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   BFH, 28.10.1997 - VII B 40/97   

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  • DB 1998, 172



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Wird zitiert von ... (51)  

  • FG Baden-Württemberg, 21.07.2000 - 3 K 59/98  

    Zulässigkeit der Erstellung von Kontrollmitteilungen anlässlich der Außenprüfung

    Mit Beschluss vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1998, 424) hob der VII. Senat des BFH den Beschluss des Senats auf und erließ die von der Klägerin beantragte einstweilige Anordnung.

    Das zu verhindernde Verhalten des FA werde das - durch Artikel 14 des Grundgesetzes ( GG ) geschützte - Eigentum der Klägerin sowie ihre wirtschaftliche Betätigungsfreiheit (Artikel 2 GG ) verletzen (Hinweis auf den BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 427).

    Die Unzulässigkeit doppelfunktionaler Tätigkeit der Steufa folge entgegen der im BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 428 vertretenen Auffassung aus der unzureichenden Erkennbarkeit der jeweils eingreifenden Ermittlungsgrundlagen und der daran geknüpften unterschiedlichen einerseits strafprozessualen und andererseits steuerverfahrensrechtliche Befugnisse sowie daraus, dass die Steufa mit der Anfertigung von Notizen über die steuerlichen Verhältnisse verfahrensunbeteiligter Bankkunden die Grenzen der richterlichen Durchsuchungsanordnung überschreite.

    Das Kontrollmitteilungsverbot erstrecke sich im übrigen nicht lediglich auf die Kontenblätter von legitimationsgeprüften Guthabenkonten und Depots, sondern nach dem BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 429/430 auch auf die die Guthabenkonten bzw. Depots offenbarenden Geschäftsunterlagen.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin und des BFH in seinem Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 428 sei die Steufa bei Anfertigung des Kontrollmaterials somit nicht funktional als Außenprüfung tätig geworden.

    2) Die von der Klägerin gewählte Klageart (einfache Leistungsklage in Gestalt der Unterlassungsklage) ist nach § 40 Abs. 1 FGO - ohne Vorverfahren i.S.d. § 44 Abs. 1 FGO - zulässig (vgl. den BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 427 m.w.N.).

    Auch für den auf Herausgabe oder hilfsweise Vernichtung der Notizen gerichteten Klageantrag ist die von der Klägerin erhobene schlichte Leistungsklage die richtige Klageart (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 427).

    Entsprechendes gilt für den Anspruch der Klägerin auf Herausgabe bzw. Vernichtung der Notizen (vgl. den BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 427).

    Die beabsichtigte Weiterleitung der Notizen an die Wohnsitzfinanzämter und/oder die eventuellen Ermittlungen der Steufa gegen die Bankkunden sowie der daraus für die Klägerin sich ergebende irreparable Schaden (vgl. den BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 431 zum Anordnungsgrund) belegen auch das von der Klägerin in Anspruch genommene subjektive Rechtsschutzinteresse.

    a) Diese Bestimmung gilt nicht nur für eine Außenprüfung i.S.d. § 194 Abs. 1 Satz 1, § 195 , § 196 AO , sondern entgegen der Auffassung des FA auch für die "Außenprüfung" durch die Steufa, wenn sie - gemessen am objektiven Charakter ihrer Tätigkeit - auf der Grundlage des § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 AO funktional steuerverfahrensrechtliche Maßnahmen trifft, die typischerweise zum Tätigkeitsfeld der Außenprüfung gehören (BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 429 und 430).

    Die Anfertigung der Notizen stellt ihrem objektiven Charakter nach überdies eine Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle i.S.d. § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO dar (BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 428), die weitere Fahndungsmaßnahmen gegen die Bankkunden erlaubt.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es der Steufa nicht verwehrt "doppelfunktional" gleichzeitig oder ständig wechselnd strafprozessual und steuerverfahrensrechtlich vorzugehen (BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 428).

    c) Ebenso wie Auskunftsersuchen nach § 93 AO oder die Durchführung einer (steuerverfahrensrechtlichen) Steufa nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO verlangt auch die Ausstellung von Kontrollmitteilungen - den Wortlaut des § 194 Abs. 3 AO einschränkend - das Bestehen eines "hinreichenden Anlasses" (vgl. das BFH-Urteil in BStBl II 1997, 499, 507 mit Nachweisen: hierfür "sprechen beachtliche Gründe". Vgl. insoweit zustimmend auch den BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 431).

