Rechtsprechung
   BFH, 23.09.2009 - VII B 37/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,9781
BFH, 23.09.2009 - VII B 37/09 (https://dejure.org/2009,9781)
BFH, Entscheidung vom 23.09.2009 - VII B 37/09 (https://dejure.org/2009,9781)
BFH, Entscheidung vom 23. September 2009 - VII B 37/09 (https://dejure.org/2009,9781)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,9781) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Feststellung der "wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale" eines Mediaplayers bei Tarifierung

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; ; FGO § 118 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsätzliche Bedeutung der Einreihung einer aus dem Ausland eingeführten Ware in einen bestimmten Zolltarif; Einordnung der mangels Festplatte unvollständigen Einzelteile eines Videorecorders als vollständiges Videogerät zur Bildaufzeichung und Tonaufzeichnung i.S.d. ...

  • datenbank.nwb.de

    Tarifierung eines Mediaplayers; Feststellung der wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines Mediaplayers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 19.12.2006 - VII R 8/06

    Revisionsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung

    Auszug aus BFH, 23.09.2009 - VII B 37/09
    Die Beantwortung der Frage, ob eine unvollständige Ware bereits die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen Ware im Sinne der AV 2 a Satz 1 hat, ist im Einzelfall aufgrund der objektiven Beschaffenheit und Eigenschaften der Ware unter Heranziehung vornehmlich der tariflichen, ggf. aber auch von außertariflichen Erkenntnisquellen zu bestimmen und erfordert auf dieser Grundlage eine tatrichterliche Würdigung und einen wertenden Vergleich der festgestellten Beschaffenheitsmerkmale und Eigenschaften der unvollständigen Ware mit denjenigen der vollständigen Ware, die revisionsrechtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden kann, ob sie gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 VII R 8/06, BFH/NV 2007, 1368).

    Ob das FG aus den festgestellten Beschaffenheitsmerkmalen ggf. auch eine andere Schlussfolgerung hätte ziehen können, ist insoweit ohne Bedeutung (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1368).

  • BFH, 30.01.2007 - VII B 3/06

    Akteneinsicht; Beiziehung von Akten durch das FG

    Auszug aus BFH, 23.09.2009 - VII B 37/09
    Dies vermag die Zulassung der Revision nach ständiger Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 30. Januar 2007 VII B 3/06, BFH/NV 2007, 1324).
  • BFH, 11.02.2002 - VII B 136/01

    Zolltarifsache - Allgemeines Revisionssystem - Grundsätzliche Bedeutung -

    Auszug aus BFH, 23.09.2009 - VII B 37/09
    Geht es --wie im Streitfall-- allein darum, ob die Zollverwaltung die betreffende Ware zutreffend in den Zolltarif eingereiht hat oder ob die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers die richtige ist, beschränkt sich also die Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zukommen soll, auf die Frage der zutreffenden Tarifierung, so kommt, wie der beschließende Senat in seinem Beschluss vom 11. Februar 2002 VII B 136/01 (BFHE 198, 242) ausgeführt hat, der Klärungsbedürftigkeit der Tarifierungsfrage und ihrer ausreichenden Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) entscheidende Bedeutung zu.
  • BFH, 16.12.2003 - VII B 10/03

    NZB: Sachaufklärungspflicht, Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

    Auszug aus BFH, 23.09.2009 - VII B 37/09
    Nimmt der in der mündlichen Verhandlung anwesende oder fachkundig vertretene Beteiligte seine Rechte nicht wahr, so führt das regelmäßig zum Rügeverlust (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2003 VII B 10/03, BFH/NV 2004, 529, m.w.N.).
  • BFH, 18.09.2018 - VII R 32/17

    Zolltarif: Einreihung eines Speichermoduls

    Auf die Funktionsfähigkeit der Ware kommt es dabei nicht an (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 2009 VII B 37/09, BFH/NV 2010, 84).

