Rechtsprechung
BFH, 17.08.1978 - VII B 30/78 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Einfache Beiladung - Widerspruch des FA - Entgegengesetztes Interesse des Steuerpflichtigen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 60 Abs. 1
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 126, 7
- DB 1979, 243
- BStBl II 1979, 25
Wird zitiert von ... (13) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 14.01.1975 - VII B 10/74
Beiladung - Schwebender Rechtsstreit - Gesetzliche Regelung - Rechtliches …
Auszug aus BFH, 17.08.1978 - VII B 30/78
Gerade im Hinblick auf die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses hat die Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 1 FGO die (einfache) Beiladung an engere Voraussetzungen geknüpft als etwa § 65 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), indem sie das rechtliche Interesse "nach den Steuergesetzen" zur Voraussetzung der Beiladung gemacht hat (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 14. Januar 1975 VII B 10/74, BFHE 115, 5, BStBl II 1975, 388). - BFH, 20.03.1958 - V z 59/58 U
Interesse an einem für den Steuerpflichtigten ungünstigen Verfahrensausgang als …
Auszug aus BFH, 17.08.1978 - VII B 30/78
RFH und BFH sind in den Urteilen vom 28. Juni 1933 VI A 646/33 (RStBl 1933, 753) und vom 20. März 1958 V z 59/58 U (BFHE 67, 29, BStBl III 1958, 283) zu einem etwas anderen Ergebnis gelangt.
- FG Münster, 15.03.2016 - 15 K 1553/15
Eingeschränkter Vertrauensschutz für Bauleistende
Da die H GmbH ein den Belangen der Klägerin entgegengesetztes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat und die Klägerin der Beiladung ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 15.3.2016, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ausdrücklich widersprochen hat, wird davon abgesehen, die H GmbH beizuladen (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 17.8.1978 VII B 30/78, BFHE 126, 7; BStBl. II 1979, 25). - FG Münster, 15.03.2016 - 15 K 3669/15
Eingeschränkter Vertrauensschutz für Bauleistende
Selbst wenn man die rechtlichen Interessen der H GmbH nach den Steuergesetzen als berührt ansehen würde, wäre die H GmbH nicht beizuladen, da sie ein den Belangen der Klägerin entgegengesetztes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat und die Klägerin der Beiladung widersprochen hat (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 17.8.1978 VII B 30/78, BFHE 126, 7, BStBl. II 1979, 25). - BFH, 23.04.2007 - I B 27/07
Abtretung Erstattungsforderung; Beiladung
Nach der Rechtsprechung ist das Interesse des Steuerpflichtigen an der Wahrung des Steuergeheimnisses im Regelfall höher zu bewerten als das Interesse des Beizuladenden an der Verbesserung seiner Rechtsposition durch die Beiladung, wenn der Beizuladende ein den Belangen des Klägers entgegengesetztes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat und der Steuerpflichtige der Beiladung widerspricht (BFH-Beschluss vom 17. August 1978 VII B 30/78, BFHE 126, 7, BStBl II 1979, 25).
- BFH, 28.12.1998 - VII B 280/98
Beiladung
Wie der Senat bereits in dem Beschluß vom 17. August 1978 VII B 30/78 (BFHE 126, 7, BStBl II 1979, 25) entschieden hat, ist die vorgenannte Rechtsprechung jedoch auf die durch § 60 FGO geschaffene Rechtslage nicht ohne weiteres übertragbar.Der Widerspruch der Beigeladenen gegen die Beiladung steht dieser ebenfalls nicht entgegen und gebietet ihre Aufhebung --anders als möglicherweise ein Widerspruch des Klägers (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 126, 7, BStBl II 1979, 25)-- nicht; denn anerkennenswerte, weil hinreichend gewichtige Gründe für diesen Widerspruch bestehen, wie dargelegt, nicht, insbesondere ist das Steuergeheimnis der Beigeladenen erkennbar nicht berührt.
