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   BFH, 31.01.2002 - VII B 312/00   

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https://dejure.org/2002,4125
BFH, 31.01.2002 - VII B 312/00 (https://dejure.org/2002,4125)
BFH, Entscheidung vom 31.01.2002 - VII B 312/00 (https://dejure.org/2002,4125)
BFH, Entscheidung vom 31. Januar 2002 - VII B 312/00 (https://dejure.org/2002,4125)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Prozesskostenhilfe - Erlass von Haftungsschulden - Lohnsteuer - Lohnkirchensteuer - Solidaritätszuschlag

  • Judicialis

    ZPO § 114; ; FGO § 142 Abs. 1; ; AO 1977 § 88; ; AO 1977 § 90; ; AO 1977 § 227; ; AO 1977 § 227 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlassverfahren; Festsetzung von Haftungsschulden

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 07.07.1999 - X R 87/96

    Erlass von Säumniszuschlägen

    Auszug aus BFH, 31.01.2002 - VII B 312/00
    Das ist der Fall, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden könnte oder die berufliche Existenz ernsthaft gefährdet sein würde (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 1999 X R 87/96, BFH/NV 2000, 161, 163, m.w.N.).

    Ist der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis wie hier wegen der geringen Einkünfte und des Pfändungsschutzes gar nicht durchsetzbar und wird deshalb durch den Erlass die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen nicht verbessert, mangelt es an dem für einen Erlass erforderlichen konkreten Zusammenhang zwischen der (ohnehin tatsächlich nicht möglichen) Einziehung einerseits und der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen andererseits (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. November 1996 VII B 187/96, BFH/NV 1997, 323; vom 21. April 1999 VII B 347/98, BFH/NV 1999, 1440, 1442, und in BFH/NV 2000, 161, 163).

    Ist nämlich dem Haftungsschuldner die rechtzeitige Zahlung der Haftungssumme wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich, so dass deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert, so wird --sofern nicht im Einzelfall hinzutretende weitere persönliche oder sachliche Billigkeitsgründe einen weitergehenden Erlass der Säumniszuschläge erlauben-- allgemein ein (Teil-)Erlass der Säumniszuschläge zur Hälfte als ermessensgerecht angesehen (vgl. BFH-Urteile vom 18. Juni 1998 V R 13/98, BFH/NV 1999, 10; in BFH/NV 2000, 161, und Senatsentscheidungen in BFH/NV 1999, 1440, 1442, und vom 19. Dezember 2000 VII R 63/99, BFHE 193, 524, BStBl II 2001, 217, mit ausführlichen Rechtsprechungsnachweisen).

  • BFH, 29.03.2000 - XI B 147/99

    Ausgaben zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen

    Auszug aus BFH, 31.01.2002 - VII B 312/00
    Deshalb kann das Verfahren in der Hauptsache nur dann Erfolg haben, wenn das FA die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 102 FGO, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. März 2000 XI B 147/99, BFH/NV 2000, 952; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 102 Rz. 2, m.w.N.).

    Da demnach von der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Antragstellers im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung, auf den es im vorliegenden Klageverfahren maßgeblich ankommt, weil der Verwaltungsakt in Gestalt der Einspruchsentscheidung zu überprüfen ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 952, 954), auszugehen ist, besteht eine hinreichende Aussicht auf einen Teilerfolg der Klage insoweit, als es ermessensgerecht gewesen wäre, die auf die Haftungsschuld in der Zeit nach dem 31. Juli 1998 bis zum 20. Januar 1999 entstandenen Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 480 DM zur Hälfte, d.h. in Höhe von 240 DM zu erlassen.

