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   BFH, 05.03.1985 - VII B 52/84   

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https://dejure.org/1985,4514
BFH, 05.03.1985 - VII B 52/84 (https://dejure.org/1985,4514)
BFH, Entscheidung vom 05.03.1985 - VII B 52/84 (https://dejure.org/1985,4514)
BFH, Entscheidung vom 05. März 1985 - VII B 52/84 (https://dejure.org/1985,4514)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Haftung eines Geschäftsführers für Steuerschulden der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 13.04.1978 - V R 109/75

    Haftungsbescheid - Zweigliedrige Entscheidung - Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus BFH, 05.03.1985 - VII B 52/84
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 13. April 1978 V R 109/75, BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508) ist dem angefochtenen Verwaltungsakt der Boden entzogen, wenn neue tatsächliche Feststellungen im Klageverfahren zu anderen Voraussetzungen für die Ermessensentscheidung führen und tatsächliche oder rechtliche Erkenntnisse eine dem Kläger günstigere Ermessensentscheidung ermöglichen.
  • BFH, 07.11.1963 - V 45/61
    Auszug aus BFH, 05.03.1985 - VII B 52/84
    Ist der Geschäftsführer nicht in der Lage, sich innerhalb der Gesellschaft durchzusetzen und seiner Rechtsstellung gemäß zu handeln, so muß er als Geschäftsführer zurücktreten und darf nicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken, als sorge er für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte der GmbH (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. November 1963 V 45/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1964, 96).
  • BFH, 26.10.2011 - VII R 50/10

    Keine Verpflichtung des FA zur Beteiligung an einem außergerichtlichen

    Eine Ausnahme hat der BFH nur in einem Fall für denkbar gehalten, in dem ein junger Mann von seinem Vater unter Drohungen für Leib und Leben zur Gründung der GmbH gezwungen worden war und der Vater während des Bestehens der GmbH seinen Willen ihm gegenüber stets mit Gewalt durchgesetzt hatte (Senatsbeschluss vom 5. März 1985 VII B 52/84, BFH/NV 1987, 459).
  • BFH, 14.09.1999 - VII B 33/99

    Haftung als Scheingeschäftsführer

    Der beschließende Senat hat allerdings in seinen Beschlüssen vom 5. März 1985 VII B 52/84, VII B 78/84 und VII B 45/84 (BFH/NV 1987, 459, 461, 462) aufgrund in den dort entschiedenen Streitfällen gegebener außergewöhnlicher Umstände, insbesondere wegen einer außergewöhnlichen Zwangslage, in der sich dort ein junger Geschäftsführer bei der Übernahme seines Amtes befunden hatte, ein Verschulden an der Verletzung steuerlicher Pflichten der GmbH für ausgeschlossen bzw. für zumindest fraglich und deshalb im Rahmen der Ermessensausübung nach § 191 AO 1977 prüfungsbedürftig gehalten.

    Die Lebenssituation des Antragstellers, die in den Ermessenserwägungen des FA allerdings kaum Niederschlag gefunden zu haben scheint, fällt schließlich gegenüber dem öffentlichen Interesse, rückständige Steuern notfalls im Wege der Haftungsinanspruchnahme nach §§ 191, 69, 34 AO 1977 zu realisieren, auch nicht so entscheidend ins Gewicht, daß die von dem Antragsteller angekündigte Klage gegen den Haftungsbescheid des FA unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ermessensunterschreitung erfolgversprechend erschiene (vgl. dazu im Beschluß des Senats in BFH/NV 1987, 459 a.E.).

  • FG Münster, 30.04.2019 - 12 K 620/15

    Abgabenordnung: Haftungsschuldner für die Steuerschulden einer GmbH bei mehreren

    Verwandtschaftliche oder sonstige enge persönliche Beziehungen zu dem Dritten schließen einen Verschuldensvorwurf auch dann nicht aus, wenn sie die Ausübung der Überwachungsfunktion bzw. die Möglichkeiten einer Niederlegung des Amtes wesentlich erschwerten; nur in ganz besonderen Ausnahmefällen entschuldigen solche Umstände (BFH-Beschluss vom 05.03.1985 VII B 52/84, BFH/NV 1987, 459).
  • BFH, 22.07.1997 - I B 44/97

    Geschäftsführer-Haftung bei nicht ausgeübter Geschäftsführung

    Im Beschluß vom 5. März 1985 VII B 52/84 (BFH/NV 1987, 459) hat der BFH ausgeführt: Ein GmbH-Geschäftsführer könne sich nicht damit entschuldigen, daß ein anderer die Geschäfte geführt und dabei die Unregelmäßigkeiten begangen habe, die zur Steuerverkürzung geführt haben.

    Eine Ausnahme hat der BFH in dem Beschluß in BFH/NV 1987, 459 lediglich für den Fall in Erwägung gezogen, daß der Geschäftsführer aufgrund des auf ihn ausgeübten starken Drucks tatsächlich nicht in der Lage war, vom Amt des Geschäftsführers zurückzutreten.

