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   BFH, 03.05.1994 - VII B 265/93   

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BFH, 03.05.1994 - VII B 265/93 (https://dejure.org/1994,4390)
BFH, Entscheidung vom 03.05.1994 - VII B 265/93 (https://dejure.org/1994,4390)
BFH, Entscheidung vom 03. Mai 1994 - VII B 265/93 (https://dejure.org/1994,4390)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Haftung des Erwerbers für bestimmte Betriebssteuern und Steuerabzugsbeträge des Veräußerers

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 19.01.1988 - VII R 74/85

    Anforderungen an die Übereignung eines Unternehmens

    Auszug aus BFH, 03.05.1994 - VII B 265/93
    Die Übereignung durch einen Dritten oder auf einen Dritten reicht für den Haftungstatbestand auch dann nicht aus, wenn der Dritte dem Erwerber die Nutzung der übertragenen Gegenstände gestattet (vgl. Urteile des Senats vom 16. März 1982 VII R 105/79, BFHE 135, 239, BStBl II 1982, 483; vom 18. März 1986 VII R 146/81, BFHE 146, 492, BStBl II 1986, 589, und vom 19. Januar 1988 VII R 74/85, BFH/NV 1988, 479).

    Wie der Senat entschieden hat, greift die Erwerberhaftung nach § 75 AO 1977 nicht ein, wenn das zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörende Inventar eines Unternehmens unmittelbar von einem Dritten auf den Erwerber übereignet wird (vgl. Urteile vom 24. Februar 1987 VII R 163/84, BFH/NV 1987, 750, und in BFH/NV 1988, 479; ebenso Tipke/Kruse, a.a.O., § 75 AO 1977 Tz. 8).

    Der Streitfall unterscheidet sich von der in derartigen Fällen nach § 75 AO 1977 möglichen Übereignung einer eigentümerähnlichen Rechtsposition durch den Betriebsveräußerer dadurch, daß hier der Kläger nicht lediglich in die Rechtsposition des I als wirtschaftlicher Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigter der im zivilrechtlichen Eigentum seiner Ehefrau stehenden Einrichtungsgegenstände - ggf. unter Mitwirkung des I, wie das FG angenommen hat - eingetreten ist, sondern daß ihm von der Ehefrau des I als Dritter das bürgerlich-rechtliche Eigentum - und damit eine andere Rechtsposition als sie der I besaß - an den Gegenständen übertragen worden ist (vgl. Senat in BFH/NV 1988, 479, 480).

  • BFH, 16.03.1982 - VII R 105/79

    Es liegt keine Übereignung i. S. von § 116 RAO vor, wenn wesentliche

    Auszug aus BFH, 03.05.1994 - VII B 265/93
    Die Übereignung durch einen Dritten oder auf einen Dritten reicht für den Haftungstatbestand auch dann nicht aus, wenn der Dritte dem Erwerber die Nutzung der übertragenen Gegenstände gestattet (vgl. Urteile des Senats vom 16. März 1982 VII R 105/79, BFHE 135, 239, BStBl II 1982, 483; vom 18. März 1986 VII R 146/81, BFHE 146, 492, BStBl II 1986, 589, und vom 19. Januar 1988 VII R 74/85, BFH/NV 1988, 479).

    Denn eine Übereignung in mehreren Akten, wie sie im Streitfall nach den Feststellungen des FG in Betracht kommt, ist nach der Rechtsprechung des Senats nur dann als eine Übertragung im ganzen anzusehen, wenn die einzelnen Teilakte in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und der Wille auf Erwerb des Unternehmens gerichtet ist (so Senat in BFHE 135, 239, BStBl II 1982, 483, 485; Tipke/Kruse, a.a.O., § 75 AO 1977 Tz. 7a).

