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   BFH, 27.03.1998 - VII B 267/97   

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https://dejure.org/1998,9714
BFH, 27.03.1998 - VII B 267/97 (https://dejure.org/1998,9714)
BFH, Entscheidung vom 27.03.1998 - VII B 267/97 (https://dejure.org/1998,9714)
BFH, Entscheidung vom 27. März 1998 - VII B 267/97 (https://dejure.org/1998,9714)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 29.04.1997 - VII R 1/97

    Steuerbescheide, in denen in Lkw umgebaute Pkw als Lkw besteuert werden, können

    Auszug aus BFH, 27.03.1998 - VII B 267/97
    Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil rügt der Kläger, das Urteil des FG weiche von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. April 1997 VII R 1/97 (BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627) ab.

    Das Urteil des FG weicht von dem Urteil des erkennenden Senats in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627 nicht in der von der Beschwerde behaupteten Weise ab.

    Für die Frage, ob dies im Einzelfall anzunehmen ist, hat der Senat in der Entscheidung in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627 auf die Feststellungen des FG und die danach gegebenen Gesamtumstände des Falles abgestellt; er hat in dem dort entschiedenen Streitfall einen Hinweis für erforderlich gehalten, der die Beurteilung der Bedeutsamkeit der der verkehrsrechtlichen Umstufung des betreffenden Kfz zugrundliegenden Umbauten ermögliche, insbesondere etwa die Angabe des Fahrzeugtyps.

  • BFH, 12.08.1997 - VII R 49/97

    Ermittlungspflichtverletzung seitens der Finanzbehörde im Falle einer

    Auszug aus BFH, 27.03.1998 - VII B 267/97
    Vielmehr hat der Senat z.B. bereits in seinem Urteil vom 12. August 1997 VII R 49/97 (BFH/NV 1998, 219) hervorgehoben, das FA müsse zwangsläufig zu Zweifeln an der Bewertung eines Fahrzeugs als Lkw durch die Zulassungsstelle nur dann gelangen, wenn -- vom FG ggf. festzustellende -- besondere Gründe eine solche Überprüfung veranlaßten, sich also etwa aus einer dem FA bekannten früheren Besteuerung des Fahrzeugs als Pkw oder sonst beim FA vorliegenden besonderen Erkenntnissen die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen ergebe (vgl. auch Urteil des Senats vom 29. Juli 1997 VII R 19, 20/97, BFH/NV 1998, 217).

    Selbst eine Mitteilung der Zulassungsstelle über eine Fahrzeugveränderung hat der Senat in diesem Zusammenhang nicht als ohne weiteres ausreichenden Anlaß für weitere Ermittlungen des FA angesehen (Urteil vom 12. August 1997 VII R 27/97, BFH/NV 1998, 219).

  • BFH, 10.12.1991 - VII R 10/90

    Änderung eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides wegen neuer Tatsachen, wenn das

    Auszug aus BFH, 27.03.1998 - VII B 267/97
    Der Senat hat zwar in seiner von der Beschwerde angeführten Entscheidung seine Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1991 VII R 10/90, BFHE 166, 395, BStBl II 1992, 324) fortgeführt, daß eine verbösernde Änderungsfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 ausscheidet, wenn sie auf Tatsachen gründet, die der Finanzbehörde infolge Verletzung der amtlichen Ermittlungspflicht trotz ordnungsgemäßer Mitwirkung des Steuerpflichtigen zunächst unbekannt geblieben sind.
  • BFH, 12.08.1997 - VII R 27/97

