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   BFH, 22.04.2004 - VII B 369/03   

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https://dejure.org/2004,7728
BFH, 22.04.2004 - VII B 369/03 (https://dejure.org/2004,7728)
BFH, Entscheidung vom 22.04.2004 - VII B 369/03 (https://dejure.org/2004,7728)
BFH, Entscheidung vom 22. April 2004 - VII B 369/03 (https://dejure.org/2004,7728)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 56 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 56
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • datenbank.nwb.de

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unzureichendem Tatsachenvortrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zurechnung des Versehens einer zuverlässigen Kanzleiangestellten; Fristversäumnis auf Grund Organisationsmangels

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 15.05.1985 - IVb ZB 27/85

    Drohender Fristablauf - Rechtsanwalt - Fristwahrender Schriftsatz - Zuverlässige

    Auszug aus BFH, 22.04.2004 - VII B 369/03
    Es ist anerkannt, dass ein Rechtsanwalt das Versehen bzw. die Versäumnis einer zuverlässigen Kanzleiangestellten, die er durch eine konkrete Einzelanweisung mit der Absendung eines fristwahrenden Schriftsatzes betraut, nicht als eigenes Verschulden zu vertreten hat, wenn diese über den drohenden Fristablauf und die Notwendigkeit der Fristwahrung unterrichtet worden ist (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 15. Mai 1985 IVb ZB 27/85, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR--1986, 319; BFH-Beschluss vom 9. Juli 1992 V R 62/91, BFH/NV 1993, 251).

    Da ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen kann, dass eine konkrete Einzelanweisung von seinem sonst zuverlässigen Personal auch befolgt wird, ist er ohne besonderen Anlass zu Überwachungsmaßnahmen, wie z.B. Rückfragen oder Einsichtnahme in die Sendeberichte, nicht verpflichtet (BGH in HFR 1986, 319).

  • BFH, 09.07.1992 - V R 62/91

    Anforderungen an das Vorliegen eines sogenanten "Büroversehens" als Voraussetzung

    Auszug aus BFH, 22.04.2004 - VII B 369/03
    Es ist anerkannt, dass ein Rechtsanwalt das Versehen bzw. die Versäumnis einer zuverlässigen Kanzleiangestellten, die er durch eine konkrete Einzelanweisung mit der Absendung eines fristwahrenden Schriftsatzes betraut, nicht als eigenes Verschulden zu vertreten hat, wenn diese über den drohenden Fristablauf und die Notwendigkeit der Fristwahrung unterrichtet worden ist (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 15. Mai 1985 IVb ZB 27/85, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR--1986, 319; BFH-Beschluss vom 9. Juli 1992 V R 62/91, BFH/NV 1993, 251).

    Hat der Prozessbevollmächtigte nicht alle Vorkehrungen getroffen, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, so hat er das Büroversehen zu vertreten (BFH in BFH/NV 1993, 251).

  • BFH, 07.12.1988 - X R 80/87

    Steuerberater - Büro - Ordnungsmäßige Ausgangskontrolle - Fristenkontrollbuch -

    Auszug aus BFH, 22.04.2004 - VII B 369/03
    Zu der hiernach geforderten Endkontrolle gehört die Anweisung, Fristen erst dann zu löschen, wenn das fristwahrende Schriftstück tatsächlich gefertigt und abgesandt ist oder zumindest "postfertig" vorliegt (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, 268).
  • BFH, 20.06.1996 - X R 95/93

    Verfristung einer Revision und eines Wiedereinsetzgungsbegehrens

    Auszug aus BFH, 22.04.2004 - VII B 369/03
    Denn nach der Rechtsprechung des BFH erfordert der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 FGO (vgl. BFH-Entscheidungen vom 20. Juni 1996 X R 95/93, BFH/NV 1997, 40, und vom 26. Februar 1998 III R 66/97, BFH/NV 1998, 1231).
  • BFH, 04.08.1997 - VIII B 77/96

    Anforderungen an Stützung einer Nichtzulassungsbeschwerde auf die grundsätzliche

    Auszug aus BFH, 22.04.2004 - VII B 369/03
    Dies gilt auch dann, wenn --wie im Streitfall-- eine konkrete Einzelanweisung an das Büropersonal zur rechtzeitigen Übermittlung des Schriftsatzes per Telefax an das Gericht erteilt worden ist (Senatsbeschluss vom 5. August 1997 VII B 74/97, BFH/NV 1998, 192).
  • BFH, 05.03.1998 - VII B 251/97

    Anordnung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

    Auszug aus BFH, 22.04.2004 - VII B 369/03
    Denn nach der Rechtsprechung des BFH erfordert der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 FGO (vgl. BFH-Entscheidungen vom 20. Juni 1996 X R 95/93, BFH/NV 1997, 40, und vom 26. Februar 1998 III R 66/97, BFH/NV 1998, 1231).
  • BFH, 19.03.1996 - VII S 17/95

