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   BVerwG, 30.03.1973 - VII B 39.72   

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BVerwG, 30.03.1973 - VII B 39.72 (https://dejure.org/1973,1883)
BVerwG, Entscheidung vom 30.03.1973 - VII B 39.72 (https://dejure.org/1973,1883)
BVerwG, Entscheidung vom 30. März 1973 - VII B 39.72 (https://dejure.org/1973,1883)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 22.09.1967 - VII C 71.66

    Anspruchs auf Gewährung einer höheren staatlichen Subvention für eine private

    Auszug aus BVerwG, 30.03.1973 - VII B 39.72
    Die nach Art. 7 Abs. 4 GG für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit einer Ersatzschule maßgebenden bundesrechtlichen Grundsätze sind im Urteil vom 22. September 1967 - BVerwG VII C 71.66 - (BVerwGE 27, 360) im einzelnen dargelegt worden; ergänzend hierzu hat sich der Senat in der vorliegenden Sache in dem zurückverweisenden Urteil vom 30. August 1968 - BVerwG VII C 9.68 - (Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 6 = MDR 1969, 168 = DÖV 1969, 395) geäußert.

    Auf die Notwendigkeit der Einzelfallwürdigung bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit einer Ersatzschule ist demgemäß in BVerwGE 27, 360 (366) [BVerwG 22.09.1967 - VII C 71/66] ausdrücklich hingewiesen worden.

    Soweit sich über den Einzelfall hinausgehende allgemein gültige bundesrechtliche Grundsätze für die angemessene Bewertung der vom Schulträger der Schule zur Verfügung gestellten Vermögensgegenstände sowie für seine persönlichen Leistungen aufstellen lassen, sind die maßgebenden Gesichtspunkte bereits in BVerwGE 27, 360 (365 f.) [BVerwG 22.09.1967 - VII C 71/66] dargelegt worden.

    Von der konkreten Fallgestaltung abhängig ist auch die Ermittlung des Betrages, der als angemessene Berücksichtigung persönlicher Leistungen des Schulträgers im Sinne der Entscheidung in BVerwGE 27, 360 (366) [BVerwG 22.09.1967 - VII C 71/66] anzusehen ist.

    Entgegen dem Beschwerde vorbringen weicht das Berufungsurteil auch nicht in entscheidungserheblicher Weise von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 27, 360 ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

    Die Beschwerde legt keine Abweichung in diesem Sinne dar, sondern macht die Nichtberücksichtigung bzw. fehlerhafte Berücksichtigung von tatsächlichen Umständen geltend, die nach Meinung des Klägers auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 27, 360 zu einer anderen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts durch den Verwaltungsgerichtshof hätten führen müssen.

    Mit seiner Rüge, die Würdigung des Berufungsurteils beruhe auf einer Abweichung von der Entscheidung in BVerwGE 27, 360, wendet sich der Kläger in Wahrheit nur gegen das Ergebnis, zu dem die Anwendung der in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dargelegten Rechtsgrundsätze auf seinen konkreten Fall geführt hat.

    Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der Träger einer Ersatzschule könne außer einer Vergütung seiner persönlichen Leistung grundsätzlich auch eine angemessene Verzinsung des Schul Vermögens in Rechnung stellen - von einer Verzinsung des Anlagevermögens, wie sie dem Kläger vorschwebt, ist in BVerwGE 27, 360 (366) [BVerwG 22.09.1967 - VII C 71/66] keine Rede -, liegt schon deswegen keine Abweichung vor, auf der das Berufungsurteil im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beruhen kann, weil das Berufungsgericht die Klage ebenfalls abgewiesen hätte, wenn es dem Kläger schon dem Grunde nach keine Kapitalverzinsung zugebilligt hätte.

  • BVerwG, 30.08.1968 - VII C 9.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 30.03.1973 - VII B 39.72
    Nach Aufhebung des ersten Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 1968 - BVerwG VII C 9.68 - wies der Verwaltungsgerichtshof die Berufung erneut zurück, und zwar mit der Begründung, der Kläger habe aus Art. 7 Abs. 4 GG keinen Subventionierungsanspruch, weil seine Ersatzschule nach den von ihm selbst vorgetragenen Zahlen über die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht hilfsbedürftig sei.