    Anforderungen an Besteuerung eines umgebauten PKW als LKW

    Auszug aus BFH, 27.03.1998 - VII B 267/97
    Selbst eine Mitteilung der Zulassungsstelle über eine Fahrzeugveränderung hat der Senat in diesem Zusammenhang nicht als ohne weiteres ausreichenden Anlaß für weitere Ermittlungen des FA angesehen (Urteil vom 12. August 1997 VII R 27/97, BFH/NV 1998, 219).
  • BFH, 29.07.1997 - VII R 20/97
    Auszug aus BFH, 27.03.1998 - VII B 267/97
    Vielmehr hat der Senat z.B. bereits in seinem Urteil vom 12. August 1997 VII R 49/97 (BFH/NV 1998, 219) hervorgehoben, das FA müsse zwangsläufig zu Zweifeln an der Bewertung eines Fahrzeugs als Lkw durch die Zulassungsstelle nur dann gelangen, wenn -- vom FG ggf. festzustellende -- besondere Gründe eine solche Überprüfung veranlaßten, sich also etwa aus einer dem FA bekannten früheren Besteuerung des Fahrzeugs als Pkw oder sonst beim FA vorliegenden besonderen Erkenntnissen die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen ergebe (vgl. auch Urteil des Senats vom 29. Juli 1997 VII R 19, 20/97, BFH/NV 1998, 217).
  • BFH, 26.02.2003 - IX B 221/02

    Verböserung

    Ob derartige Zweifel anzunehmen sind, hat das FG jeweils unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu entscheiden (BFH-Urteil vom 29. April 1997 VII R 1/97, BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627; Beschluss vom 27. März 1998 VII B 267/97, BFH/NV 1998, 1264); dabei kann sich der Steuerpflichtige auf eine Verletzung der Ermittlungspflicht nicht berufen, wenn er selbst seine Steuererklärungspflicht nicht in zumutbarem Umfang voll erfüllt hat (z.B. BFH-Urteile vom 10. April 1997 IV R 47/96, BFH/NV 1997, 757; vom 6. August 1997 II R 33/95, BFH/NV 1998, 12; vom 13. Mai 1998 II R 68/96, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1999, 31).
  • BFH, 25.02.2002 - X B 77/01

    Zwischenurteil; objektive Unrichtigkeit einer Rückstellung

    Ob derartige Zweifel anzunehmen sind, hat das FG jeweils unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu entscheiden (BFH-Urteil vom 29. April 1997 VII R 1/97, BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627; Beschluss vom 27. März 1998 VII B 267/97, BFH/NV 1998, 1264); dabei kann sich der Steuerpflichtige auf eine Verletzung der Ermittlungspflicht nicht berufen, wenn er selbst seine Steuererklärungspflicht nicht in zumutbarem Umfang voll erfüllt hat (BFH-Urteile vom 10. April 1997 IV R 47/96, BFH/NV 1997, 757; vom 6. August 1997 II R 33/95, BFH/NV 1998, 12; vom 13. Mai 1998 II R 68/96, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1999, 31; vom 15. Oktober 1998 IV R 18/98, BFH/NV 1999, 402; Beschluss vom 9. Dezember 1998 IV B 22/98, BFH/NV 1999, 900, der --wie der Streitfall-- die Zulässigkeit späterer Änderungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 wegen unrichtiger Bilanzansätze betrifft).
  • BFH, 29.06.1998 - VII B 266/97

    Rüge der unzulässigen Anwendung der Rechtssprechung des Bundesfinanzgerichtshofes

    Der beschließende Senat hat vielmehr bereits in seinem Urteil vom 12. August 1997 VII R 49/97 (BFH/NV 1998, 219) hervorgehoben, das FA müsse zu Zweifeln an der Bewertung eines Fahrzeuges als Lkw durch die Zulassungsstelle nur dann gelangen, wenn besondere Gründe eine solche Überprüfung veranlaßten, sich also etwa aus einer dem FA bekannten früheren Besteuerung des Fahrzeugs als Pkw oder sonst beim FA vorliegender besonderer Erkenntnisse die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen ergebe (vgl. auch die Entscheidungen des Senats vom 29. Juli 1997 VII R 19, 20/97, BFH/NV 1998, 217, und vom 27. März 1998 VII B 267/97, BFH/NV 1998, 1264).
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