  • BFH, 21.04.1999 - VII B 347/98

    Verjährungsunterbrechung gegenüber Gesellschaftern; Erlass von Säumniszuschlägen

    Auszug aus BFH, 31.01.2002 - VII B 312/00
    Ist der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis wie hier wegen der geringen Einkünfte und des Pfändungsschutzes gar nicht durchsetzbar und wird deshalb durch den Erlass die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen nicht verbessert, mangelt es an dem für einen Erlass erforderlichen konkreten Zusammenhang zwischen der (ohnehin tatsächlich nicht möglichen) Einziehung einerseits und der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen andererseits (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. November 1996 VII B 187/96, BFH/NV 1997, 323; vom 21. April 1999 VII B 347/98, BFH/NV 1999, 1440, 1442, und in BFH/NV 2000, 161, 163).

    Ist nämlich dem Haftungsschuldner die rechtzeitige Zahlung der Haftungssumme wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich, so dass deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert, so wird --sofern nicht im Einzelfall hinzutretende weitere persönliche oder sachliche Billigkeitsgründe einen weitergehenden Erlass der Säumniszuschläge erlauben-- allgemein ein (Teil-)Erlass der Säumniszuschläge zur Hälfte als ermessensgerecht angesehen (vgl. BFH-Urteile vom 18. Juni 1998 V R 13/98, BFH/NV 1999, 10; in BFH/NV 2000, 161, und Senatsentscheidungen in BFH/NV 1999, 1440, 1442, und vom 19. Dezember 2000 VII R 63/99, BFHE 193, 524, BStBl II 2001, 217, mit ausführlichen Rechtsprechungsnachweisen).

  • BFH, 24.10.1988 - X B 54/88

    Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BFH, 31.01.2002 - VII B 312/00
    Lebt wie im Streitfall der Haftungsschuldner --unabhängig von Billigkeitsmaßnahmen-- in wirtschaftlichen Verhältnissen, die --weil Einkünfte und Vermögen gering sind und im Übrigen dem Pfändungsschutz unterliegen-- eine Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ausschließen, könnte ein Erlass hieran nichts ändern und wäre deshalb nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Antragsteller verbunden (BFH-Beschluss vom 24. Oktober 1988 X B 54/88, BFH/NV 1989, 285, m.w.N.).
  • BFH, 19.12.2000 - VII R 63/99

    Haftung der Vertreter für Säumniszuschläge

    Auszug aus BFH, 31.01.2002 - VII B 312/00
    Ist nämlich dem Haftungsschuldner die rechtzeitige Zahlung der Haftungssumme wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich, so dass deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert, so wird --sofern nicht im Einzelfall hinzutretende weitere persönliche oder sachliche Billigkeitsgründe einen weitergehenden Erlass der Säumniszuschläge erlauben-- allgemein ein (Teil-)Erlass der Säumniszuschläge zur Hälfte als ermessensgerecht angesehen (vgl. BFH-Urteile vom 18. Juni 1998 V R 13/98, BFH/NV 1999, 10; in BFH/NV 2000, 161, und Senatsentscheidungen in BFH/NV 1999, 1440, 1442, und vom 19. Dezember 2000 VII R 63/99, BFHE 193, 524, BStBl II 2001, 217, mit ausführlichen Rechtsprechungsnachweisen).
  • BFH, 28.10.1997 - VII B 183/96
    Auszug aus BFH, 31.01.2002 - VII B 312/00
    Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung hat die nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund dessen Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zumindest für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für einen Eintritt des angestrebten Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (Senatsbeschluss vom 28. Oktober 1997 VII B 183/96, BFH/NV 1998, 683, m.w.N.).
  • BFH, 23.11.2000 - III R 52/98

    Teilerlass - Säumniszuschlag - Verspätete Zahlung - Einkommensteuerrückstände -

    Auszug aus BFH, 31.01.2002 - VII B 312/00
    Dabei wird die Ermittlungspflicht des FA durch die dem Steuerpflichtigen gemäß § 90 AO 1977 auferlegte Mitwirkungspflicht begrenzt (vgl. BFH-Entscheidungen vom 4. Februar 1987 II B 116/86, BFH/NV 1988, 328, und vom 23. November 2000 III R 52/98, BFH/NV 2001, 882, 884).
  • BFH, 11.08.1987 - VII R 121/84

    Erlaß von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis: Zu den Voraussetzungen, die

