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   BFH, 05.08.2002 - VII B 56/00   

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https://dejure.org/2002,10569
BFH, 05.08.2002 - VII B 56/00 (https://dejure.org/2002,10569)
BFH, Entscheidung vom 05.08.2002 - VII B 56/00 (https://dejure.org/2002,10569)
BFH, Entscheidung vom 05. August 2002 - VII B 56/00 (https://dejure.org/2002,10569)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde - Vertretungszwang - Bevollmächtigter - Betreuer - Erinnerung - Gerichtskosten - Entbindung - Kostenerhebung - Unrichtige Sachbehandlung

  • Judicialis

    BGB § 1902; ; GKG § 8 Abs. 1 Satz 1; ; GKG § 8 Abs. 1 Satz 3; ; FGO § 114; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtskosten; Absehen von der Erhebung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 06.03.1990 - VII E 8/89

    Erhebung von Kosten für eine Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 05.08.2002 - VII B 56/00
    Zu den "abweisenden Bescheiden" gehört auch der Beschluss, mit dem eine Beschwerde als unzulässig verworfen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 1990 VII E 8/89, BFH/NV 1991, 55).

    Nicht nur Entscheidungsgebühren, sondern auch Verfahrensgebühren, die zu dem abweisenden Bescheid geführt haben --wie im Streitfall die Gebühr nach Nr. 3400 des Kostenverzeichnisses bei Beschwerden nach § 114 FGO--, werden vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst (BFH in BFH/NV 1991, 55).

    Die Unkenntnis rechtlicher Verhältnisse kann sich auch auf die prozessuale Rechtslage erstrecken (BFH in BFH/NV 1991, 55), mithin auch auf die Frage der Prozessfähigkeit bei der Einlegung einer Beschwerde in einem finanzgerichtlichen Verfahren.

  • BFH, 18.03.1994 - III B 270/90

    Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits wegen Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BFH, 05.08.2002 - VII B 56/00
    Zwar setzt eine unrichtige Sachbehandlung kein Verschulden des Gerichts voraus (vgl. BFH-Beschluss vom 18. März 1994 III B 270/90, BFHE 173, 498, BStBl II 1994, 522), doch mag es zweifelhaft erscheinen, ob eine unrichtige Sachbehandlung schon dann gegeben ist, wenn für ein Gericht zur Zeit der Entscheidung einer Rechtssache aus den gesamten Umständen weder ersichtlich ist noch irgendein Anlass zu der Annahme besteht, dass ein vor ihm aufgetretener Beteiligter nicht prozessfähig (§ 58 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist.
  • BFH, 13.03.2000 - VIII E 1/00

    Erinnerung gegen den Kostenansatz

    Auszug aus BFH, 05.08.2002 - VII B 56/00
    Nach Zugang der Kostenrechnung kann ein solcher Antrag mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz geltend gemacht werden, wobei eine Vertretung durch eine beim BFH zur Vertretung berechtigte Person nicht erforderlich ist (§ 5 Abs. 5 des Gerichtskostengesetzes --GKG--; vgl. auch BFH-Beschluss vom 13. März 2000 VIII E 1/00, BFH/NV 2000, 1120, m.w.N.).
  • BFH, 08.02.2012 - V B 3/12

    Prozessfähigkeit bei Betreuung - Einwilligungsvorbehalt - Absehen von

    Diese Unkenntnis muss bei einer unter Betreuung stehenden Person regelmäßig auch als unverschuldet angesehen werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 5. August 2002 VII B 56/00, BFH/NV 2002, 1492).
  • BGH, 15.04.2010 - V ZR 215/05

    Anspruch der Staatskasse auf Zahlung der Gerichtskosten für das Verfahren einer

    Diese Vorgehensweise erwies sich jedoch nach dem damaligen Stand des Verfahrens als zutreffend, da sich weder aus dem Berufungsurteil noch aus den im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätzen ergab, dass über das Vermögen des Beklagten zu 2 ein Insolvenzverfahren eröffnet war (vgl. auch BFH/NV 2002, 1492 f. für den Fall fehlender Prozessfähigkeit [dort i. Erg. offen gelassen]).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2016 - L 5 KR 190/15
    Ein Verschulden des Gerichts ist dabei nicht erforderlich (BFH, Beschluss vom 5.8.2002, VII B 56/00, juris, Rn. 7).
  • BFH, 30.09.2020 - VIII E 1/20

    Keine Erinnerung gegen Kostenlastentscheidung

    Es besteht kein Vertretungszwang (BFH-Beschluss vom 05.08.2002 - VII B 56/00, BFH/NV 2002, 1492).
  • BFH, 14.12.2004 - IV B 130/04

    Aussetzung des Verfahrens: Tod des amtlich bestellten Betreuers

    Da im Streitfall der Aufgabenkreis des verstorbenen Betreuers auch die Vermögenssorge umfasste, vertrat er den Kläger gerichtlich und außergerichtlich (§ 1902 des Bürgerlichen Gesetzbuches; vgl. auch BFH-Beschluss vom 5. August 2002 VII B 56/00, BFH/NV 2002, 1492).
  • FG Sachsen, 23.03.2009 - 3 Ko 272/09

    Vorliegen einer unrichtigen Sachbehandlung i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 1

    Auf ein Verschulden des Gerichts kommt es hierbei nicht an (BFH-Beschluss vom 05.08.2002 VII B 56/00, BFH/NV 2002, 1492).
  • FG Sachsen, 17.07.2009 - 3 Ko 1171/09

    Klärung rechtsgrundsätzlich bedeutsamer Fragen des Bundesrechts im

    Auf ein Verschulden des Gerichts kommt es hierbei nicht an (BFH-Beschluss vom 05.08.2002 VII B 56/00, BFH/NV 2002, 1492).
  • FG München, 23.04.2010 - 14 K 2827/09

    Klageerhebung durch Prozessunfähigen

    Diese Unkenntnis muss bei einer unter Betreuung stehenden Person regelmäßig auch als unverschuldet angesehen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 5. August 2002 VII B 56/00, BFH/NV 2002, 1492).
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