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   BFH, 10.08.1993 - VII B 262/92   

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https://dejure.org/1993,3115
BFH, 10.08.1993 - VII B 262/92 (https://dejure.org/1993,3115)
BFH, Entscheidung vom 10.08.1993 - VII B 262/92 (https://dejure.org/1993,3115)
BFH, Entscheidung vom 10. August 1993 - VII B 262/92 (https://dejure.org/1993,3115)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung neben einer Klage gegen die Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 21.08.1990 - VII B 71/90

    Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BFH, 10.08.1993 - VII B 262/92
    Da die vom FA ausgesprochene Forderungspfändung einen vollziehbaren Verwaltungsakt darstellt, ist vorläufiger Rechtsschutz, der auf die Rechtswidrigkeit der Pfändung gestützt wird, im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO und nicht mit einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung geltend zu machen (vgl. Beschluß des Senats vom 21. August 1990 VII B 71/90, BFH/NV 1991, 394, 395).

    Sein auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung oder Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme i.S. des § 258 AO 1977 gerichtetes Begehren kann der Vollstreckungsschuldner auch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung verfolgen (vgl. Senat in BFH/NV 1991, 394, 395 m.w.N.).

  • BFH, 11.01.1984 - II B 35/83

    Zulässigkeit eines Antrages - Einstweilige Anordnung - Antrag auf Aussetzung der

    Auszug aus BFH, 10.08.1993 - VII B 262/92
    Das bedeutet, daß er nicht statthaft ist, wenn eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO in Betracht kommt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Januar 1984 II B 35/83, BFHE 139, 508, BStBl II 1984, 210).
  • BFH, 18.03.1986 - VII B 74/85

    Anspruch auf Stundung der Steuerschulden - Gefährdung der streitbefangenen

    Auszug aus BFH, 10.08.1993 - VII B 262/92
    Jedenfalls reicht es für die nach den oben genannten Vorschriften erforderliche Glaubhaftmachung, die nur unter Vorlage präsenter, d.h. unmittelbar verfügbarer, Beweismittel möglich ist (vgl. nur die Senatsbeschlüsse vom 18. März 1986 VII B 74/85, und vom 25. November 1986 VII B 123/86, BFH/NV 1987, 110 bzw. 522, 523), nicht aus, daß der Antragsteller es für offenkundig hält, daß ihm angesichts seiner geringen Einkünfte keine Bank weiteren Kredit gewähren würde.
  • BFH, 30.03.1989 - VII B 221/88

    Anspruch auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Hinblick auf

    Auszug aus BFH, 10.08.1993 - VII B 262/92
    Deshalb sind Umstände, wie die Bezahlung von Steuern, auch wenn sie möglicherweise nach einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren zu erstatten wären, eine zur Bezahlung von Steuern notwendige Kreditaufnahme, ein Zurückstellen betrieblicher Investitionen oder eine Einschränkung des gewohnten Lebensstandards für sich allein keine Anordnungsgründe (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschlüsse des Senats vom 30. März 1989 VII B 221/88, BFH/NV 1989, 794, und vom 4. April 1989 VII B 35/85, BFH/NV 1989, 714 m.w.N.).
  • BFH, 25.11.1986 - VII B 123/86

    Erfordernis eines über den allgemeinen Nachteil einer Steuerzahlung

    Auszug aus BFH, 10.08.1993 - VII B 262/92
    Jedenfalls reicht es für die nach den oben genannten Vorschriften erforderliche Glaubhaftmachung, die nur unter Vorlage präsenter, d.h. unmittelbar verfügbarer, Beweismittel möglich ist (vgl. nur die Senatsbeschlüsse vom 18. März 1986 VII B 74/85, und vom 25. November 1986 VII B 123/86, BFH/NV 1987, 110 bzw. 522, 523), nicht aus, daß der Antragsteller es für offenkundig hält, daß ihm angesichts seiner geringen Einkünfte keine Bank weiteren Kredit gewähren würde.
  • BFH, 04.04.1989 - VII B 35/85

    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BFH, 10.08.1993 - VII B 262/92
    Deshalb sind Umstände, wie die Bezahlung von Steuern, auch wenn sie möglicherweise nach einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren zu erstatten wären, eine zur Bezahlung von Steuern notwendige Kreditaufnahme, ein Zurückstellen betrieblicher Investitionen oder eine Einschränkung des gewohnten Lebensstandards für sich allein keine Anordnungsgründe (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschlüsse des Senats vom 30. März 1989 VII B 221/88, BFH/NV 1989, 794, und vom 4. April 1989 VII B 35/85, BFH/NV 1989, 714 m.w.N.).
  • BFH, 03.11.1970 - VII R 43/69

    Aussetzung der Vollziehung - Rechtsschutzbedürfnis - Ablehnung der einstweiligen

    Auszug aus BFH, 10.08.1993 - VII B 262/92
    Der Senat hat aber entschieden, daß ein Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen die Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 333 der Reichsabgabenordnung, jetzt § 258 AO 1977) nicht ausschließt, weil beide Verfahren nicht dasselbe zum Gegenstand haben (Urteil vom 3. November 1970 VII R 43/69, BFHE 100, 436, BStBl II 1971, 114).
  • FG Düsseldorf, 29.05.2020 - 9 V 754/20

    Vollstreckungsschutz aufgrund BMF-Schreibens zur Corona-Pandemie

    Denn dem Vollstreckungsschuldner ist auch unabhängig von etwaigen Rechtsbehelfen gegen den der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsakt oder seine Vollziehung ein anerkennenswertes Interesse zuzubilligen, sich gegen die Zwangsvollstreckung selbst zu wehren (vgl. BFH-Beschluss vom 10.08.1993 VII B 262/92, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1994, 719; Beschluss vom 17.05.1988 VII B 27/88, BFH/NV 1989, 114; Beschluss vom 03.11.1970 VII R 43/69, BStBl. II 1971, 114, BFHE 100, 436; Beschluss vom 26.06.1990 VII B 161/89, BFH/NV 1991, 393; Beschluss vom 15.01.2003 V S 17/02, BFH/NV 2003, 738; Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 159. Lfg.
  • FG München, 02.08.2016 - 2 V 1212/16

    Antrag auf Erlass von Vermögensteuer

    Die den Anordnungsgrund rechtfertigenden Umstände müssen über die Nachteile hinausgehen, die im Regelfall bei einer Vollstreckung zu erwarten sind (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFHvom 10. August 1993 VII B 262/92, BFH/NV 1994, 719).

    Umstände, wie eine zur Bezahlung von Steuern oder Rückzahlung von erhaltenen Leistungen notwendige Kreditaufnahme oder eine Einschränkung des gewohnten Lebensstandards sind für sich allein keine Anordnungsgründe (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1989 VII B 221/88, BFH/NV 1989, 794; vom 4. April 1989 VII B 35/88, BFH/NV 1989, 714; vom 10. August 1993 VII B 262/92, BFH/NV 1994, 719 m.w.N.).

  • FG Köln, 24.05.2018 - 12 V 827/18

    Einstweilige Anordnung gem. § 114 FGO im Vollstreckungsverfahren,

    Bloße Nachteile, wie sie im Regelfall mit der Zahlung von Steuern verbunden sind, machen damit den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht unabweisbar (BFH-Beschluss vom 10.08.1993 VII B 2 62/92, BFH/NV 1994, 719).
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