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   BFH, 11.03.2003 - VII B 356/02   

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https://dejure.org/2003,7678
BFH, 11.03.2003 - VII B 356/02 (https://dejure.org/2003,7678)
BFH, Entscheidung vom 11.03.2003 - VII B 356/02 (https://dejure.org/2003,7678)
BFH, Entscheidung vom 11. März 2003 - VII B 356/02 (https://dejure.org/2003,7678)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 04.02.1999 - II B 54/98

    NZB; Anforderungen an die Begründung

    Auszug aus BFH, 11.03.2003 - VII B 356/02
    Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss also von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen; folglich genügt es weder, dass ein Bevollmächtigter lediglich einen von der Partei selbst verfassten Schriftsatz unterschreibt und weiterleitet, noch reicht die Bezugnahme auf einen von der Partei selbst gefertigten Schriftsatz für eine ordnungsgemäße Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde aus (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470; vom 26. August 1994 III B 70/94, BFH/NV 1995, 251, und vom 4. Februar 1999 II B 54/98, BFH/NV 1999, 960).
  • BFH, 26.08.1994 - III B 70/94

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 11.03.2003 - VII B 356/02
    Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss also von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen; folglich genügt es weder, dass ein Bevollmächtigter lediglich einen von der Partei selbst verfassten Schriftsatz unterschreibt und weiterleitet, noch reicht die Bezugnahme auf einen von der Partei selbst gefertigten Schriftsatz für eine ordnungsgemäße Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde aus (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470; vom 26. August 1994 III B 70/94, BFH/NV 1995, 251, und vom 4. Februar 1999 II B 54/98, BFH/NV 1999, 960).
  • BFH, 16.10.1984 - IX R 177/83

    Revisionsbegründung - Anforderungen - Prozeßbevollmächtiger - Bezugnahme auf

    Auszug aus BFH, 11.03.2003 - VII B 356/02
    Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss also von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen; folglich genügt es weder, dass ein Bevollmächtigter lediglich einen von der Partei selbst verfassten Schriftsatz unterschreibt und weiterleitet, noch reicht die Bezugnahme auf einen von der Partei selbst gefertigten Schriftsatz für eine ordnungsgemäße Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde aus (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470; vom 26. August 1994 III B 70/94, BFH/NV 1995, 251, und vom 4. Februar 1999 II B 54/98, BFH/NV 1999, 960).
  • BFH, 28.11.2006 - VII R 11/06

    Umgebauter VW-Bus: Abtrennung zwischen Fahrgastraum und Laderaum als wesentliches

    Die Nichtzulassungsbeschwerde verwarf der erkennende Senat mit Beschluss vom 11. März 2003 VII B 356/02 (BFH/NV 2003, 817) als unzulässig.
  • BFH, 21.09.2017 - XI B 49/17

    Zu den Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung einer

    Nicht ausreichend hierfür ist z.B., dass der Prozessbevollmächtigte die Kopie eines vom Beschwerdeführer verfassten Schreibens an den Steuerberater beifügt (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2003 XI B 145/02, BFH/NV 2004, 348), mit einem Begleitschreiben einen von (dem Geschäftsführer der) Beschwerdeführerin unterschriebenen Schriftsatz zur Begründung der Beschwerde übersendet (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 2306), die Begründung gemeinsam mit der Mandantin unter Bindung an deren Weisungen erstellt hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 175), lediglich einen von einem Beteiligten selbst verfassten Schriftsatz unterschreibt (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1995, 251; vom 29. März 2007 VII B 297/06, BFH/NV 2007, 1339) auf einen von seinen Mandanten selbst verfassten Schriftsatz Bezug nimmt (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2005 IX B 83/05, BFH/NV 2006, 330), als wörtliche Wiedergabe gekennzeichnete Ausführungen des Beschwerdeführers mit dem formelhaften Hinweis übersendet, diesen sei "kaum etwas hinzuzusetzen" (vgl. BFH-Beschluss vom 11. März 2003 VII B 356/02, BFH/NV 2003, 817; s.a. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012  5 B 11/12, juris), oder sich auf den Inhalt einer Beschwerdeschrift in einem anderen Verfahren von einem anderen Prozessbevollmächtigten bezieht (vgl. BFH-Beschluss vom 3. August 2010 XI B 104/09, BFH/NV 2010, 2308, Rz 2).
  • BFH, 05.11.2013 - X B 41/13