    Auszug aus BFH, 31.01.2002 - VII B 312/00
    Danach können im Erlassverfahren Erwägungen, die die Richtigkeit einer bestandskräftig durchgeführten Festsetzung der Haftungsschuld betreffen, nur ausnahmsweise beachtet werden, wenn es dem in Anspruch Genommenen nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit der Festsetzung mit dem hierfür vorgesehenen Rechtsbehelf zu wehren (Senatsurteil vom 11. August 1987 VII R 121/84, BFHE 150, 502, BStBl II 1988, 512, 513, m.w.N.).
  • BFH, 04.02.1987 - II B 116/86

    Gewährung von Prozeßkostenhilfe bei hinreichender Aussicht auf Erfolg der

    Auszug aus BFH, 31.01.2002 - VII B 312/00
    Dabei wird die Ermittlungspflicht des FA durch die dem Steuerpflichtigen gemäß § 90 AO 1977 auferlegte Mitwirkungspflicht begrenzt (vgl. BFH-Entscheidungen vom 4. Februar 1987 II B 116/86, BFH/NV 1988, 328, und vom 23. November 2000 III R 52/98, BFH/NV 2001, 882, 884).
  • BFH, 19.11.1996 - VII B 187/96

    Erlass eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis aus persönlichen

    Auszug aus BFH, 31.01.2002 - VII B 312/00
    Ist der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis wie hier wegen der geringen Einkünfte und des Pfändungsschutzes gar nicht durchsetzbar und wird deshalb durch den Erlass die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen nicht verbessert, mangelt es an dem für einen Erlass erforderlichen konkreten Zusammenhang zwischen der (ohnehin tatsächlich nicht möglichen) Einziehung einerseits und der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen andererseits (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. November 1996 VII B 187/96, BFH/NV 1997, 323; vom 21. April 1999 VII B 347/98, BFH/NV 1999, 1440, 1442, und in BFH/NV 2000, 161, 163).
  • BFH, 18.06.1998 - V R 13/98

    Erlass von Säumniszuschlägen durch das Finanzamt

  • BFH, 14.07.1987 - VII B 45/87

    Verhältnis zwischen sachlichen und persönlichen Billigkeitsgründen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2020 - 14 E 871/19
    vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 42.88 -, NJW 1991, 1073 (1075); BFH, Beschluss vom 31. Januar 2002 - VII B 312/00 -, juris, Rdnr. 12.
  • BFH, 18.05.2005 - X B 153/04

    Anforderungen an die schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Rüge der

    Diese Ausführungen des FG entsprechen den von der ständigen Rechtsprechung des BFH entwickelten Grundsätzen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Oktober 1988 X B 54/88, BFH/NV 1989, 285, 286; vom 19. November 1996 VII B 187/96, BFH/NV 1997, 323; vom 30. September 1996 X B 131/96, BFH/NV 1997, 326, unter 4.a und b; vom 31. Januar 2002 VII B 312/00, BFH/NV 2002, 889, unter II.3.; vgl. ferner BFH-Urteile vom 29. April 1981 IV R 23/78, BFHE 133, 489, BStBl II 1981, 726, und vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, BFHE 149, 126, BStBl II 1987, 612).

    dd) Soweit der Kläger schließlich geltend gemacht hat, es bedürfe einer generellen Klärung, "ob nicht eine Billigkeitskorrektur möglich und geboten (sei), wenn ein Finanzamt nur durch rechtswidriges Vorgehen zu bestandskräftigen Bescheiden (gelangt sei)" und "dem Finanzamt bei rechtmäßigem Alternativverhalten kein Anspruch mehr zustünde", fehlt es für die schlüssige Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einmal mehr an (substantiierten) Ausführungen darüber, inwiefern diese Frage nicht mit Hilfe der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1989, 285, unter 1.; in BFH/NV 1997, 326, unter 2., und in BFH/NV 2002, 889, unter 2.) beantwortet werden könne.

