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   BFH, 04.11.2003 - VII B 382/02   

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BFH, 04.11.2003 - VII B 382/02 (https://dejure.org/2003,5970)
BFH, Entscheidung vom 04.11.2003 - VII B 382/02 (https://dejure.org/2003,5970)
BFH, Entscheidung vom 04. November 2003 - VII B 382/02 (https://dejure.org/2003,5970)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 36 Abs. 4 Satz 3; ; EStG § 26; ; EStG § 26b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 44 Abs. 1 S. 1; EStG § 36 Abs. 4 S. 3 § 37
    Anrechnung von Leistungen des Ehegatten

  • datenbank.nwb.de

    Anrechnung von Vorauszahlungen eines Ehegatten bei Wegfall der Gesamtschuld infolge getrennter Veranlagung der inzwischen geschiedenen Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 18.02.1997 - VII R 117/95

    Aufteilung des Erstattungsbetrages nach Köpfen - Zusammen zur Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 04.11.2003 - VII B 382/02
    Wie der beschließende Senat bereits in seinem Beschluss vom 10. Februar 2000 VII B 152/99 (BFH/NV 2000, 940) ausgeführt hat, ist durch die Senatsentscheidungen vom 18. Februar 1997 VII R 117/95 (BFH/NV 1997, 482) und vom 25. Juli 1989 VII R 118/87 (BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41) geklärt, dass im Allgemeinen anzunehmen ist, dass die Leistungen eines Ehegatten an das FA auch die Einkommensteuerschuld des anderen, mit ihm zusammen veranlagten Ehepartners begleichen sollen, sofern dieser Annahme nicht ausdrückliche Absichtsbekundungen entgegenstehen.

    Wie sich aus den von dem beschließenden Senat u.a. in dem Urteil in BFH/NV 1997, 482 angestellten Überlegungen unzweideutig ergibt, spielt es dabei keine Rolle, ob der andere Ehegatte in seiner Person Tatbestände verwirklicht hat, die zum Entstehen der die Eheleute als Gesamtschuldner treffenden Steuerschuld (§ 44 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung --AO 1977--) geführt haben.

  • BFH, 05.04.1990 - VII R 2/89

    Bei Zusammenveranlagung kann das FA den Erstattungsbetrag mit befreiender Wirkung

    Auszug aus BFH, 04.11.2003 - VII B 382/02
    Dass das FA gehalten sei, die ihm erkennbaren Interessen des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen und es folglich nicht mehr überzahlte Steuern an einen Ehegatten auszahlen dürfe, wenn es erkennt oder erkennen musste, dass der andere Ehegatte mit dieser Verfahrensweise aus beachtlichen Gründen nicht einverstanden ist, z.B. weil die Eheleute inzwischen geschieden sind oder getrennt leben, hat der Senat in dem Urteil vom 5. April 1990 VII R 2/89 (BFHE 160, 400, BStBl II 1990, 719) zu § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG entschieden, wonach ungeachtet dessen, auf wessen Rechnung Steuerzahlungen geleistet worden sind, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, die Rückzahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten wirkt, so dass es im Ermessen des FA steht, Steuern an einen Ehegatten zurückzuzahlen, auf dessen Rechnung sie nicht gezahlt worden sind.
  • BFH, 25.07.1989 - VII R 118/87

    Zur Person des Erstattungsberechtigten im Falle der Überzahlung von

    Auszug aus BFH, 04.11.2003 - VII B 382/02
    Wie der beschließende Senat bereits in seinem Beschluss vom 10. Februar 2000 VII B 152/99 (BFH/NV 2000, 940) ausgeführt hat, ist durch die Senatsentscheidungen vom 18. Februar 1997 VII R 117/95 (BFH/NV 1997, 482) und vom 25. Juli 1989 VII R 118/87 (BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41) geklärt, dass im Allgemeinen anzunehmen ist, dass die Leistungen eines Ehegatten an das FA auch die Einkommensteuerschuld des anderen, mit ihm zusammen veranlagten Ehepartners begleichen sollen, sofern dieser Annahme nicht ausdrückliche Absichtsbekundungen entgegenstehen.
  • FG Hamburg, 18.06.1998 - V 171/94

    Anrechnung von Einkommensteuervorauszahlungen des zusammenveranlagten Ehegatten

    Auszug aus BFH, 04.11.2003 - VII B 382/02
    Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der geltend gemacht wird, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und das Urteil des FG weiche von dem Urteil des FG Hamburg vom 18. Juni 1998 V 171/94 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1998, 1499) ab, in dem die Aufteilung nach Köpfen zugunsten einer Aufteilung nach dem Verhältnis der Einkommensteuerschuld verworfen worden sei, welche sich bei einer Einzelveranlagung der Eheleute ergeben würde.
  • BFH, 10.02.2000 - VII B 152/99