    Ein "hinreichender Anlass" in diesem Sinne liegt vor, wenn dem Prüfer bestimmte von ihm festgestellte Verhältnisse Dritter aufgrund seiner Erfahrung zur Aufdeckung steuererheblicher Tatsachen kontrollbedürftig erscheinen, selbst wenn sie nicht nahelegen, dass eine Steuerschuld wahrscheinlich entstanden und die betreffenden Steuern verkürzt worden sind (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1997, 499, 506: "hinreichender Anlass" nicht erst dann, wenn der Prüfer Zufallserkenntnisse gewinne, die den Verdacht einer Steuerverkürzung im Einzelfall begründeten, sondern schon dann, wenn der Prüfer im Rahmen einer aufgrund allgemeiner Erfahrung getroffenen Prognoseentscheidung im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung zu dem Ergebnis komme, dass eine Kontrollmitteilung zur Aufdeckung steuererheblicher Tatsachen zu führen vermöge. Vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 428: "hinreichender Anlass", wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte - z. B. wegen der Besonderheit des Objektes oder der Höhe des Wertes - oder aufgrund allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit [!] einer Steuerverkürzung in Betracht komme und daher eine Anordnung bestimmter Art. angezeigt sei).

    Diese Vorschriften schränken § 194 Abs. 3 AO ein (BFH-Urteil in BStBl II 1997, 499, 506; BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 429).

    Auch aufgrund des Schriftverkehrs ist es nämlich möglich, die betreffenden Konten oder Depots i.S.d. § 30 a Abs. 3 AO "festzustellen" (BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 429).

    Auf die zu § 194 Abs. 3 AO dargestellten Erwägungen 1 a und 1 b, die ebenso im vorliegenden Zusammenhang gelten (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 430), wird verwiesen.

    Das Vertrauensverhältnis zwischen Bank und ihrem Kunden, welches § 30 a AO schützen will, verdient dann keinen Schutz, selbst wenn bei Einrichtung der betroffenen Guthabenkonten oder Depots eine Legitimationsprüfung stattgefunden hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 430; BFH-Urteil in BStBl II 1997, 499, 506).

    cc) Der VII. Senat des BFH hat im Rahmen seines Beschlusses in BFH/NV 1998, 424 zur Frage der Verfassungswidrigkeit des § 30 a Abs. 3 AO nicht Stellung genommen (vgl. a.a.O. 430).

    Die verfassungskonforme Auslegung durch den VIII. Senat des BFH ist auf Kritik gestoßen, weil sie deren Grenzen überschreite (vgl. außer dem Hinweis des VII. Senats in BFH/NV 1998, 424, 430/431, die verfassungskonforme Auslegung erscheine "auf den ersten Blick nicht so überzeugend" u. a. weil sie außer Acht lasse, "dass § 30 a Abs. 3 AO eine bewußte und zielgerichtete Einschränkung des § 194 Abs. 3 AO durch den Gesetzgeber für Prüfungen im Bankenbereich sein soll", u. a. Tipke/Kruse, a.a.O., Tz. 14 und 30 zu § 30 a AO und Hellwig in Hübschmann/Hepp/Spitaler Rz. 11 a zu § 30 a AO ).

    Die Formulierung des § 30 a Abs. 3 AO ist nicht nur ein "Lapsus" (so Tipke Kruse, a.a.O., Tz. 15 zu § 30 a AO ), sondern insgesamt unklar (vgl. einerseits BFH-Urteil in BStBl II 1997, 499, 506 und BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 430 jeweils m.w.N.: insgesamt gebundenes Ermessen, und andererseits Hellwig a.a.O., Rz. 28 zu § 30 a AO : absolutes Verbot).

    Dieser "Gleichklang" (vgl. den BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 431) stellt die Geltung der Vorschrift im "Restbereich" (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1997, 499, 407) der Ermittlungen "ins Blaue hinein" nicht in Frage.

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02  

    Spekulationssteuer

    Geschützt ist dabei auch der Schriftverkehr des Kreditinstituts, der sich auf bestehende Guthabenkonten und Depots bezieht (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1997 - VII B 40/97 -, BFH/NV 1998, 424, unter II 2 d cc, m.w.N.).

    Daran ändert nur wenig, dass nach der Rechtsprechung des VII. und VIII. Senats des Bundesfinanzhofs (vgl. Beschluss vom 28. Oktober 1997 - VII B 40/97 -, BFH/NV 1998, 424, unter II 2 d cc; Urteil vom 18. Februar 1997 - VIII R 33/95 -, BFHE 183, 45, BStBl II 1997, S. 499, unter B III 4 a ee ccc) Zufallserkenntnisse, die den Verdacht einer Steuerverkürzung im Einzelfall begründen, auch hinsichtlich legitimationsgeprüfter Konten mitgeteilt werden dürfen - auf die Gewinnung von Prüfmaterial für den Regelfall der Veranlagung ist diese Einschränkung des § 30a Abs. 3 AO nicht angelegt.