  • BFH, 10.02.2005 - X S 10/04

    Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren vor

    Diese Ausführungen des FG entsprechen den von der ständigen Rechtsprechung des BFH entwickelten Grundsätzen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Oktober 1988 X B 54/88, BFH/NV 1989, 285, 286; vom 19. November 1996 VII B 187/96, BFH/NV 1997, 323; vom 30. September 1996 X B 131/96, BFH/NV 1997, 326, unter 4.a und b; vom 31. Januar 2002 VII B 312/00, BFH/NV 2002, 889, unter II.3.; vgl. ferner BFH-Urteile vom 29. April 1981 IV R 23/78, BFHE 133, 489, BStBl II 1981, 726, und vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, BFHE 149, 126, BStBl II 1987, 612).

    dd) Soweit der Antragsteller schließlich geltend gemacht hat, es bedürfe einer grundsätzlichen Klärung, "ob nicht eine Billigkeitskorrektur möglich und geboten (sei), wenn ein Finanzamt nur durch rechtswidriges Vorgehen zu bestandskräftigen Bescheiden (gelangt sei)" und "dem Finanzamt bei rechtmäßigem Alternativverhalten kein Anspruch mehr zustünde", fehlt es für die schlüssige Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einmal mehr an (substantiierten) Ausführungen darüber, inwiefern diese Frage nicht mit Hilfe der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1989, 285, unter 1.; in BFH/NV 1997, 326, unter 2., und in BFH/NV 2002, 889, unter 2.) beantwortet werden könne.

  • BFH, 08.07.2021 - VII R 29/19

    Entnahme und Untersuchung einer Stichprobe aus einer Sendung Reis

    dd) Die Pflicht der Zollbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§ 88 der Abgabenordnung --AO--) ist durch die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen beschränkt (s. allgemein Senatsbeschluss vom 31.01.2002 - VII B 312/00, BFH/NV 2002, 889, unter II.4., m.w.N.).
  • VG Magdeburg, 30.10.2012 - 9 A 126/12

    Abgaberecht: Erlass von Säumniszuschlägen

    Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch im Erlassverfahren die Rechtmäßigkeit eines den Abgabepflichtigen belastenden Verwaltungsaktes im Einzelfall dann Berücksichtigung finden kann, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich und eindeutig fehlerhaft ist (so auch BVerwG, Urt. v. 23.08.1990, 8 C 42.88, BFH, B. v. 15.10.2004, VII B 312/00, beide juris).

    Diese Voraussetzung ist hier wegen des Widerspruchs der Kläger vom 14.11.2003 bereits nicht gegeben, so dass es einer Befassung mit der Frage, ob die Beitragsfestsetzung des Beklagten vom 14.11.2003 offensichtlich fehlerhaft war ebenso wenig wie mit der Frage, ob der in Anspruch Genommene das seinerzeit Erforderliche gegen die Beitragsfestsetzung getan hat (zum diesbezüglichen Erfordernis eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO: VG Magdeburg, Urt. v. 11.03.2009, 9 A 173/08 MD; n. v.), um eine "richtige" Festsetzung zu erreichen (vgl. BFH, B. vom 31.01.2002 VII B 312/00, juris), gar nicht bedurft hätte und auch im gerichtlichen Verfahren nicht bedarf.

  • FG Köln, 16.11.2005 - 14 K 4180/03

    Unabhängigkeit der Festsetzung von Nachforderungszinsen von einem Verschulden des

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH können Steuern, die bestandskräftig festgesetzt worden sind, nur dann im Billigkeitsverfahren sachlich überprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich gegen deren Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren (BFH-Entscheidungen vom 26.5.2000 V B 28/00, BFH/NV 2000, 1326;vom 31.1.2002 VII B 312/00, BFH/NV 2002, 889).
  • FG Köln, 30.01.2003 - 10 K 5589/02

    Erlass von Einkommensteuer

    X R 104/92, BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297, vom 16. August 2001 V R 72/00, BFH/NV 2002, 545; BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 VII B 312/00, BFH/NV 2002, 889 m.w.N.).

