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   BFH, 13.01.2005 - VII B 261/04   

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BFH, 13.01.2005 - VII B 261/04 (https://dejure.org/2005,7807)
BFH, Entscheidung vom 13.01.2005 - VII B 261/04 (https://dejure.org/2005,7807)
BFH, Entscheidung vom 13. Januar 2005 - VII B 261/04 (https://dejure.org/2005,7807)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Darlegungsanforderungen bei einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision - Zollrechtliche Behandlung von vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft ...

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV 2913/92 Art. 202 Abs. 3
    Zollschuldner: Inanspruchnahme eines Schmugglers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 02.12.2003 - VII R 17/03

    Haftung - Zur Auswahl des Haftungsschuldners nach einer vorsätzlichen

    Auszug aus BFH, 13.01.2005 - VII B 261/04
    Im Übrigen kann auf die Rechtsprechung des Senats verwiesen werden, wonach im Fall einer vorsätzlich begangenen Steuerstraftat das Auswahlermessen des HZA bezüglich mehrerer Gesamtschuldner in der Weise vorgeprägt ist, dass die Abgaben gegen den Steuerstraftäter festzusetzen sind, und wonach dieser nicht beanspruchen kann, dass andere Steuerstraftäter abgabenrechtlich in Anspruch genommen werden, er selbst hingegen nicht (Senatsurteil vom 2. Dezember 2003 VII R 17/03, BFHE 204, 380).

    Das FG ist nämlich nicht gehindert, sich die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu Eigen zu machen, wenn nach seiner Überzeugung diese Feststellungen zutreffend sind und wenn keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen des Strafgerichts erhoben werden (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil in BFHE 204, 380, m.w.N.).

  • BFH, 29.04.2002 - IV B 29/01

    Gewerbliche Tätigkeit einer Laborarztpraxis

    Auszug aus BFH, 13.01.2005 - VII B 261/04
    Dabei muss es sich um eine Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. April 2002 IV B 29/01, BFHE 198, 316, BStBl II 2002, 581, m.w.N.).
  • BFH, 22.10.2002 - VII B 178/02

    Grundsätzliche Bedeutung; Tarifierung

    Auszug aus BFH, 13.01.2005 - VII B 261/04
    Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N.; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148; Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2002 VII B 178/02, BFH/NV 2003, 214).
  • BFH, 14.06.1995 - II B 5/95

    Rüge des Verstoßes gegen die gesetzlichen Mindestanforderungen in der

    Auszug aus BFH, 13.01.2005 - VII B 261/04
    Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N.; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148; Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2002 VII B 178/02, BFH/NV 2003, 214).
  • BFH, 14.03.2000 - V B 23/00

    Vorsteuerabzug; umsatzlos gebliebener Unternehmer

    Auszug aus BFH, 13.01.2005 - VII B 261/04
    Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N.; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148; Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2002 VII B 178/02, BFH/NV 2003, 214).
  • FG Hamburg, 14.01.2020 - 4 K 123/15

    Zur Entstehung von Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer beim Einfuhrschmuggel

    Unerheblich ist, ob die betreffende Person am Erlös des Schmuggels beteiligt war, oder ob sie wusste, welcher Steuerschaden durch den Schmuggel entsteht (BFH, Beschluss vom 13. Januar 2005, VII B 261/04, juris, Rn. 7).

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 10. Januar 1978, VII R 106/74, juris, Rn. 12; Urteil vom 26. April 1988, VII R 124/85, juris, Rn. 13; Beschluss vom 25. Februar 1992, VII B 125/91, juris, Rn. 14; Urteil vom 2. Dezember 2003, VII R 17/03, juris, Rn. 18; Beschluss vom 13. Januar 2005, VII B 261/04, juris, Rn. 8; Beschluss vom 29. Januar 2007, V B 160/06, V B 161/06, juris, Rn. 10; Beschluss vom 2. Juli 2008, VII B 242/07, juris, Rn. 8; Beschluss vom 30. Juli 2009, VIII B 214/07, juris, Rn. 7; Beschluss vom 24. Mai 2013, VII B 155/12, juris, Rn. 7; Beschluss vom 24. September 2013, XI B 75/12, juris, Rn. 13) ist es den Finanzgerichten erlaubt, sich die tatsächlichen Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteils zu eigen zu machen, wenn und soweit sie zu der Überzeugung gelangen, dass die Feststellungen zutreffen, sie nicht substantiiert bestritten und keine entsprechenden Beweisanträge gestellt werden, die nach den allgemeinen für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen nicht unbeachtet bleiben können.

    Dieser kann nicht beanspruchen, dass andere Steuerstraftäter abgabenrechtlich in Anspruch genommen werden, er selbst hingegen nicht (BFH, Beschluss vom 13. Januar 2005, VII B 261/04, juris, Rn. 7).