    Zusammenveranlagte Eheleute; Steuererstattung

    Auszug aus BFH, 04.11.2003 - VII B 382/02
    Wie der beschließende Senat bereits in seinem Beschluss vom 10. Februar 2000 VII B 152/99 (BFH/NV 2000, 940) ausgeführt hat, ist durch die Senatsentscheidungen vom 18. Februar 1997 VII R 117/95 (BFH/NV 1997, 482) und vom 25. Juli 1989 VII R 118/87 (BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41) geklärt, dass im Allgemeinen anzunehmen ist, dass die Leistungen eines Ehegatten an das FA auch die Einkommensteuerschuld des anderen, mit ihm zusammen veranlagten Ehepartners begleichen sollen, sofern dieser Annahme nicht ausdrückliche Absichtsbekundungen entgegenstehen.
  • BFH, 15.11.2005 - VII R 16/05

    Erstattungsanspruch bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten

    An dieser Rechtsauffassung hat der Senat auch in jüngerer Zeit stets festgehalten (Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2000 VII B 152/99, BFH/NV 2000, 940; vom 4. November 2003 VII B 382/02, BFH/NV 2004, 314; vom 30. Januar 2004 VII B 157/03, nicht veröffentlicht --n.v.--; vom 15. April 2004 VII B 63/03, BFH/NV 2004, 1214; vom 18. November 2004 VII B 107/04, BFH/NV 2005, 830; vom 3. Dezember 2004 VII B 114/04, n.v.; vom 11. Januar 2005 VII B 136/04, BFH/NV 2005, 833; vom 22. Februar 2005 VII B 33/04, n.v.).

    Anders als das FG meint, kommt es aber auch nicht darauf an, dass die gegen die Kläger festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen ausschließlich auf den gewerblichen Einkünften der Klägerin beruhten, denn es spielt hinsichtlich der Tilgungsabsicht keine Rolle, welcher der Ehegatten in seiner Person Tatbestände verwirklicht hat, die zum Entstehen der die Eheleute als Gesamtschuldner treffenden Steuerschuld geführt haben (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2000, 940; in BFH/NV 2004, 314; und in BFH/NV 2004, 1214).

  • BFH, 13.05.2015 - VII R 38/14

    Tilgungsvermutung bei Unkenntnis des Finanzamts über Scheidung

    Maßgebend ist aber allein der für das Finanzamt erkennbare Tilgungswille zum Zeitpunkt der Zahlung (Senatsbeschluss vom 4. November 2003 VII B 382/02, BFH/NV 2004, 314; Senatsurteil in BFHE 218, 10, BStBl II 2007, 742).

    Sofern sich aus dem vom Kläger zitierten Senatsurteil in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41 etwas anderes ergibt, ist dies durch den Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 314 überholt.

  • BFH, 13.05.2015 - VII R 41/14

    Keine rückwirkende Änderung der Tilgungsbestimmung

    Da eine einmal getroffene Tilgungsbestimmung nicht rückwirkend geändert werden kann, kann es nämlich nur auf den für das Finanzamt erkennbaren Tilgungswillen zum Zeitpunkt der Zahlung ankommen (Senatsbeschluss vom 4. November 2003 VII B 382/02, BFH/NV 2004, 314; Senatsurteil in BFHE 218, 10, BStBl II 2007, 742).
  • FG Köln, 11.04.2013 - 11 K 2623/09

    Steuererstattungsanspruch bei Abschlusszahlung ohne Tilgungsbestimmung bei

    Es sei höchstrichterlich geklärt, dass eine einmal getroffene Tilgungsbestimmung, selbst wenn es keine ausdrückliche sei, nicht rückwirkend geändert werden könne (Senatsbeschluss vom 04.11.2003, VII B 382/02, BFH/NV 2004, 314; Urteil vom 18.02.1997 VII R 117/95, BFH/NV 1997, 482).

    Die Annahme einer Tilgungsabsicht des zahlenden Ehegatten auch für die Steuerschulden des anderen Ehegatten findet ihre Rechtfertigung in der bei nicht dauernd getrennt lebenden Eheleuten bestehenden engen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft, die erwarten lässt, dass ein Ehegatte mit den von ihm auf eine Gesamtschuld der Eheleute geleisteten Zahlungen ungeachtet des rechtlichen und tatsächlichen Grundes des Entstehens der Zahlungsverpflichtung nicht nur seine eigene Schuld tilgen will (BFH-Beschluss vom 04.11.2003 VII B 382/02, BFH/NV 2004, 314; BFH-Urteil vom 22.03.2011 VII R 42/10, BStBl. II 2011, 607; BFH-Beschluss vom 30.08.2012 III R 40/10, BFH/NV 2013, 193).

