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   BFH, 21.01.1998 - VII B 255/97   

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https://dejure.org/1998,5695
BFH, 21.01.1998 - VII B 255/97 (https://dejure.org/1998,5695)
BFH, Entscheidung vom 21.01.1998 - VII B 255/97 (https://dejure.org/1998,5695)
BFH, Entscheidung vom 21. Januar 1998 - VII B 255/97 (https://dejure.org/1998,5695)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Zulassung in einer Entscheidung des Finanzgerichts über die Aussetzung der Vollziehung und einstweilige Anordnung als Voraussetzung für die Beschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 22.11.1994 - VII B 144/94

    Rüge eines Verfahrensfehlers auf Grund widersprechender Gesetzesauslegung

    Auszug aus BFH, 21.01.1998 - VII B 255/97
    Eine solche Beschwerde ist zwar in der FGO nicht vorgesehen, wird ausnahmsweise aber in Fällen, in denen ein Beschluß kraft Gesetzes unanfechtbar wird, dann für zulässig erachtet, wenn der Beschluß unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustandegekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (vgl. Senatsbeschluß vom 22. November 1994 VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791, m. w. N.).
  • BFH, 13.03.1986 - VIII B 45/85

    Verfassungsgemäßheit des Ausschlusses der Beschwerde gegen die Versagung der

    Auszug aus BFH, 21.01.1998 - VII B 255/97
    Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet zwar jedem, der durch Maßnahmen der Verwaltung in seinen Rechten verletzt ist, den Zugang zu Gerichten, gebietet aber nicht, daß in jedem Fall gegen eine gerichtliche Entscheidung ein Rechtsmittel gegeben sein muß (BFH-Beschluß vom 13. März 1986 VIII B 45/85, BFH/NV 1986, 424).
  • BFH, 14.12.1994 - VI B 149/94

    Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen eine durch Gesetz unanfechtbare

    Auszug aus BFH, 21.01.1998 - VII B 255/97
    Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde ist in den Fällen des § 128 Abs. 3 FGO nicht statthaft (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 14. Dezember 1994 VI B 149/94, BFH/NV 1995, 628, und vom 18. Juni 1996 VIII B 43/96, BFH/NV 1996, 846).
  • BFH, 18.06.1996 - VIII B 43/96

    Möglichkeit der Beschwerde bei Zulassung in der Entscheidung über die Aussetzung

    Auszug aus BFH, 21.01.1998 - VII B 255/97
    Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde ist in den Fällen des § 128 Abs. 3 FGO nicht statthaft (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 14. Dezember 1994 VI B 149/94, BFH/NV 1995, 628, und vom 18. Juni 1996 VIII B 43/96, BFH/NV 1996, 846).
  • BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 662/95

    Erstattung der notwendigen Auslagen bei zurückgenommener Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 21.01.1998 - VII B 255/97
    Die erfolglose Einlegung eines solchen außerordentlichen Rechtsbehelfs wird vom BVerfG sogar als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde angesehen (BVerfG- Beschluß vom 15. August 1996 2 BvR 662/95, Neue Juristische Wochenschrift 1997, 46).
  • BVerfG, 12.03.1976 - 2 BvR 119/76
    Auszug aus BFH, 21.01.1998 - VII B 255/97
    Erst recht muß dies für eine Regelung wie § 128 Abs. 3 FGO gelten, die eine Zulassung der Beschwerde in bestimmten Fällen ermöglicht und die Entscheidung darüber ausschließlich dem erstinstanzlichen Gericht anheimgibt (so auch BVerfG-Beschluß vom 12. März 1976 2 BvR 119/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1976, 217, hinsichtlich der Vorgängerregelung der Vorschrift in Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

    Auszug aus BFH, 21.01.1998 - VII B 255/97
    Einen verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruch des Bürgers auf eine zweite Instanz gibt es nicht (BVerfG-Beschluß vom 7. Juli 1992 2 BvR 1631, 1728/90, BVerfGE 87, 48, 61).
  • BFH, 22.10.1998 - X B 163/98

