Rechtsprechung
| BFH, 13.01.2005 - VII B 261/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Jurion
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EWGV 2913/92 Art. 202 Abs. 3
Zollschuldner: Inanspruchnahme eines Schmugglers - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Verfahrensgang
- FG Bremen, 26.08.2004 - 4 K 192/02
- BFH, 13.01.2005 - VII B 261/04
Wird zitiert von ... (13)
- FG München, 30.05.2006 - 14 K 2469/03
Einfuhrabgaben wegen vorschriftswidriger Einfuhr von Zigaretten
Da in diesem Verfahren keine Einwendungen gegen die Feststellungen im genannten Strafurteil erhoben worden sind, kann sich der erkennende Senat die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Beurteilungen des Strafgerichts zu eigen machen, weil er zu der Überzeugung gelangt ist, dass diese zutreffend sind (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 I R 112/93, BStBl. II 1995, 198; BFH-Beschluss vom 13. Januar 2005 VII B 261/04, BFH/NV 2005, 936 ), zumal die Feststellungen zum Sachverhalt im Urteil des LG Regensburg auch auf dem Geständnis des Klägers beruhen.Im Übrigen kommt es für die Inanspruchnahme eines Schmugglers als Zollschuldner gem. Art. 202 Abs. 3 ZK nicht auf das Gewicht seiner Tatbeteiligung an (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Januar 2005 VII B 261/04, a.a.O.).
Bei mehreren Zollschuldnern ist das Auswahlermessen des HZA in der Weise vorgeprägt, dass die Abgaben gegen den Steuerstraftäter festzusetzen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Januar 2005 VII B 261/04, BFH/NV 2005, 936 ).
- BFH, 30.07.2009 - VIII B 214/07
Bezugnahme auf tatsächliche Feststellungen im Strafurteil
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH können tatsächliche Feststellungen in Strafurteilen im Finanzgerichtsprozess verwertet werden; das FG kann sich solche Feststellungen zu eigen machen, wenn sie nach seiner Überzeugung zutreffend sind, es sei denn, dass die Beteiligten gegen die strafgerichtlichen Feststellungen substantiierte Einwendungen erheben und entsprechende Beweisanträge stellen, die das FG nach den allgemeinen für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen nicht unbeachtet lassen kann (…BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1991 VII B 163/91, BFH/NV 1992, 612; s. auch BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 I R 112/93, BFHE 175, 489, BStBl II 1995, 198;… BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 1999 V B 112/97, BFH/NV 1999, 1103; vom 13. Januar 2005 VII B 261/04, BFH/NV 2005, 936;… vom 24. April 2006 VII B 78/05, BFH/NV 2006, 1668, 1671, jeweils m.w.N.; vgl. ferner Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. November 1991 3 C 37/89, Zeitschrift für den Lastenausgleich 1993, 25; Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21. Januar 2003 34 U 50/99, [...]). - BFH, 24.04.2006 - VII B 78/05
Besteuerungsverfahren - Tatsächliche Feststellungen im Strafurteil können im …
Zudem ist in der Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt, inwieweit tatsächliche und rechtliche Feststellungen in einem Strafurteil oder Strafbefehl vom FG übernommen werden können; nämlich dann, wenn nach der Überzeugung des FG diese Feststellungen zutreffend sind und wenn keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen des Strafgerichts erhoben werden (zuletzt Senatsbeschluss vom 13. Januar 2005 VII B 261/04, BFH/NV 2005, 936, m.w.N.).
- FG München, 22.06.2010 - 14 K 4247/07
Haftung für Tabaksteuer - Tabaksteuerrechtlich freier Verkehr
Der erkennende Senat macht sich die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Beurteilungen des Strafgerichts zu eigen, weil er zu der Überzeugung gelangt ist, dass diese zutreffend sind (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 I R 112/93, BStBl. II 1995, 198; BFH-Beschluss vom 13. Januar 2005 VII B 261/04, BFH/NV 2005, 936), zumal das Strafurteil auch auf den eigenen Angaben und dem Geständnis des Klägers beruht.Bei mehreren Abgabenschuldnern ist das Auswahlermessen des Hauptzollamts in der Weise vorgeprägt, dass die Abgaben gegen den Steuerstraftäter festzusetzen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Januar 2005 VII B 261/04, BFH/NV 2005, 936).