  • FG München, 30.05.2006 - 14 K 2469/03

    Einfuhrabgaben wegen vorschriftswidriger Einfuhr von Zigaretten

    Da in diesem Verfahren keine Einwendungen gegen die Feststellungen im genannten Strafurteil erhoben worden sind, kann sich der erkennende Senat die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Beurteilungen des Strafgerichts zu eigen machen, weil er zu der Überzeugung gelangt ist, dass diese zutreffend sind (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 I R 112/93, BStBl. II 1995, 198; BFH-Beschluss vom 13. Januar 2005 VII B 261/04, BFH/NV 2005, 936 ), zumal die Feststellungen zum Sachverhalt im Urteil des LG Regensburg auch auf dem Geständnis des Klägers beruhen.

    Im Übrigen kommt es für die Inanspruchnahme eines Schmugglers als Zollschuldner gem. Art. 202 Abs. 3 ZK nicht auf das Gewicht seiner Tatbeteiligung an (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Januar 2005 VII B 261/04, a.a.O.).

    Bei mehreren Zollschuldnern ist das Auswahlermessen des HZA in der Weise vorgeprägt, dass die Abgaben gegen den Steuerstraftäter festzusetzen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Januar 2005 VII B 261/04, BFH/NV 2005, 936 ).

  • FG Hamburg, 18.11.2016 - 4 V 142/16

    Aussetzung der Vollziehung: Tabaksteuerrecht - Auch ein Steuerschuldner kann

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urt. v. 10.01.1978, VII R 106/74, BFHE 124, 305, juris Rn. 12; Urt. v. 26.04.1988, VII R 124/85, BFHE 153, 463, juris Rn. 13; Beschl. v. 25.02.1992, VII B 125/91, BFH/NV 1993, 4, juris Rn. 14; Urt. v. 02.12.2003, VII R 17/03, juris Rn. 18; Beschl. v. 13.01.2005, VII B 261/04, BFH/NV 2005, 936, juris Rn. 8; Beschl. v. 29.01.2007, V B 160/06, V B 161/06, juris Rn. 10; Beschl. v. 02.07.2008, VII B 242/07, juris Rn. 8; Beschl. v. 30.07.2009, VIII B 214/07, juris Rn. 7; Beschl. vom 24.05.2013, VII B 155/12, juris Rn. 7; Beschl. v. 24.09.2013, XI B 75/12, juris Rn. 13) ist dies den Finanzgerichten erlaubt, wenn und soweit sie zu der Überzeugung gelangen, dass die strafgerichtlichen Feststellungen zutreffen, sie nicht substantiiert bestritten und keine entsprechenden Beweisanträge gestellt werden, die nach den allgemeinen für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen nicht unbeachtet bleiben können.
  • BFH, 30.07.2009 - VIII B 214/07

    Bezugnahme auf tatsächliche Feststellungen im Strafurteil

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH können tatsächliche Feststellungen in Strafurteilen im Finanzgerichtsprozess verwertet werden; das FG kann sich solche Feststellungen zu eigen machen, wenn sie nach seiner Überzeugung zutreffend sind, es sei denn, dass die Beteiligten gegen die strafgerichtlichen Feststellungen substantiierte Einwendungen erheben und entsprechende Beweisanträge stellen, die das FG nach den allgemeinen für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen nicht unbeachtet lassen kann (BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1991 VII B 163/91, BFH/NV 1992, 612; s. auch BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 I R 112/93, BFHE 175, 489, BStBl II 1995, 198; BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 1999 V B 112/97, BFH/NV 1999, 1103; vom 13. Januar 2005 VII B 261/04, BFH/NV 2005, 936; vom 24. April 2006 VII B 78/05, BFH/NV 2006, 1668, 1671, jeweils m.w.N.; vgl. ferner Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. November 1991 3 C 37/89, Zeitschrift für den Lastenausgleich 1993, 25; Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21. Januar 2003 34 U 50/99, [...]).
  • OVG Thüringen, 13.07.2022 - 4 EO 773/20

    (Unbillige Härte nach VwGO § 80 Abs 4 S 3 VwGO bei gewerbssteuerrechtlichem

    Lieferung, § 71, Rn. 13) und damit auch das Verwaltungsgericht Gera nicht an die Entscheidung des Landgerichts Mühlhausen gebunden wäre, ist es jedoch nicht daran gehindert, sich die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu eigen zu machen, wenn nach seiner Überzeugung diese Feststellungen zutreffend sind und wenn keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen des Strafgerichts erhoben werden (vgl. BFH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - VII B 261/04 - juris, Rn. 8, unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 24.04.2006 - VII B 78/05

