Rechtsprechung
   BFH, 03.07.2009 - VII B 258/08   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • Bundesfinanzhof

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • NWB SteuerXpert START

    StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde i.R.d. Widerrufs einer Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine Kontrolle der Einhaltung arbeitsvertraglicher Pflichten eines in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters durch einen Nicht-Steuerberater

Verfahrensgang

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 12 K 12055/08
  • BFH, 03.07.2009 - VII B 258/08



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Wird zitiert von ... (5)  

  • FG Niedersachsen, 12.05.2011 - 6 K 466/10  

    Widerruf der Bestellung eines Steuerberaters aufgrund eines Vermögensverfalls

    Erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 04.03.2004 VII R 21/02, BStBl. II 2004, 1016; vom 23.03.2007 VII B 290/06, BFH/NV 2007, 1360; vom 03.07.2009 VII B 258/08, BFH/NV 2009, 1846 m.w.N.).

    Die Widerlegung der Vermutung, dass durch den Vermögensverfall des Steuerberaters Interessen der Auftraggeber gefährdet sind, erfordert eine umfassende Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse, die in erster Linie dem Tatrichter obliegt (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 04.03.2004 VII R 21/02, BStBl. II 2004, 1016; vom 23.03.2007 VII B 290/06, BFH/NV 2007, 1360; vom 03.07.2009 VII B 258/08, BFH/NV 2009, 1846 m.w.N.).

    Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können (BFH-Beschlüsse vom 12.06.2008 VII B 61/08, BFH/NV 2008, 1708; vom 03.07.2009 VII B 258/08, BFH/NV 2009, 1846 m.w.N.).

    (1) Nach ständiger Rechtsprechung können arbeitsvertragliche Beschränkungen eines angestellten Steuerberaters im Hinblick auf Treuhänderbefugnisse oder Verwaltungsbefugnisse über Gelder oder sonstige Vermögenswerte der Mandanten im Einzelfall geeignet sein, den Entlastungsbeweis zu erbringen, wenn ihre Einhaltung vom Arbeitgeber wirksam kontrolliert werden kann (BFH-Urteil vom 04.12.2007 VII R 64/06, BStBl. II 2008, 401; BFH-Beschlüsse vom 12.06.2008 VII B 61/08, BFH/NV 2008, 1708; vom 03.07.2009 VII B 258/08, BFH/NV 2009, 1846 m.w.N.).

    Dies wird angesichts der für eine Gefährdung streitenden Vermutung nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen; die Feststellungslast hierfür trifft den Rechtsanwalt bzw. Steuerberater (vgl. BGH-Beschluss vom 08.02.2010 AnwZ(B) 67/08, DStR 2010, 1499 i.V.m. dem BFH-Beschluss vom 03.07.2009 VII B 258/08, BFH/NV 2009, 1846).

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.11.2009 - 12 K 12120/09  

    Vermögensverfall eines Steuerberaters; Gefährdung der Auftraggeberinteressen

    Tatsächlich geht der Gesetzgeber ausweislich der Regelung in § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG bei Vorliegen des Vermögensverfalls grundsätzlich davon aus, dass die Interessen der Auftraggeber gefährdet sind (in diesem Sinne auch: BFH, Beschluss vom 12.06.2008 - VII B 61/08, BFH/NV 2008, 1708 [1709]; Beschluss vom 03.07.2009 - VII B 258/08, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 02.12.2011 - VII B 110/11  

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

    Wenn daher ein FG in einem zu entscheidenden Einzelfall eines Steuerberaters im Rahmen der Gesamtwürdigung bestimmte einzelne Umstände zu dessen Gunsten berücksichtigt hat, so stellt es keine Abweichung von dieser Entscheidung dar und führt auch nicht zu in einem Revisionsverfahren zu klärenden Rechtsfragen, wenn in einem anderen Fall diesen Umständen bei der Gesamtwürdigung ein geringeres Gewicht beigemessen wird und andere Umstände in den Vordergrund treten (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juli 2009 VII B 258/08, BFH/NV 2009, 1846).
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  • FG Sachsen, 24.08.2011 - 2 K 717/11  

    Widerruf der Bestellung eines mit ca. 2 Mio. Euro überschuldeten Steuerberaters

    Hinzukommt außerdem, dass ein möglicherweise bestehendes Verbot, direkt mit Mandanten in Kontakt zu treten oder anderweitig als Steuerberater tätig zu werden, einer effektiven Kontrolle bedarf (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4. März 2004, BStBl II 2004, 1014 und vom 3. Juli 2009, BFH/NV 2009, 1846 ).
  • FG Berlin-Brandenburg, 16.09.2010 - 12 K 12078/10  

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls -

    Die Klägerin hat auch nicht den Nachweis erbracht, dass der Vermögensverfall die        Interessen ihrer Auftraggeber nicht gefährde, § 46 Abs. 2 Nr. 4, 1. Halbsatz StBerG.        Tatsächlich geht der Gesetzgeber ausweislich der Regelung in § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG bei Vorliegen des Vermögensverfalls grundsätzlich davon aus, dass die Interessen der           Auftraggeber gefährdet sind (in diesem Sinne auch: BFH, Beschluss vom 12. Juni 2008 -  VII B 61/08, BFH/NV 2008, 1708 [1709]; Beschluss vom 03. Juli 2009 - VII B 258/08, n.v.; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Mai 2007 - 12 K 450/06, EFG, 2007, 1373 [1374]; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2009 - 12 K 12120/09, EFG 2010, 672).
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