Rechtsprechung
   BFH, 02.07.2001 - VII B 345/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,7543
BFH, 02.07.2001 - VII B 345/00 (https://dejure.org/2001,7543)
BFH, Entscheidung vom 02.07.2001 - VII B 345/00 (https://dejure.org/2001,7543)
BFH, Entscheidung vom 02. Juli 2001 - VII B 345/00 (https://dejure.org/2001,7543)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,7543) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Geschäftsführer - GmbH - Konkurs - Insolvenz - Voranmeldezeitraum - Haftungsschuldner - Umsatzsteueranmeldung

  • Judicialis

    BGB § 254; ; AO 1977 § 69; ; AO 1977 § 69 Satz 1 1. Alternative; ; AO 1977 § 69 Satz 1 2. Alternative; ; AO 1977 § 191 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 16.12.1986 - VIII B 115/86

    Antrag auf Prozeßkostenhilfe - Ablehnender Beschluß - Begründung - Abweisung der

    Auszug aus BFH, 02.07.2001 - VII B 345/00
    Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund dessen Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zumindest für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für einen Eintritt des angestrebten Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217, und vom 2. Juni 1987 VII B 20/87, BFH/NV 1988, 261).
  • BFH, 19.03.1999 - VII B 158/98

    GmbH-Geschäftsführer; LSt-Haftung; Scheckhingabe

    Auszug aus BFH, 02.07.2001 - VII B 345/00
    Mitwirkendes Verschulden des FA am Entstehen eines Steuerausfalls kann allerdings nach der Rechtsprechung des Senats die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners ermessensfehlerhaft machen, sofern dessen eigenes Verschulden gering ist (vgl. schon Urteil des BFH vom 26. Januar 1961 IV 140/60, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Reichsabgabenordnung, § 109, Rechtsspruch 14; Beschlüsse des Senats vom 19. März 1999 VII B 158/98, BFH/NV 1999, 1304; vom 11. Mai 2000 VII B 217/99, BFH/NV 2000, 1442).
  • BFH, 02.06.1987 - VII B 20/87

    Befugnis des Finanzgerichts zur Berufung auf die Feststellungen eines in das

    Auszug aus BFH, 02.07.2001 - VII B 345/00
    Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund dessen Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zumindest für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für einen Eintritt des angestrebten Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217, und vom 2. Juni 1987 VII B 20/87, BFH/NV 1988, 261).
  • BFH, 11.05.2000 - VII B 217/99

    Haftung

    Auszug aus BFH, 02.07.2001 - VII B 345/00
    Mitwirkendes Verschulden des FA am Entstehen eines Steuerausfalls kann allerdings nach der Rechtsprechung des Senats die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners ermessensfehlerhaft machen, sofern dessen eigenes Verschulden gering ist (vgl. schon Urteil des BFH vom 26. Januar 1961 IV 140/60, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Reichsabgabenordnung, § 109, Rechtsspruch 14; Beschlüsse des Senats vom 19. März 1999 VII B 158/98, BFH/NV 1999, 1304; vom 11. Mai 2000 VII B 217/99, BFH/NV 2000, 1442).
  • BFH, 28.08.1990 - VII S 9/90

    Berücksichtigung unterlassener Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes bei der

    Auszug aus BFH, 02.07.2001 - VII B 345/00
    Dabei hat der BFH in ständiger Rechtsprechung ein Mitverschulden des FA, welches bei der Ermessensentscheidung nach § 191 Abs. 1 AO 1977 der Haftungsinanspruchnahme entgegenstehen könnte, dann verneint, wenn das FA lediglich über einen längeren Zeitraum hin von seinen Befugnissen zur Beitreibung ausstehender Steuern keinen Gebrauch gemacht hat (Senatsbeschluss vom 28. Augst 1990 VII S 9/90, BFH/NV 1991, 290).
  • BFH, 22.07.1986 - VII R 191/83

    Anwendbarkeit des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im Bereich der

    Auszug aus BFH, 02.07.2001 - VII B 345/00
    Voraussetzung dafür ist jedoch, dass dem FA eine besonders grobe oder sogar vorsätzliche Pflichtverletzung zur Last fällt (Senatsurteil vom 22. Juli 1986 VII R 191/83, BFH/NV 1987, 140).
  • BFH, 26.02.1991 - VII R 77/87

