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   BVerwG, 30.08.1977 - VII B 40.77   

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https://dejure.org/1977,3719
BVerwG, 30.08.1977 - VII B 40.77 (https://dejure.org/1977,3719)
BVerwG, Entscheidung vom 30.08.1977 - VII B 40.77 (https://dejure.org/1977,3719)
BVerwG, Entscheidung vom 30. August 1977 - VII B 40.77 (https://dejure.org/1977,3719)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gewerbesteuerschuld - Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen - Gewerbeertrag - Hinzurechnung von Dauerschulden - Gewerbekapital - Sachliche Unbilligkeit - Gewerbebetrieb

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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 04.06.2014 - I R 21/13

    Grundsätzlich kein Gewerbesteuererlass bei gewerblicher Zwischenverpachtung

    Die durch die Hinzurechnungen bewirkten Besteuerungsfolgen entsprechen damit im Regelfall den gesetzgeberischen Wertungen und können nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich keinen Erlass der Gewerbesteuer wegen sachlicher Unbilligkeit rechtfertigen  (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 1977 VII B 40/77, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1978, 70; BFH-Urteile in BFHE 110, 50, BStBl II 1973, 739; vom 21. April 1977 IV R 161-162/75, BFHE 122, 141, BStBl II 1977, 512, zur Substanzbesteuerung durch Erhebung der Lohnsummensteuer; BFH-Beschluss vom 5. April 2005 IV B 96/03, BFH/NV 2005, 1564).
  • FG Berlin-Brandenburg, 30.01.2013 - 12 K 12197/10

    Sonderkonstellation für gewerbliche Zwischenvermieter gebietet

    Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) sieht allein darin, dass ein Gewerbebetrieb, der keinen Gewinn erzielt, im Wesentlichen aufgrund der Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen zum Gewerbeertrag mit Gewerbesteuer belastet wird, noch keine sachliche Unbilligkeit (Beschluss vom 30. August 1977 - VII B 40.77, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung [HFR] 1978, Nr. 82).

    Schließlich hat auch das BVerwG in seiner vorstehend unter a) zitierten Entscheidung (Beschluss vom 30. August 1977 - VII B 40.77, a.a.O.) zumindest offen gelassen, ob mit Blick auf den grundrechtlichen Schutz von Eigentums- und Berufsfreiheit Billigkeitsmaßnahmen dann in Betracht kommen könnten, wenn die hinzurechnungsbedingt anfallende Gewerbesteuer den Betroffenen "übermäßig belaste und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtige".

  • OVG Sachsen, 10.09.2015 - 5 A 317/13

    Verpflichtungsklage; Erlass von Gewerbesteuern; persönliche Unbilligkeit;

    Die durch die Hinzurechnungen bewirkten Besteuerungsfolgen entsprechen damit im Regelfall den gesetzgeberischen Wertungen und können grundsätzlich keinen Erlass der Gewerbesteuer wegen sachlicher Unbilligkeit rechtfertigen (st. Rspr., vgl. BFH, Urt. v. 4. Juni 2014 - I R 21/13 -, juris Rn. 12/13; BFH, Urt. v. 5. Juli 1973 - IV R 215/71 -, juris Rn. 6; BVerwG, Beschl. v. 30. August 1977 - VII B 40.77 -, juris Rn. 3; BVerwG, Urt. v. 27. Februar 1970 - VII C 118.65 -, juris Rn. 21).

    Andernfalls müsste der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Gewerbesteuer unter faktischem Verzicht auf Hinzurechnungen und andere objektsteuertypische Elemente den ertragsteuerlichen Gewinn zur alleinigen Richtgröße erheben, was er nicht getan hat (vgl. BFH, Urt. v. 4. Juni 2014 - I R 21/13 -, juris Rn. 18; BVerwG, Beschl. v. 30. August 1977 - VII B 40.77 -, juris Rn. 4; BFH, Urt. v. 5. Juli 1973 - IV R 215/71 -, juris Rn. 9).

  • BFH, 05.10.1983 - I S 13/81
    NV: Da durch die Rechtsprechung des BVerwG (Beschluß vom 30.8.1977 VII B 40/77) bereits klargestellt ist, daß eine Gewerbesteuerschuld, die wesentlich durch Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen zum Gewerbeertrag und die Hinzurechnung von Dauerschulden zum Gewerbekapital entstanden ist, grundsätzlich keine sachliche Unbilligkeit i.S. des § 131 AO begründet, wenn der Gewerbebetrieb keine oder nur geringe Gewinne erzielt, bedarf es aus dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl. BFH-Beschluß vom 21.7.1977 IV B 16-17/77) keiner Entscheidung des BFH.
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