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   BFH, 11.05.2000 - VII B 287/99   

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https://dejure.org/2000,10466
BFH, 11.05.2000 - VII B 287/99 (https://dejure.org/2000,10466)
BFH, Entscheidung vom 11.05.2000 - VII B 287/99 (https://dejure.org/2000,10466)
BFH, Entscheidung vom 11. Mai 2000 - VII B 287/99 (https://dejure.org/2000,10466)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 11.03.1999 - VII B 302/98

    Umgebaute Fahrzeuge; KraftSt-Änderungsbescheid

    Auszug aus BFH, 11.05.2000 - VII B 287/99
    Der Senat hat nämlich u.a. in seinem Beschluss vom 11. März 1999 VII B 302/98 (BFH/NV 1999, 1129) entschieden, dass die Finanzbehörden jedenfalls in den Jahren 1994 und 1995 aufgrund von den Zulassungsstellen übermittelter Daten ergangene Kraftfahrzeugsteuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 ändern durften, wenn sich später herausstellte, dass es sich um umgebaute Kraftfahrzeuge handelte, die entgegen der Einstufung der Zulassungsstelle keine LKW, sondern PKW sind.
  • BFH, 12.07.2001 - VII R 68/00

    Neue Tatsachen und Verletzung der Ermittlungspflicht

    Der Senat hat vielmehr bereits mehrfach --einschränkend-- darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer Besteuerung auf Grund der verkehrsbehördlich übermittelten Daten unter Vorbehalt einer späteren Änderung des Bescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 "jedenfalls" in den Jahren 1994 und 1995 bestanden habe (Entscheidungen des Senats vom 11. März 1999 VII B 302/98, BFH/NV 1999, 1129; vom 1. März 1999 VII B 301/98, BFH/NV 1999, 1129, und vom 11. Mai 2000 VII B 287/99, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 05.03.2001 - VII B 298/00

    Beschwerde - Kraftfahrzeugsteuer - Einstufung - Fahrzeug - Zulassungsstelle -

    Der Senat hat die sich hieraus ergebenden Beschränkungen des in jenen Urteilen gebildeten, vorgenannten Rechtssatzes in mehreren nachfolgenden Beschlüssen hervorgehoben und dahin verdeutlicht, dass dieser Rechtssatz jedenfalls bei Kraftfahrzeugsteuerbescheiden gelte, die in den Jahren 1994 und 1995 erlassen worden sind (Entscheidungen des Senats vom 11. März 1999 VII B 302/98, BFH/NV 1999, 1129; vom 1. März 1999 VII B 301/98, BFH/NV 1999, 1129; in BFH/NV 1999, 975, und vom 11. Mai 2000 VII B 287/99, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt).
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