    Soweit der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (vgl. Urteil - VIII R 33/95 -, a.a.O., unter B III 4 a ee ddd; zu der Entscheidung z.B. Streck/Peschges, Die Fertigung von Kontrollmitteilungen bei Außenprüfungen in Banken, DStR 1997, S. 1993 ; Bilsdorfer, Der BFH und die Zinsbesteuerung - ein bemerkenswerter Eiertanz, NJW 1997, S. 2368 ; Eckhoff, Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung?, DStR 1997, S. 1071 ; Leist, Verfassungsrechtliche Schranken des steuerlichen Auskunfts- und Informationsverkehrs, 2000, S. 321 ff.; Tipke, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung § 30a AO, Rn. 17 f. und § 194 AO, Rn. 31) § 30a Abs. 3 AO dahin auslegt, dass Kontrollmitteilungen durch den Außenprüfer auch bei hinreichendem Anlass gefertigt und ausgeschrieben werden dürfen, stehen dem die kritischen Äußerungen des VII. Senats des Bundesfinanzhofs (- VII B 40/97 -, a.a.O., unter II 2 f) gegenüber, wonach - im Gegensatz zur Ansicht des VIII. Senats - § 30a Abs. 3 AO eine bewusste und zielgerichtete Einschränkung des § 194 Abs. 3 AO durch den Gesetzgeber für Prüfungen im Bankenbereich darstelle.

  • FG Niedersachsen, 30.09.1998 - X 437/98  

    Kontrollmitteilungen anläßlich einer Außenprüfung

    Unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 28.10.1997 (VII B 40/97, DB 1998, 172) trägt sie vor, durch den Zugriff auf ihre Geschäftspapiere und internen Daten werde in diese Grundrechte eingegriffen.

    Denn wie der BFH mit Beschluß vom 28.10.1997 (VII B 40/97 a.a.O.) zutreffend ausgeführt hat, werden bei Geschäftsunterlagen oder anderen Urkunden die Eigentumsrechte nicht nur durch Wegnahme der Unterlagen berührt, sondern ebenso durch die Anfertigung von Kopien oder Abschriften, sofern der Eigentümer darin nicht eingewilligt hat.

    Hier gründet sich der mögliche Abwehranspruch eines Betroffenen gegen den Eingriff in sein Eigentum auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz(GG), ggf. in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, der u.a. die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit schützt (vgl. BFH-Beschluß vom 28.10.1997 VII B 40/97 a.a.O.).

    Denn wie der VII. Senat des BFH mit Beschluß vom 28.10.1997 (VII B 40/97, a.a.O.) zutreffend dargelegt hat, kann im rechtswidrigen Anfertigen und Versenden von Kontrollmaterial eine Eigentumsverletzung liegen, gegen die sich die Antragstellerin gem. Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG zur Wehr setzen kann.

    Verweigerte man der Antragstellerin das Antragsrecht auf rechtliche Überprüfung der vorausgegangenen Handlungen der Verwaltung, so entstünde bis zu diesem Zeitpunkt ein rechtsfreier Raum (vgl. BFH VII B 40/97, a.a.O.).

    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 30a AO 1977 und insbesondere gegen den hier zur Anwendung kommenden Abs. 3 der Vorschrift vermögen im derzeitigen Stadium des Rechtsstreits keine Vorlageverpflichtung an das Bundesverfassungsgericht auszulösen, da eine derartige Vorlage dem Wesen des Anordnungsverfahrens als Eilverfahren widersprechen würde (vgl. Gräber/Koch a.a.O., § 114 Rz. 55), so daß im vorliegenden Rechtsstreit von der jeder gesetzlichen Vorschrift zukommenden Vermutung der Verfassungsgemäßheit auszugehen ist (ebenso BFH Beschluß vom 28.10.1997, VII B 40/97a.a.O.).

    § 30a Abs. 3 AO beinhaltet damit eine bewußte und zielgerichtete Einschränkung des § 194 Abs. 3 AO durch den Gesetzgeber für Prüfungen im Bankenbereich mit der Folge, daß dann auch die Befugnisse der Außenprüfer im Vergleich zu § 194 Abs. 3 AO eingeschränkt sein müssen, denn anderenfalls hätte die Regelung des § 30a Abs. 3 AO keinen eigenständigen Sinngehalt (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 28.10.1997 VII B 40/97 a.a.O.; ebenso Klos, Das Bankgeheimnis im Spannungsfeld der Steuerkontrolle durch Steuerfahndung und Außenprüfung a.a.O.; anderer Auffassung BFH, Urteil vom 18.02.1997 VIII R 33/95 a.a.O.).

    Der BFH vertritt insoweit den sogenannten funktionalen Kontenbegriff (vgl. BFH-Beschluß vom 28.10.1997 VII B 40/97 a.a.O.), wonachSchriftverkehr, der sich auf bestehende Guthabenkonten und Depots bezieht, bei deren Errichtung eine Legitimationsprüfung i.S.d. § 154 Abs. 2 AO vorgenommen worden ist, ebenfalls alsBestandteil dieser Guthabenkonten bzw. Depots betrachtet wird, weil es auch aufgrund solcher Unterlagen möglich sei, diese Konten i.S.d. § 30a Abs. 3 AO festzustellen.

    Zwar ist nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluß vom 28.10.1997 VII B 40/97 a.a.O.) im Bereich des § 30 a Abs. 3 AO hinsichtlich des Kontenbegriffs keine formale Betrachtungsweise angebracht.

    Denn anderenfalls könnte der Zweck der Vorschrift, bestimmte identitätsgeprüfte Konten einen besonderen Vertrauensschutz zu unterstellen, leichtumgangen werden (vgl. BFH-Beschluß vom 28.10.1997 VII B 40/97 a.a.O.).