    Aussetzung finanzgerichtlichen Verfahrens wegen Aussageverweigerung durch Zeugen

    Auszug aus BFH, 02.07.2001 - VII B 345/00
    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist auf öffentlich-rechtliche Steuerhaftungsansprüche § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht (entsprechend) anwendbar; anders als bei zivilrechtlichen Ersatzleistungen spielt also ein Mitverschulden des Leistungsberechtigten --hier des FA-- für das Entstehen bzw. den Umfang eines Steuerhaftungsanspruchs keine Rolle (vgl. u.a. Senatsurteil vom 26. Februar 1991 VII R 77-78/87, BFH/NV 1992, 87).
  • BFH, 26.01.1961 - IV 140/60
    Auszug aus BFH, 02.07.2001 - VII B 345/00
    Mitwirkendes Verschulden des FA am Entstehen eines Steuerausfalls kann allerdings nach der Rechtsprechung des Senats die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners ermessensfehlerhaft machen, sofern dessen eigenes Verschulden gering ist (vgl. schon Urteil des BFH vom 26. Januar 1961 IV 140/60, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Reichsabgabenordnung, § 109, Rechtsspruch 14; Beschlüsse des Senats vom 19. März 1999 VII B 158/98, BFH/NV 1999, 1304; vom 11. Mai 2000 VII B 217/99, BFH/NV 2000, 1442).
  • FG Rheinland-Pfalz, 07.10.2010 - 4 K 1663/07

    Haftung einer Bank für Erbschaftsteuer - Überweisung von Guthaben des Erblassers

    Richtig ist, dass mitwirkendes Verschulden des Finanzamtes am Entstehen eines Steuerausfalls nach der Rechtsprechung die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners ermessensfehlerhaft machen kann, sofern dessen eigenes Verschulden gering ist (vgl. z.B.: BFH vom 26. Januar 1961 IV 140/60, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Reichsabgabenordnung, § 109, Rechtsspruch 14; BFH vom 19. März 1999 VII B 158/98, BFH/NV 1999 S. 1304) und dem Finanzamt eine besonders grobe oder sogar vorsätzliche Pflichtverletzung zur Last fällt (vgl. z.B.: BFH vom 22. Juli 1986 VII R 191/83, BFH/NV 1987 S. 140; BFH vom 2. Juli 2001 VII B 345/00, BFH/NV 2002 S. 4).

    Dabei hat die höchstrichterliche Rechtsprechung ein Mitverschulden des Finanzamtes, welches bei der Ermessensentscheidung nach § 191 Abs. 1 AO 1977 der Haftungsinanspruchnahme entgegenstehen könnte, verneint, wenn das Finanzamt über einen längeren Zeitraum hin von seinen Befugnissen zur Beitreibung ausstehender Steuern keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. z.B.: BFH vom 28. August 1990 VII S 9/90, BFH/NV 1991 S. 290; BFH vom 2. Juli 2001 VII B 345/00, a.a.O.).

  • VG Potsdam, 20.12.2013 - 11 K 682/09

    Grundsteuer

    Ein solches Mitverschulden ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes aber selbst dann nicht anzunehmen, wenn der Abgabengläubiger über einen längeren Zeitraum hin von seiner Befugnis zur Beitreibung ausstehender Abgaben keinen Gebrauch gemacht hat und die Beitreibung gegenüber dem persönlichen Abgabenschuldner ohne ausreichenden Nachdruck pflichtwidrig verzögert hat (vgl. BFH, Beschlüsse vom 2. Juli 2001 - VII B 345/00 -, Juris, RN. 10, und vom 28. August 1990 - VII S 9/90 -, Juris, RN. 9).
  • FG München, 10.03.2021 - 3 K 1123/19

    Umsatzsteuervoranmeldung, Uneinbringlichkeit, Steuerberater, Haftungsbescheid,

    Zudem ist nach der Rechtsprechung § 254 BGB auf öffentlich-rechtliche Steuerhaftungsansprüche nicht (entsprechend) anwendbar; anders als bei zivilrechtlichen Ersatzleistungen spielt also ein Mitverschulden des Leistungsberechtigten - hier des FA - für das Entstehen bzw. den Umfang eines Steuerhaftungsanspruchs keine Rolle (BFH-Urteil vom 26. Februar 1991 VII R 77-78/87, BFH/NV 1992, 87 und Beschluss vom 2. Juli 2001 VII B 345/00, BFH/NV 2002, 4, Rz. 10).

    Mitwirkendes Verschulden des FA am Entstehen eines Steuerausfalls kann allenfalls die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners ermessensfehlerhaft machen, sofern dessen eigenes Verschulden gering ist (BFH-Beschluss vom 2. Juli 2001 VII B 345/00, BFH/NV 2002, 4, Rz. 10, m.w.N.).

  • FG Köln, 24.10.2012 - 15 K 66/12

    Entschließungsermessen für Lohnsteuerhaftung bei Schwarzgeldzahlungen

    Schließlich kann ein durch außergewöhnliche Umstände entstandenes Mitverschulden des Finanzamtes beim Auflaufen haftungserheblicher Steuerrückstände die Inhaftungnahme eines Geschäftsführers ermessensfehlerhaft machen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 2. Juli 2001 VII B 345/00, BFH/NV 2002, 4 m.w.N.).