    AdV-Beschwerde; außerordentliche Beschwerde

    b) Der Senat kann offenlassen, ob und mit welcher Maßgabe er dieser Rechtsansicht folgen könnte (vgl. zu den Bedenken Gräber, a.a.O., § 128 Rz. 3 a, m.w.N.): Angesichts dessen, daß der Ausschluß von Nichtzulassungsbeschwerden gegenüber Beschlüssen der vorliegenden Art auch verfassungsrechtlich unbedenklich ist (s. dazu BFH-Beschluß vom 21. Januar 1998 VII B 255/97, BFH/NV 1998, 818, 819; Gräber, a.a.O., § 69 Rz. 173, jeweils m.w.N.), daß Unanfechtbarkeit notwendigerweise auch Hinnahme von etwaigen Gesetzesverstößen bedeutet und daß Rechtsrichtigkeit und Rechtssicherheit als prinzipiell gleichwertige Elemente der Gerechtigkeit zu werten sind (s. dazu Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 1982 2 BvL 26/81, BVerfGE 60, 253, 267 ff.), muß die Eröffnung "außerordentlicher", an und für sich unstatthafter Rechtsmittel, wenn man sie überhaupt für zulässig erachtet, jedenfalls auf ganz ungewöhnliche Fallgestaltungen beschränkt bleiben, bei denen die in Frage stehende Gerichtsentscheidung auf einem gravierenden, "unerträglichen" und außerdem offenkundigen, d.h. ohne weiteres erkennbaren Rechtsverstoß beruht.

    Auf die Darlegungspflicht des Rechtsuchenden (allgemein dazu: Gräber, a.a.O., Rz. 13 Vor § 33, m.w.N.) nämlich wirkt sich der Ausnahmecharakter der außerordentlichen Beschwerde in der Weise aus, daß sie nur zulässig ist, wenn zu ihrer Begründung ein Rechtsverstoß der zuvor umschriebenen Art substantiiert und in sich schlüssig dargetan wird (vgl. auch BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 818, 819, und BFH/NV 866, 867).

  • BFH, 08.01.2002 - X B 164/01

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; außerordentliche Beschwerde

    Diese Voraussetzungen sind eng auszulegen, weil der Ausschluss von Nichtzulassungsbeschwerden gegenüber Beschlüssen der vorliegenden Art auch verfassungsrechtlich unbedenklich ist (s. dazu BFH-Beschluss vom 21. Januar 1998 VII B 255/97, BFH/NV 1998, 818, 819), selbst wenn damit im Einzelfall etwaige Gesetzesverstöße hingenommen werden.
  • BFH, 18.06.2001 - IV B 119/00

    Schwerwiegenden Verstoß gegen Verfahrensrecht - Sonderfälle greifbarer

    Der BFH habe aber in seinem Beschluss vom 21. Januar 1998 VII B 255/97 (BFH/NV 1998, 818) einen außerordentlichen Rechtsbehelf zum übergeordneten Fachgericht anerkannt, der zugleich Zulässigkeitsvoraussetzung für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde sei.
  • BFH, 17.10.2001 - III B 133/01

    Einkommensteuerbescheid - Aussetzung der Vollziehung - Beschwerde -

    Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bestehen gegen die Versagung eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen der FG auch keine verfassungsmäßigen Bedenken (BFH-Beschluss vom 21. Januar 1998 VII B 255/97, BFH/NV 1998, 818, m.w.N.).
  • BFH, 12.07.1999 - VI B 20/99

    Ablehnender AdV-Beschluss; außerordentliche Beschwerde

    Eine Zulassung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof (BFH) ist nach Rechtsschutzziel und Begründung der Beschwerde nicht begehrt; sie wäre nach ständiger Rechtsprechung des BFH ebenfalls nach § 128 Abs. 3 FGO nicht statthaft (z.B. BFH-Beschluß vom 21. Januar 1998 VII B 255/97, BFH/NV 1998, 818, m.w.N.).
  • BFH, 30.03.2000 - V B 45/00

    AdV-Ablehnung; Beschwerde

    Der Ausschluss einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde gegen finanzgerichtliche Aussetzungsentscheidungen ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH-Beschluss vom 21. Januar 1998 VII B 255/97, BFH/NV 1998, 818, m.w.N.).
  • BFH, 21.05.1999 - I B 92/98

    Beschwerde, Schriftform

    Hieraus folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), daß im AdV-Verfahren die Beschwerde nur bei Zulassung durch das FG statthaft ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. August 1997 X B 108/97, BFH/NV 1998, 68; vom 21. Januar 1998 VII B 255/97, BFH/NV 1998, 818; vom 19. Februar 1998 III B 1/98, BFH/NV 1998, 1228).
  • BFH, 31.08.1999 - V B 138/99

    Beschwerde gegen AdV-Beschluss

    Der Ausschluß einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde gegen finanzgerichtliche Aussetzungsentscheidungen ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH-Beschluß vom 21. Januar 1998 VII B 255/97, BFH/NV 1998, 818, m.w.N.).
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