    Die nach Art. 7 Abs. 4 GG für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit einer Ersatzschule maßgebenden bundesrechtlichen Grundsätze sind im Urteil vom 22. September 1967 - BVerwG VII C 71.66 - (BVerwGE 27, 360) im einzelnen dargelegt worden; ergänzend hierzu hat sich der Senat in der vorliegenden Sache in dem zurückverweisenden Urteil vom 30. August 1968 - BVerwG VII C 9.68 - (Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 6 = MDR 1969, 168 = DÖV 1969, 395) geäußert.

  • BVerwG, 09.12.1971 - VIII B 32.69

    Rechtmäßigkeit des Vollzugs einer Heizungsanordnung und der Beschlagnahme eines

    Auszug aus BVerwG, 30.03.1973 - VII B 39.72
    Eine solche wäre nur dann zu bei jahen, wenn das Berufungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechtsfrage eine Rechtsauffassung vertreten hätte, die unvereinbar wäre mit derjenigen, die das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung seiner Beantwortung derselben Rechtsfrage zugrunde gelegt hat (vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 1971 - BVerwG VIII B 32.69 - und vom 11. Juli 1972 - BVerwG VIII B 41.72 -).
  • BVerwG, 11.05.1971 - VI B 59.70

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Zusage der Übernahme in den

    Auszug aus BVerwG, 30.03.1973 - VII B 39.72
    Dazu wäre es notwendig gewesen, daß in der Beschwerde die Tatsachen - insbesondere die konkreten, nach Meinung des Klägers zu Unrecht vertauschten Zahlen - und die Beweismittel entweder im einzelnen genannt oder zumindest durch Bezugnahme auf bestimmte Stellen in früheren Schriftsätzen leicht auffindbar gemacht worden wären, um - dem Zweck des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend - das Beschwerdegericht von einer umfangreichen Sichtung der Streitakte zu entlasten (Beschluß vom 11. Mai 1971 - BVerwG VI B 59.70 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 81).
  • BVerwG, 01.12.1969 - VI B 60.68

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung der

    Auszug aus BVerwG, 30.03.1973 - VII B 39.72
    Mit derartigen Angriffen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des vorliegenden Einzelfalles durch das Berufungsgericht kann der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aber nicht dargetan werden (vgl. Beschluß vom 1. Dezember 1969 - BVerwG VI B 60.68 - [VerwRspr. 22 S. 233/234] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 11.07.1972 - VIII B 41.72

    Mehrbedarf an Wohnfläche für persönliche oder berufliche Zwecke - Zulässigkeit

    Auszug aus BVerwG, 30.03.1973 - VII B 39.72
    Eine solche wäre nur dann zu bei jahen, wenn das Berufungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechtsfrage eine Rechtsauffassung vertreten hätte, die unvereinbar wäre mit derjenigen, die das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung seiner Beantwortung derselben Rechtsfrage zugrunde gelegt hat (vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 1971 - BVerwG VIII B 32.69 - und vom 11. Juli 1972 - BVerwG VIII B 41.72 -).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.08.2012 - 2 L 44/09

    Höhe der staatlichen Finanzierungshilfe zur Privatschulfinanzierung im Jahre 2005

    Dasselbe gilt für das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschl. vom 30.03.1973 - VII B 39.72 -, Rn. 1, zit. nach juris).
  • BVerwG, 06.04.1989 - 7 B 138.88

    Rechtsmittel

    Die von ihr angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwGE 27, 360; Urteil vom 30. August 1968 - BVerwG 7 C 9.68 - (Buchholz Nr. 6 zu Art. 7 Abs. 4 GG); Urteil vom 4. Juli 1969 - BVerwG 7 C 28.68 - (Buchholz Nr. 8 zu Art. 7 Abs. 4 GG); Beschluß vom 30. März 1973 - BVerwG 7 B 39.72 - (Buchholz Nr. 14 zu Art. 7 Abs. 4 GG); Beschluß vom 13. November 1973 - BVerwG 7 B 20.73 - (Buchholz Nr. 15 zu Art. 7 Abs. 4 GG) - äußern sich nicht zu einer etwaigen Verpflichtung des Staates, Leistungen von Ersatzschulträgern an betriebliche Unterstützungskassen zu subventionieren.
  • BVerwG, 13.11.1973 - VII B 20.73