    NZB: Terminsverlegung - Erkrankung naher Angehöriger

    Zudem ist in der Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt, inwieweit tatsächliche und rechtliche Feststellungen in einem Strafurteil oder Strafbefehl vom FG übernommen werden können; nämlich dann, wenn nach der Überzeugung des FG diese Feststellungen zutreffend sind und wenn keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen des Strafgerichts erhoben werden (zuletzt Senatsbeschluss vom 13. Januar 2005 VII B 261/04, BFH/NV 2005, 936, m.w.N.).
  • FG München, 22.06.2010 - 14 K 4247/07

    Haftung für Tabaksteuer - Tabaksteuerrechtlich freier Verkehr

    Der erkennende Senat macht sich die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Beurteilungen des Strafgerichts zu eigen, weil er zu der Überzeugung gelangt ist, dass diese zutreffend sind (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 I R 112/93, BStBl. II 1995, 198; BFH-Beschluss vom 13. Januar 2005 VII B 261/04, BFH/NV 2005, 936), zumal das Strafurteil auch auf den eigenen Angaben und dem Geständnis des Klägers beruht.

    Bei mehreren Abgabenschuldnern ist das Auswahlermessen des Hauptzollamts in der Weise vorgeprägt, dass die Abgaben gegen den Steuerstraftäter festzusetzen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Januar 2005 VII B 261/04, BFH/NV 2005, 936).

  • FG München, 24.05.2007 - 14 K 2771/05

    Haftung für Tabaksteuer wegen Beihilfe zum unzulässigen Verbringen von Zigaretten

    Da in diesem Verfahren keine Einwendungen gegen die Feststellungen im genannten Strafurteil erhoben worden sind, kann sich der erkennende Senat die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Beurteilungen des Strafgerichts zu eigen machen, weil er zu der Überzeugung gelangt ist, dass diese zutreffend sind (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 I R 112/93, BStBl. II 1995, 198; BFH-Beschluss vom 13. Januar 2005 VII B 261/04, BFH/NV 2005, 936 ), zumal das Strafurteil auch auf den eigenen Angaben und dem Geständnis des Klägers beruht.

    Bei mehreren Abgabenschuldnern ist das Auswahlermessen des HZA in der Weise vorgeprägt, dass die Abgaben gegen den Steuerstraftäter festzusetzen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Januar 2005 VII B 261/04, BFH/NV 2005, 936 ).

  • FG Niedersachsen, 06.06.2008 - 11 K 573/06

    Voraussetzungen einer Haftung nach §§ 34, 35 i.V.m. 69 Abgabenordnung (AO);

    Das Finanzgericht darf tatsächliche und rechtliche Feststellungen in einem Strafurteil oder Strafbefehl übernehmen, wenn nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Finanzgerichts (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) diese Feststellungen zutreffend sind und wenn keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen des Strafgerichts erhoben werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13. Januar 2005 VII B 261/04, BFH/NV 2005, 936; BFH-Urteil vom 2. Dezember 2003 VII R 17/03, BFH/NV 2004, 265 m.w.N.).
  • FG Hamburg, 15.02.2008 - 2 K 244/06

    Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung: Rechtsverletzung bei überhöhter

    Das Gericht macht sich insoweit die Feststellungen in dem strafgerichtlichen Urteil vom 15.08.2007, die auf dem Geständnis des Herrn A basieren und gegen die die Klägerin keine Einwendungen erhoben hat, zu Eigen (vgl. BFH-Beschluss vom 13.01.2005 VII B 261/04, BFH/NV 2005, 936).
  • FG München, 08.07.2010 - 11 K 844/07

    Abfindung als gewerbesteuerpflichtiger Aussgleichsbetrag nach § 89b HGB

  • FG Niedersachsen, 17.04.2008 - 11 K 425/06

    Bedeutung von sog. Abdeckrechnungen bei der Haftung nach § 69 Abgabenordnung

  • FG Düsseldorf, 09.02.2007 - 4 V 54/07

    Zigarettenschmuggel; Inanspruchnahme; Abgabenschuldner; Bezugnahme auf

  • FG Düsseldorf, 02.10.2013 - 4 K 1568/12

    Nacherhebung von Antidumpingzoll i.R.d. Angabe der Einfuhr von Stahlseilen aus

  • FG München, 30.05.2006 - 14 K 4566/03

    Schuldner der Branntweinsteuer

  • FG Hamburg, 04.07.2023 - 4 V 23/23

    Verbrauchsteuerrecht - Tabaksteuer: Zum (Mit)Besitz des Vermieters einer

  • FG München, 28.07.2011 - 14 K 3772/08

    Haftung für Tabaksteuer wegen Teilnahme an einer Steuerhinterziehung

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