    Ursächlichkeit einer unzulänglichen Fristenkontrolle für eine Fristversäumung -

    Auszug aus BFH, 22.04.2004 - VII B 369/03
    Soll der fristwahrende Schriftsatz per Telefax übermittelt werden, so erfordert eine wirksame Endkontrolle fristwahrender Maßnahmen, dass die jeweilige Frist erst gelöscht wird, wenn ein von dem Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. März 1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BGH).
  • BFH, 24.01.2002 - III R 5/01

    Wiedereinsetzung; überlange Postlaufzeit

    Auszug aus BFH, 22.04.2004 - VII B 369/03
    Dabei kann als gerichtsbekannt unterstellt werden, dass ein Schriftstück spätestens innerhalb von drei Tagen nach der Aufgabe zur Post beim Empfänger eingeht (vgl. BFH-Entscheidung vom 24. Januar 2002 III R 5/01, BFH/NV 2002, 778).
  • BFH, 26.02.1998 - III R 66/97

    Unzulässigkeit einer Revision wegen Fristversäumnis

    Auszug aus BFH, 22.04.2004 - VII B 369/03
    Denn nach der Rechtsprechung des BFH erfordert der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 FGO (vgl. BFH-Entscheidungen vom 20. Juni 1996 X R 95/93, BFH/NV 1997, 40, und vom 26. Februar 1998 III R 66/97, BFH/NV 1998, 1231).
  • BFH, 05.08.1997 - VII B 74/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Absendung eines

    Auszug aus BFH, 22.04.2004 - VII B 369/03
    Dies gilt auch dann, wenn --wie im Streitfall-- eine konkrete Einzelanweisung an das Büropersonal zur rechtzeitigen Übermittlung des Schriftsatzes per Telefax an das Gericht erteilt worden ist (Senatsbeschluss vom 5. August 1997 VII B 74/97, BFH/NV 1998, 192).
  • FG Düsseldorf, 22.05.2012 - 13 K 2265/11

    Erforderlichkeit der Kontrolle des Sendeberichtes bei Übersendung fristwahrender

    Einer nochmaligen Rückfrage, ob der Anweisung Folge geleistet wurde, bedarf es daher ohne besonderen Anlass ebenso wenig wie einer Überprüfung des Sendeprotokolls durch den Rechtsanwalt oder Steuerberater (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19.3.1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818; vom 22.4.2004 VII B 369/03, BFH/NV 2004, 1285 sowie BFH-Urteil vom 26.2.2004 XI R 62/03, BStBl II 2004, 564 mit umfangreichen Nachweisen).

    Ein Büroversehen begründet jedoch nur dann kein Verschulden des Prozessvertreters, wenn dieses allein für die Fristversäumung ursächlich war (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19.3.1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818; vom 22.4.2004 VII B 369/03, BFH/NV 2004, 1285).

    Hat der Prozessbevollmächtigte nicht alle Vorkehrungen getroffen, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, so hat er das Büroversehen zu vertreten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19.3.1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818; vom 22.4.2004 VII B 369/03, BFH/NV 2004, 1285).

    Das gilt insbesondere, wenn die Fristversäumung auf einen Organisationsmangel zurückzuführen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19.3.1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818; vom 22.4.2004 VII B 369/03, BFH/NV 2004, 1285).

    Die Organisationspflicht umfasst beispielsweise die Einrichtung einer Ausgangskontrolle, die ausreichende Gewähr dafür bietet, dass fristwahrende Schriftstücke nicht über den Fristablauf hinaus im Büro liegen bleiben (vgl. BFH-Beschluss vom 22.4.2004 VII B 369/03, BFH/NV 2004, 1285).

    Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax erfordert eine wirksame Endkontrolle fristwahrender Maßnahmen, dass die jeweilige Frist erst gelöscht wird, wenn ein von dem Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 19.3.1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818; vom 22.4.2004 VII B 369/03, BFH/NV 2004, 1285; BGH-Urteil vom 29.4.1994 V ZR 62/93, NJW 1994, 1879; Söhn, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO, FGO, § 110 AO Rn. 291).

    Dies gilt in der Regel auch dann, wenn eine konkrete Einzelanweisung an das Büropersonal zur rechtzeitigen Übermittlung des Schriftsatzes per Telefax an das Gericht erteilt worden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19.3.1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818; vom 5.8.1997 VII B 74/97, BFH/NV 1998, 192; vom 22.4.2004 VII B 369/03, BFH/NV 2004, 1285; vom 17.6.2005 VI R 69/04, BFH/NV 2005, 2016; Urteil des Niedersächsischen FG vom 30.10.2008 11 K 486/05, EFG 2009, 503; Söhn, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO, FGO, § 110 AO Rn. 291).