  • FG Hamburg, 14.08.2002 - V 248/98

    Ermessensentscheidung:

    Sie muss in diesem Fall als Geschäftsführer zurücktreten (vgl. BFH-Beschluss vom 5.31985 VII B 52/84, BFH/NV 1987, 459).
  • FG Münster, 19.12.2022 - 4 K 1158/20

    Haftungsinanspruchnahme eines Geschäftsführers wegen Umsatzsteuerrückständen der

    Dies gilt selbst dann, wenn der in Anspruch Genommene seinen Mitwirkungspflichten zur Aufklärung des Sachverhalts nicht nachgekommen ist (BFH-Urteile vom 20.09.2016 X R 36/15, BFH/NV 2017, 593, vom 29.01.1985 VII R 67/81, BFH/NV 1986, 256; BFH-Beschlüsse vom 05.03.1985 VII B 45/84, BFH/NV 1987, 461, VII B 78/84, BFH/NV 1987, 462, VII B 52/84, BFH/NV 1987, 459; BFH-Urteil vom 13.04.1978 V R 109/75, BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508; ebenso: Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, § 102 FGO, Rn. 88; wohl auch: BFH-Urteile vom 22.05.2001 VII R 79/00, BFH/NV 2001, 1369; vom 12.12.1996 VII R 53/96, BFH/NV 1997, 386; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 05.02.2004 11 K 47/03, juris.de).
  • VG Schleswig, 26.02.2020 - 4 A 109/19

    Haftungsbescheid - Gewerbesteuer: Festsetzungsverjährung und Ermessensausübung im

    Das gilt, soweit sie volljährig sind, grundsätzlich auch für die Kinder und Angehörigen der die Gesellschaft tatsächlich beherrschenden Person, selbst wenn ihnen ihr Amt als Geschäftsführer gegen ihren Willen aufgedrängt worden ist (vgl. BFH, B. v. 5. März 1985 - VII B 52/84 -, juris Rn. 11).
  • FG Münster, 12.08.2022 - 4 K 1469/20

    Haftung einer alleinigen GmbH-Gesellschafterin für Umsatzsteuerschulden

    Eine nur nominell zum Geschäftsführer bestellte Person, wie die Klägerin, kann sich auch nicht damit entlasten, sie habe - aus welchen Gründen auch immer - keine Möglichkeit gehabt, innerhalb der Gesellschaft ihre rechtliche Stellung als Geschäftsführer zu verwirklichen und die steuerlichen Pflichten zu erfüllen; für diesen Fall muss sie ihr Amt unmittelbar niederlegen bzw. durfte es vorliegend erst gar nicht antreten (z.B. BFH-Beschluss vom 22.07.1997 I B 44/97, BFH/NV 1998, 11; BFH-Urteile vom 07.05.1985 VII R 111/78, BFH/NV 1987, 210 und vom 02.07.1987 VII R 104/84, BFH/NV 1988, 6; vgl. auch BFH-Beschluss vom 05.03.1985 VII B 52/84, BFH/NV 1987, 459).
  • VG Schleswig, 04.06.2019 - 4 B 37/19

    Eilrechtsschutz gegen einen Haftungsbescheid aufgrund des Bestehens von

    Das gilt, soweit sie volljährig sind, grundsätzlich auch für die Kinder und Angehörigen der die Gesellschaft tatsächlich beherrschenden Person, selbst wenn ihnen ihr Amt als Geschäftsführer gegen ihren Willen aufgedrängt worden ist (vgl. BFH, B. v. 05.03.1985 - VII B 52/84 -, juris Rn. 11).
  • BFH, 17.08.2000 - VII S 6/00

    LSt-Haftung

    Sofern eine ganz außergewöhnliche Zwangslage, in der sich ein Geschäftsführer bei Übernahme eines Amtes befunden hat, die Verletzung der steuerlichen Pflichten durch den Geschäftsführer entschuldigen könnte, hält der Senat eine Prüfung und Würdigung dieser Lebensumstände des Haftenden im Rahmen der Ermessensentscheidung der Behörde nach § 191 AO 1977 für erforderlich (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 5. März 1985 VII B 52/84, VII B 45/84 und VII 78/84, BFH/NV 1987, 459, 461, 462).
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.09.2019 - 2 MB 5/19

    Haftungsbescheid für Gewerbesteuer: Anforderungen an die Ermessenserwägungen zu

  • FG Hamburg, 09.10.2001 - II 333/01

    Darlegung der Ermessenserwägungen im Zusammenhang mit dem Erlass eines

  • FG Sachsen, 20.08.1999 - 5 V 32/98

    Ernsthafte Zweifel bezüglich der Rechtmäßigkeit als Voraussetzung der Aussetzung

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