    Der Senat räumt zwar ein, daß man angesichts der Formulierung des BFH im Beschluß vom 28.10.1997 (VII B 40/97) "müssen diese Geschäftsunterlagen als Bestandteil der genannten Konten oder Depots ... angesehen werden, denn auch aufgrund solcher Unterlagen ist es möglich, die betreffenden Konten oder Depots ... festzustellen", durchaus der Meinung sein könnte, der Kontobegriff müsse im Zweifel extensiv ausgelegt werden.

    Das gilt auch im Hinblick auf das Zinsurteil des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 27.06.1991 II BVR 1493/89 a.a.O.), denn wenn man mit dem Bundesverfassungsgericht davon ausgeht, daß der Gesetzgeber die Möglichkeit haben muß, die Steuerehrlichkeit durch hinreichende, die Steuerbelastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten abzustützen und im Veranlagungsverfahren das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip bedarf, kann das bei summarischer Betrachtungsweise nur dazu führen, den Schutzbereich des § 30 a Abs. 3 AO im Zweifel eng auszulegen, zumal dadurch der vom VII. Senat des BFH (vgl. BFH VII B 40/97, a.a.O.) geforderte Schutz des Kernbestands des Bankgeheimnisses nicht verletzt wird.

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  • BFH, 09.12.2008 - VII R 47/07  

    Steuerrecht - Bankgeheimnis: Kontrollmitteilungen anlässlich einer Bankprüfung

    § 30a Abs. 3 AO entfaltet auch im Rahmen nicht strafrechtlich veranlasster, typisch steuerrechtlicher Ermittlungen zur Gewinnung von Prüfmaterial für die Veranlagung keine "Sperrwirkung", wenn ein hinreichender Anlass für die Kontrollmitteilung besteht (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424).*).

    Durch diese Norm wird der Ermessensspielraum der Finanzbehörden bei der Sachverhaltsermittlung nicht über die bei allen Ermittlungsmaßnahmen zu beachtenden Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit hinaus beschränkt (BFH-Beschluss vom 2. August 2001 VII B 290/99, BFHE 196, 4, BStBl II 2001, 665; BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95, BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499; auch im Beschluss vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424 hat der Senat eine mögliche Einschränkung des § 194 Abs. 3 AO nur hinsichtlich der in § 30a Abs. 3 AO bezeichneten Kontenbeziehungen in Betracht gezogen; offengelassen im BFH-Urteil vom 29. Juni 2005 II R 3/04, BFH/NV 2006, 1).

    Die derartige Vorgänge dokumentierenden Belege gehören --nach dem funktionalen Kontenbegriff (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 1998, 424)-- notwendigerweise sowohl zum bankinternen als auch zum Kundenkonto.

    aa) Unstrittig ist in der Rechtsprechung des BFH, dass Zufallserkenntnisse, die den Verdacht einer Steuerverkürzung im Einzelfall begründen, auch hinsichtlich solcher Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errichtung eine Identitätsprüfung vorgenommen worden ist, dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden können (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424; BFH-Urteil in BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499; BFH-Beschluss in BFHE 196, 4, BStBl II 2001, 665).

    Die vom Senat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in seinem Beschluss in BFH/NV 1998, 424 in summarischer Beurteilung der Rechtsfrage geäußerten Einwände gegen das Abstellen auf das Erfordernis eines "hinreichenden Anlasses" sind wie folgt zu präzisieren (so tendenziell schon Senatsbeschluss vom 25. Juli 2000 VII B 28/99, BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643):.

    Es ging dem Senat hauptsächlich darum zu vermeiden, dass die Norm durch eine Auslegung, die dem Prüfer keine stärkeren Beschränkungen auferlegt als die allgemeine Vorschrift des § 194 Abs. 3 AO, jegliche eigenständige Bedeutung verliert (vgl. Beschluss in BFH/NV 1998, 424, unter II.2.f, 5. Abs.).

  • BFH, 04.09.2000 - I B 17/00  

    Auskunftserteilung nach dem EG-Amtshilfe-Gesetz ( EGAHiG )

    Für die Feststellungen der Steuerfahndungsbehörde über legitimationsgeprüfte Konten ergibt sich deshalb kein Verwertungsverbot gemäß § 30a Abs. 3 Satz 2 AO 1977 (Abgrenzung zu den BFH-Beschlüssen vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424, und vom 25. Juli 2000 VII B 28/99, DStR 2000, 1511).

    Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen FG-Beschlusses und zur Ablehnung des --zulässigen (vgl. im Einzelnen Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424)-- Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

    Gegner einer derartigen Klage --und ebenso des entsprechenden Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 FGO-- ist im Verfahren gemäß § 2 Abs. 2 EGAHiG das insoweit zuständige BfF (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 1986 I R 306/82, BFHE 148, 1, BStBl II 1987, 92; vgl. auch zur vergleichbaren Rechtslage im Zollrecht BFH-Urteil in BFHE 190, 522) und nicht --wie bei innerstaatlicher Übermittlung von Kontrollmitteilungen-- das zuständige (Prüfungs-) FA (vgl. dazu z.B. die BFH-Beschlüsse in BFHE 147, 492, BStBl II 1987, 440, und in BFH/NV 1998, 424; Niedersächsisches FG in EFG 1999, 10; vgl. auch allgemein zum Abwehranspruch des betroffenen Bankkunden gegen die Auswertung von Fahndungsergebnissen BFH-Beschluss vom 25. Juli 2000 VII B 28/99, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2000, 1511).

    Bei den sonach vorgenommenen Ermittlungen handelt es sich gerade nicht um "steuerverfahrensrechtliche Tätigkeiten", die in funktionaler Hinsicht "typischerweise zum Tätigkeitsfeld der Außenprüfung gehören" (so BFH-Beschluß in BFH/NV 1998, 424, 430; daran anknüpfend BFH-Beschluss in DStR 2000, 1511).

    cc) Der erkennende Senat weicht mit dieser Entscheidung im summarischen Verfahren von dem Beschluss des VII. Senats des BFH in BFH/NV 1998, 424, 430 ab.

    Auf die unterschiedlichen Auffassungen zwischen dem VII. und dem VIII. Senat des BFH über das richtige Verständnis der in § 30a Abs. 3 AO 1977 gemachten Einschränkungen (vgl. Urteile in BFHE 183, 45, BStBl 1997, 499, 507; vom 15. Dezember 1998 VIII R 6/98, BFHE 187, 302, BStBl II 1999, 138, einerseits; Beschluss in BFH/NV 1998, 424, andererseits) kommt es für die Entscheidung nicht mehr an.

  • FG Schleswig-Holstein, 28.11.2000 - V 288/00  

    Betriebsprüfung - Anforderung von Kontrollmaterial ohne Bezug zur Betriebsprüfung

    mit ihrem Begehren die Veränderung eines bestehenden Zustandes verhindern will, handelt es sich um eine Sicherungsanordnung gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO (vgl. BFH/NV 1998, 424, 427).

    hat seine verfassungsrechtliche Grundlage in der Gewährleistung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG), ggf. i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, der u.a. die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit schützt (vgl. BFH/NV 1998, 424, 427; so auch: EFG 2000, 598, 600; EFG 1999, 10, 11; ferner: EFG 2000, 470, 472).

    Ein hinreichender Anlass, wie er für die Aufnahme sog. Vorfeldermittlungen ("zur Ermittlung und Aufdeckung unbekannter Steuerfälle") durch die Steuerfahndung erforderlich ist (vgl. BFH/NV 1998, 424; DStR 2000, 1511), ersetzt das Fehlen einer entsprechenden Aufgabenzuweisung im Außenprüfungsrecht nicht.

    Insoweit hat der BFH - im Zusammenhang mit der "doppelfunktionalen Tätigkeit" der Steuerfahndung - wiederholt ausgeführt, weder könne ohne Weiteres von der Aufgabe einer Behörde auf die zu ihrer Erfüllung erforderlichen Befugnisse geschlossen werden, noch sei aus einer vorhandenen Befugnis ohne Weiteres zu schließen, eine Maßnahme der Behörde in Ausübung dieser Befugnis sei stets ein Handeln im Rahmen des zugewiesenen Aufgabenbereichs (BFH/NV 1998, 424; DStR 2000, 1511, 1514).

    Der Senat hält die Vorschrift nach Maßgabe der Ausführungen des VII. Senats des BFH (BFH/NV 1998, 424; 2000, 1384) im Streitfall für anwendbar.

    Da diese Buchungen den Inhalt der legitimationsgeprüften Konten insoweit wiederspiegeln, müssen sie als Bestandteil der genannten Konten angesehen werden, denn anhand der nicht anonymisierten Gegenbuchungen ist es problemlos möglich, die betreffenden Konten i.S. des § 30 a Abs. 3 AO 1977 "festzustellen" (vgl. Hamacher, DB 1999, 1824; BFH/NV 1998, 424 m.w.N.).

    Im Übrigen sei dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen der Bank und ihren Kunden in einem verbleibenden Kernbereich Rechnung zu tragen (BFH/NV 1998, 424, 430; bestätigt durch BFH DStR 2000, 1511, 1515).

    (vgl. BFH/NV 1998, 424).

  • FG Baden-Württemberg, 12.08.1999 - 3 V 42/98  

    Kontrollmitteilungen über Tafelgeschäfte von Bankkunden

    Unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Oktober 1997 - VII B 40/97 - (Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1998, 424) macht die Antragstellerin geltend, sie habe Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung.

    Bei funktionaler Auslegung der Vorschrift (Hinweis auf den BFH-Beschluss, BFH/NV 1998, 424) seien nicht nur Guthabenkonten und Depots selbst sowie die dazugehörigen Geschäftsunterlagen geschützt, sondern auch die sogenannten "Zwischenkonten", zu denen die hier betroffenen Konten "Wertpapiervermittlungen" und "Kasse" gehörten, da sie Bewegungen auf legitimationsgeprüften Konten des Kunden widerspiegelten.