    Darüber hinaus stellt die AV 2 Buchst. a nicht auf die vorgesehene Nutzung einer Ware, sondern auf deren objektive Beschaffenheit und Eigenschaften ab (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 84).

    Das Fehlen der SD-Karte führt nicht zwingend dazu, dass die Einreihung als vollständige Ware verneint werden muss (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 84, zum Fehlen einer lediglich in den dafür vorgesehenen Schacht einzuführenden Festplatte).

  • BFH, 19.11.2019 - VII R 12/18

    VZTA nach Unionszollkodex - Tarifierung eines Probeneinlasssystems für ein

    Auf die Funktionsfähigkeit der Ware kommt es dabei nicht an (vgl. Senatsbeschluss vom 23.09.2009 - VII B 37/09, BFH/NV 2010, 84).
  • FG Düsseldorf, 22.11.2016 - 4 K 1319/14

    Zollrechtliche Ansehung von Speichermodulen als Teile eines Videorecorders und

    Davon ist im Streitfall jedoch nicht auszugehen, Die Beantwortung der Frage, ob eine unvollständige oder unfertige Ware bereits die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware im Sinne der AV 2 a Satz 1 hat, ist im Einzelfall aufgrund der objektiven Beschaffenheit und Eigenschaften der Ware unter Heranziehung vornehmlich der tariflichen, ggf. aber auch von außertariflichen Erkenntnisquellen zu bestimmen und erfordert auf dieser Grundlage eine tatrichterliche Würdigung und einen wertenden Vergleich der festgestellten Beschaffenheitsmerkmale und Eigenschaften der unvollständigen Ware mit denjenigen der vollständigen Ware (BFH Beschluss v. 23.09.2009 VII B 37/09, BFH/NV 2010, 84 m.w.N.).

    Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der AV 2 a: Danach gilt jede Anführung einer Ware in einer Position auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der (und nicht einer) vollständigen oder fertigen Ware hat (BFH-Beschluss v. 23.09.2009 VII B 37/09, aaO; FG München Urteil v. 10.12.2008, 14 K 3384/07, juris; Senatsurteil v. 27.05.2015 4 K 3286/13 Z, EU, juris).

  • FG Hamburg, 13.09.2018 - 4 K 130/15

    Zollrecht - Tarifierung - Einreihung eines unvollständigen Fernsehempfangsgeräts

    Die Beantwortung der Frage, ob eine unvollständige oder unfertige Ware bereits die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware im Sinne dieser Allgemeinen Vorschrift hat, ist im Einzelfall aufgrund der objektiven Beschaffenheit und Eigenschaften der Ware unter Heranziehung vornehmlich der tariflichen, ggf. aber auch von außertariflichen Erkenntnisquellen zu bestimmen und erfordert auf dieser Grundlage eine tatrichterliche Würdigung und einen wertenden Vergleich der festgestellten Beschaffenheitsmerkmale und Eigenschaften der unvollständigen Ware mit denjenigen der vollständigen Ware (BFH, Beschluss vom 23.09.2009, VII B 37/09, juris Rn. 9; FG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2017, 4 K 1694/17 Z, n. v., S. 15 UA).

    Vielmehr hat das Fehlen einer eigenen Funktionsfähigkeit der vorhandenen Elemente einer Ware für sich allein nicht zwingend zur Folge, dass (noch) nicht vorhandene Elemente notwendig zu den wesentlichen Beschaffenheitsmerkmalen der vollständigen Ware rechnen (FG München, Urteil vom 10.12.2008, 14 K 3384/07, juris Rn. 19; BFH, Beschluss vom 23.09.2009, VII B 37/09, juris Rn. 9; siehe auch Anmerkung IV. zu Abschnitt XVI HS [EZT-Nr. 54.1]).

