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   BFH, 08.05.2001 - VII B 252/00   

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https://dejure.org/2001,3752
BFH, 08.05.2001 - VII B 252/00 (https://dejure.org/2001,3752)
BFH, Entscheidung vom 08.05.2001 - VII B 252/00 (https://dejure.org/2001,3752)
BFH, Entscheidung vom 08. Mai 2001 - VII B 252/00 (https://dejure.org/2001,3752)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Prozesskostenhilfe - Lohnsteuer - Steuerliche Nebenleistungen - GmbH-Geschäftsführer - Inanspruchnahme als Haftungsschuldner

  • Judicialis

    AO 1977 § 34; ; AO 1977 § 69; ; FGO § 142; ; BGB § 254; ; ZPO § 114

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 34 § 69; FGO § 113 Abs. 2 S. 3
    GmbH-Geschäftsführer; Haftungsbescheid; auf eigenen Arbeitslohn entfallende LSt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 12.07.1988 - VII R 108/87

    Haftungsbescheid gegen Geschäftsführer einer GmbH wegen nicht abgeführter

    Auszug aus BFH, 08.05.2001 - VII B 252/00
    Aus der Sicht des Geschäftsführers handelt es sich um die Entrichtungsschuld des Vertretenen, d.h. um eine fremde Steuerschuld, für deren Entrichtung aus den verwalteten Mitteln der Antragsteller als Geschäftsführer zu sorgen hatte (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. Urteile vom 15. April 1987 VII R 160/83, BFHE 149, 505, BStBl II 1988, 167, und vom 12. Juli 1988 VII R 108-109/87, BFH/NV 1988, 764).
  • BFH, 14.06.1985 - VI R 127/81

    Verfassungsmäßigkeit - GmbH - Beherrschende Stellung eines Gesellschafters -

    Auszug aus BFH, 08.05.2001 - VII B 252/00
    Die Ausführungen des FG zur Verfügungsmacht des Antragstellers über das ihm zustehende Geschäftsführergehalt entsprechen der Rechtsprechung des BFH, wonach für beherrschende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft --der Antragsteller war alleiniger Gesellschafter/Geschäftsführer der GmbH-- angenommen wird, dass sie über eine von der Gesellschaft geschuldete Vergütung einschließlich der darauf entfallenden Steuern mit deren Fälligkeit bzw. Gutschrift auch verfügen können (BFH-Urteil vom 14. Juni 1985 VI R 127/81, BFHE 144, 409, BStBl II 1986, 62, m.w.N.; zur Verfügungsmacht des Geschäftsführers über die zur Verfügung stehenden Mittel, vgl. auch Senatsurteile vom 26. Juli 1988 VII R 83/87, BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859, und vom 2. Februar 1988 VII R 90/86, BFH/NV 1988, 487).
  • BFH, 12.06.1986 - VII R 135/80

    Verkürzung des Steueranspruches - Rechtzeitige Abführung von Umsatzsteuerbeträgen

    Auszug aus BFH, 08.05.2001 - VII B 252/00
    Zum einen würde selbst ein mitwirkendes Verschulden des FA nicht zu einer tatbestandsmäßigen Haftungsminderung führen, weil § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im nach steuerrechtlichen Vorschriften zu beurteilenden Haftungsfall keine Anwendung findet (Klein/Rüsken, a.a.O., § 69 Rz. 103, sowie Senatsurteil vom 12. Juni 1986 VII R 135/80, BFH/NV 1988, 76), sondern allenfalls im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 1997 VII R 96/96, BFH/NV 1998, 4, und Senatsbeschluss vom 19. März 1999 VII B 158/98, BFH/NV 1999, 1304).
  • BFH, 15.04.1987 - VII R 160/83

    Ein GmbH-Geschäftsführer haftet auch für seine eigene von der GmbH nicht

    Auszug aus BFH, 08.05.2001 - VII B 252/00
    Aus der Sicht des Geschäftsführers handelt es sich um die Entrichtungsschuld des Vertretenen, d.h. um eine fremde Steuerschuld, für deren Entrichtung aus den verwalteten Mitteln der Antragsteller als Geschäftsführer zu sorgen hatte (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. Urteile vom 15. April 1987 VII R 160/83, BFHE 149, 505, BStBl II 1988, 167, und vom 12. Juli 1988 VII R 108-109/87, BFH/NV 1988, 764).
  • BFH, 17.09.1987 - VII R 62/84