    Betreiben einer genehmigten privaten Einheitsschule als Ersatzschule nach dem

    Nach der Rechtsprechung des Senats haben private Ersatzschulen, die mit der Entwicklung der öffentlichen Schule nicht Schritt halten können und deshalb in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden, aus Art. 7 Abs. 4 GG grundsätzlich einen Anspruch auf staatliche Hilfe (BVerwGE 23, 347 und 27, 360; ferner Urteile vom 30. August 1968 - BVerwG VII C 9.68 - [Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 6] und vom 4. Juli 1969 - BVerwG VII C 28.68 - [Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 8]; Beschluß vom 30. März 1973 - BVerwG VII B 39.72 - [Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 14]).
  • BVerwG, 02.02.1982 - 7 B 25.81
    Die Beurteilung, welche Bewertung der persönlichen Leistungen des Schulträgers im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung der Ersatzschule angemessen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab und hat deswegen keine grundsätzliche, d.h. gerade über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung (vgl. dazu Beschluß vom 30. März 1973 - BVerwG 7 B 39.72 - [Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 14]).
  • BVerwG, 14.03.1975 - VII B 55.74
    W. F.: Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 6; DÖV 69, 395; MDR 69, 168.}} ) und vom 04.07.1969 - BVerwG VII C 28.68 - [Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 8] ); Beschlüsse vom 30.03.1973 - BVerwG VII B 39.72 - [Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 14] ) und vom 13.11.1973 - BVerwG VII B 20.73 - [Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 15] ) und die damit höchstrichterlich als geklärt anzusehen.
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Rechtsprechung
   BFH, 28.08.1973 - VII B 39/72   

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https://dejure.org/1973,2677
BFH, 28.08.1973 - VII B 39/72 (https://dejure.org/1973,2677)
BFH, Entscheidung vom 28.08.1973 - VII B 39/72 (https://dejure.org/1973,2677)
BFH, Entscheidung vom 28. August 1973 - VII B 39/72 (https://dejure.org/1973,2677)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Einspruch - Zustimmung der Behörde - Anfechtungsklage - Umwandlung des Einspruchs - Vorverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 110, 179
  • BStBl II 1973, 852
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 08.10.1971 - II B 32/69

    Zuziehung eines Bevollmächtigten - Vorverfahren - Sprungklage - Einspruch -

    Auszug aus BFH, 28.08.1973 - VII B 39/72
    Im Streitfall sei nicht wie im Fall des Beschlusses des BFH vom 8. Oktober 1971 II B 32/69 (BFHE 103, 399, BStBl II 1972, 92) der zunächst eingelegte Einspruch mit Einwilligung des HZA als Sprungklage behandelt worden.

    Vielmehr ist der zunächst eingelegte Einspruch, wie es dem Willen der Beteiligten auch entsprach, zu einer Klage geworden (vgl. auch BFH-Entscheidung vom 8. Oktober 1971 II B 32/69, BFHE 103, 399, BStBl II 1972, 92), über die das FG entschieden hat.

  • BFH, 16.08.1961 - I 267/60 U

    Frist der Zustimmung des Vorstehers des Finanzamts zur Umwandlung eines

    Auszug aus BFH, 28.08.1973 - VII B 39/72
    Nach Ansicht des HZA bedeutet die nachträgliche Umwandlung eines Rechtsbehelfs in eine Sprungklage nicht die Überführung eines Vorverfahrens in ein gerichtliches Verfahren, sondern lediglich die Änderung des Charakters des zunächst eingelegten Rechtsbehelfs (siehe BFH-Entscheidung vom 16. August 1961 I 267/60 U, BFHE 73, 709, BStBl III 1961, 524).

    Damit war nicht die Rücknahme des Einspruchs verbunden mit der Einlegung der Berufung, sondern eine Änderung in der Charakterisierung des nur einmal eingelegten Rechtsbehelfs zu sehen (siehe BFH-Entscheidung I 267/60 U).