    Dadurch würden die Eigentumsrechte der Antragstellerin an den Geschäftsunterlagen verletzt (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - vgl. den BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424).

    Der funktionale Kundenbegriff führe zwar dazu, dass der die legitimationsgeprüften Kundenkonten betreffende allgemeine Schriftverkehr ebenso wie das Kundenkonto selbst der Möglichkeit, Kontrollmaterial zu gewinnen und auszuwerten, entzogen sei (Beschluss des VII. Senats des BFH in BFH/NV 1998, 424).

    b) Der von der Antragstellerin erstrebte vorläufige Rechtsschutz gegen die Fertigung und Weitergabe der Kontrollmitteilungen kann nur durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO (sogenannte Sicherungsanordnung) gewährt werden (vgl. den BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 427) .

    Die Untersagung würde jedenfalls dann, wenn sie bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren befristet würde, das FA nicht hindern, die Kontrollmitteilungen zu fertigen und an die Wohnsitzfinanzämter weiterzuleiten, falls und sobald die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren endgültig unterliegt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 431) .

    Der Antragstellerin stünde aufgrund ihres vom FA nicht bestrittenen, glaubhaften Vortrags zwar ein Anordnungsgrund im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung ( ZPO ) in Gestalt der unheilbaren Verletzung ihrer Eigentumsrechte und damit der irreparablen Zerstörung des Schutzes des Vertrauensverhältnisses zwischen der Antragstellerin und den betroffenen Kunden zur Seite (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 431), sie hat indessen den von ihr dargestellten Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

    Die Ausdehnung des Schutzbereichs auf Zwischenkonten ist indessen nicht generell, sondern nur dann geboten, wenn sie in der Weise den genannten legitimationsgeprüften Kundenkonten zugeordnet sind, dass aus ihnen der Inhalt der Kundenkonten - ähnlich wie bei sonstigen Geschäftsunterlagen zu den Kundenkonten (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 429/430) - im Sinne des § 30 a Abs. 3 "festgestellt oder abgeschrieben" werden kann.

  • BFH, 25.07.2000 - VII B 28/99  

    Unzulässige Rasterfahndung der Steuerfahndung

    a) Die Zulässigkeit des Finanzrechtswegs gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO, die das FG mit eingehender Begründung überzeugend bejaht hat, ist vom BFH als Beschwerdegericht nach § 155 FGO i.V.m. § 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mehr zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424, m.w.N.).

    b) Die grundsätzliche Zulässigkeit dieser doppelfunktionalen Tätigkeit der Steufa bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben wird von der Rechtsprechung des BFH anerkannt und damit gerechtfertigt (vgl. Senat in BFH/NV 1998, 424, m.w.N.), dass das Gesetz eine strikte Trennung der Befugnisse vorsieht, die der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren einerseits und im Strafverfahren andererseits zustehen (§ 393 Abs. 1 Satz 1 AO 1977).

    Ermittlungen "ins Blaue hinein", Rasterfahndungen, Ausforschungsdurchsuchungen oder ähnliche Ermittlungsmaßnahmen sind unzulässig (vgl. Senatsurteile in BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359 --Chiffreanzeigen betreffend den Verkauf von ausländischem Grundbesitz durch Inländer--; vom 24. März 1987 VII R 30/86, BFHE 149, 404, BStBl II 1987, 484 --Vermittlungsprovisionen an Kreditvermittler--; vom 17. März 1992 VII R 122/91, BFH/NV 1992, 791 --Verkaufsanzeigen für Yachten im Anzeigenheft eines Yachtmaklers--; s. auch Senatsbeschluss in BFH/NV 1998, 424).

    Unter Anwendung der Senatsrechtsprechung in BFH/NV 1998, 424 hat das FG zutreffend erkannt, dass es im Falle der Antragstellerin auch an der Befugnis des FA zur Anfertigung der getätigten Aufzeichnungen und zur Auswertung dieses Materials fehlt.

    Dieses vom FG gut begründete Ergebnis entspricht voll der vom Senat für das einstweilige Verfahren in solchen Fällen entwickelten Rechtsprechung in BFH/NV 1998, 424, von der abzurücken der Senat keine Veranlassung sieht (vgl. dazu zustimmend Hamacher, Kontrollmitteilungen bei Banken und funktionaler Kontenbegriff des § 154 AO, Der Betrieb 1999, 1824, 1825, 1827 f., und im Ansatz auch Rüth, Zum sogenannten steuerlichen Bankgeheimnis - 50 Jahre Bankenerlass und § 30a AO, Deutsche Steuer-Zeitung 2000, 30, 35 f.).

