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   BFH, 12.03.2004 - VII B 368/03   

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https://dejure.org/2004,11519
BFH, 12.03.2004 - VII B 368/03 (https://dejure.org/2004,11519)
BFH, Entscheidung vom 12.03.2004 - VII B 368/03 (https://dejure.org/2004,11519)
BFH, Entscheidung vom 12. März 2004 - VII B 368/03 (https://dejure.org/2004,11519)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Haftungsbeschränkung für nicht abgeführte Lohnsteuer - Gleichmäßige Verteilung (noch) vorhandener Mittel auf Gläubiger

  • Judicialis

    AO 1977 § 34; ; AO 1977 § 69; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Verstoß gegen den Inhalt der Akten; Rüge mangelnder Sachaufklärung; Rüge fehlerhafter Tatsachen- und Beweiswürdigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 12.06.1986 - VII R 192/83

    Umsatzsteuer - Höhe des Haftungsbetrag - Unzureichende Mittel zur Tilgung

    Auszug aus BFH, 12.03.2004 - VII B 368/03
    Der Kläger rügt eine Divergenz des vorinstanziellen Urteils zu der Entscheidung des Senats vom 12. Juni 1986 VII R 192/83 (BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657) und behauptet, das FG sei von dessen Aussage, dass von einem Geschäftsführer im laufenden Geschäftsverkehr nicht verlangt werden könne, dass er bei jeder Zahlung an einen Gläubiger für gleichmäßige Befriedigung sämtlicher Kreditoren nach Maßgabe der vorhandenen Mittel sorge und es seiner unternehmerischen Entscheidung überlassen bleibe, bestimmte Gläubiger kurzfristig zu bevorzugen und alsdann bei späteren Zahlungen den Ausgleich in dem Umfang der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung herbeizuführen und von dem in der Entscheidung vom 20. April 1993 VII R 67/92 (BFH/NV 1994, 142) aufgestellten Rechtssatz, dass eine Verpflichtung zur Kürzung der Löhne und zur unmittelbaren Bereitstellung der darauf entfallenden Abzugsbeträge nur dann bestehe, wenn die Liquiditätslage zum Zeitpunkt der Auszahlung der Löhne befürchten lasse, dass die finanziellen Mittel für die abzuführende Lohnsteuer bei Fälligkeit nicht ausreichen, abgewichen.

    Die Entscheidung des Senats in BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657 betrifft --worauf das FA zu Recht hinweist-- die Berechnung der Höhe des Haftungsbetrages für nicht an das FA entrichtete Umsatzsteuer, wenn die dem Geschäftsführer während des Haftungszeitraumes zur Verfügung stehenden Mittel zur Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten nicht ausreichen, und stellt für eine Haftungsbeschränkung auf den möglichen Umfang gleichmäßiger Gläubigerbefriedigung auf die Verpflichtungen und die vorhandenen Mittel während des gesamten Haftungszeitraumes gegenüber allen Gläubigern ab; sie betont aber im Nachsatz zu dem vom Kläger zitierten Rechtssatz, dass der Geschäftsführer mit dem Haftungsrisiko belastet ist, wenn ihm die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger im Verhältnis zum FA nicht gelinge.

    Ungeachtet dessen, dass die in BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657 aufgestellten Rechtssätze und die dort bezeichneten Anforderungen an die gleichmäßige Verteilung vorhandener Mittel auf sämtliche Gläubiger auf die Haftung für nicht entrichtete Lohnsteuer nicht uneingeschränkt übertragen werden kann, weil eine Haftungsbeschränkung für Lohnsteuer nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt (BFH-Urteil vom 26. Juli 1988 VII R 83/87, BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859) und das Gebot der gleichmäßigen Befriedigung nicht wie bei der Haftung für Umsatzsteuer die gleichmäßige Verteilung der (noch) vorhandenen Gelder unter allen Gläubigern betrifft, sondern es für die Beschränkung der Lohnsteuerhaftung lediglich auf die Verteilung der Mittel zwischen den Arbeitnehmern durch Zahlung der Löhne und dem FA ankommt, überbürdet der BFH aber auch in der Entscheidung in BFH/NV 1994, 142 das Haftungsrisiko dem Haftungsschuldner, wenn er die gleichmäßige Verteilung der Mittel nicht nachweisen kann.

