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   BFH, 12.04.1994 - VII B 278/93   

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BFH, 12.04.1994 - VII B 278/93 (https://dejure.org/1994,1096)
BFH, Entscheidung vom 12.04.1994 - VII B 278/93 (https://dejure.org/1994,1096)
BFH, Entscheidung vom 12. April 1994 - VII B 278/93 (https://dejure.org/1994,1096)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 37 Abs. 2, § 46; UStG § 18 Abs. 4; BGB §§ 1281, 1282, 1288

  • Wolters Kluwer

    Rückforderung - Finanzamt - Vorsteuer - Umsatzsteuervoranmeldung - Pfandgläubiger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Rückforderung von Vorsteuerbeträgen (§ 37 AO )

Papierfundstellen

  • BFHE 174, 8
  • BB 1994, 1208
  • BB 1994, 1695
  • BStBl II 1995, 817
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 20.08.1992 - V R 98/90

    Entstehungszeitpunkt der Umsatzsteuerforderungen bei Geltendmachung zu hoher

    Auszug aus BFH, 12.04.1994 - VII B 278/93
    Die Zweifel an der Richtigkeit dieser Beurteilung ergäben sich aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. August 1992 V R 98/90 (BFH/NV 1993, 208).

    b) Mit der Entscheidung in BFH/NV 1993, 208 weicht der V. Senat des BFH nicht von der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des beschließenden Senats ab, was auch dadurch bestätigt wird, daß der V. Senat keinen Anlaß zu einer Anfrage beim VII. Senat oder zu einer Vorlage an den Großen Senat gemäß § 11 Abs. 2 und 3 FGO gesehen hat.

    So sieht auch der V. Senat (vgl. Urteil in BFH/NV 1993, 208, 209) den Tatbestand, an den § 18 Abs. 4 UStG die Leistungspflicht knüpft, mit der Entstehung der Jahressteuer und der Auszahlung der Umsatzsteuervergütungen für die Voranmeldungszeiträume verwirklicht.

  • BFH, 27.10.1992 - VII R 46/92

    Ausfuhrerstattungsanspruch (§ 10 Abs. 1 S. 1 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 S. 5 bis 8

    Auszug aus BFH, 12.04.1994 - VII B 278/93
    Im Urteil vom 27. Oktober 1992 VII R 46/92 (BFHE 169, 570) hat der Senat indes für die Rückforderung zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen i. V. m. § 48 Abs. 2 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, bei der der Erstattungsanspruch zur Sicherheit an eine Bank abgetreten war, entschieden, daß der Abtretende Leistungsempfänger bleibe mit der Folge, daß der Rückforderungsanspruch nur gegen ihn gegeben sei.

    Da das Hauptzollamt (HZA) die Ausfuhrerstattung auch auf dieses Konto des Abtretenden, über das er weiter verfügen konnte, überwiesen hatte, ging der Senat von einer wirtschaftlich und tatsächlich an den Zedenten - und nicht an die Bank - geleisteten Zahlung aus mit der Folge, daß er einen Rückforderungsanspruch nur gegen den Abtretenden als tatsächlichen Leistungsempfänger bejahte (BFHE 169, 570, 571, 575, 576).

  • BFH, 27.10.1992 - VII R 44/91

    Bestehen eines Vorsteuerüberschusses aufgrund einer für entgültig erklärten

    Auszug aus BFH, 12.04.1994 - VII B 278/93
    Mit der Zahlung des Erstattungs- oder Vergütungsbetrages ohne rechtlichen Grund an den Abtretungsempfänger entsteht somit gegen diesen ein in § 37 Abs. 2 AO 1977 geregelter, eigenständiger Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, der als solcher - wie der Senat entschieden hat (BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, 224; BFH/NV 1989, 751, 752; Urteil vom 27. Oktober 1992 VII R 44/91, BFH/NV 1993, 344) - nicht identisch ist mit dem ursprünglichen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zum Zedenten gemäß § 37 Abs. 1 AO 1977.