    Geschieht dies nicht, weil der Steuerpflichtige den Bescheid etwa aus Unachtsamkeit bestandskräftig werden lässt, können diese Erwägungen im Erlassverfahren nur ausnahmsweise dann Berücksichtigung finden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich fehlerhaft war und es dem in Anspruch Genommenen nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit der Festsetzung mit dem hierfür vorgesehenen Rechtsbehelf zu wehren (BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 VII B 312/00, BFH/NV 2002, 889, BFH-Urteil 11. August 1987 VII R 121/84, BStBl II 1988, 512).

  • VG Magdeburg, 18.11.2015 - 9 A 194/14

    Erlass von Säumniszuschlägen

    Denn das Erlassverfahren soll nicht dazu dienen, die Säumnis des Abgabepflichten in Bezug auf das Ergreifen von Rechtsbehelfen durch die Anwendung des § 227 AO auszugleichen (BFH, B. v. 31.01.2002 - VII B 312/00 -, juris).
  • BFH, 22.04.2005 - III B 145/04

    Erlass der Rückforderung unberechtigt gewährter Investitionszulage; Umfang der

    Insbesondere wird die Ermittlungspflicht aber durch die dem Steuerpflichtigen gemäß § 90 AO 1977 auferlegten Mitwirkungspflichten begrenzt (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 2000 III R 52/98, BFH/NV 2001, 882; BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2002 VII B 312/00, BFH/NV 2002, 889; vom 17. Februar 2000 V B 117/99, BFH/NV 2000, 973; ferner BFH-Urteil vom 14. Oktober 1987 II R 120/85, BFH/NV 1989, 80).
  • BFH, 06.09.2005 - X B 22/05

    Veräußerungsgewinn - Wegfall des negativen Kapitalkontos - Ausscheiden eines

    Lebt wie im Streitfall der Kläger --unabhängig von Billigkeitsmaßnahmen-- in wirtschaftlichen Verhältnissen, die --weil Einkünfte und Vermögen gering sind und im Übrigen dem Pfändungsschutz unterliegen-- eine Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ausschließen, könnte ein Erlass hieran nichts ändern und wäre deshalb nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Antragsteller verbunden (BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 VII B 312/00, BFH/NV 2002, 889, m.w.N.).
  • BFH, 05.06.2003 - V B 59/02

    Nachzahlungszinsen, Erlass

  • BFH, 08.12.2008 - VII B 81/08

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung: Behauptung der Verfassungswidrigkeit

  • FG Hamburg, 04.03.2014 - 3 K 175/13

    Abgabenordnung, Lohnsteuer: Ermessensfehler bei Haftungsinanspruchnahme aufgrund

  • FG Schleswig-Holstein, 01.12.2005 - 2 K 101/04

    Steuerzahlung als insolvenzrechtlich anfechtbare Handlung

  • FG Hamburg, 22.10.2003 - IV 249/00

    Erlass von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen

  • FG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 7 K 7247/13

    Erlass von Umsatzsteuer 2004

  • FG Hamburg, 02.11.2010 - 1 K 82/08

    Ermessensunterschreitung bei Haftungsinanspruchnahme

  • FG München, 19.07.2007 - 5 K 1289/05

    Erlass von Säumniszuschlägen nach einem bereits gewährten Hälfteerlass;

  • FG Köln, 28.04.2003 - 15 K 1708/01

    Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren

  • FG Hamburg, 11.01.2017 - 3 V 279/16

    Zum Antrag auf einstweilige Anordnung mit dem Ziel der Rückzahlung nach

  • FG München, 19.03.2009 - 14 K 4678/06

    Erlass von Haftungsschulden

  • FG München, 10.09.2007 - 5 K 1289/05

    Erlass von Säumniszuschlägen nach einem bereits gewährten Hälfteerlass;

  • FG Hamburg, 27.08.2003 - V 11/01

    Erlass von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen nach Bestandskraft der

  • FG Hamburg, 04.09.2003 - VI 125/02

    Erlass von Einkommensteuer durch Gewährung eines Behinderten-Freibetrages

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