    Denn bereits allein das Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum begründet ein solches Mitverschulden noch nicht (BFH in BFH/NV 2002, 4).

  • FG Saarland, 04.02.2002 - 1 K 138/00

    Geschäftsführerhaftung bei vorsätzlicher Lohnsteuerpflichtverletzung §§ 69 Satz

    g)   Schließlich kann ein durch außergewöhnliche Umstände entstandenes Mitverschulden des Finanzamtes beim Auflaufen haftungserheblicher Steuerrückstände die Inhaftungnahme eines Geschäftsführers ermessensfehlerhaft machen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 2. Juli 2001 VII B 345/00, BFH/NV 2002, 4 m.w.N.).

    Denn allein das Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum begründet ein solches Mitverschulden noch nicht (BFH, BFH/NV 2002, 4).

  • FG Saarland, 20.08.2002 - 2 K 367/98

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden der GmbH; Ermittlung

    Dies ist nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, dann der Fall, wenn der Finanzbehörde eine besonderes grobe oder vorsätzliche Pflichtverletzung zur Last fällt und das eigene Verschulden des Haftungsschuldners nur gering ist und dahinter zurücktritt (vgl. BFH, Beschlüsse vom 11. Mai 2000 VII B 217/99, BFH/NV 2000, 1442; vom 2. Juli 2002 VII B 345/00, BFH/NV 2002, 4).

    Dazu genügt es allerdings nicht, dass die Finanzbehörde über einen längeren Zeitraum nicht von ihren Befugnissen zur Beitreibung der ausstehenden Steuerschulden beim Hauptschuldner keinen Gebrauch macht (vgl. BFH, Beschlüsse vom 28. August 1990 VII S 9/90, BFH/NV 1991, 290; vom 2. Juli 2001 VII B 345/00, BFH/NV 2002, 4; FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 20. Februar 2002 6 K 1177/00, EFG 2002, 656).

  • FG Köln, 05.12.2013 - 13 K 636/09

    Geschäftsführerhaftung bei Verstoß gegen die Pflicht zur Mittelvorsorge und

    Ein (Mit)Verschulden des Finanzamtes ist dabei aber nur zu beachten, wenn die Beitreibung infolge vorsätzlicher oder besonders grober Pflichtverletzung fehlgeschlagen ist (BFH-Beschluss vom 2. Juni 2001 VII B 345/00, BFH/NV 2002, 4).
  • FG Köln, 13.10.2011 - 13 K 4121/07

    Inanspruchnahme eines Geschäftsführers für Körperschaftsteuerschulden und

    Ein (Mit)verschulden des Finanzamtes ist dabei nur zu beachten, wenn die Beitreibung infolge vorsätzlicher oder besonders grober Pflichtverletzung fehlgeschlagen ist (BFH-Beschluss vom 2. Juni 2001 VII B 345/00, BFH/NV 2002, 4).
  • VG Aachen, 28.03.2014 - 7 K 181/12

    Duldungsbescheid; grundstücksbezogene Benutzungsgebühren; gesetzliche

    vgl. BFH, Urteil vom 22. Juli 1986 - VII R 191/83 -, juris; Beschluss vom 2. Juli 2001 - VII B 345/00 -, juris; VGH Kassel, Urteil vom 4. Juni 1980 - V OE 20/79 -, NJW 1981, 476 und Beschluss vom 22. Januar 2010 - 5 B 3254/09 -, KStZ 2010, 77.
  • FG Bremen, 07.07.2005 - 1 K 429/02

    Lohnsteuerhaftung; Überwachungspflichten und Verantwortlichkeit des

    Dies ist nach der Rechtsprechung des BFH, der sich das Gericht anschließt, dann geboten, wenn der Finanzbehörde eine besonders grobe oder vorsätzliche Pflichtverletzung zur Last fällt und das eigene Verschulden des Haftungsschuldners nur gering ist und dahinter zurücktritt (vgl. BFH-Beschluss vom 2. Juli 2002 VII B 345/00, BFH/NV 2002, 4 m.w.N.).
  • VG Gelsenkirchen, 23.05.2011 - 13 K 2586/10

    Duldungsbescheid, öffentliche Last, Gebühren, Ermessen, Subsidiarität,

  • FG Saarland, 15.02.2002 - 1 K 137/00

    Geschäftsführerhaftung bei vorsätzlicher Umsatzsteuerpflichtverletzung - §§ 69

  • FG Niedersachsen, 27.01.2011 - 11 K 364/09

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers wegen unterlassener rechtzeitiger Anmeldung

  • FG Niedersachsen, 27.01.2011 - 11 K 3664/09
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht