Rechtsprechung
BFH, 30.04.2001 - VII B 35/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Vollstreckungsersuchen - Verkehrsübertretung - Zwangsvollstreckung - Befangenheitsantrag - Richterablehnung - Befangenheitsgründe
- Judicialis
GVG § 17a Abs. 4 Satz 3; ; GVG § ... 17b Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 577; ; ZPO § 568 Abs. 2; ; ZPO § 568 Abs. 1; ; ZPO § 568 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 568 Abs. 2 Satz 2; ; AO 1977 § 117 Abs. 2; ; FGO § 128 Abs. 2; ; FGO § 33 Abs. 3; ; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Richterablehnung; Rechtsweg
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- FG Hamburg, 16.03.2010 - 1 V 289/09
Keine Vollstreckung österreichischer Geldbußen, wenn der Halter des …
Die im verwaltungsgerichtlichen Beschluss genannten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH, Beschluss vom 30.04.2001 VII B 35/01, BFH/NV 2001, 1141) und des Sächsischen Finanzgerichts (FG, Beschluss vom 25.03.2004, 2 V 213/04, juris) sind im Streitfall nicht übertragbar.Mit den Straferkenntnissen im Streitfall, die deutschen Bußgeldbescheiden vergleichbar sind (BFH-Beschluss vom 30.04.2001 VII B 35/01, BFH/NV 2001, 1141), wird der Antragsteller dafür sanktioniert, dass er als Zulassungsbesitzer nicht über den Namen und die Anschrift derjenigen Person Auskunft gibt, der er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hatte (§ 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge - Parkometergesetz 2006 -, Landesgesetzblatt - LGBl. - für Wien Nr. 9/2006).
- BFH, 30.04.2001 - VII R 13/01
Zulassungsfreie Revision
Wegen der weiteren Prozessgeschichte wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tage VII B 35/01 verwiesen, mit dem der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Richterablehnungsgesuchs durch das Finanzgericht (FG) zurückgewiesen hat.Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist vom beschließenden Senat mit Beschluss vom heutigen Tage VII B 35/01 zurückgewiesen worden.
Dies hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen und hätte es auch nicht mit Erfolg vortragen können, weil das FG aufgrund eines rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses des Landgerichts (vgl. dazu den Senatsbeschluss vom heutigen Tage VII B 35/01) tätig geworden ist.
- FG München, 10.10.2013 - 10 K 2217/13
Vollstreckung eines Straferkenntnisses einer österreichischen …
Mit der Strafverfügung vom 10. Oktober 2012, die einem deutschen Bußgeldbescheid vergleichbar ist (BFH-Beschluss vom 30. April 2001 VII B 35/01, BFH/NV 2001, 1141), wird der Kläger dafür sanktioniert, dass er als Zulassungsbesitzer nicht über den Namen und die Anschrift derjenigen Person Auskunft gibt, der er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hatte (§ 4 Abs. 2 tParkAbgG). - FG Nürnberg, 14.12.2017 - 6 K 1111/17
Beschwerde, Bescheid, Gemeinde, Verwaltungsakt, Vollstreckung, Fahrzeug, …
Mit der Strafverfügung vom 19.01.2015, die einem deutschen Bußgeldbescheid vergleichbar ist (BFH-Beschluss vom 30.04.2001 VII B 35/01, BFH/NV 2001, 1141), wird dem Kläger eindeutig vorgeworfen, als Lenker eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben. - FG Hamburg, 11.07.2023 - 4 K 37/22
Finanzgerichtsordnung: Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit
Handhabungen bzw. Verfahrenshandlungen, die "beteiligtenbelastend", aber nach der FGO rechtens sind, sind selbstredend kein Ablehnungsgrund (BFH, Beschluss vom 30.04.2001, VII B 35/01, BFH/NV 2001, 1141; s.a. BVerfG, Beschluss vom 05.05.2021, 1 BvR 526/19).