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   BFH, 23.04.1996 - VII B 249/95   

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https://dejure.org/1996,9278
BFH, 23.04.1996 - VII B 249/95 (https://dejure.org/1996,9278)
BFH, Entscheidung vom 23.04.1996 - VII B 249/95 (https://dejure.org/1996,9278)
BFH, Entscheidung vom 23. April 1996 - VII B 249/95 (https://dejure.org/1996,9278)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anwendung von Gemeinschaftsrecht und grundsätzliche Bedeutung

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 02.02.1993 - VII B 204/92

    Neuberechnung und Festsetzung von Fettgehalt und Garantiemengen bei

    Auszug aus BFH, 23.04.1996 - VII B 249/95
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt einer aufgeworfenen Rechtsfrage nämlich nicht schon dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus für eine Vielzahl von Fällen von Bedeutung ist (BFH-Beschlüsse vom 20. April 1977 I B 65/76, BFHE 122, 119, BStBl II 1977, 608 [BFH 20.04.1977 - I B 65/76]; vom 2. Februar 1993 VII B 204/92, BFH/NV 1993, 507).

    Die aufgeworfene Rechtsfrage ist nach Auffassung des Senats nicht klärungsbedürftig, weil sich ihre Beantwortung im Sinne des vorinstanzlichen Urteils klar und eindeutig aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt (BFH/NV 1993, 507).

  • BFH, 09.01.1996 - VII B 169/95
    Auszug aus BFH, 23.04.1996 - VII B 249/95
    Handelt es sich um eine Rechtsfrage des Gemeinschaftsrechts, so kann es zur Darlegung des Interesses der Allgemeinheit allerdings genügen, daß der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift aufzeigt, daß sich in einem künftigen Revisionsverfahren voraussichtlich die Notwendigkeit ergeben wird, die Rechtsfrage dem EuGH vorzulegen (Senatsbeschluß vom 9. Januar 1995 VII B 169/95, NV).
  • EuGH, 25.07.1991 - C-299/90

    Hauptzollamt Karlsruhe / Hepp

    Auszug aus BFH, 23.04.1996 - VII B 249/95
    Ein Werklieferungsvertrag steht zollwertrechtlich einem Kaufgeschäft gleich, weil es sich auch dabei um eine grenzüberschreitende Transaktion zwischen dem Hersteller oder Lieferanten der Ware einerseits und dem Einführer andererseits handelt, bei der ein Preis i. S. des Art. 3 Abs. 1 ZWVO 1980 zu zahlen ist (zum Begriff der Transaktion i. S. des Art. 3 ZWVO 1980 vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juni 1991 Rs. C-299/90 -- Hepp --, EuGHE 1991, I-4301, Leitsatz 2 und Abs. 14).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BFH, 23.04.1996 - VII B 249/95
    Da die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Streitfall offenkundig ist und keinem vernünftigen Zweifel begegnet, hatte der Senat keine Veranlassung, die Zulassung der Revision etwa deshalb in Betracht zu ziehen, um sich im Revisionsverfahren zur Einhaltung des Gebots des gesetzlichen Richters die Möglichkeit einer Vorlage der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage an den EuGH offen zu halten (EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 -- C. I. L. F. I. T --, EuGHE 1982, 3415; Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 22. Dezember 1992 2 BvR 557/88, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1993, 883).
  • BFH, 26.06.1992 - III B 72/91

    Steuerpflichtigkeit von Ausgleichszahlungen eines Handelsvertreters -

    Auszug aus BFH, 23.04.1996 - VII B 249/95
    Hierzu ist im allgemeinen erforderlich, daß der Beschwerdeführer einschlägige Entscheidungen der FG und/oder einschlägige Stellen aus dem Schrifttum einander gegenüberstellt (vgl. BFH- Beschluß vom 26. Juni 1992 III B 72/91, BFH/NV 1992, 722).
  • BFH, 20.04.1977 - I B 65/76

    Hausgewerbetreibender - Selbstabführung vor Arbeitgeberanteilen zur

    Auszug aus BFH, 23.04.1996 - VII B 249/95
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt einer aufgeworfenen Rechtsfrage nämlich nicht schon dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus für eine Vielzahl von Fällen von Bedeutung ist (BFH-Beschlüsse vom 20. April 1977 I B 65/76, BFHE 122, 119, BStBl II 1977, 608 [BFH 20.04.1977 - I B 65/76]; vom 2. Februar 1993 VII B 204/92, BFH/NV 1993, 507).
  • BVerfG, 22.12.1992 - 2 BvR 557/88