  • BFH, 16.12.1986 - VIII B 115/86

    Antrag auf Prozeßkostenhilfe - Ablehnender Beschluß - Begründung - Abweisung der

    Auszug aus BFH, 03.05.1994 - VII B 265/93
    Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung und Würdigung der wichtigsten Tatumstände der vom Antragsteller begehrte Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. März 1986 III B 5-6/86, BFHE 146, 223, BStBl II 1986, 526 m.w.N., und vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217).

    Der Senat sieht davon ab, diese Prüfung selbst vorzunehmen, damit den Beteiligten nicht eine Instanz genommen wird (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217, 219 m.w.N.).

  • BFH, 24.02.1987 - VII R 163/84

    Steuerliche Anforderungen an die Übereignung eines Unternehmens

    Auszug aus BFH, 03.05.1994 - VII B 265/93
    Wie der Senat entschieden hat, greift die Erwerberhaftung nach § 75 AO 1977 nicht ein, wenn das zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörende Inventar eines Unternehmens unmittelbar von einem Dritten auf den Erwerber übereignet wird (vgl. Urteile vom 24. Februar 1987 VII R 163/84, BFH/NV 1987, 750, und in BFH/NV 1988, 479; ebenso Tipke/Kruse, a.a.O., § 75 AO 1977 Tz. 8).
  • BFH, 18.03.1986 - VII R 146/81

    Zur Haftung nach § 75 Abs. 1 AO 1977 in den Fällen der Überlassung des

    Auszug aus BFH, 03.05.1994 - VII B 265/93
    Die Übereignung durch einen Dritten oder auf einen Dritten reicht für den Haftungstatbestand auch dann nicht aus, wenn der Dritte dem Erwerber die Nutzung der übertragenen Gegenstände gestattet (vgl. Urteile des Senats vom 16. März 1982 VII R 105/79, BFHE 135, 239, BStBl II 1982, 483; vom 18. März 1986 VII R 146/81, BFHE 146, 492, BStBl II 1986, 589, und vom 19. Januar 1988 VII R 74/85, BFH/NV 1988, 479).
  • BFH, 25.03.1986 - III B 5/86

    Prozeßkostenhilfe - Ablehnender Beschluß - Gründe - Abweisung der Klage durch

    Auszug aus BFH, 03.05.1994 - VII B 265/93
    Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung und Würdigung der wichtigsten Tatumstände der vom Antragsteller begehrte Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. März 1986 III B 5-6/86, BFHE 146, 223, BStBl II 1986, 526 m.w.N., und vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217).
  • FG Saarland, 04.12.2001 - 1 K 111/00

    Finanzamtliche Zustellung an den Steuerpflichtigen statt an Bevollmächtigten /

    So hat der BFH aus Anlass eines vergleichbar gelagerten Sachverhaltes bereits hervorgehoben, dass der seinerzeit zur Entscheidung stehende LKW erst angeschafft worden sei, als das Unternehmen schon übereignet worden war und die damalige Klägerin deshalb mit der Fortführung des Betriebes bereits begonnen hatte, ohne dass Anhaltspunkte dafür ersichtlich gewesen wären, dass das seinerzeitige Unternehmen im Zeitpunkt der Betriebsübereignung ohne die Anschaffung des fraglichen LKW nicht hätte fortgeführt werden können     (s. zu allem Vorstehenden BFH-Urteile vom 26. März 1985 VII R 147/81, BFH/NV 1986, 64; vom 9. Juli 1985 VII R 126/80, BFH/NV 1986, 65 vom 11. Mai 1993 VII R 86/92, BStBl II 1993, 700; BFH-Beschluss vom 3. Mai 1994 VII B 265/93, BFH/NV 1994, 762; FG des Saarlandes, Urteil vom 23. Juni 1994  2 K 146/92, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1995, 148 m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung; Tipke/Kruse, AO-FGO, 16. Aufl., § 75 AO, Tz. 1, 2, 5 und 16).

