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   BFH, 03.08.1993 - VII B 29/93   

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https://dejure.org/1993,5867
BFH, 03.08.1993 - VII B 29/93 (https://dejure.org/1993,5867)
BFH, Entscheidung vom 03.08.1993 - VII B 29/93 (https://dejure.org/1993,5867)
BFH, Entscheidung vom 03. August 1993 - VII B 29/93 (https://dejure.org/1993,5867)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beschlagnahme von auf dem Polen-Markt gekaufter Zigartten wegen Nichtentrichtung von Eingangsabgaben

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 03.11.1959 - 1 BvR 13/59

    Anspruch auf rechtliches Gehör bei gerichtskundigen Tatsachen

    Auszug aus BFH, 03.08.1993 - VII B 29/93
    Die Gerichtskundigkeit ist ein Unterfall der Offenkundigkeit (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 3. November 1959 1 BvR 13/59, BVerfGE 10, 177, 183).

    Sollen sie vom Gericht bei seiner Entscheidung jedoch verwertet werden, müssen sie zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs vom Gericht in das Verfahren eingeführt und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden (BVerfGE 10, 177, 183).

  • BFH, 10.05.1991 - V B 142/89

    Verzicht auf die Zeugenvernehmung im Sinne eines Verfahrensfehlers

    Auszug aus BFH, 03.08.1993 - VII B 29/93
    Unter solchen Umständen ist eine auf einen anderen, vom FG nicht festgestellten Sachverhalt gestützte Rechtsfrage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung in einem künftigen Revisionsverfahren weder entscheidungserheblich noch klärungsfähig (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 10. Mai 1991 V B 142/89, BFH/NV 1992, 822).
  • BVerfG, 19.04.1978 - 1 BvR 596/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Vorenthaltung

    Auszug aus BFH, 03.08.1993 - VII B 29/93
    Mehr aber verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs bei vom Gericht als offenkundig behandelten und verwerteten Tatsachen nicht (BVerfG-Beschluß vom 19. April 1978 1 BvR 596/77, BVerfGE 48, 206, 209).
  • BFH, 25.11.1999 - III R 77/97

    Investitionszulage für Datenkabel

    Hinsichtlich der technischen Ausstattung von Bürogebäuden in den neuen Bundesländern bestand sie 1990 jedoch offenkundig noch nicht (vgl. § 291 der Zivilprozeßordnung i.V.m. § 155 FGO; zum Begriff der Offenkundigkeit vgl. auch BFH-Beschluss vom 3. August 1993 VII B 29/93, BFH/NV 1994, 326).
  • BFH, 05.11.2001 - VIII B 16/01

    Bauarbeitenkosten - Domizilgesellschaft - Betriebsausgaben -

    Zwar sind Erfahrungstatsachen des wirtschaftlichen Lebens vom Gericht ebenso festzustellen wie andere entscheidungserhebliche Tatsachen, so dass das Gericht angeben muss, woher es die Kenntnis von diesen Tatsachen hat (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 6. November 1987 III R 178/85, BFHE 151, 425, BStBl II 1988, 442, m.w.N.); es liegt deshalb regelmäßig ein Verfahrensmangel vor, wenn das Gericht seiner Entscheidung eine solche Tatsache zugrunde legt, ohne die Beteiligten vorher davon in Kenntnis zu setzen (Senatsurteil vom 14. Dezember 1976 VIII R 76/75, BFHE 121, 410, BStBl II 1977, 474; Beschluss vom 3. August 1993 VII B 29/93, BFH/NV 1994, 326; Tipke/Kruse, a.a.O., § 82 FGO Tz. 56, m.w.N.).
  • BFH, 15.06.2000 - IX B 5/00

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Der BFH ist als Revisionsgericht grundsätzlich an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, es werden in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Verfahrensrügen geltend gemacht (vgl. § 118 Abs. 2 FGO; BFH-Beschlüsse vom 3. August 1993 VII B 29/93, BFH/NV 1994, 326, 327; vom 4. Mai 1993 V B 13/93, BFH/NV 1994, 181, 182).
  • BFH, 21.07.2004 - I B 186/03

    Pensionszusage - Schriftform

    Das gilt auch dann, wenn das FG bei seiner Entscheidung Tatsachen verwertet, die ihm aus einem anderen Rechtsstreit bekannt (gerichtsbekannt) sind (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. August 1993 VII B 29/93, BFH/NV 1994, 326; Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 81 Rz. 3, m.w.N.).
  • BFH, 12.11.2001 - VIII B 61/01

    Beschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Überschusserzielungsabsicht -

    Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des FG, die der beschließende Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat (vgl. auch BFH-Beschluss vom 3. August 1993 VII B 29/93, BFH/NV 1994, 326, unter 2.), waren die auf dem "Prämiendepot" unterhaltenen Guthaben endgültig dazu bestimmt, die später fällig werdenden Lebensversicherungsbeiträge der Kläger zu begleichen.
  • BFH, 01.07.1996 - VIII B 113/95

    Voraussetzungen einer Divergenzentscheidung

    Rechtsfragen, die sich nur stellen könnten, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, können jedoch in einem künftigen Revisionsverfahren nicht geklärt werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. August 1993 VII B 29/93, BFH/NV 1994, 326, 327; vom 4. Mai 1993 V B 13/94, BFH/NV 1994, 181, 182).
  • BFH, 07.04.2004 - I B 61/03

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz

    Zudem fehlt es im Streitfall an einer ordnungsgemäßen Darlegung der Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage, weil der Kläger von einem Sachverhalt ausgeht, der in den Feststellungen der Vorinstanz keine Stütze findet (BFH-Beschlüsse vom 3. August 1993 VII B 29/93, BFH/NV 1994, 326; vom 15. Juni 2000 IX B 5/00, BFH/NV 2000, 1238).
  • BFH, 26.02.1998 - III B 5/97

    Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, wenn

    Insbesondere ist eine auf einen anderen als den vom Finanzgericht (FG) festgestellten und nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen Sachverhalt gestützte Rechtsfrage von angeblicher grundsätzlicher Bedeutung in einem künftigen Revisionsverfahren weder entscheidungserheblich noch klärungsfähig (vgl. BFH-Beschluß vom 3. August 1993 VII B 29/93, BFH/NV 1994, 326 Ziffer 2 der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 22.09.1998 - VII B 188/98

    Grundsätzliche Bedeutung; eidesstattliche Versicherung

    Der BFH ist als Revisionsgericht grundsätzlich an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, es werden in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Verfahrensrügen geltend gemacht (§ 118 Abs. 2 FGO; BFH-Beschlüsse vom 3. August 1993 VII B 29/93, BFH/NV 1994, 326, 327, und vom 14. Juni 1994 VII B 239/93, BFH/NV 1995, 89, 90).
  • BFH, 24.07.1996 - VIII B 95/95

    Voraussetzungen dafür dass eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat -

    Der BFH ist als Revisionsgericht grundsätzlich an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, es werden in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Verfahrensrügen geltend gemacht (vgl. § 118 Abs. 2 FGO; BFH-Beschlüsse vom 3. August 1993 VII B 29/93, BFH/NV 1994, 326, 327; vom 4. Mai 1993 V B 13/93, BFH/NV 1994, 181, 182).
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