  • BFH, 20.04.1993 - VII R 67/92

    GmbH-Geschäftsführerhaftung bei Zahlungsschwierigkeiten der GmbH

    Auszug aus BFH, 12.03.2004 - VII B 368/03
    Der Kläger rügt eine Divergenz des vorinstanziellen Urteils zu der Entscheidung des Senats vom 12. Juni 1986 VII R 192/83 (BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657) und behauptet, das FG sei von dessen Aussage, dass von einem Geschäftsführer im laufenden Geschäftsverkehr nicht verlangt werden könne, dass er bei jeder Zahlung an einen Gläubiger für gleichmäßige Befriedigung sämtlicher Kreditoren nach Maßgabe der vorhandenen Mittel sorge und es seiner unternehmerischen Entscheidung überlassen bleibe, bestimmte Gläubiger kurzfristig zu bevorzugen und alsdann bei späteren Zahlungen den Ausgleich in dem Umfang der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung herbeizuführen und von dem in der Entscheidung vom 20. April 1993 VII R 67/92 (BFH/NV 1994, 142) aufgestellten Rechtssatz, dass eine Verpflichtung zur Kürzung der Löhne und zur unmittelbaren Bereitstellung der darauf entfallenden Abzugsbeträge nur dann bestehe, wenn die Liquiditätslage zum Zeitpunkt der Auszahlung der Löhne befürchten lasse, dass die finanziellen Mittel für die abzuführende Lohnsteuer bei Fälligkeit nicht ausreichen, abgewichen.

    Ungeachtet dessen, dass die in BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657 aufgestellten Rechtssätze und die dort bezeichneten Anforderungen an die gleichmäßige Verteilung vorhandener Mittel auf sämtliche Gläubiger auf die Haftung für nicht entrichtete Lohnsteuer nicht uneingeschränkt übertragen werden kann, weil eine Haftungsbeschränkung für Lohnsteuer nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt (BFH-Urteil vom 26. Juli 1988 VII R 83/87, BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859) und das Gebot der gleichmäßigen Befriedigung nicht wie bei der Haftung für Umsatzsteuer die gleichmäßige Verteilung der (noch) vorhandenen Gelder unter allen Gläubigern betrifft, sondern es für die Beschränkung der Lohnsteuerhaftung lediglich auf die Verteilung der Mittel zwischen den Arbeitnehmern durch Zahlung der Löhne und dem FA ankommt, überbürdet der BFH aber auch in der Entscheidung in BFH/NV 1994, 142 das Haftungsrisiko dem Haftungsschuldner, wenn er die gleichmäßige Verteilung der Mittel nicht nachweisen kann.

    In der vom Kläger angeführten Entscheidung des Senats in BFH/NV 1994, 142 hat der Senat über den vom Kläger hervorgehobenen Rechtssatz hinaus ausgeführt, dass der Geschäftsführer bei einem wirtschaftlich gesunden Unternehmen und in Zeiten normaler Geschäftstätigkeit zur Kürzung der Löhne und gesonderten Bereithaltung der darauf entfallenden Steuer (nur) dann nicht verpflichtet sei, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Lohnzahlungen und der Lohnsteuerfälligkeit eine unvorhersehbare Verschlechterung der Liquidität eingetreten ist (vgl. auch Senatsurteil vom 11. Dezember 1990 VII R 85/88, BFHE 163, 119, BStBl II 1991, 282).

  • BFH, 26.07.1988 - VII R 83/87

    Zum Umfang der Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuer und Säumniszuschläge

    Auszug aus BFH, 12.03.2004 - VII B 368/03
    Ungeachtet dessen, dass die in BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657 aufgestellten Rechtssätze und die dort bezeichneten Anforderungen an die gleichmäßige Verteilung vorhandener Mittel auf sämtliche Gläubiger auf die Haftung für nicht entrichtete Lohnsteuer nicht uneingeschränkt übertragen werden kann, weil eine Haftungsbeschränkung für Lohnsteuer nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt (BFH-Urteil vom 26. Juli 1988 VII R 83/87, BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859) und das Gebot der gleichmäßigen Befriedigung nicht wie bei der Haftung für Umsatzsteuer die gleichmäßige Verteilung der (noch) vorhandenen Gelder unter allen Gläubigern betrifft, sondern es für die Beschränkung der Lohnsteuerhaftung lediglich auf die Verteilung der Mittel zwischen den Arbeitnehmern durch Zahlung der Löhne und dem FA ankommt, überbürdet der BFH aber auch in der Entscheidung in BFH/NV 1994, 142 das Haftungsrisiko dem Haftungsschuldner, wenn er die gleichmäßige Verteilung der Mittel nicht nachweisen kann.
  • BFH, 17.06.1994 - III B 95/93

