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   BFH, 01.03.1999 - VII B 301/98   

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https://dejure.org/1999,5962
BFH, 01.03.1999 - VII B 301/98 (https://dejure.org/1999,5962)
BFH, Entscheidung vom 01.03.1999 - VII B 301/98 (https://dejure.org/1999,5962)
BFH, Entscheidung vom 01. März 1999 - VII B 301/98 (https://dejure.org/1999,5962)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Änderungsfestsetzung - Verbösernde Änderungsfestsetzung - Nichtzulassungsbeschwerde - Umbau eines Fahrzeugs - Beschwerdebegründung

  • Judicialis

    AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 88; ; KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) §§ 88 173 Abs. 1 Nr. 1
    Umgebaute Fahrzeuge; KraftSt-Änderungsbescheid; Divergenz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 29.04.1997 - VII R 1/97

    Steuerbescheide, in denen in Lkw umgebaute Pkw als Lkw besteuert werden, können

    Auszug aus BFH, 01.03.1999 - VII B 301/98
    Damit weiche das Urteil des FG von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. (richtig 29.) April 1997 VII R 1/97 (BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627) ab; nach dem dort ausgesprochenen Rechtssatz scheide eine verbösernde Änderungsfestsetzung aus, wenn sie auf Tatsachen gründe, die der Finanzbehörde infolge der Verletzung ihrer Ermittlungspflicht unbekannt geblieben sind.

    Das von der Revision angeführte Urteil VII R 1/97 ist deshalb nicht einschlägig; es betrifft einen Sachverhalt, in dem das Vorliegen eines Umbaufalles --anders als im Streitfall-- aus der Kraftfahrzeugsteuerakte ersichtlich war.

  • BFH, 14.05.1998 - VII R 139/97

    Einstufung eines Kfz als Lkw

    Auszug aus BFH, 01.03.1999 - VII B 301/98
    Der erkennende Senat hat vielmehr mehrfach, u.a. in seinem Urteil vom 14. Mai 1998 VII R 139/97 (BFHE 185, 520, BStBl II 1998, 579) entschieden, daß § 88 AO 1977 von den Finanzämtern nicht verlangt hat, vor Erlaß eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides in den Jahren 1994 und 1995 ungeachtet der ihnen von den Kraftfahrzeugzulassungsstellen elektronisch übermittelten Daten ohne einen besonderen Anlaß den Fahrzeugtyp allein deshalb zu ermitteln, um die Möglichkeit auszuschließen, daß es in Umbaufällen zu aus der Sicht der Finanzbehörden unzutreffenden kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Zuordnungen kommen kann.
  • BFH, 12.07.2001 - VII R 68/00

    Neue Tatsachen und Verletzung der Ermittlungspflicht

    Der Senat hat vielmehr bereits mehrfach --einschränkend-- darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer Besteuerung auf Grund der verkehrsbehördlich übermittelten Daten unter Vorbehalt einer späteren Änderung des Bescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 "jedenfalls" in den Jahren 1994 und 1995 bestanden habe (Entscheidungen des Senats vom 11. März 1999 VII B 302/98, BFH/NV 1999, 1129; vom 1. März 1999 VII B 301/98, BFH/NV 1999, 1129, und vom 11. Mai 2000 VII B 287/99, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 05.03.2001 - VII B 298/00

    Beschwerde - Kraftfahrzeugsteuer - Einstufung - Fahrzeug - Zulassungsstelle -

    Der Senat hat die sich hieraus ergebenden Beschränkungen des in jenen Urteilen gebildeten, vorgenannten Rechtssatzes in mehreren nachfolgenden Beschlüssen hervorgehoben und dahin verdeutlicht, dass dieser Rechtssatz jedenfalls bei Kraftfahrzeugsteuerbescheiden gelte, die in den Jahren 1994 und 1995 erlassen worden sind (Entscheidungen des Senats vom 11. März 1999 VII B 302/98, BFH/NV 1999, 1129; vom 1. März 1999 VII B 301/98, BFH/NV 1999, 1129; in BFH/NV 1999, 975, und vom 11. Mai 2000 VII B 287/99, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt).
  • FG München, 02.02.2000 - 4 K 4520/99

    Treu und Glauben bei KraftStG -Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

    Zwar verlangt § 88 AO von den Finanzämtern jedenfalls für die Jahre 1994, 1995 und das 1. Halbjahr 1996 nicht, vor Erlaß eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides ungeachtet der von den Finanzämtern von den Zulassungsstellen elektronisch übermittelten Daten ohne einen besonderen Anlaß den Fahrzeugtyp allein deshalb zu ermitteln, um die Möglichkeit auszuschließen, daß es zu unzutreffenden kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Zuordnungen kommen kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. und 11.3.1999 VII B 301/98 und VII B 302/98, BFH/NV 1999, 1129 m.w.N.).
  • FG München, 02.02.2000 - 4 K 1695/99

    Treu und Glauben bei KraftSt-Änderung nach § 713 Abs. 1 Nr. 1 AO

    Zwar verlangt § 88 AO von den Finanzämtern jedenfalls für die Jahre 1994, 1995 und das 1. Halbjahr 1996 nicht, vor Erlaß eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides ungeachtet der den Finanzämtern von den Zulassungsstellen elektronisch übermittelten Daten ohne einen besonderen Anlaß den Fahrzeugtyp allein deshalb zu ermitteln, um die Möglichkeit auszuschließen, daß es zu unzutreffenden kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Zuordnungen kommen kann (vgl. BFH-Beschluß vom 1. und 11.3.1999 VII B 301/98 und VII B 302/98, BFH/NV 1999, 1129 m.w.N.).
  • FG München, 05.06.2002 - 4 K 4404/01

    Mündliche Zusage

    Da der Umbau des Kfz vor der Zulassung am 10.2.1995 erfolgte, hatte das FA keinen Anlass zu besonderen Ermittlungen (vgl. BFH-Beschluss vom 1.3.1999 VII B 301/98, BFH/NV 1999, 1129 ).
  • FG München, 23.08.2000 - 4 V 2743/00

    Verstoß gegen Treu und Glauben bei rückwirkender Änderung von KraftStbescheiden

    Zwar verlangt § 88 AO von den Finanzämtern jedenfalls für die Jahre 1994, 1995 und das 1. Halbjahr 1996 nicht, vor Erlass eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides ungeachtet der von den Finanzämtern von den Zulassungsstellen elektronisch übermittelten Daten ohne einen besonderen Anlass den Fahrzeugtyp allein deshalb zu ermitteln, um die Möglichkeit auszuschließen, dass es zu unzutreffenden kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Zuordnungen kommen kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. und 11.3.1999 VII B 301/98 und VII B 302/98, BFH/NV 1999, 1129 m.w.N.).
  • FG München, 23.10.2000 - 4 V 3835/00

    Treu und Glauben bei fehlerhaften Kraftfahrzeugsteuerbescheid

    Zwar verlangt die Rechtsprechung zu § 88 AO von den Finanzämtern jedenfalls für die Jahre 1994, 1995 und das 1. Halbjahr 1996 nicht, vor Erlass eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides ungeachtet der von den Finanzämtern von den Zulassungsstellen elektronisch übermittelten Daten ohne einen besonderen Anlass den Fahrzeugtyp allein deshalb zu ermitteln, um die Möglichkeit auszuschließen, dass es zu unzutreffenden kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Zuordnungen kommen kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 01. und 11.03.1999 VII B 301/98 und VII B 302/98, BFH/NV 1999, 1129 m.w.N.).
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