    § 37 Abs. 2 AO 1977 enthält für das Besteuerungsverfahren einen eigenständigen generellen Anspruch auf Rückgewähr zu Unrecht gewährter Leistungen (Senat in BFH/NV 1993, 344), der weitgehend dem Bereicherungsanspruch des bürgerlichen Rechts (§ 812 BGB) entspricht.

  • BFH, 14.02.1989 - VII R 55/86

    Rückforderung einer an einen Zessionar ausgezahlten Einkommenssteuererstattung -

    Auszug aus BFH, 12.04.1994 - VII B 278/93
    Dieser wird als Leistungsempfänger i. S. des § 37 Abs. 2 AO 1977 angesehen, weil das FA, da er in die Rechtstellung des Zedenten eingetreten ist, willentlich an ihn geleistet hat und er folglich den ohne rechtlichen Grund ausgezahlten Betrag aus eigenem - erworbenen - Recht erhalten hat (Senatsurteile vom 6. Dezember 1988 VII R 206/83, BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, und vom 14. Februar 1989 VII R 55/86, BFH/NV 1989, 751 mit Hinweisen auf das Schrifttum und die vorangegangene Rechtsprechung).

    Mit der Zahlung des Erstattungs- oder Vergütungsbetrages ohne rechtlichen Grund an den Abtretungsempfänger entsteht somit gegen diesen ein in § 37 Abs. 2 AO 1977 geregelter, eigenständiger Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, der als solcher - wie der Senat entschieden hat (BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, 224; BFH/NV 1989, 751, 752; Urteil vom 27. Oktober 1992 VII R 44/91, BFH/NV 1993, 344) - nicht identisch ist mit dem ursprünglichen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zum Zedenten gemäß § 37 Abs. 1 AO 1977.

  • BFH, 21.05.1985 - VII R 191/82

    Erstattungsanspruch - Vorsteuerüberschuß - Auszahlungen durch Finanzamt - GmbH -

    Auszug aus BFH, 12.04.1994 - VII B 278/93
    Als Rückforderungsanspruch im Sinne dieser Vorschrift sieht der Senat (Urteil vom 21. Mai 1985 VII R 191/82, BFHE 143, 412, BStBl II 1985, 488) auch den Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht ausgezahlter Vorsteuerüberschüsse an, da der Vorsteuerabzugsanspruch seinem Wesen nach - unbeschadet seiner verfahrensrechtlichen Unselbständigkeit - ein Vergütungsanspruch ist (vgl. das im vorgenannten Urteil zitierte Schrifttum; ferner: Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 37 AO 1977 Tz. 2; a. A. Schwakenberg, "Rückforderung" von Vorsteuerbeträgen, UR 1993, 295, 297, und UR 1993, 67).

    Der V. Senat läßt es vielmehr - ausdrücklich - dahingestellt, ob dem Urteil des VII. Senats in BFHE 143, 412, BStBl II 1985, 488, wonach sich der Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht ausgezahlter Vorsteuerüberschüsse aus § 37 Abs. 2 AO 1977 ergibt, zu folgen ist.

  • BFH, 06.12.1988 - VII R 206/83

    Bei einer Abtretung richtet sich ein etwaiger Rückforderungsanspruch des FA -

    Auszug aus BFH, 12.04.1994 - VII B 278/93
    Dieser wird als Leistungsempfänger i. S. des § 37 Abs. 2 AO 1977 angesehen, weil das FA, da er in die Rechtstellung des Zedenten eingetreten ist, willentlich an ihn geleistet hat und er folglich den ohne rechtlichen Grund ausgezahlten Betrag aus eigenem - erworbenen - Recht erhalten hat (Senatsurteile vom 6. Dezember 1988 VII R 206/83, BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, und vom 14. Februar 1989 VII R 55/86, BFH/NV 1989, 751 mit Hinweisen auf das Schrifttum und die vorangegangene Rechtsprechung).

