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   BFH, 11.06.2007 - VII B 348/06   

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https://dejure.org/2007,15775
BFH, 11.06.2007 - VII B 348/06 (https://dejure.org/2007,15775)
BFH, Entscheidung vom 11.06.2007 - VII B 348/06 (https://dejure.org/2007,15775)
BFH, Entscheidung vom 11. Juni 2007 - VII B 348/06 (https://dejure.org/2007,15775)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 18.09.1990 - VII R 99/89

    Gläubiger eines Steuererstattungsanspruchs aus Verlustrücktrag gem. § 10d EStG

    Auszug aus BFH, 11.06.2007 - VII B 348/06
    In einem Fall der Erstattung von Steuern, welche --wie im Streitfall-- im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitslohn eines Ehepartners einbehalten worden sind, steht es fest, dass die Steuern für Rechnung des jeweiligen Arbeitnehmers abgeführt worden sind, so dass sich die Höhe des Erstattungsanspruchs jedes Ehegatten grundsätzlich nach dem Verhältnis der bei den Ehegatten einbehaltenen Abzugsbeträge bestimmt (Senatsurteil vom 18. September 1990 VII R 99/89, BFHE 162, 279, BStBl II 1991, 47).
  • BFH, 22.04.1997 - IX R 52/95

    Steuerrechtliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen den Eltern und

    Auszug aus BFH, 11.06.2007 - VII B 348/06
    Liegt die rechtliche Bedeutung bestimmter Tatsachen und die sich daraus ergebende Notwendigkeit, diese Tatsachen zur Erreichung des Prozessziels bei Gericht vorzubringen und zu substantiieren, auf der Hand, so stellt ein unterlassener Hinweis jedenfalls dann keine gegen § 76 Abs. 2 FGO verstoßende Pflichtverletzung dar, wenn der Kläger sachkundig vertreten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 1997 VII B 200/96, BFH/NV 1997, 693, m.w.N.).
  • BFH, 17.04.1997 - VII B 200/96

    Vorgehen gegen die vom Vollziehungsbeamten in der Wohnung des Steuerpflichtigen

    Auszug aus BFH, 11.06.2007 - VII B 348/06
    Liegt die rechtliche Bedeutung bestimmter Tatsachen und die sich daraus ergebende Notwendigkeit, diese Tatsachen zur Erreichung des Prozessziels bei Gericht vorzubringen und zu substantiieren, auf der Hand, so stellt ein unterlassener Hinweis jedenfalls dann keine gegen § 76 Abs. 2 FGO verstoßende Pflichtverletzung dar, wenn der Kläger sachkundig vertreten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 1997 VII B 200/96, BFH/NV 1997, 693, m.w.N.).
  • BFH, 15.11.2005 - VII R 16/05

    Erstattungsanspruch bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten

    Auszug aus BFH, 11.06.2007 - VII B 348/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats gilt dies auch für den Fall, dass mehrere Personen als Gesamtschuldner die überzahlte Steuer schuldeten, wie es bei zusammen veranlagten Ehegatten hinsichtlich der Einkommensteuer und der daran anknüpfenden Steuern der Fall ist (§ 26b des Einkommensteuergesetzes, § 44 Abs. 1 AO); auch hier steht der Erstattungsanspruch demjenigen Ehegatten zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (Senatsurteil vom 15. November 2005 VII R 16/05, BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453, m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 26.02.2008 - 3 K 2422/05

    Widerruf einer aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung aus einem

    Er verliert aber den bisher ihm zustehenden Erstattungsbetrag in Höhe von 1.360,83 EUR mit Ausnahme des Anteils, der von dem im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Gesamterstattungsbetrag in Höhe von 146, 33 EUR auf ihn entfällt (vgl. BFH, Beschluss vom 11. Juni 2007 VII B 348/06, BFH/NV 2007, 1825).
  • BFH, 29.10.2007 - VII B 4/07

    Ehegatten; LSt-Erstattung

    Hingegen ist nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats die Erstattung von durch Lohnsteuereinbehalt vorausgezahlter Einkommensteuer an denjenigen Ehepartner vorzunehmen, von dessen Lohn die Zahlungen einbehalten worden sind, wobei ggf. der Erstattungsbetrag nach dem Verhältnis der bei den Ehegatten einbehaltenen Abzugsbeträge aufzuteilen ist (Urteil des Senats vom 18. September 1990 VII R 99/89, BFHE 162, 279, BStBl II 1991, 47; zuletzt Beschlüsse vom 11. Juni 2007 VII B 348/06, BFH/NV 2007, 1825, und vom 30. August 2007 VII B 28/07).
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