    Ob die Betriebsübernahme in einem einzigen Übertragungsakt oder in mehreren Teilakten erfolgt, ist ohne Belang, wenn die einzelnen Teilakte in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und der Wille auf den Erwerb des gesamten Unternehmens gerichtet ist (BFH, BFH/NV 1994, 762).

    Haftungsbegründend wirkt solchenfalls, dass das wirtschaftliche Eigentum an den sicherungsübereigneten oder unter Eigentumsvorbehalt stehenden Betriebsgrundlagen auf den Erwerber      übergeht mit der Folge, dass letzterer über den wirtschaftlichen Einsatz der besicherten Gegenstände allein entscheiden und so das Unternehmen eigenständig fortführen kann (BFH-Urteile BFH/NV 1986, 64; 1993, 215; BFH-Beschluss BFH/NV 1994, 762).

  • BFH, 26.05.1998 - VII B 303/97

    Haftungsschuldner - Umsatzsteuerschulden einer GmbH - Zwangsvollstreckung -

    Hierfür genügt es, daß bei summarischer Prüfung und Würdigung der wichtigsten Umstände der vom Beschwerdeführer begehrte Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Mai 1994 VII B 265/93, BFH/NV 1994, 762).

    Das FG wird diesen Sachverhalt im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht nach § 76 FGO noch näher aufzuklären (vgl. BFH/NV 1994, 762, 763) und dabei zu berücksichtigen haben, daß nach den insoweit ebenfalls entsprechend anzuwendenden Beweislastregelungen des Zivilrechts nicht der Schuldner, sondern der Gläubiger für das Vorhandensein von Einkünften des Unterhaltsberechtigten und ihre Höhe darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. § 850c Abs. 4 ZPO; Zöller/Stöber, a.a.O., § 850c Rz. 14).

    Der Senat sieht davon ab, die nach den vorstehenden Ausführungen erforderlichen Prüfungen selbst vorzunehmen, damit den Beteiligten nicht eine Instanz genommen wird (BFH/NV 1994, 762, 763).

  • BFH, 19.05.1998 - VII B 281/97

    Haftung des Betriebsübernehmers nach § 75 AO

    Daß einzelne zur Übertragung eines Betriebes im Ganzen i.S. des § 75 der Abgabenordnung (AO 1977) erforderliche Handlungen des Veräußerers in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen müssen, um eine Haftung des Erwerbers nach der vorgenannten Vorschrift auszulösen, entspricht der Rechtsprechung des BFH (vgl. Entscheidungen des Senats vom 16. März 1982 VII R 105/79, BFHE 135, 239, BStBl II 1982, 483, und vom 3. Mai 1994 VII B 265/93, BFH/NV 1994, 762).

    Die in der Beschwerdeschrift sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob Handlungen und Maßnahmen, die zu einem Betriebsübergang im Ganzen führen, den Tatbestand des § 75 AO 1977 verwirklichen können, wenn zwischen einzelnen der dafür erforderlichen Handlungen und Maßnahmen kein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, ist in der Rechtsprechung des BFH bereits geklärt, soweit sie einer rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich ist (Entscheidungen des Senats in BFHE 135, 239, BStBl II 1982, 483, und in BFH/NV 1994, 762).

  • FG Bremen, 09.06.2004 - 2 K 279/03

    Haftung nach § 75 AO 1977 bei Übernahme eines Teilbetriebes im Ganzen

    Die Übereignung des Unternehmens oder des in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten Betriebs bedeutet den Übergang des gesamten lebenden Unternehmens bzw. des gesamten in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebs, d. h. der durch das Unternehmen bzw. den Betrieb repräsentierten organischen Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen, die dem Unternehmen bzw. Betrieb dienen oder mindestens seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, so dass der Erwerber das Unternehmen bzw. den Betrieb ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen kann (ständige Rechtsprechung - z. B. BFH-Urteil vom 06. August 1985 VII R 189/82, BFHE 144, 204, BStBl II 1985, 651; BFH-Urteil vom 18. März 1986 VII R 146/81, BFHE 146, 492, BStBl II 1986, 589; BFH-Urteil vom 10. Dezember 1991 VII R 57/89, BFH/NV 1992, 71; BFH-Urteil vom 22. September 1992 VII R 73-74/91, BFH/NV 1993, 215; BFH-Beschluss vom 03. Mai 1994 VII B 265/93, BFH/NV 1994, 762).

    Die Übereignung durch einen Dritten oder auf einen Dritten reicht für den Haftungstatbestand auch dann nicht aus, wenn der Dritte dem Erwerber die Nutzung der übertragenen Gegenstände gestattet (vgl. BFH-Beschluss vom 03. Mai 1994 VII B 265/93, BFH/NV 1994, 762 m. w. N.).

  • BFH, 01.07.1998 - IV B 7/98

    Gutachter - Selbständige Tätigkeit - Nichtabgabe von Steuererklärungen -

    Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung und Würdigung der wichtigsten Tatumstände der vom Antragsteller begehrte Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BFH-Beschluß vom 3. Mai 1994 VII B 265/93, BFH/NV 1994, 762).
  • FG Niedersachsen, 16.08.2010 - 11 K 245/09

    Ermessensfehlerfreie haftungsungsweise Inanspruchnahme des Erwerbers eines

    Dem gemäß verlangt eine die Erwerberhaftung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AO auslösende Unternehmensübereignung den Übergang einer lebenden organischen Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen, die einem Unternehmenszweck dienen oder zumindest dessen wesentliche Betriebsgrundlagen ausmachen, so dass der Erwerber den jeweiligen Unternehmensgegenstand ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen und damit seine wirtschaftliche Kraft nutzen kann (s. BFH-Urt. v. 26. März 1985 VII R 147/81, BFH/NV 1986, 64; Urt. v. 11. Mai 1993 VII R 86/92, BStBl II 1993, 700; BFH-Beschl. v. 3. Mai 1994 VII B 265/93, BFH/NV 1994, 762).
  • BFH, 26.06.1997 - XI B 174/96

    Antrag auf Prozesskostenhilfe bei hinreichender Erfolgsaussicht der Klage

    Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung und Würdigung der wichtigsten Tatumstände der vom Antragsteller begehrte Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 3. Mai 1994 VII B 265/93, BFH/NV 1994, 762).
  • BFH, 08.06.2007 - VII B 5/07

    Haftung bei Betriebsübernahme

    Das FG habe die vom Bundesfinanzhof (BFH) im Beschluss vom 3. Mai 1994 VII B 265/93 (BFH/NV 1994, 762) entwickelte Rechtsprechung, dass eine Betriebsübernahme nicht vorliege, wenn die Betriebsübergabe nicht von einer Hand in die andere erfolge, nicht beachtet.
  • BFH, 03.03.1998 - V B 144/97

    Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines

    Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung und Würdigung der wichtigsten Tatumstände der vom Antragsteller begehrte Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 3. Mai 1994 VII B 265/93, BFH/NV 1994, 762).
  • BFH, 08.05.1996 - V B 32/95

    Umfang der Darlegungslast eines Antragstellers auf Prozesskostenhilfe

    Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung und Würdigung der wichtigsten Tatumstände der vom Antragsteller begehrte Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BFH-Beschluß vom 3. Mai 1994 VII B 265/93, BFH/NV 1994, 762).
  • FG Saarland, 13.08.2001 - 1 K 123/00

    Betriebsübernehmerhaftung bei Übernahme eines Mandantenstammes (§ 75 Abs. 1 Sätze

  • FG Düsseldorf, 14.12.1998 - 15 K 3727/98

    Anspruch auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe; Vorliegen ausreichender

  • FG Niedersachsen, 27.01.1999 - VI 9/96

    Kindergeldanspruch für ein Kind, das in der Türkei studiert; Einstufung eines

  • FG Nürnberg, 24.09.1996 - II 118/94
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