  • BFH, 10.07.1970 - VI B 2/69

    Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs - Antragsgründe - Sachliche

    Auszug aus BFH, 28.08.1973 - VII B 39/72
    Wenn aber eine Klage sich auf diese Weise in einen Einspruch verwandelt, rechtfertigt das die Auslegung, daß auch bei rechtzeitiger Erhebung einer Sprungklage, der die Behörde zustimmt, der zuvor eingelegte Einspruch seine Umwandlung in eine Klage erfährt (vgl. auch BFH-Entscheidung vom 10. Juli 1970 VI B 2/69, BFHE 99, 350, BStBl II 1970, 686; Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Anm. 4 und 11 zu § 45 FGO; Mäder-Mittelsteiner, Finanzgerichtsordnung, Anm. I.2 zu § 45).
  • BFH, 22.05.1958 - V z 92/57 U

    Antrag einen Einspruch als Berufung zu betrachten

    Auszug aus BFH, 28.08.1973 - VII B 39/72
    Gleichwohl habe der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß ein Übergang vom außergerichtlichen zum gerichtlichen Verfahren innerhalb der Rechtsbehelfsfrist möglich sei (siehe BFH-Entscheidung vom 22. Mai 1958 V z 92/57 U, BFHE 67, 131, BStBl III 1958, 321).
  • FG Baden-Württemberg, 08.11.2019 - 5 K 1626/19

    Verzicht auf den Ansatz eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens in Fällen von

    Die Kläger haben mit Zustimmung des Beklagten rechtzeitig Anfechtungsklage erhoben, so dass hierdurch der Einspruch in eine Klage umgewandelt worden ist (BFH-Beschluss vom 28.08.1973 VII B 39/72, BStBl II 1973, 852).
  • BFH, 08.11.2016 - I R 1/15

    Umwandlung einer Sprungklage durch nachträglichen Einspruch

    Zweck des § 45 FGO ist es insoweit, das Vorverfahren entbehrlich zu machen, wenn von diesem eine Förderung des Verfahrens nicht mehr zu erwarten ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. August 1973 VII B 39/72, BFHE 110, 179, BStBl II 1973, 852).

    Insoweit ist anerkannt, dass auch nach Erhebung eines Einspruchs innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eine Sprungklage erhoben werden kann und sich die Klageerhebung dann als Umwandlung des Einspruchs in eine Klage darstellt (BFH-Beschluss in BFHE 110, 179, BStBl II 1973, 852; BFH-Urteile vom 11. Dezember 1980 IV R 123/76, BFHE 132, 436, BStBl II 1981, 365; vom 4. September 1997 IV R 27/96, BFHE 184, 393, BStBl II 1998, 286).

  • FG Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 12 K 2945/19

    Verlagerung der Steuerschuldnerschaft in Bauträgerfällen - Zeitpunkt des

    Zulässig ist der Übergang vom außergerichtlichen Rechtsbehelf zur Sprungklage innerhalb der Klagefrist (BFH-Beschluss vom 28. August 1973 VII B 39/72, BStBl. II 1973, 852; BFH-Urteil vom 11. Dezember 1980 IV R 123/76, BStBl. II 1981, 365) -so im Streitfall.
  • BFH, 14.07.2009 - VIII R 22/08

    Sprungklage gegen Gebührenfestsetzung bei verbindlicher Auskunft -

    Da die Wirksamkeit der Zustimmung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO an eine Frist geknüpft ist, binnen deren sie erklärt werden muss, ist die Anfechtungsklage ohne Vorverfahren nicht zulässig, wenn die Zustimmung nicht oder nicht fristgerecht erklärt worden ist (BFH-Beschlüsse vom 28. August 1968 IV B 20/68, BFHE 93, 41, BStBl II 1968, 661; vom 28. August 1973 VII B 39/72, BFHE 110, 179, BStBl II 1973, 852; BFH-Urteile vom 27. September 1983 II R 178/79, BFH/NV 1986, 176; in BFHE 143, 27, BStBl II 1985, 266).
  • FG Thüringen, 15.07.2014 - 3 K 241/14