  • BFH, 21.03.2002 - VII B 152/01  

    Auskunftsersuchen - Sammelauskunftsersuchen der Steufa zur Ermittlung von

    Da diese auf der Rechtsprechung des Senats beruhen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424; in BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643; vom 6. Februar 2001 VII B 277/00, BFHE 194, 26, BStBl II 2001, 306) und die Beteiligten hiergegen keine Einwendungen erhoben haben, sieht der Senat von einer weiter gehenden Begründung ab.

    a) Bei der Überprüfung einer konkreten Tätigkeit der Steufa auf ihre Rechtmäßigkeit hin ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zwischen der Aufgabenzuweisung einerseits (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AO 1977) und den zur Erfüllung dieser Aufgaben verliehenen Befugnissen andererseits (§ 208 Abs. 1 Satz 2 AO 1977) zu unterscheiden (Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 1997 VII B 45/97, BFHE 184, 266, BStBl II 1998, 231, und in BFH/NV 1998, 424, 428, m.w.N.).

    Ermittlungen "ins Blaue hinein", Rasterfahndungen, Ausforschungsdurchsuchungen oder ähnliche Ermittlungsmaßnahmen sind unzulässig (vgl. Senatsurteile vom 29. Oktober 1986 VII R 82/85, BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359 -Chiffreanzeigen betreffend den Verkauf von ausländischem Grundbesitz durch Inländer-; vom 24. März 1987 VII R 30/86, BFHE 149, 404, BStBl II 1987, 484 -Vermittlungsprovisionen an Kreditvermittler-; vom 17. März 1992 VII R 122/91, BFH/NV 1992, 791 -Verkaufsanzeigen für Yachten im Anzeigenheft eines Yachtmaklers-; s. auch Senatsbeschluss in BFH/NV 1998, 424).

    Zwar hat der Senat mit Beschlüssen in BFH/NV 1998, 424 und in BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643 ausgeführt, dass der Begriff "Außenprüfung" i.S. des § 30a Abs. 3 AO 1977 funktional auszulegen und damit auch die Fahndungsprüfung als Außenprüfung anzusehen sei.

  • BFH, 15.06.2001 - VII B 11/00  

    Bankenfälle - Anfangsverdacht wegen bankunüblicher Abwicklung

    Da diese auf der Rechtsprechung des Senats beruhen (vgl. insbesondere den Senatsbeschluss vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424) und die Beteiligten hiergegen keine Einwendungen erhoben haben, sieht der Senat von einer weitergehenden Begründung ab.

    a) Bei der Überprüfung einer konkreten Tätigkeit der Steufa auf ihre Rechtmäßigkeit hin ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wie das FG richtig erkannt hat, zwischen der Aufgabenzuweisung einerseits (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AO 1977) und den zur Erfüllung dieser Aufgaben verliehenen Befugnissen andererseits (§ 208 Abs. 1 Satz 2 AO 1977) zu unterscheiden (BFH, Beschlüsse vom 16. Dezember 1997 VII B 45/97, BFHE 184, 266, BStBl II 1998, 231, und in BFH/NV 1998, 424, 428, m.w.N.).

    Wie die Finanzämter kann daher auch die Steufa zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen die Beweiserhebungs- und Ermittlungsbefugnisse der §§ 93 ff. AO 1977 in Anspruch nehmen, wobei die Steufa bei ihrer Aufgabenerfüllung nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 AO 1977 im Interesse einer ordnungsgemäßen Gewährleistung des Steueraufkommens sogar von bestimmten Beschränkungen, die für die Finanzämter gelten, befreit ist (§ 208 Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz AO 1977), mithin also noch weitergehende Befugnisse als die Finanzämter ausüben darf (vgl. BFH in BFHE 184, 266, BStBl II 1998, 231, und in BFH/NV 1998, 424).

    Wie der Senat jedoch bereits mehrfach entschieden hat, gilt dieses in Form eines gebundenen Ermessens formulierte Verbot nicht, wenn wegen des Verdachts einer Steuerverkürzung ermittelt wird oder ermittelt worden ist (vgl. BFH in BFH/NV 1998, 424), mithin ein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht besteht oder gegeben war (BFH in BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643).

  • FG Niedersachsen, 04.12.1998 - X 524/98  

    Tafelgeschäfte: Kunden sind nicht automatisch Kriminelle

  • FG Köln, 08.12.1999 - 2 V 7278/99  

    Reichweite des Bankgeheimnisses bei Steuerfahndungsprüfung

  • BFH, 16.07.2002 - IX R 62/99  

    Keine Steuer auf Spekulationsgewinne?

  • BFH, 02.08.2001 - VII B 290/99  

    Bankenfälle - Zulässigkeit von Kontrollmitteilungen bei anonym abgewickelten

  • BFH, 29.06.2005 - II R 3/04  

    Steuerfahndung - Weiterleitung von Kontrollmaterial über Anlagen im Ausland

  • BFH, 08.04.2008 - VIII R 61/06  

    Zulässigkeit einer Außenprüfung bei zur Verschwiegenheit verpflichteten und zur

  • FG Schleswig-Holstein, 26.11.2003 - 2 K 242/03  

    Kontrollmitteilung - Reichweite des Verwertungsverbots nach § 30a Abs. 3 AO

  • BFH, 06.02.2001 - VII B 277/00  

    Kapitalanlagen - Rechte der Anleger bei Bankenfahndungen gestärkt

  • BVerfG, 10.03.2008 - 2 BvR 2077/05  

    Verwaltungsanweisung: Zurückweisung von Einsprüchen durch Allgemeinverfügung

  • FG Köln, 22.09.2005 - 10 K 1880/05  

    Besteuerung von Kapitaleinkünften aus den Jahren 2000 bis 2002 verfassungswidrig?