    Nichtbeachtung des Vertretungszwangs durch gemeinsame Anfertigung eines

    Ein Rechtsmittelbegründungsschriftsatz genügt den Anforderungen des § 62 Abs. 4 FGO im Hinblick auf den Zweck dieser Regelung nur dann, wenn der Prozessbevollmächtigte sich mit dem Streitstoff befasst, ihn insbesondere gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom 11. März 2003 VII B 356/02, BFH/NV 2003, 817, und vom 29. März 2007 VII B 297/06, BFH/NV 2007, 1339).
  • FG Berlin, 25.01.2006 - 6 K 6319/05

    Umgebauter VW-Bus - Abtrennung zwischen Fahrgastraum und Laderaum als

    Mit Urteil vom 22. Oktober 2002 hat der seinerzeit zuständige 4. Senat des Finanzgerichts Berlin die Klage abgewiesen, da der Beklagte mit Recht das Fahrzeug als PKW besteuert hat (4 K 4353/01); mit Beschluss vom 11. März 2003 ist die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen worden (VII B 356/02).
  • BFH, 18.11.2005 - III B 87/05

    Grundsätzliche Bedeutung; Beschwerdebegründung

    Die Bezugnahme auf von der Partei selbst gefertigte Schriftsätze reicht für eine ordnungsgemäße Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus (BFH-Beschlüsse vom 6. Juni 2002 X B 163/01, BFH/NV 2002, 1441, und vom 11. März 2003 VII B 356/02, BFH/NV 2003, 817).
  • BFH, 01.09.2008 - VII B 112/08

    Unterzeichnung der Beschwerde durch Angestellte des Rechtsanwalts -

    Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es für die Beachtung des Vertretungszwangs vor dem BFH ohnehin nicht genügt, wenn ein postulationsfähiger Bevollmächtigter einen von der Partei selbst verfassten Schriftsatz lediglich unterschreibt und weiterleitet (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470; Senatsbeschluss vom 11. März 2003 VII B 356/02, BFH/NV 2003, 817, m.w.N.).
  • BFH, 29.03.2007 - VII B 297/06

    Vertretungszwang; Beschwerdeverfahren

    Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss also von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen; folglich genügt es weder, dass ein Bevollmächtigter lediglich einen von der Partei selbst verfassten Schriftsatz unterschreibt und weiterleitet, noch reicht die Bezugnahme auf einen von der Partei selbst gefertigten Schriftsatz für eine ordnungsgemäße Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde aus (Senatsbeschluss vom 11. März 2003 VII B 356/02, BFH/NV 2003, 817, m.w.N.).
  • BFH, 31.01.2008 - IV S 12/07

    Anhörungsrüge-Verfahren vor dem Bundesfinanzhof - Vertretung durch

    Der Bevollmächtigte muss nicht nur der Form nach, sondern tatsächlich tätig werden; es muss erkennbar sein, dass er selbst die volle Verantwortung für den Inhalt der Rüge übernommen hat (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 11. März 2003 VII B 356/02, BFH/NV 2003, 817, und vom 6. Juni 2003 III B 98/02, BFH/NV 2003, 1214, zu der insoweit gleichen Rechtslage im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren).
  • BFH, 29.09.2005 - XI B 201/04

    NZB: Darlegung von Zulassungsgründen

    Hinsichtlich der Verfahrensmängel lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen, dass der Prozessbevollmächtigte sich mit dem Streitstoff befasst hat; die Bezugnahme auf einen von der Partei selbst gefertigten Schriftsatz reicht für eine ordnungsgemäße Begründung nicht aus (BFH-Beschluss vom 11. März 2003 VII B 356/02, BFH/NV 2003, 817).
  • BFH, 01.04.2009 - VIII S 6/09

    Nicht vom Prozessbevollmächtigten selbst stammende Beschwerdebegründung -

    Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss also von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen; folglich genügt es nicht, dass ein Bevollmächtigter lediglich einen von der Partei selbst verfassten Schriftsatz unterschreibt und weiterleitet (BFH-Beschlüsse vom 26. August 1994 III B 70/94, BFH/NV 1995, 251; vom 4. Februar 1999 II B 54/98, BFH/NV 1999, 960; vom 11. März 2003 VII B 356/02, BFH/NV 2003, 817).
  • BFH, 14.10.2005 - IX B 83/05

    Beschwerdebegründung; Vertretungszwang

  • BFH, 30.06.2005 - III B 176/04

    Nichtzulassungsbeschwerde - Bezugnahme auf Schriftsätze nicht postulationsfähiger

  • BFH, 21.09.2004 - VII B 89/04

    Wiedereinsetzung

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