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   BFH, 27.08.2001 - VII B 4/01   

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https://dejure.org/2001,10420
BFH, 27.08.2001 - VII B 4/01 (https://dejure.org/2001,10420)
BFH, Entscheidung vom 27.08.2001 - VII B 4/01 (https://dejure.org/2001,10420)
BFH, Entscheidung vom 27. August 2001 - VII B 4/01 (https://dejure.org/2001,10420)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde - Nichtzulassung der Revision - Steuerberaterprüfung - Prüfungsentscheidung - Prüfungsgespräch - Beschwerdebegründung

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO a.F. § 115 Abs. 2; ; FGO a.F. § 116 Abs. 1 Nr. 5; ; FGO a.F. § 115 Abs. 3 Satz 3

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 09.03.1989 - 9 B 384.88

    Verfahrensmangel durch unterbliebene Durchführung einer zunächst von Amts wegen

    Auszug aus BFH, 27.08.2001 - VII B 4/01
    Das gilt auch dann, wenn das Gericht eine bestimmte Beweiserhebung bereits durch förmlichen Beweisbeschluss angeordnet hat; die Aufhebung eines solchen Beschlusses steht also grundsätzlich ebenso in seinem Ermessen wie dessen Erlass (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 9. März 1989 9 B 384.88, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 207).
  • BVerwG, 26.08.1980 - 3 B 15.80

    Unterlassene Durchführung eines Beweisbeschlusses - Erwerbs von

    Auszug aus BFH, 27.08.2001 - VII B 4/01
    Der Kläger musste nach Lage der Dinge auch damit rechnen, dass das Gericht von der vollständigen Durchführung seines noch unerledigten Beweisbeschlusses absehen würde (vgl. dazu Beschluss des BVerwG vom 26. August 1980 3 B 15.80, Buchholz, a.a.O., Nr. 128).
  • BFH, 06.03.2001 - VII R 38/00

    Mindestnote bei Steuerberaterprüfung

    Auszug aus BFH, 27.08.2001 - VII B 4/01
    Denn die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage ist inzwischen durch das Urteil des beschließenden Senats vom 6. März 2001 VII R 38/00 (BStBl II 2001, 370) geklärt.
  • BVerfG, 29.06.2001 - 1 BvR 953/01
    Auszug aus BFH, 27.08.2001 - VII B 4/01
    Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde 1 BvR 953/01 (NV) ist nicht zur Entscheidung angenommen worden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juni 2001).
  • BFH, 24.07.2014 - V B 1/14

    Übergehen eines ordnungsgemäß gestellten Beweisantrags - Aufhebung eines

    a) Dabei führt, entgegen der Auffassung der Klägerin, nicht bereits die Aufhebung des Beweisbeschlusses vom 16. Oktober 2013 durch den Beschluss vom 30. Oktober 2013 zu einem Verfahrensfehler, weil die Aufhebung eines Beweisbeschlusses ebenso im Ermessen des Gerichts steht wie dessen Erlass (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. August 2001 VII B 4/01, BFH/NV 2002, 76; vgl. auch BFH-Beschluss vom 30. September 2013 XI B 69/13, BFH/NV 2014, 166).
  • BFH, 28.01.2003 - VII B 148/02

    Vergütung ausgefallener MinöSt; Verfahrensmangel

    a) Für die schlüssige Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO), mit der geltend gemacht wird, das FG habe Beweisanträge übergangen, bedarf es u.a. der Darlegung, was der Zeuge voraussichtlich ausgesagt hätte und inwiefern diese Aussage auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. Senatsbeschluss vom 27. August 2001 VII B 4/01, BFH/NV 2002, 76, 77; BFH-Beschluss vom 1. Oktober 2002 X B 34/02, BFH/NV 2003, 76).
  • FG München, 13.01.2011 - 14 K 3837/08

    Bereithalten von Heizöl als Kraftstoff

    Für einen Beweisantrag reicht es nicht aus, nur das Ziel der Beweiserhebung zu umreißen; vielmehr sind die beweisbedürftigen Tatsachen genau zu bezeichnen (BFH-Urteil vom 27. August 2001 VII B 4/01, BFH/NV 2002, 76).
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