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   BFH, 18.05.2000 - VII B 36/99   

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BFH, 18.05.2000 - VII B 36/99 (https://dejure.org/2000,3986)
BFH, Entscheidung vom 18.05.2000 - VII B 36/99 (https://dejure.org/2000,3986)
BFH, Entscheidung vom 18. Mai 2000 - VII B 36/99 (https://dejure.org/2000,3986)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Erlass eines Haftungsbescheids - Anhörungsschreiben - Teilnehmer einer Steuerhinterziehung - Wahrnehmung berechtigter Interessen

  • Judicialis

    AO 1977 § 71; ; AO 1977 § 91; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 71 § 91; FGO § 96 Abs. 1, 2 § 115 Abs. 2, 3
    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 17.06.1997 - X B 193/96

    Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten als Zulassungsgrund für die Beschwerde

    Auszug aus BFH, 18.05.2000 - VII B 36/99
    Dementsprechend setzt die schlüssige Rüge eines solchen Verstoßes die Darlegung voraus, dass ein von den Beteiligten vorgetragener oder aus den Akten ersichtlicher Sachverhalt vom FG nicht zur Kenntnis genommen worden sei, dass Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung dem FG sich hätten aufdrängen müssen oder dass das FG falsche Beweisregeln bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses des Verfahrens angewendet habe (BFH-Beschluss vom 17. Juni 1997 X B 193/96, BFH/NV 1997, 794).
  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 18.05.2000 - VII B 36/99
    Dazu ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
  • BFH, 27.06.1985 - I B 23/85

    Grundsätzliche Bedeutung - Betriebsausgaben - Körperschaftsteuer - Zinsen -

    Auszug aus BFH, 18.05.2000 - VII B 36/99
    Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605), die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. die Hinweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 8 ff.).
  • BFH, 30.12.1998 - XI B 51/98

    Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten

    Auszug aus BFH, 18.05.2000 - VII B 36/99
    a) Soll als Verfahrensfehler ein Verstoß des FG gegen den klaren Inhalt der Akten gerügt werden, muss schlüssig dargelegt werden, dass das FG unter Zugrundelegung seiner materiell-rechtlichen Auffassung gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts verstoßen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Dezember 1998 XI B 51/98, BFH/NV 1999, 1099).
  • BFH, 12.09.1996 - X B 76/96

    Voraussetzungen für den Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten als

    Auszug aus BFH, 18.05.2000 - VII B 36/99
    In der nach Auffassung des Beteiligten unzutreffenden Würdigung des eigenen Vorbringens ist aber grundsätzlich kein Verfahrensfehler zu sehen (BFH-Beschluss vom 12. September 1996 X B 76/96, BFH/NV 1997, 246).
  • BFH, 30.07.2003 - X R 7/99

    Gewerblicher Wertpapierhandel

    Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten und damit gegen § 96 FGO ist dann gegeben, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die angefochtene Entscheidung darauf beruht (BFH-Beschlüsse vom 12. September 1996 X B 76/96, BFH/NV 1997, 246; vom 17. Juni 1997 X B 193/96, BFH/NV 1997, 794; vom 20. August 1997 I B 128/96, BFH/NV 1998, 353; vom 18. Mai 2000 VII B 36/99, BFH/NV 2000, 1355; vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947).
  • BFH, 22.02.2007 - VI B 29/06

    NZB: Zulassungsgründe, Darlegungsanforderungen

    Hierzu hätte die Klägerin darlegen müssen, dass ein von den Beteiligten vorgetragener oder aus den Akten ersichtlicher Sachverhalt vom FG nicht zur Kenntnis genommen worden ist (BFH-Beschluss vom 18. Mai 2000 VII B 36/99, BFH/NV 2000, 1355) und dass die Entscheidung darauf beruht.
  • BFH, 12.06.2012 - I B 148/11

    Ausschluss eines Richters wegen der Mitwirkung im vorausgegangenen

    Dementsprechend setzt die schlüssige Rüge eines solchen Verstoßes die Darlegung voraus, dass ein von den Beteiligten vorgetragener oder aus den Akten ersichtlicher Sachverhalt vom FG nicht zur Kenntnis genommen worden ist, dass Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung dem FG sich hätten aufdrängen müssen oder dass das FG falsche Beweisregeln bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses des Verfahrens angewendet habe (BFH-Beschluss vom 18. Mai 2000 VII B 36/99, BFH/NV 2000, 1355; Senatsbeschluss vom 24. September 2008 I B 102/08, juris).
  • BFH, 09.03.2004 - X B 68/03