    Pflicht des Arbeitgebers, die von den Einkünften seiner Arbeitnehmer durch Abzug

    Auszug aus BFH, 08.05.2001 - VII B 252/00
    Denn entgegen seiner Annahme trägt der Antragsteller und nicht das FA sowohl für die Behauptung, dass das Gehalt entgegen der Lohnsteueranmeldung und deren Ausweis auf der Lohnbescheinigung nicht verfügbar gewesen sei, wie für die Behauptung, die GmbH sei zum Fälligkeitszeitpunkt der Lohnsteuerabführungen illiquide gewesen, die Feststellungslast (vgl. Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 7. Aufl., § 69 Rz. 107, sowie Senatsurteil vom 12. Juli 1988 VII R 3/85, BFH/NV 1988, 7).
  • BFH, 02.02.1988 - VII R 90/86

    Steuerrechtliche Wirkungen des Vorhandenseins von Vermögenswerten bei oder vor

    Auszug aus BFH, 08.05.2001 - VII B 252/00
    Die Ausführungen des FG zur Verfügungsmacht des Antragstellers über das ihm zustehende Geschäftsführergehalt entsprechen der Rechtsprechung des BFH, wonach für beherrschende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft --der Antragsteller war alleiniger Gesellschafter/Geschäftsführer der GmbH-- angenommen wird, dass sie über eine von der Gesellschaft geschuldete Vergütung einschließlich der darauf entfallenden Steuern mit deren Fälligkeit bzw. Gutschrift auch verfügen können (BFH-Urteil vom 14. Juni 1985 VI R 127/81, BFHE 144, 409, BStBl II 1986, 62, m.w.N.; zur Verfügungsmacht des Geschäftsführers über die zur Verfügung stehenden Mittel, vgl. auch Senatsurteile vom 26. Juli 1988 VII R 83/87, BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859, und vom 2. Februar 1988 VII R 90/86, BFH/NV 1988, 487).
  • BFH, 12.07.1988 - VII R 3/85

    Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für Lohnsteuerbeträge und Nebenleistungen

    Auszug aus BFH, 08.05.2001 - VII B 252/00
    Denn entgegen seiner Annahme trägt der Antragsteller und nicht das FA sowohl für die Behauptung, dass das Gehalt entgegen der Lohnsteueranmeldung und deren Ausweis auf der Lohnbescheinigung nicht verfügbar gewesen sei, wie für die Behauptung, die GmbH sei zum Fälligkeitszeitpunkt der Lohnsteuerabführungen illiquide gewesen, die Feststellungslast (vgl. Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 7. Aufl., § 69 Rz. 107, sowie Senatsurteil vom 12. Juli 1988 VII R 3/85, BFH/NV 1988, 7).
  • BFH, 26.07.1988 - VII R 83/87

    Zum Umfang der Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuer und Säumniszuschläge