- FG München, 24.05.2007 - 14 K 2771/05
Haftung für Tabaksteuer wegen Beihilfe zum unzulässigen Verbringen von Zigaretten …
Da in diesem Verfahren keine Einwendungen gegen die Feststellungen im genannten Strafurteil erhoben worden sind, kann sich der erkennende Senat die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Beurteilungen des Strafgerichts zu eigen machen, weil er zu der Überzeugung gelangt ist, dass diese zutreffend sind (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 I R 112/93, BStBl. II 1995, 198; BFH-Beschluss vom 13. Januar 2005 VII B 261/04, BFH/NV 2005, 936 ), zumal das Strafurteil auch auf den eigenen Angaben und dem Geständnis des Klägers beruht.Bei mehreren Abgabenschuldnern ist das Auswahlermessen des HZA in der Weise vorgeprägt, dass die Abgaben gegen den Steuerstraftäter festzusetzen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Januar 2005 VII B 261/04, BFH/NV 2005, 936 ).
- FG Niedersachsen, 06.06.2008 - 11 K 573/06
Anwendbarkeit des § 68 FGO bei Berichtigung eines Haftungsbescheids - …
Das Finanzgericht darf tatsächliche und rechtliche Feststellungen in einem Strafurteil oder Strafbefehl übernehmen, wenn nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Finanzgerichts (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) diese Feststellungen zutreffend sind und wenn keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen des Strafgerichts erhoben werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13. Januar 2005 VII B 261/04, BFH/NV 2005, 936;… BFH-Urteil vom 2. Dezember 2003 VII R 17/03, BFH/NV 2004, 265 m.w.N.). - FG Düsseldorf, 09.02.2007 - 4 V 54/07
Haftungsschuldner - Willkürliche Inanspruchnahme unter Bezug ein Dritte …
Nach ständiger Rechtsprechung (z. B. BFH, Urteil vom 10.Januar 1978 VII R 106/74, BFHE 124, 305, BStBl II 1978, 311;… Beschluß vom 25. Februar 1992 VII B 125/91, BFH/NV 1993, 4; Beschluß vom 13. Januar 2005 VII B 261/04, BFH/NV 2005, 936) können sich die Finanzgerichte - gleiches gilt für die Finanzbehörden (vgl. § 88 AO) - die tatsächlichen Feststellungen des Strafverfahrens zu eigen machen, wenn und soweit sie zu der Überzeugung gelangt sind, daß diese zutreffend sind und wenn diese nicht substantiiert bestritten werden und keine entsprechenden Beweisanträge gestellt werden, die nach den allgemeinen für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen nicht unbeachtet bleiben können. - FG Niedersachsen, 17.04.2008 - 11 K 425/06
Bedeutung von sog. Abdeckrechnungen bei der Haftung nach § 69 AO - Haftung …
Das Finanzgericht darf tatsächliche und rechtliche Feststellungen in einem Strafurteil oder Strafbefehl übernehmen, wenn nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Finanzgerichts (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) diese Feststellungen zutreffend sind und wenn keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen des Strafgerichts erhoben werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschl. v. 13. Januar 2005 VII B 261/04, BFH/NV 2005, 936;…Urt. v. 2. Dezember 2003 VII R 17/03, BFH/NV 2004, 265 m.w.N.). - FG Hamburg, 15.02.2008 - 2 K 244/06
Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung: Rechtsverletzung bei überhöhter …
Das Gericht macht sich insoweit die Feststellungen in dem strafgerichtlichen Urteil vom 15.08.2007, die auf dem Geständnis des Herrn A basieren und gegen die die Klägerin keine Einwendungen erhoben hat, zu Eigen (vgl. BFH-Beschluss vom 13.01.2005 VII B 261/04, BFH/NV 2005, 936). - FG München, 30.05.2006 - 14 K 4566/03
Schuldner der Branntweinsteuer
Da in diesem Verfahren keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen im genannten Strafurteil erhoben und keine insoweit verfahrenserheblichen Beweisanträge gestellt worden sind, kann sich der erkennende Senat die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu eigen machen, weil er zu der Überzeugung gelangt ist, dass diese zutreffend sind (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 I R 112/93, BStBl. II 1995, 198; BFH-Beschluss vom 13. Januar 2005 VII B 261/04, BFH/NV 2005, 936 ), zumal die Feststellungen zum Sachverhalt im Urteil des LG N auch auf dem Geständnis des F beruhen. - FG München, 28.07.2011 - 14 K 3772/08
Haftung für Tabaksteuer wegen Teilnahme an einer Steuerhinterziehung
- FG München, 08.07.2010 - 11 K 844/07
Abfindung als gewerbesteuerpflichtiger Aussgleichsbetrag nach § 89b HGB …
- FG Düsseldorf, 09.02.2007 - 4 V 54/07 A (VTa
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