- BFH, 15.03.1990 - V B 174/89
Unnötige Beiladung eines Dritten mangels Beteiligung am Verfahren
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Beschluß vom 17. August 1978 VII B 30/78 (BFHE 126, 7, BStBl II 1979, 25) im Fall des Widerspruchs des Klägers gegen die Beiladung sei es in der Regel nicht ermessenswidrig, die einfache Beiladung desjenigen abzulehnen, der ein den Belangen des Klägers entgegengesetztes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits habe, sei hier nicht einschlägig, weil ihr Fall anders liege.Wenn eine einfache Beiladung gegen den Willen des Klägers (der vor der Beiladung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 FGO zu hören ist) nur in Ausnahmefällen auszusprechen ist (BFH, Beschluß vom 17. August 1978 VII B 30/78, BFHE 126, 8, BStBl II 1979, 25), so kann bei gleichgerichteten Interessen, wie hier, den Belangen des Beiladungsprätendenten erst recht nicht mehr Gewicht zukommen als dem Widerspruch des Klägers gegen die Beiladung.
- BFH, 23.01.2004 - VII B 184/03
GbR-Gesellschafter als Haftungsschuldner; Beiladung
Auch nach Auffassung des Senats ist das Interesse des Steuerpflichtigen an der Wahrung des Steuergeheimnisses im Regelfall höher zu bewerten als das Interesse des Beizuladenden an der Verbesserung seiner Rechtsposition durch die Beiladung, wenn der Beizuladende ein den Belangen des Klägers entgegengesetztes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat und der Steuerpflichtige der Beiladung widerspricht (Senatsbeschluss vom 17. August 1978 VII B 30/78, BFHE 126, 7, BStBl II 1979, 25). - BFH, 18.12.2009 - II B 165/09
Keine notwendige Beiladung eines Miterben
Bei einer etwaigen Ermessensentscheidung könnte bedeutsam sein, dass die Klägerin der Beiladung ihres Bruders widersprochen hat und der Bruder ein den Belangen der Klägerin entgegengesetztes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. August 1978 VII B 30/78, BFHE 126, 7, BStBl II 1979, 25). - BFH, 19.09.2013 - V B 78/12
Beiladung
b) Die Ablehnung der Beiladung erscheint gleichwohl ermessensfehlerfrei, weil nach der Rechtsprechung des BFH das Interesse des Steuerpflichtigen an der Wahrung des Steuergeheimnisses im Regelfall höher zu bewerten ist als das Interesse des Beizuladenden an der Verbesserung seiner Rechtsposition, zumal, wenn der Beizuladende ein den Belangen des Klägers entgegengesetztes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat und der Steuerpflichtige der Beiladung --wie im Streitfall-- widerspricht (…BFH-Beschlüsse vom 23. April 2007 I B 27/07, BFH/NV 2007, 1675; vom 17. August 1978 VII B 30/78, BFHE 126, 7, BStBl II 1979, 25). - BFH, 08.07.2004 - VII B 90/04
Beiladung: Beiladungsprätendent
Nach Auffassung des Senats ist das Interesse des Steuerpflichtigen an der Wahrung des Steuergeheimnisses im Regelfall höher zu bewerten als das Interesse des Beizuladenden an der Verbesserung seiner Rechtsposition durch die Beiladung, wenn der Beizuladende ein den Belangen des Klägers entgegengesetztes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat und der Steuerpflichtige der Beiladung widerspricht (Senatsbeschluss vom 17. August 1978 VII B 30/78, BFHE 126, 7, BStBl II 1979, 25). - BFH, 12.02.2001 - II B 59/00
Akteneinsicht
Der Kläger des Verfahrens, dessen Akten die Klägerinnen einsehen wollen, hat ein auch vom Richter zu beachtendes Interesse an der Wahrung des Steuergeheimnisses (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. August 1978 VII B 30/78, BFHE 126, 7, BStBl II 1979, 25). - FG Niedersachsen, 07.03.2013 - 11 K 62/12
Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rücknahme einer Anrechnungsverfügung durch …
- BFH, 25.01.1988 - IX B 174/87
Beschwerde gegen die Beiladung der geschiedenen Ehefrau
- BFH, 19.01.1982 - VII B 137/81