    Auszug aus BFH, 08.05.2001 - VII B 252/00
    Die Ausführungen des FG zur Verfügungsmacht des Antragstellers über das ihm zustehende Geschäftsführergehalt entsprechen der Rechtsprechung des BFH, wonach für beherrschende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft --der Antragsteller war alleiniger Gesellschafter/Geschäftsführer der GmbH-- angenommen wird, dass sie über eine von der Gesellschaft geschuldete Vergütung einschließlich der darauf entfallenden Steuern mit deren Fälligkeit bzw. Gutschrift auch verfügen können (BFH-Urteil vom 14. Juni 1985 VI R 127/81, BFHE 144, 409, BStBl II 1986, 62, m.w.N.; zur Verfügungsmacht des Geschäftsführers über die zur Verfügung stehenden Mittel, vgl. auch Senatsurteile vom 26. Juli 1988 VII R 83/87, BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859, und vom 2. Februar 1988 VII R 90/86, BFH/NV 1988, 487).
  • BFH, 13.06.1997 - VII R 96/96
    Auszug aus BFH, 08.05.2001 - VII B 252/00
    Zum einen würde selbst ein mitwirkendes Verschulden des FA nicht zu einer tatbestandsmäßigen Haftungsminderung führen, weil § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im nach steuerrechtlichen Vorschriften zu beurteilenden Haftungsfall keine Anwendung findet (Klein/Rüsken, a.a.O., § 69 Rz. 103, sowie Senatsurteil vom 12. Juni 1986 VII R 135/80, BFH/NV 1988, 76), sondern allenfalls im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 1997 VII R 96/96, BFH/NV 1998, 4, und Senatsbeschluss vom 19. März 1999 VII B 158/98, BFH/NV 1999, 1304).
  • BFH, 19.03.1999 - VII B 158/98

    GmbH-Geschäftsführer; LSt-Haftung; Scheckhingabe

    Auszug aus BFH, 08.05.2001 - VII B 252/00
    Zum einen würde selbst ein mitwirkendes Verschulden des FA nicht zu einer tatbestandsmäßigen Haftungsminderung führen, weil § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im nach steuerrechtlichen Vorschriften zu beurteilenden Haftungsfall keine Anwendung findet (Klein/Rüsken, a.a.O., § 69 Rz. 103, sowie Senatsurteil vom 12. Juni 1986 VII R 135/80, BFH/NV 1988, 76), sondern allenfalls im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 1997 VII R 96/96, BFH/NV 1998, 4, und Senatsbeschluss vom 19. März 1999 VII B 158/98, BFH/NV 1999, 1304).
  • BFH, 11.08.2005 - VII B 244/04

    Anfechtbarkeit von Lohnsteuerzahlungen in der Insolvenz

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Geschäftsführerpflichten dar (Senatsentscheidungen vom 8. Mai 2001 VII B 252/00, BFH/NV 2001, 1222, und in BFH/NV 1999, 745).
  • BFH, 07.03.2006 - X R 8/05

    Haftungsbescheid gegen Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung -

    bb) Gleichwohl kann nach der Rechtsprechung der Geschäftsführer einer GmbH als Haftungsschuldner für von der GmbH nicht abgeführte Lohnsteuer auch insoweit in Anspruch genommen werden, als die Steuer auf seinen eigenen Arbeitslohn entfällt (BFH-Urteile in BFHE 149, 505, BStBl II 1988, 167; vom 2. August 1988 VII R 60/85, BFH/NV 1989, 150; vom 14. Dezember 1988 VII R 107/86, BFH/NV 1989, 549; BFH-Beschluss vom 8. Mai 2001 VII B 252/00, BFH/NV 2001, 1222).
  • FG Köln, 12.09.2005 - 8 K 5677/01

    Haftung eines faktischen GmbH-Geschäftsführers

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu dem gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt regelmäßig zumindest eine grob fahrlässige Verletzung der Geschäftsführerpflichten dar (BFH-Beschlüsse vom 08.05.2001 VII B 252/00, BFH/NV 2001, 1222 und vom 21.12.1998 VII B 175/98, BFH/NV 1999, 745).

    Denn die abzuführende Lohnsteuer ist nach Ansicht des BFH ein Teil des vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer geschuldeten Brutto-Arbeitslohns, den der Arbeitgeber "gewissermaßen treuhänderisch" für den Arbeitnehmer und den Steuerfiskus einzuziehen habe (st. Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH-Urteile vom 20.04.1982 VII R 96/79, BStBl II 1982, 521; vom 12.07.1988 VII R 108-109/87, BFH/NV 1988, 764 und Beschluss vom 08.05.2001 VII B 252/00, BF/NV 2001, 1222).