    Vorlagepflicht an den EuGH und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BFH, 23.04.1996 - VII B 249/95
    Da die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Streitfall offenkundig ist und keinem vernünftigen Zweifel begegnet, hatte der Senat keine Veranlassung, die Zulassung der Revision etwa deshalb in Betracht zu ziehen, um sich im Revisionsverfahren zur Einhaltung des Gebots des gesetzlichen Richters die Möglichkeit einer Vorlage der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage an den EuGH offen zu halten (EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 -- C. I. L. F. I. T --, EuGHE 1982, 3415; Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 22. Dezember 1992 2 BvR 557/88, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1993, 883).
  • BFH, 01.12.1998 - VII R 147/97

    Zollwert - Wert von Entwürfen - Musterkollektion - Umfang der Kosten -

    Deren Wert sei zollwertrechtlich bereits gemäß Art. 3 Abs. 3 Buchst. a ZWVO 1980 in dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis für die Musterkollektionen enthalten, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem vergleichbaren Fall entschieden habe (Beschluß vom 23. April 1996 VII B 249/95, BFH/NV 1996, 862).

    Eine unmittelbare Anwendung der Bewertungsgrundsätze, von denen der Senat hinsichtlich einer aus einem Drittland in die Gemeinschaft eingeführten Musterkollektion in seinem Beschluß in BFH/NV 1996, 862 ausgegangen ist, kommt daher im Streitfall nicht in Betracht.

    Wie der Senat bereits im Zusammenhang mit der Erstellung von Musterkollektionen in der Modebranche entschieden hat (BFH/NV 1996, 862), umfaßt die Fertigung von Entwürfen regelmäßig auch Arbeiten, die sich als Irrwege oder Fehlentwicklungen darstellen und aus den verschiedensten Gründen nicht realisiert worden sind.

  • BFH, 20.07.1999 - VII R 17/98

    Zollwert bei zusätzlichen Zahlungen an Hersteller in Drittländern im Rahmen der

    Durch eine Aufsplittung des Kaufpreises auf verschiedene Rechnungen können die Beteiligten diese Rechtsfolge nicht umgehen; abgespaltene Teile des Kaufpreises sind zum Transaktionswert zu ziehen und damit in die Verzollung einzubeziehen (vgl. den Senatsbeschluß vom 23. April 1996 VII B 249/95, BFH/NV 1996, 862).

    Wie der Senat bereits für textile Musterkollektionen entschieden hat (BFH/NV 1996, 862), werden Entwicklungskosten regelmäßig für die gesamten Entwicklungsleistungen im Drittland gezahlt, gleichgültig, ob sie dort erbrachte geistige Leistungen (z.B. Entwicklung von Software), Dienstleistungen (z.B. Durchführung von Testläufen) oder Vormaterialien abdecken.

  • FG Düsseldorf, 04.10.2006 - 4 K 783/05

    Rechtmäßigkeit eines Einfuhrabgabenbescheides nach Import von Textilwaren aus

    Entwicklungskosten, die auch Fehlentwicklungen einer Musterkollektion abdecken, gehören als abgespaltene Bestandteile des Kaufpreises zum Transaktionswert (BFH-Beschluss vom 23. April 1996 VII B 249/95, BFH/NV 1996, 862).

    Ob die Vor-Order-Kollektionen später in Serie gegangen sind und zur Herstellung der eingeführten Textilwaren geführt haben oder nicht, ist für die Ermittlung des Zollwerts der Musterkollektionen unerheblich (BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 862).

    Auch hinsichtlich dieser Kosten ist es unbeachtlich, ob es sich überwiegend um vergebliche Aufwendungen für Muster gehandelt haben soll, die später nicht in die Produktion gegangen sind (BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 862).

  • FG Düsseldorf, 08.10.1997 - 4 K 1804/92

    Zollnacherhebung wegen nicht angemeldeter Kollektionskosten; Berechnung der

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  • BFH, 17.12.1998 - VII B 239/97

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Verletzung des rechtlichen Gehörs;

    Die formale Begründung, daß die Auslegung nationalen Rechtes selbst dann, wenn es den gleichen Wortlaut hat, nicht ohne weiteres auch für das Gemeinschaftsrecht gelten könne, reicht ebenso wie der bloße Hinweis auf die Vorabentscheidungskompetenz des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. September 1997 VII B 70/97, BFH/NV 1998, 753; vom 24. September 1996 VII B 101/96, BFH/NV 1997, 272, und vom 23. April 1996 VII B 249/95, BFH/NV 1996, 862, betr. Auslegung von Gemeinschaftsrecht).
  • FG Düsseldorf, 15.12.1997 - 4 K 2048/93

    Rechtmäßigkeit nachträglicher Zollerhebungen; Anfall von Einfuhrabgaben für

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  • BFH, 30.09.1997 - VII B 70/97

    Voraussetzungen der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Belieferung der ihm

    Im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes muß es für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung vielmehr genügen, daß die (nicht entfernte) Möglichkeit von Zweifeln an der Auslegung von Gemeinschaftsrecht aufgezeigt wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. September 1996 VII B 101/96, BFH/NV 1997, 272, und vom 23. April 1996 VII B 249/95, BFH/NV 1996, 862).
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