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   BFH, 19.05.1999 - VII B 45/99   

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https://dejure.org/1999,7688
BFH, 19.05.1999 - VII B 45/99 (https://dejure.org/1999,7688)
BFH, Entscheidung vom 19.05.1999 - VII B 45/99 (https://dejure.org/1999,7688)
BFH, Entscheidung vom 19. Mai 1999 - VII B 45/99 (https://dejure.org/1999,7688)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Kontopfändung - Vollstreckungsaufschub - Tilgung der Steuerrückstände - Gewerbeuntersagung - Vergleich - Stundungsvereinbarung

  • Judicialis

    AO 1977 § 249 - 258; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; VwVG § 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 258; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3
    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 19.05.1999 - VII B 45/99
    Dazu ist erforderlich, daß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
  • BFH, 27.06.1985 - I B 23/85

    Grundsätzliche Bedeutung - Betriebsausgaben - Körperschaftsteuer - Zinsen -

    Auszug aus BFH, 19.05.1999 - VII B 45/99
    Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605), die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. die Hinweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 8 ff.) Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift schlüssig und substantiiert dargelegt werden.
  • BFH, 08.02.2000 - I B 61/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; mehrere unabhängig voneinander tragende

    Eine solche ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gegeben, wenn die Beurteilung des Falles von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt, an deren Klärung ein allgemeines, über den Einzelfall hinausgehendes Interesse besteht (BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 VII B 45/99, BFH/NV 1999, 1371; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 7, m.w.N.).
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