    NZB: fehlerhafte Schätzung

    Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten und damit gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist dann gegeben, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die angefochtene Entscheidung darauf beruht (BFH-Beschlüsse vom 12. September 1996 X B 76/96, BFH/NV 1997, 246; vom 17. Juni 1997 X B 193/96, BFH/NV 1997, 794; vom 20. August 1997 I B 128/96, BFH/NV 1998, 353; vom 18. Mai 2000 VII B 36/99, BFH/NV 2000, 1355, und vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947).
  • BFH, 24.09.2008 - I B 102/08

    Darlegung eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten und einer Verletzung

    Dementsprechend setzt die schlüssige Rüge eines solchen Verstoßes die Darlegung voraus, dass ein von den Beteiligten vorgetragener oder aus den Akten ersichtlicher Sachverhalt vom FG nicht zur Kenntnis genommen worden ist, dass Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung dem FG sich hätten aufdrängen müssen oder dass das FG falsche Beweisregeln bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses des Verfahrens angewendet habe (BFH-Beschluss vom 18. Mai 2000 VII B 36/99, BFH/NV 2000, 1355).
  • BFH, 22.12.2008 - I B 131/08

    Keine Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens

    Eine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zu Grunde legt, der schriftlich festgehaltenem Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt geblieben ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Mai 2000 VII B 36/99, BFH/NV 2000, 1355, m.w.N.).
  • BFH, 21.03.2005 - XI B 219/03

    NZB: Verletzung der Sachaufklärungspflicht (unterlassene Beweiserhebung),

    Hierzu hätte der Kläger darlegen müssen, dass ein von den Beteiligten vorgetragener oder aus den Akten ersichtlicher Sachverhalt vom FG nicht zur Kenntnis genommen worden ist (BFH-Beschluss vom 18. Mai 2000 VII B 36/99, BFH/NV 2000, 1355) und dass die Entscheidung darauf beruht.
  • BFH, 22.07.2004 - II B 26/03

    Verfahrensfehler: Nichtberücksichtigung von Tatsachen

    Zur schlüssigen Darlegung eines derartigen Verfahrensfehlers ist vorzutragen, dass die Vorentscheidung unter Beachtung der ihr zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Auffassung möglicherweise anders ausgefallen wäre, wenn dem FG der gerügte Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 18. Mai 2000 VII B 36/99, BFH/NV 2000, 1355, sowie vom 19. Mai 2000 X B 75/99, BFH/NV 2000, 1458).
  • BFH, 21.11.2002 - X B 86/02

    NZB: Verstoß gegen den Inhalt der Akten

    Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten und damit ein Verstoß gegen § 96 FGO ist dann gegeben, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die angefochtene Entscheidung darauf beruht (BFH-Beschlüsse vom 12. September 1996 X B 76/96, BFH/NV 1997, 246; vom 17. Juni 1997 X B 193/96, BFH/NV 1997, 794; vom 20. August 1997 I B 128/96, BFH/NV 1998, 353; vom 18. Mai 2000 VII B 36/99, BFH/NV 2000, 1355; vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947).
  • BFH, 22.08.2005 - V B 168/04

    NZB: Verfahrensmängel

    Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind Verstöße des FG gegen das Gerichtsverfahrensrecht (BFH-Beschlüsse vom 14. Juli 2000 V B 50, 51, 52/00, BFH/NV 2000, 1493; vom 18. Mai 2000 VII B 36/99, BFH/NV 2000, 1355).
  • BFH, 06.09.2001 - X B 47/01

    Rechtsmittel - Zulassungsgrund - Divergenz - Nichtzulassungsbeschwerde

  • BFH, 02.05.2001 - X B 10/01

    Grundsätzliche Bedeutung - Zuordnung zum Betriebsvermögen - Widmungsentscheidung

  • BFH, 22.05.2007 - VI B 110/06

    NZB: Verfahrensmangel, unzureichende Sachverhaltsaufklärung

  • BFH, 18.12.2001 - VII B 128/01

    Ap; dienstliche Mitteilungen an die Steufa

  • BFH, 30.08.2004 - II B 125/03

    Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO wegen Nichtberücksichtigung des Akteninhalts

  • BFH, 17.08.2001 - VII B 328/00

    Abrechnungsbescheid - Einkommensteuer - Säumniszuschlag - Hinterziehungszinsen -

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