    Rüge einer ungenügenden Sachaufklärung durch Nichterhebung von Beweisen

    Auszug aus BFH, 12.03.2004 - VII B 368/03
    Diese Verfahrensrüge ist nicht schlüssig erhoben, denn auch hierzu hätte es der genauen Bezeichnung der ermittlungsbedürftigen Tatsachen, des angebotenen Beweismittels und des dazu angegebenen Beweisthemas (mit genauer Bezeichnung des Schriftsatzes nach Datum und Seitenzahl) und der Ausführungen dazu bedurft, inwieweit das Urteil nach der Beweisaufnahme in Anbetracht der dem Urteil zugrunde liegenden Rechtsauffassung des Gerichts für den Kläger hätte günstiger ausfallen können (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Juni 1994 III B 95/93, BFH/NV 1994, 890).
  • BFH, 12.03.1985 - VII R 22/84

    Voraussetzungen der Verpflichtung zur Bestimmung der Haftungsschuld im

    Auszug aus BFH, 12.03.2004 - VII B 368/03
    Es ist jedoch entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass deswegen ein Verschulden des Klägers hinsichtlich der Nichtabführung der Lohnsteuer ausscheidet, sondern hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 12. März 1985 VII R 22/84, BFH/NV 1987, 227, 229) ausgeführt, dass der Kläger damit bewusst das Haftungsrisiko eingegangen sei.
  • BFH, 04.07.2002 - IX B 169/01

    Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; fehlerhafte

    Auszug aus BFH, 12.03.2004 - VII B 368/03
    Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, mit dem der Kläger letztlich eine fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung sowie eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das FG rügt, wendet sich im Grunde gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des Urteils, womit die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2000 III B 16/00, BFH/NV 2001, 202, und vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 12.03.2004 - VII B 368/03
    Es kann dahingestellt bleiben, ob mit diesem Vorbringen den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genüge getan ist, wonach es zur Darlegung einer Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer abstrakte Rechtssätze aus der Entscheidung des FG und in der oder den Divergenzentscheidungen so genau bezeichnet, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung seit Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
  • BFH, 11.12.1990 - VII R 85/88

    Der Geschäftsführer einer GmbH haftet auch dann, wenn nach dem

    Auszug aus BFH, 12.03.2004 - VII B 368/03
    In der vom Kläger angeführten Entscheidung des Senats in BFH/NV 1994, 142 hat der Senat über den vom Kläger hervorgehobenen Rechtssatz hinaus ausgeführt, dass der Geschäftsführer bei einem wirtschaftlich gesunden Unternehmen und in Zeiten normaler Geschäftstätigkeit zur Kürzung der Löhne und gesonderten Bereithaltung der darauf entfallenden Steuer (nur) dann nicht verpflichtet sei, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Lohnzahlungen und der Lohnsteuerfälligkeit eine unvorhersehbare Verschlechterung der Liquidität eingetreten ist (vgl. auch Senatsurteil vom 11. Dezember 1990 VII R 85/88, BFHE 163, 119, BStBl II 1991, 282).
  • BFH, 06.10.2000 - III B 16/00

    Verfahrensmangel bei fehlerhafter Beweiswürdigung?

    Auszug aus BFH, 12.03.2004 - VII B 368/03
    Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, mit dem der Kläger letztlich eine fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung sowie eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das FG rügt, wendet sich im Grunde gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des Urteils, womit die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2000 III B 16/00, BFH/NV 2001, 202, und vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, jeweils m.w.N.).
  • FG Saarland, 22.03.2005 - 2 V 354/04

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Lohnsteuerschulden der GmbH;

    Er ist zur Auszahlung gekürzter Löhne (nur) dann nicht verpflichtet, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Lohnzahlungen und der Lohnsteuerfälligkeit eine unvorhersehbare Verschlechterung der Liquidität eingetreten ist (vgl. BFH, Urteil vom 11. Dezember 1990 VII R 85/88, BStBl. II 1991, 282; Beschluss vom 12. März 2004 VII B 368/03, juris).
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