  • FG Düsseldorf, 10.01.2006 - 10 K 4216/02

    Lohnsteuerhaftung; Nichtabführung von Lohnsteuer; Dreimonatszeitraum;

    Dafür spricht ferner, dass der Kläger als Geschäftsführer der GmbH in den für sich selbst als Arbeitnehmer der GmbH ausgestellten Lohnsteuerkarten für das Jahr 2000 die Einbehaltung der auf sein Gehalt entfallenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags zur Lohnsteuer und der Lohnkirchensteuer bescheinigt hat (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 8. Mai 2001 VII B 252/00, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2001, 1222).

    Dieser Gesichtspunkt kann allenfalls im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1222).

    Es geht insofern nicht um die Erfüllung einer eigenen Steuerschuld, sondern um die Entrichtungsschuld der GmbH, d. h. um eine fremde Steuerschuld, für deren Erfüllung er einzustehen hat, so dass § 42d Abs. 3 EStG insoweit keine Anwendung findet (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1222).

  • BFH, 09.12.2005 - VII B 124/05

    Geschäftsführerhaftung; Insolvenzverfahren - LSt-Zahlung als anfechtbare

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Geschäftsführerpflichten dar (Senatsentscheidungen vom 8. Mai 2001 VII B 252/00, BFH/NV 2001, 1222, und in BFH/NV 1999, 745).

    Jedenfalls würde es sich bei solchen Umständen um einen außergewöhnlichen Sachverhalt handeln, für dessen Vorliegen der Haftungsschuldner die volle Beweislast trägt (Senatsentscheidung in BFH/NV 2001, 1222, m.w.N.).

  • FG Münster, 03.03.2016 - 1 K 2243/12

    Rechtmäßigkeit eines gegenüber dem Geschäftsführer einer KG entstandenen

    Ihn treffe kraft Gesetzes die Pflicht, die Lohnsteuer treuhänderisch zu verwalten und für ihre Entrichtung aus den verwalteten Mitteln der Gesellschaft Sorge zu tragen (Verweis auf BFH, Beschlüsse v. 08.05.2001, VII B 252/00, juris; v. 06.07.2005, VII B 296/04, juris; FG München, Urteil v. 15.12.2008, 15 K 4118/07, juris).

    Sowohl aus der Sicht der A-KG als Arbeitgeber als auch aus der Sicht des geschäftsführenden Klägers handelt es sich bei dem einbehaltenen Anteil des Bruttoarbeitslohns um eine fremde Schuld, für deren treuhänderische Verwaltung und spätere ordnungsgemäße Abführung Sorge zu tragen ist (vgl. BFH, Urteile v. 26.07.1988, VII R 83/87, juris; v. 15.04.1987, VII R 160/83, juris; v. 12.07.1988, VII R 108-109/87, juris; Beschlüsse v. 08.05.2001, VII B 252/00, juris; v. 06.07.2005, VII B 296/04, juris; s.a. Rüsken in Klein, AO-Kommentar, § 69 AO Rz. 71).

  • BFH, 08.03.2022 - VI R 19/20

    (Kein Werbungskostenabzugsverbot gemäß § 12 Nr. 3 EStG bei der

    Aus der Sicht der Klägerin handelte es sich damit bei der Entrichtungsschuld der GmbH um eine fremde Steuerschuld, für deren Entrichtung sie aus den von ihr als Geschäftsführerin verwalteten Mitteln der GmbH zu sorgen hatte (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Entscheidungen vom 15.04.1987 - VII R 160/83, BFHE 149, 505, BStBl II 1988, 167; vom 12.07.1988 - VII R 108-109/87, BFH/NV 1988, 764; vom 08.05.2001 - VII B 252/00, BFH/NV 2001, 1222, und vom 07.03.2006 - X R 8/05, BFHE 212, 398, BStBl II 2007, 594; Koenig/Kratzsch, a.a.O., § 69 Rz 25).
  • FG Schleswig-Holstein, 01.12.2005 - 2 K 174/04

    Steuerzahlung als insolvenzrechtlich anfechtbare Handlung

    Die Löhne sind vielmehr in einem Umfang zu kürzen, der eine gleichmäßige Befriedigung der Arbeitnehmer und des FA hinsichtlich der auf die gekürzten Löhne entfallende LSt sicherstellt (ständige Rechtsprechung des BFH z.B. Urteile vom 08. Mai 2001 BFH/NV 2001, 1222; vom 12. Juli 1988 BFH/NV 1988, 764).