  • BFH, 04.10.2007 - VII B 110/07  

    Finanzamt darf die Arbeitsagentur über neben Arbeitslosengeld bezogene Einkünfte

  • BFH, 26.09.2005 - II R 3/04  
  • BFH, 15.02.2006 - I B 87/05  

    Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung bei Zweifel an der Rechtmäßigkeit

  • BFH, 29.01.2002 - VIII B 91/01  

    Schätzung - Hinterzogene Zinseinkünfte

  • BFH, 15.12.1998 - VIII R 6/98  

    Besteuerung der Kapitaleinkünfte verfassungsgemäß

  • FG Nürnberg, 15.01.2009 - VI 237/06  

    Weiterleitung von Kontrollmaterial über Kapitalanlagen durch die Steuerfahndung -

  • FG Köln, 07.11.2000 - 9 K 8038/97  

    Bankenfälle - Vorlage bankinterner Konten zur Fertigung von Kontrollmitteilungen

  • FG Hessen, 13.06.2005 - 11 K 3858/01  

    Verwertungsverbot; rechtswidrige Durchsuchung; Unterlagen; Besteuerungsverfahrens

  • FG Niedersachsen, 22.06.2001 - 6 V 672/00  

    Befugnis zur Verwertung festgestellter Daten aus einem Auskunftsersuchen über

  • FG Baden-Württemberg, 06.04.2006 - 4 V 7/06  

    Rechtmäßigkeit von Kontrollbesuchen der Steuerfahndung im Rahmen des § 208

  • BFH, 12.05.2000 - VI R 100/99  

    Aufhebung von Kindergeldbescheiden; Systemwechsel zum 01.01.1996

  • BFH, 04.04.2005 - VII B 305/04  

    Kreditinstitut, Ap - Aufforderung zur Vorlage eines Wertpapierprovisionskontos

  • BFH, 19.02.2009 - II R 61/07  

    Revisionsbegründung: Zulässigkeit der Bezugnahme auf die Begründung der

  • FG Köln, 07.11.2000 - 9 K 8039/97  

    Herausgabeverlangen und Auswertung von "CpD-Konten" anläßlich der Außenprüfung

  • BFH, 13.01.2006 - I B 35/05  

    Spontanauskunft in die Russische Förderation

  • FG Hamburg, 22.09.2003 - VI 215/03  

    Keine einstweilige Anordnung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung

  • BFH, 24.08.2006 - I S 4/06  

    AdV: Außenprüfung bei Steuerberatungs-GmbH

  • BFH, 19.02.1999 - VIII B 3/98  

    Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung 1993

  • BFH, 22.02.1999 - VIII B 29/98  

    Zinsabschlagsteuer; Verfassungsmäßigkeit; VZ 1993

  • FG Hamburg, 17.02.2003 - VI 104/02  

    Zur Zulässigkeit der Versendung von Kontrollmitteilungen über Kellnerumsätze

  • FG Baden-Württemberg, 12.03.2004 - 9 K 338/99  

    Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG eines inländischen Kreditinstituts wegen

  • BFH, 25.11.2005 - VIII B 271/04  

    Bankenfahndung - Steuerfahndung

  • FG Münster, 16.03.2007 - 11 K 4627/03  

    Vermögensanlage - Kontrollmitteilungen über Daten der Anleger sind bei

  • FG Münster, 07.12.1999 - 6 K 5022/99  

    Sammelauskunftsersuchen gegenüber Banken wegen Ermittlung von

  • LG Wuppertal, 19.05.1999 - 26 KLs 28 Js 472/98  
  • FG Baden-Württemberg, 28.03.2003 - 3 K 240/98  

    Kein Verwertungsverbot für die im Rahmen einer Bankenprüfung rechtswidrig

  • FG München, 03.08.2004 - 15 K 2293/01  

    Rechtmäßigkeit des Verlangens nach der namentlichen Benennung von Treugebern an

  • FG Münster, 16.03.2007 - 11 K 4891/03  

    Rechmäßigkeit der Verpflichtung der Tochtergesellschaft eines Kreditinstituts zur

  • FG Hamburg, 19.10.2000 - VI 169/98  

    Keine Auskunftspflicht wegen Bebuchung von Festgeldskonten über

  • FG Baden-Württemberg, 05.02.2007 - 6 K 408/02  

    Tatbestandswirkung von Durchsuchungsbeschlüssen und Beschlagnahmebeschlüssen -

  • FG Hessen, 05.09.2000 - 4 V 2857/00  

    Rechtsweg - Info-Weitergabe an Wohnsitz-FÄ

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