  • FG Hessen, 21.06.2006 - 1 K 2763/02

    Änderung einer fehlerhaften, bestandskräftigen Anrechnung von

    Denn zum einen kommt es für die Bestimmung des Erstattungs- bzw. Anrechnungsberechtigten nach § 37 Abs. 2 AO auf die dem Finanzamt im Zeitpunkt der Zahlung erkennbaren Umstände an, und zwar auch, was eine etwaige Zerrüttung der Ehe oder ein Getrenntleben der Ehegatten anbelangt (Urteil des BFH vom 04.04.1995 VII R 82/94, BStBl II 1995, 492, vgl. S. 495 mit 496, jeweils li. Sp., Beschluss des BFH vom 04.11.2003 VII B 382/02, BFH/NV 2004, 314).
  • BFH, 15.04.2004 - VII B 63/03

    ESt-Erstattung an Ehegatten

    Das angefochtene Urteil entspricht nämlich der ständigen und gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (s. Senatsurteile in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, und vom 18. Februar 1997 VII R 117/95, BFH/NV 1997, 482), während dessen der beschließende Senat der gegenteiligen Auffassung des FG Hamburg in EFG 1998, 1499 ausdrücklich nicht gefolgt ist, vielmehr seine ständige Rechtsprechung erneut bestätigt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2000 VII B 163/00, BFH/NV 2001, 917, und vom 4. November 2003 VII B 382/02, BFH/NV 2004, 314).
  • FG Düsseldorf, 05.05.2010 - 4 K 3880/09

    Keine schuldbefreiende Wirkung bei fehlerhafter Auszahlung auf ein nicht

    Dies gilt auch dann, wenn die Vorauszahlungen nur auf Einkünften eines der Ehegatten beruhten und sie ausschließlich von dessen Bankkonto geleistet wurden (BFH-Beschlüsse vom 4. November 2003 VII B 382/02, BFH/NV 2004, 314 sowie vom 16. Mai 2008 VII B 118/07, BFH/NV 2008, 1440).
  • BFH, 10.07.2008 - VII B 194/07

    Irrtümliche Auszahlung eines Einkommensteuerguthabens zusammenveranlagter

    Insbesondere ist auch geklärt, dass eine einmal getroffene Tilgungsbestimmung, selbst wenn es keine ausdrückliche war, nicht rückwirkend geändert werden kann (Senatsbeschluss vom 4. November 2003 VII B 382/02, BFH/NV 2004, 314; Urteil vom 18. Februar 1997 VII R 117/95, BFH/NV 1997, 482).
  • BFH, 30.01.2004 - VII B 157/03

    Erstattung überzahlter ESt an Eheleute bei Leistung von Vorauszahlungen durch

    Nach der vom Senat zuletzt in seinem Beschluss vom 4. November 2003 VII B 382/02 (BFH/NV 2004, 314) bestätigten ständigen Rechtsprechung (s. die Nachweise dort) ist im Allgemeinen anzunehmen, dass die Leistungen eines Ehegatten an das FA auch die Steuerschuld des anderen, mit ihm zusammen veranlagten Ehepartners begleichen sollen, sofern dieser Annahme nicht ausdrückliche Absichtsbekundungen entgegenstehen.
  • FG Baden-Württemberg, 11.06.2008 - 2 K 73/06

    Erstattungsberechtigung von Ehegatten für ESt-Vorauszahlungen bei nachträglicher

    Die Annahme einer Tilgungsabsicht des zahlenden Ehegatten auch für die Steuerschulden des anderen Ehegatten findet ihre Rechtfertigung in der bei nicht dauernd getrennt lebenden Eheleuten bestehenden engen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft, die erwarten lässt, dass ein Ehegatte mit den von ihm auf eine Gesamtschuld der Eheleute geleisteten Zahlungen ungeachtet des rechtlichen und tatsächlichen Grundes des Entstehens der Zahlungsverpflichtung nicht nur seine eigene Schuld tilgen will, und die bei getrennt lebenden Eheleuten und anderen Gesamtschuldnern nicht vorliegt (BFH-Beschluss vom 04. November 2003 VII B 382/02, BFH/NV 2004, 314).
  • FG Hessen, 21.06.2006 - 1 K 2763/03

    Anrechnung von entrichteten Vorauszahlungen oder einbehaltenen

  • FG Baden-Württemberg, 29.01.2010 - 10 K 1804/08

    Erstattungsanspruch bei Eheleuten, die das dauernde Getrenntleben zunächst nicht

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.12.2008 - 13 K 2633/03

    Anrechnung von für das Jahr der Trennung geleisteten

  • FG München, 11.12.2006 - 13 S 2142/06

    Aufteilung eines Einkommensteuer-Erstattungsanspruchs zwischen

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.04.2004 - 5 K 2665/01

    Zur Anrechnung von Vorauszahlungen eines Ehegatten

  • FG Schleswig-Holstein, 19.08.2004 - 5 K 255/02

    Abhängigkeit der Ermittlung eines Erstattungsgläubigers von dem nach dem

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