    Mit der Zahlung des Erstattungs- oder Vergütungsbetrages ohne rechtlichen Grund an den Abtretungsempfänger entsteht somit gegen diesen ein in § 37 Abs. 2 AO 1977 geregelter, eigenständiger Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, der als solcher - wie der Senat entschieden hat (BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, 224; BFH/NV 1989, 751, 752; Urteil vom 27. Oktober 1992 VII R 44/91, BFH/NV 1993, 344) - nicht identisch ist mit dem ursprünglichen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zum Zedenten gemäß § 37 Abs. 1 AO 1977.

  • BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 102/87

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Versicherungsleistung eines

    Auszug aus BFH, 12.04.1994 - VII B 278/93
    Unter besonderen Umständen - etwa bei großer Intensität der Geltendmachung des vermeintlichen Anspruchs durch den Zessionar - kann nach Auffassung des BGH allerdings auch der Bereicherungsanspruch gegen den Zessionar bestehen (BGH-Urteile vom 2. November 1988 IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365, 369, 370, 372; vom 8. Juni 1988 IVb ZR 51/81, Lindenmaier/Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs Nr. 197 zu BGB § 812; vgl. auch Urteil vom 28. November 1990 XII ZR 130/89, BGHZ 113, 62).
  • BFH, 31.08.1993 - VII R 69/91

    Der Rückforderungsanspruch des Finanzamts nach § 37 Abs. 2 AO richtet sich in

    Auszug aus BFH, 12.04.1994 - VII B 278/93
    Der Senat hat deshalb auch im Falle der Sicherungsabtretung im Hinblick auf den formalen Rechtsübergang des Zahlungsanspruchs auf den Abtretungsempfänger entschieden, daß das FA die zu Unrecht erbrachte Leistung vom Zessionar zurückverlangen kann (Urteil vom 31. August 1993 VII R 69/91, BFHE 173, 1 BStBl II 1995, 846).
  • BGH, 28.11.1990 - XII ZR 130/89

    Bereicherungsausgleich im Dreiecksverhältnis; Rückforderung einer an den

    Auszug aus BFH, 12.04.1994 - VII B 278/93
    Unter besonderen Umständen - etwa bei großer Intensität der Geltendmachung des vermeintlichen Anspruchs durch den Zessionar - kann nach Auffassung des BGH allerdings auch der Bereicherungsanspruch gegen den Zessionar bestehen (BGH-Urteile vom 2. November 1988 IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365, 369, 370, 372; vom 8. Juni 1988 IVb ZR 51/81, Lindenmaier/Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs Nr. 197 zu BGB § 812; vgl. auch Urteil vom 28. November 1990 XII ZR 130/89, BGHZ 113, 62).
  • BFH, 22.02.1994 - VII R 129/92
    Auszug aus BFH, 12.04.1994 - VII B 278/93
    Einen zusätzlichen (Rückforderungs-) Anspruch wegen zu Unrecht ausgezahlter Vorsteuern gegen den Zedenten - den Steuerpflichtigen - (etwa als Gesamtschuldner neben dem Zessionar) aufgrund des zwischen ihm und dem FA bestehenden Steuerschuldverhältnisses nach § 37 Abs. 1 AO 1977 hat der Senat bisher (vgl. Urteile vom 14. September 1993 VII R 3/93, und vom 22. Februar 1994 VII R 129/92, BFH/NV 1994, 441 und 447) ausdrücklich abgelehnt.
  • BFH, 14.09.1993 - VII R 3/93

    Verzicht auf die Steuerbefreiung von durch Eigentumswohnungen erzielten

  • BFH, 23.06.1993 - X B 134/91

    Reichweite der Aufhebung der Vollziehung (Vorlage an den Großen Senat)

  • BFH, 29.11.1984 - V R 146/83

    Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid - Anfechtung

  • BFH, 13.01.2000 - VII R 91/98

    Säumniszuschläge bei Aufrechnung

    Allerdings wird zu der Frage, wann ein Erstattungsanspruch entsteht, insbesondere im Schrifttum teilweise die Auffassung vertreten, Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Rückzahlung der auf bestandskräftiger Festsetzung beruhenden Steuervorauszahlungen sei die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung in dem Vorauszahlungsbescheid bzw. der Erlass des Jahressteuerbescheides, der zur Erledigung der Vorauszahlungsbescheide (§ 124 Abs. 2 AO 1977) führt (BFH-Entscheidungen vom 3. Juli 1995 GrS 3/93, BFHE 178, 11, BStBl II 1995, 730; vom 29. November 1984 V R 146/83, BFHE 143, 101, 103, BStBl II 1985, 370; vom 4. Juni 1981 VIII B 31/80, BFHE 133, 267, 270, BStBl II 1981, 767, und vom 12. April 1994 VII B 278/93, BFHE 174, 8, BStBl II 1995, 817).
  • BFH, 24.01.1995 - VII R 144/92

    Vorsteuerüberschuß - Erstattungsanspruch

    Da der Zessionar im Wege der Abtretung nur eine vermeintliche Forderung erworben hat und das FA in der fehlerhaften Annahme, die Forderung bestehe, bewußt und gewollt an ihn als den vermeintlichen Rechtsträger dieser Forderung geleistet hat, ist es gerechtfertigt, für den Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO 1977 allein den Zessionar - und nicht den Zedenten (Steuerpflichtigen, Unternehmer) - als Leistungsempfänger in Anspruch zu nehmen (Urteile des Senats vom 14. September 1993 VII R 3/93, BFH/NV 1994, 441; vom 22. Februar 1994 VII R 129/92, BFH/NV 1994, 447; Senatsbeschluß vom 12. April 1994 VII B 278/93, BFHE 174, 8).

    Der für das Kalenderjahr bzw. den einzelnen Voranmeldungszeitraum zunächst zu Unrecht festgesetzte und an den Zessionar ausgezahlte Vorsteuerüberschuß hatte in den Entscheidungsfällen eine formelle Änderung dadurch erfahren, daß die jeweiligen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide bzw. der als Erstattungsgrundlage dienende Jahressteuerbescheid entweder selbst aufgehoben (geändert) worden waren (so: BFHE 143, 412, BStBl II 1985, 488; BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223) oder - nach vorausgehender Festsetzung negativer Umsatzsteuer für einen Voranmeldungszeitraum - die Jahressteuer deshalb auf 0 DM festgesetzt worden war, weil keine Unternehmereigenschaft bzw. keine Vorsteuerabzugsberechtigung bestand (so: BFH/NV 1994, 441; BFH/NV 1994, 447; BFHE 174, 8; FG München, Urteil vom 15. März 1993 14 K 1347/91, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuerrecht 1993, 243; vgl. auch Urteil des Senats vom 22. Juli 1986 VII R 10/82, BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776).

    Diese Schlußfolgerung steht nicht in Widerspruch zu den Ausführungen des Senats in seinem Beschluß in BFHE 174, 8 (14), da sich dort nach dem Jahressteuerbescheid (Steuerfestsetzung auf 0 DM) der Vorsteuerabzug in den einzelnen Voranmeldungszeiträumen als ungerechtfertigt erwiesen hatte.

  • BFH, 01.08.1995 - VII R 80/94

    Voraussetzungen für einen Rückforderungsbescheid - Prüfungspflicht des

    Da der Zessionar im Wege der Abtretung nur eine vermeintliche Forderung erworben hat und das FA in der fehlerhaften Annahme, die Forderung bestehe, bewußt und gewollt an ihn als den vermeintlichen Rechtsträger dieser Forderung geleistet hat, ist es gerechtfertigt, für den Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO 1977 allein den Zessionar -- und nicht den Zedenten (Steuerpflichtigen, Unternehmer) -- als Leistungsempfänger in Anspruch zu nehmen (Urteile des Senats vom 14. September 1993 VII R 3/93, BFH/NV 1994, 441; vom 22. Februar 1994 VII R 129/92, BFH/NV 1994, 447; Senatsbeschluß vom 12. April 1994 VII B 278/93, BFHE 174, 8 [BFH 12.04.1994 - VII B 278/93]).

    Der Grundsatz der Rückforderung vom Zessionar als Leistungsempfänger auch in den Fällen der Sicherungsabtretung wird schließlich -- entgegen dem Vorbringen der Revision -- auch durch die Ausführungen des Senats in seinem Beschluß in BFHE 174, 8 [BFH 12.04.1994 - VII B 278/93] nicht in Zweifel gezogen.

    Soweit er dort auf den Rückforderungsanspruch in den Fällen der Sicherungsabtretung eingegangen ist, hat er lediglich seine vorstehend dargestellte Rechtsprechung referiert und darauf hingewiesen, daß eine besondere Gestaltung der Rechtsbeziehungen, wie sie in dem Urteilsfall in BFHE 169, 570 vorgelegen hat, in dem Entscheidungsfall in ähnlicher Weise gegeben sei, soweit dort das FA -- wie in der Verpfändungsanzeige beantragt -- seine Überweisung ebenfalls auf das bei der Pfandgläubigerin geführte Konto des Steuerpflichtigen und Verpfänders vorgenommen habe (BFHE 174, 8, 18, 19) [BFH 12.04.1994 - VII B 278/93].

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 3/93

    Aufhebung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids auch hinsichtlich

    Ergeht der Einkommensteuerbescheid (§ 36 Abs. 1 EStG, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 1 Satz 1 AO 1977), ist der Vorauszahlungsbescheid i. S. des § 124 Abs. 2 AO 1977 "auf andere Weise" erledigt (BFH-Urteil vom 29. November 1984 V R 146/83, BFHE 143, 101, 103, BStBl II 1985, 370; BFH-Beschlüsse vom 4. Juni 1981 VIII B 31/80, BFHE 133, 267, 270, BStBl II 1981, 767; vom 12. April 1994 VII B 278/93, BFHE 174, 8; sowie in BFHE 172, 9, 15, BStBl II 1994, 38).
  • FG Hamburg, 25.11.2005 - II 258/04

    Abgabenordnung: Bestimmung des Leistungsempfängers bei einer Sicherungsabtretung

    Für die Finanzverwaltung ergibt sich aus dieser Vorschrift ein öffentlich-rechtlicher Rückforderungsanspruch, wenn der Rechtsgrund für die Steuererstattung oder -vergütung von Anfang an fehlt oder später weggefallen ist (BFH-Urteil vom 22.02.1994, VII R 129/92, UR 1995, 143; BFH-Beschluss vom 12.04.1994, B 278/93, BFHE 174, 8).

    Die Vorschrift des § 18 Abs. 4 UStG stellt bezüglich der Rückforderung von Vorsteuerüberschüssen keine spezialgesetzliche Anspruchsnorm dar, die den Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO auszuschließen vermag, und kann bei Rückforderungsansprüchen gegenüber Dritten, wie etwa Zessionaren, keine Anwendung finden (BFH-Beschluss vom 12.04.1994, VII B 278/93, BFHE 174, 8).

    In Fällen, in denen an dem Erstattungsvorgang mehrere Personen beteiligt waren, muss der Leistungsempfänger nicht mit dem Empfänger der Zahlung identisch sein (BFH-Urteil vom 12.04.1994, VII B 278/93, BFHE 174, 8).

  • BFH, 02.02.1995 - VII R 42/94

    Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuerüberschusses

    Da der Zessionar im Wege der Abtretung nur eine vermeintliche Forderung erworben hat und das FA in der fehlerhaften Annahme, die Forderung bestehe, bewußt und gewollt an ihn als den vermeintlichen Rechtsträger dieser Forderung geleistet hat, ist es gerechtfertigt, für den Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO 1977 allein den Zessionar -- und nicht den Zedenten (Steuerpflichtigen, Unternehmer) -- als Leistungsempfänger in Anspruch zu nehmen (Urteile des Senats vom 14. September 1993 VII R 3/93, BFH/NV 1994, 441; vom 22. Februar 1994 VII R 129/92, BFH/NV 1994, 447; Senatsbeschluß vom 12. April 1994 VII B 278/93, BFHE 174, 8 [BFH 12.04.1994 - VII B 278/93]).