  • BFH, 18.03.2014 - VIII R 33/12

    Organisationsverschulden hinsichtlich Fristversäumnis

    Zudem darf nach der Rechtsprechung bei Übermittlung eines fristwahrenden Schriftstücks durch Telefax die betreffende Frist erst gelöscht werden, wenn ein von dem Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis (Sendebericht) vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt (s. etwa BFH-Beschlüsse vom 19. März 1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818; vom 22. April 2004 VII B 369/03, BFH/NV 2004, 1285; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. April 1994 V ZR 62/93, Neue Juristische Wochenschrift 1994, 18, 79).
  • BFH, 17.06.2005 - VI R 69/04

    Wiedereinsetzung - Postausgang - Erledigungs- und Ausgangskontrolle

    Soll der fristwahrende Schriftsatz per Telefax übermittelt werden, so erfordert eine wirksame Endkontrolle fristwahrender Maßnahmen, dass die jeweilige Frist erst gelöscht wird, wenn ein von dem Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt (BFH-Beschlüsse vom 22. April 2004 VII B 369/03, BFH/NV 2004, 1285; vom 5. August 1997 VII B 74/97, BFH/NV 1998, 192; vom 19. März 1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818, 821).

    Eines solchen Tatsachenvortrages hätte es indessen bedurft, denn die Darstellung einer wirksamen Erledigungs- und Ausgangskontrolle gehört zur Schilderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, der zur Beurteilung eines möglichen Organisationsverschuldens des Prozessbevollmächtigten unverzichtbar ist (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 1285, und juris Nr. STRE 200450290).

    Denn nach der Rechtsprechung des BFH erfordert der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 FGO (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Juni 1996 X R 95/93, BFH/NV 1997, 40; vom 26. Februar 1998 III R 66/97, BFH/NV 1998, 1231; in BFH/NV 2004, 1285).

  • FG Niedersachsen, 30.10.2008 - 11 K 486/05

    Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Im Hinblick auf die Zweiwochenfrist ist der Vortrag, eine sonst zuverlässige Büroangestellte habe eine Einzelanweisung zur Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax nicht befolgt, deshalb nicht ausreichend, um ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung auszuschließen (BFH-Beschluss vom 22. April 2004 VII B 369/03, BFH/NV 2004, 1285; vom 5. August 1997 VII B 74/97, BFH/NV 1998, 192).

    Vielmehr hätte es auch bei Vorliegen einer solchen Einzelanweisung der Darstellung einer wirksamen Ausgangskontrolle bedurft (so ausdrücklich BFH-Beschluss vom 22. April 2004 VII B 369/03 a.a.O.).

  • BFH, 24.04.2008 - IX B 164/07

    Ablauf der NZB-Begründungsfrist; Eingangszeitpunkt von Telefax-Sendungen;

    Abgesehen davon, dass dem Vorbringen angesichts der neutral gehaltenen Formulierungen ("... war dies auch rechtzeitig ... veranlasst worden", "Wir erinnerten ..."), nicht zu entnehmen ist, wer das Faxgerät bedient und den Begründungs-Schriftsatz per Fax übermittelt hat, fehlt es an der Darlegung einer wirksamen Ausgangskontrolle (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. April 2004 VII B 369/03, BFH/NV 2004, 1285; vom 20. Dezember 2006 I B 70/06, BFH/NV 2007, 929) in der Kanzlei-Organisation des Prozessbevollmächtigten insbesondere im Hinblick darauf, wer für die Funktionstüchtigkeit des Faxgerätes (z.B. die Uhrzeiteinstellung) verantwortlich zeichnet.
  • BFH, 08.09.2005 - I B 2/05

    Keine Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis durch mangelhafte Büroorganisation des

    b) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Prozessbevollmächtigter verpflichtet, seinen Bürobetrieb so zu organisieren, dass Fristversäumnisse ausgeschlossen sind (z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. März 2003 I B 166/02, BFH/NV 2003, 1193; vom 22. April 2004 VII B 369/03, BFH/NV 2004, 1285).
  • BFH, 04.10.2004 - VII B 27/04

    Rüge mangelnder Sachaufklärung und Verletzung der richterlichen Hinweispflicht

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb dieser Frist eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen (vgl. Senatsentscheidung vom 22. April 2004 VII B 369/03, BFH/NV 2004, 1285, sowie BFH-Entscheidungen vom 20. Juni 1996 X R 95/93, BFH/NV 1997, 40, und vom 26. Februar 1998 III R 66/97, BFH/NV 1998, 1231).
  • OLG Bremen, 31.08.2010 - 3 U 41/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Es ist anerkannt, dass ein Rechtsanwalt das Versehen bzw. die Versäumnis einer zuverlässigen Kanzleiangestellten, die er durch eine konkrete Einzelanweisung mit der Absendung eines fristwahrenden Schriftsatzes betraut, nicht als eigenes Verschulden zu vertreten hat, wenn diese über den drohenden Fristablauf und die Notwendigkeit der Fristwahrung unterrichtet worden ist (BFH, Beschl. v. 22.04.2004 - VII B 369/03 m.w.N.).
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