    Unzulässigkeit einer Sprungklage nach Übergang zum Einspruch

    Nach der BFH-Rechtsprechung, die vor der gesetzlichen Abschaffung der gerichtsgebührenfreien Klagerücknahme ergangen ist, besteht für den Steuerpflichtigen innerhalb der Rechtsbehelfsfrist die Möglichkeit von der Sprungklage zum außergerichtlichen Rechtsbehelf überzugehen (vgl. BFH-Urteil vom 14. Februar 1962 II 36/59 U, BFHE 74, 546, BStBl III 1962, 203), ebenso wie er von einem vom ihm eingelegten außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb der Klagefrist zur Sprungklage wechseln kann (vgl. BFH-Urteile vom 16. August 1961 I 267/60 U, BFHE 73, 709, BStBl III 1961; 524; vom 11. Februar 1980 IV R 123/76, BFHE 132, 436; BStBl II 1981, 365; BFH-Beschluss vom 28. August 1973 VII B 39/72, BFHE 110, 179, BStBl II 1973, 852).

    Soweit nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. auch BFH-Urteil vom 4. September 1997 IV R 27/96, BFHE 184, 393, BStBl II 1998, 286) auch nach Erhebung eines Einspruchs innerhalb der Klagefrist eine Sprungklage erhoben werden kann und sich die Klageerhebung dann als Umwandlung des Einspruchs in eine Klage darstellt (vgl. BFH-Beschluss vom 28. August 1973 VII B 39/72, a.a.O.; BFH-Urteil vom 11. Dezember 1980 IV R 123/76, a.a.O.), ergibt sich hieraus keine andere Wertung für den vorliegenden Streitfall.

  • BFH, 04.09.1997 - IV R 27/96

    Rückwirkende Anwendung der Geprägeregelung

    Die Klageerhebung stellt sich dann als Umwandlung des Einspruchs in eine Klage dar (BFH-Beschluß vom 28. August 1973 VII B 39/72, BFHE 110, 179, BStBl II 1973, 852; Senatsurteil vom 11. Dezember 1980 IV R 123/76, BFHE 132, 436, BStBl II 1981, 365).
  • FG Thüringen, 26.02.2015 - 1 K 487/14

    Zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit einer Stiftung zur Förderung der Bildenden

    Die beantragte Zuziehung eines Bevollmächtigten für ein Vorverfahren war abzulehnen, da der zunächst eingelegte Einspruch durch die Erhebung der Sprungklage und der Zustimmung des Beklagten eine Umwandlung in eine Klage erfährt und damit kein Vorverfahren im Sinne des § 139 Abs. 3 Satz 2 FGO geschwebt hat (BFH-Beschluss vom 28. August 1973 - VII B 39/72, BStBl II 1973, 852).
  • FG Hamburg, 24.11.2011 - 6 K 233/10

    Umsatzsteuer: Keine Umsatzsteuerfreiheit für Arbeitnehmerüberlassung im Bereich

    Denn eine nach Einlegung eines Einspruchs innerhalb der Klagefrist erhobene Sprungklage stellt sich als Umwandlung des Einspruchs in eine Klage dar (vgl. BFH Beschluss vom 28.08.1973 VII B 39/72, BFHE 110, 179, BStBl II 1973, 852; Urteile vom 11.12.1980 IV R 123/76, BFHE 132, 436, BStBl II 1981, 365; vom 04.09.1997 IV R 27/96, BStBl II 1998, 286).
  • FG München, 23.03.2011 - 4 K 1008/08

    Keine Versicherungsteuerbefreiung für Kautionsrückversicherungen

    Der Senat geht vielmehr davon aus, dass sich der außergerichtliche Rechtsbehelf hierdurch in ein gerichtliches Rechtsschutzverfahren gewandelt hat (so auch Bundesfinanzhof -BFH-Urteil vom 11. Dezember 1980 IV R 123/76, BFHE 132, 436, BStBl II 1981, 365 und Beschluss vom 28. August 1973 VII B 39/72, BFHE 110, 179, BStBl II 1973, 852).
  • BFH, 11.12.1980 - IV R 123/76

    Steuervergünstigung - Entwicklungshilfe - Entwicklungshilfeland -

    Nach dem Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. August 1973 VII B 39/72 (BFHE 110, 179, BStBl II 1973, 852) kann nach erhobenem Einspruch Innerhalb der Klagefrist mit Zustimmung des FA Klage nach § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO erhoben werden.
  • BFH, 23.07.1986 - I R 173/82

    Durchführung einer Beweisaufnahme durch den Bundesfinanzhof - Rechtmäßigkeit des

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