    Der für das Kalenderjahr bzw. den einzelnen Voranmeldungszeitraum zunächst zu Unrecht festgesetzte und an den Zessionar ausgezahlte Vorsteuerüberschuß hatte in den Entscheidungsfällen eine formelle Änderung dadurch erfahren, daß die jeweiligen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide bzw. der als Erstattungsgrundlage dienende Jahressteuerbescheid entweder selbst aufgehoben (geändert) worden waren (so: BFHE 143, 412, BStBl II 1985, 488; BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223) oder -- nach vorausgehender Festsetzung negativer Umsatzsteuer für einen Voranmeldungszeitraum -- die Jahressteuer deshalb auf 0 DM festgesetzt worden war, weil keine Unternehmereigenschaft bzw. keine Vorsteuerabzugsberechtigung bestand (so: BFH/NV 1994, 441; BFH/NV 1994, 447; BFHE 174, 8 [BFH 12.04.1994 - VII B 278/93]; FG München, Urteil vom 15. März 1993 14 K 1347/91, Umsatzsteuer- und Verkehrssteuerrecht 1993, 243; vgl. auch Urteil des Senats vom 22. Juli 1986 VII R 10/82, BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776).

    Diese Schlußfolgerung steht nicht in Widerspruch zu den Ausführungen des Senats in seinem Beschluß in BFHE 174, 8 (14) [BFH 12.04.1994 - VII B 278/93], da sich dort aufgrund der späteren Festsetzung der Jahressteuer auf 0 DM der Vorsteuerabzug in den einzelnen Voranmeldungszeiträumen als ungerechtfertigt erwiesen hatte.

  • BFH, 30.06.2004 - VII B 257/02

    Rückforderungsanspruch betr. USt-Erstattungsbetrag

    Nach der Auffassung des Senats können abgetretene und an den Zessionar ausgezahlte Vorsteuerüberschüsse eines Voranmeldungszeitraums zurückgefordert werden (§ 37 Abs. 2 AO 1977), wenn der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid, aus dem sich die Umsatzsteuervergütung ergeben hat, aufgehoben oder entsprechend geändert worden ist oder sich aus einem späteren Jahressteuerbescheid ergibt, dass der abgetretene Erstattungsanspruch des betreffenden Voranmeldungszeitraums nicht oder nur in geringerer Höhe bestanden hat (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 1995 VII R 144/92, BFHE 177, 8, BStBl II 1995, 862, und vom 2. Februar 1995 VII R 42/94, BFH/NV 1995, 853, sowie Senatsbeschluss vom 12. April 1994 VII B 278/93, BFHE 174, 8, BStBl II 1995, 817).

    Denn mit der Zahlung des Erstattungs- oder Vergütungsbetrages ohne Rechtsgrund entsteht gegen den Zessionar ein in § 37 Abs. 2 AO 1977 geregelter selbständiger Anspruch, der als solcher, wie der Senat ebenfalls entschieden hat (vgl. Urteile vom 14. Februar 1989 VII R 55/86, BFH/NV 1989, 751, 752; vom 27. Oktober 1992 VII R 44/91, BFH/NV 1993, 344; vom 31. August 1993 VII R 69/91, BFHE 173, 1, BStBl II 1995, 846, und Senatsbeschluss in BFHE 174, 8, BStBl II 1995, 817), nicht identisch ist mit dem ursprünglichen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zum Zedenten nach § 37 Abs. 1 AO 1977.

  • FG Köln, 18.12.2002 - 4 K 4737/99

    Rückforderungsschuldner einer abgetretenen und ausgezahlten Vorsteuererstattung

    Einen zusätzlichen (Rückforderungs-) Anspruch wegen zu Unrecht ausgezahlter Vorsteuern gegen den Zedenten - den Steuerpflichtigen - (etwa als Gesamtschuldner neben dem Zessionar) aufgrund des zwischen ihm und dem Finanzamt bestehenden Steuerschuldverhältnisses nach § 37 Abs. 1 AO hat der BFH in ständiger Rechtsprechung immer wieder ausdrücklich abgelehnt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12.4.1994 VII B 278/93, BStBl II 1995, 817, 819).

    Selbst wenn man nach bedenklicher Auffassung auch § 18 Abs. 4 UStG als mögliche Grundlage für einen Rückforderungsanspruch innerhalb des eigentlichen Steuerschuldverhältnisses heranziehen wollte, müsste es dabei bleiben, dass im Falle einer bewussten und willentlichen Zahlung an den Zessionar der Rückforderungsanspruch ausschließlich und nur gegenüber diesem und nicht gegenüber dem Zedenten geltend zu machen ist (BFH BStBl II 1995, 817, 820).

  • FG Köln, 18.12.2002 - 4 K 4542/01

    Anspruch auf Rückzahlung erstatteter Vorsteuer; Abtretungsempfänger als Adressat

    Einen zusätzlichen (Rückforderungs-) Anspruch wegen zu Unrecht ausgezahlter Vorsteuern gegen den Zedenten - den Steuerpflichtigen - (etwa als Gesamtschuldner neben dem Zessionar) aufgrund des zwischen ihm und dem Finanzamt bestehenden Steuerschuldverhältnisses nach § 37 Abs. 1 AO hat der BFH in ständiger Rechtsprechung immer wieder ausdrücklich abgelehnt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12.4.1994 VII B 278/93, BStBl II 1995, 817, 819).

    Selbst wenn man nach bedenklicher Auffassung auch § 18 Abs. 4 UStG als mögliche Grundlage für einen Rückforderungsanspruch innerhalb des eigentlichen Steuerschuldverhältnisses heranziehen wollte, müsste es dabei bleiben, dass im Falle einer bewussten und willentlichen Zahlung an den Zessionar der Rückforderungsanspruch ausschließlich und nur gegenüber diesem und nicht gegenüber dem Zedenten geltend zu machen ist (BFH BStBl II 1995, 817, 820).

  • FG Berlin-Brandenburg, 27.09.2007 - 6 K 5154/04

    Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuervergütungsanspruch aus einer

    (1) Eine Verpflichtung aus § 18 Abs. 4 UStG 1999 kommt nicht in Betracht, da § 18 Abs. 4 UStG 1999 durch § 37 Abs. AO als spezialgesetzliche Norm verdrängt wird (BFH, Urteil vom 12. April 1994 VII B 278/93, BStBl. II 1995, 817; vgl. Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O, § 37 AO Rn. 120).
  • BFH, 30.09.1997 - VII B 120/97

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage des Bestehens eines Rückforderungsanspruchs

  • FG Niedersachsen, 21.04.1998 - VI 398/95

    Erstattungspflicht des Empfängers einer zu Unrecht erfolgten

  • FG Hessen, 07.05.1996 - 6 K 3385/92

    Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides ; Rechtsgrundlose Erstattung eines

  • FG Niedersachsen, 30.06.1999 - XIII 487/97

    Gewährung von Kindergeld trotz Waisenrente; Ermittlung und Berücksichtigung von

  • FG Köln, 20.06.2000 - 8 K 8121/98

    Rückforderung eines Steuererstattungsbetrages vom Konto eines Verstorbenen

  • FG Niedersachsen, 30.06.1999 - XIII 223/98
  • FG Düsseldorf, 11.08.1999 - 9 K 1075/99

    Rückzahlung des überzahlten Kindergeldes; Anspruch auf Erstattung der

  • VG Osnabrück, 07.06.2005 - 1 A 82/03

    Ablösung; Ablösungsvereinbarung; Anbaustraße; Anfechtung; Aufrechnung;

  • FG München, 24.10.1997 - 5 V 2281/97
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