    Die Feststellungslast für die Behauptung, die Steuerschuldnerin sei erst zum Fälligkeitszeitpunkt der LSt-Abführungen illiquide gewesen, trägt der Haftungsschuldner (BFH-Urteil vom 08. Mai 2001, BFH/NV 2001, 1222).

  • FG Münster, 03.03.2016 - 1 K 2245/12

    Rechtmäßigkeit eines gegenüber dem Geschäftsführer einer KG entstandenen

    Ihn treffe kraft Gesetzes die Pflicht, die Lohnsteuer treuhänderisch zu verwalten und für ihre Entrichtung aus den verwalteten Mitteln der Gesellschaft Sorge zu tragen (Verweis auf BFH, Beschlüsse v. 08.05.2001, VII B 252/00, juris; v. 06.07.2005, VII B 296/04, juris; FG München, Urteil v. 15.12.2008, 15 K 4118/07, juris).

    Sowohl aus der Sicht der A-KG als Arbeitgeber als auch aus der Sicht des geschäftsführenden Klägers handelt es sich bei dem einbehaltenen Anteil des Bruttoarbeitslohns um eine fremde Schuld, für deren treuhänderische Verwaltung und spätere ordnungsgemäße Abführung Sorge zu tragen ist (vgl. BFH, Urteile v. 26.07.1988, VII R 83/87, juris; v. 15.04.1987, VII R 160/83, juris; v. 12.07.1988, VII R 108-109/87, juris; Beschlüsse v. 08.05.2001, VII B 252/00, juris; v. 06.07.2005, VII B 296/04, juris; s.a. Rüsken in Klein, AO-Kommentar, § 69 AO Rz. 71).

  • FG Hessen, 19.11.2019 - 6 K 360/18

    Berücksichtigung von Aufwendungen als Werbungskosten entstanden durch die

    Letzteres ist gerade die Voraussetzung dafür, dass der Geschäftsführer insoweit überhaupt für eine Pflichtverletzung in Haftung genommen werden kann (vgl. Urteil des BFH vom 08.05.2001 VII B 252/00, BFH/NV 2001, 1222).
  • BFH, 06.07.2005 - VII B 296/04

    LSt-Haftung: Vorstandsmitglieder einer AG

  • FG Hessen, 02.09.2005 - 12 K 286/00

    Lohnsteuerhaftung; Geschäftsführer; GmbH; Insolvenzverfahren - Lohnsteuerhaftung

  • FG Niedersachsen, 28.11.2002 - 11 K 504/00

    Drittwirkung der Steuerfestsetzung in Haftungsfällen; Grundsatz der anteiligen

  • FG Berlin, 27.02.2006 - 9 K 9114/05

    Keine Lohnsteuerhaftung des früheren Geschäftsführers einer insolventen GmbH,

  • FG Saarland, 15.01.2008 - 2 K 2338/01

    Geschäftsführerhaftung nach § 69 AO wegen Lohnsteuerschulden: Verschulden bei

  • FG Sachsen, 13.07.2006 - 2 K 2212/05

    Nichtabführung von Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten als eine

  • FG Nürnberg, 21.09.2005 - III 206/03

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für nicht abgeführte Lohnsteuer

  • FG Düsseldorf, 28.02.2007 - 7 K 6571/04

    Erzielung von gewerblichen Einkünften aufgrund der Betriebsaufspaltung;

  • BFH, 08.05.2001 - VII B 253/00

    Prozesskostenhilfe - Inanspruchnahme als Haftungsschuldner - Umsatzsteuer -

  • FG Saarland, 07.09.2004 - 2 K 114/00

    Haftung des Geschäftsführers für Umsatzsteuerverbindlichkeiten der später in

  • FG Hamburg, 09.03.2004 - VI 275/02

    Einkommensteuerrecht: Verdeckte Gewinnausschüttung bei Nichtauszahlung von

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2015 - 9 K 9271/10

    Haftungsbescheid vom 24. Februar 2006

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