  • FG Düsseldorf, 20.03.2013 - 4 K 4275/11

    Einreihung von Komponenten von Prozessleitsystemen (Feldbusmodule, zentrale

    Dabei ist aber nicht auf die Bezeichnung der Ware in der KN abzustellen, d.h. auf den anderen Träger zum elektrischen Schalten oder Steuern, sondern auf die konkret eingeführte Ware (BFH Beschluss v. 23.09.2009 VII B 37/09, BFH/NV 2010, 84 f.; Urteil v. 19.12.2006 VII R 8/06, BFH/NV 2007, 1368 ff.; Urteil v. 09.10.2001 VII R 69/00, ZfZ 2002, 46 ff.).
  • FG Düsseldorf, 27.05.2015 - 4 K 3286/13

    Einreihung von Komponenten für Video-Großbildwände, Monitorfunktion - Abgrenzung

    Dabei ist aber nicht auf die Bezeichnung der Ware in der KN abzustellen, sondern auf die konkret eingeführte Ware (BFH Beschluss v. 23.09.2009 VII B 37/09, BFH/NV 2010, 84 f.; Urteil v. 19.12.2006 VII R 8/06, BFH/NV 2007, 1368 ff.; Urteil v. 09.10.2001 VII R 69/00, ZfZ 2002, 46 ff.).
  • FG Hamburg, 16.03.2022 - 4 K 89/21

    Zollrecht: Gemeinsamer Zolltarif: Zur Einreihung von vorbearbeiteten "Teilen aus

    Welches die wesentlichen, d. h. charakterbestimmenden Beschaffenheitsmerkmale einer Ware sind, ist im Einzelfall in der Regel aufgrund der objektiven Beschaffenheit und Eigenschaften der Ware unter Heranziehung vornehmlich der tariflichen, gegebenenfalls aber auch von außertariflichen Erkenntnisquellen zu bestimmen und erfordert auf dieser Grundlage eine tatrichterliche Würdigung und einen wertenden Vergleich der festgestellten Beschaffenheitsmerkmale und Eigenschaften der unfertigen Ware mit denjenigen der fertigen Ware (BFH, Beschluss vom 23. September 2009, VII B 37/09, juris, Rn. 9).
  • FG Hamburg, 22.09.2021 - 4 V 51/21

    Zollrecht: Gemeinsamer Zolltarif: Zur Einreihung von Metalldrähten als unfertige

    Welches die wesentlichen, d. h. charakterbestimmenden Beschaffenheitsmerkmale einer Ware sind, ist im Einzelfall in der Regel aufgrund der objektiven Beschaffenheit und Eigenschaften der Ware unter Heranziehung vornehmlich der tariflichen, gegebenenfalls aber auch von außertariflichen Erkenntnisquellen zu bestimmen und erfordert auf dieser Grundlage eine tatrichterliche Würdigung und einen wertenden Vergleich der festgestellten Beschaffenheitsmerkmale und Eigenschaften der unfertigen Ware mit denjenigen der fertigen Ware (BFH, Beschluss vom 23. September 2009, VII B 37/09, juris, Rn. 9).
  • FG Hamburg, 22.09.2021 - 4 V 52/21

    Zollrecht: Gemeinsamer Zolltarif - Zur Einreihung von Metalldrähten als unfertige

    Welches die wesentlichen, d. h. charakterbestimmenden Beschaffenheitsmerkmale einer Ware sind, ist im Einzelfall in der Regel aufgrund der objektiven Beschaffenheit und Eigenschaften der Ware unter Heranziehung vornehmlich der tariflichen, gegebenenfalls aber auch von außertariflichen Erkenntnisquellen zu bestimmen und erfordert auf dieser Grundlage eine tatrichterliche Würdigung und einen wertenden Vergleich der festgestellten Beschaffenheitsmerkmale und Eigenschaften der unfertigen Ware mit denjenigen der fertigen Ware (BFH, Beschluss vom 23. September 2009, VII B 37/09, juris, Rn. 9).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht