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   BFH, 30.09.2002 - VII B 64/02   

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https://dejure.org/2002,5496
BFH, 30.09.2002 - VII B 64/02 (https://dejure.org/2002,5496)
BFH, Entscheidung vom 30.09.2002 - VII B 64/02 (https://dejure.org/2002,5496)
BFH, Entscheidung vom 30. September 2002 - VII B 64/02 (https://dejure.org/2002,5496)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Mineralölhändler - Wechselforderung an Stelle einer Kaufpreisforderung - Konkursverfahren - Divergenz - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Hinausschieben der Fälligkeit von Zahlungsansprüchen - Entscheidungserheblichkeit

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MinöStV § 52 Abs. 1 Nr. 3
    Vergütung ausgefallener MinöSt; Kreditgewährung durch Wechselausstellung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 01.06.2001 - VII B 232/00

    Zahlungsausfall - Mahnsystem - Zahlungsfrist - Androhung gerichtlicher Maßnahmen

    Auszug aus BFH, 30.09.2002 - VII B 64/02
    Wie das FG nämlich zutreffend ausgeführt hat, hat der Senat bereits entschieden, dass die bloße Anordnung der Sequestration in Verbindung mit dem Erlass eines allgemeinen Veräußerungsverbots nach dem bis zum 31. Dezember 1998 geltenden alten Konkursrecht der Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens und sogar der Zulässigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht im Wege standen (BFH-Beschluss vom 1. Juni 2001 VII B 232/00, BFH/NV 2001, 1609).
  • BFH, 02.02.1999 - VII R 18/98

    Versteuerung von Mineralöl - Erstattung von Mineralölsteuer - Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus BFH, 30.09.2002 - VII B 64/02
    Das bedeutet, dass nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats zu § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV diese Lieferung, wollte der Mineralöllieferant seinen möglichen Vergütungsanspruch nicht verlieren, bereits wegen des zu langen Zeitraums des Noch-Offenstehens der Kaufpreisforderung gar nicht mehr hätte erfolgen dürfen, denn die einzelnen Lieferungen dürfen nicht isoliert betrachtet werden (Urteil des Senats vom 2. Februar 1999 VII R 18/98, BFHE 188, 208; vgl. auch den Senatsbeschluss vom 9. August 2002 VII B 311/01, zur Veröffentlichung in BFH/NV vorgesehen).
  • BFH, 08.02.2000 - VII B 269/99

    Mineralöllieferant - Zahlungsverzug des Abnehmers - Mahnung - Fristsetzung -

    Auszug aus BFH, 30.09.2002 - VII B 64/02
    Tragender Gesichtspunkt des Urteils des FG zu diesem Sachverhaltskomplex war somit nicht das rechtliche Verhältnis von Kaufpreisforderungen und Wechselforderungen, sondern das durch die Ausstellung von Drei-Monats-Wechseln bewirkte Hinausschieben der Fälligkeit der Zahlungsansprüche aus den Mineralöllieferungen auf einen Zeitpunkt, der von vornherein ausschloss, dass X bzw. die Klägerin im Falle eines Falles die gerichtliche Geltendmachung ihrer Kaufpreisansprüche rechtzeitig i.S. des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV, nach der Rechtsprechung des Senats also spätestens etwa zwei Monate nach Belieferung (BFH-Beschlüsse vom 2. Februar 1999 VII B 247/98, BFHE 188, 217, und vom 8. Februar 2000 VII B 269/99, BFHE 191, 179), hätte in die Wege leiten können.
  • BFH, 09.08.2002 - VII B 311/01

    Vergütung ausgefallener MinöSt; Überwachung der Außenstände

    Auszug aus BFH, 30.09.2002 - VII B 64/02
    Das bedeutet, dass nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats zu § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV diese Lieferung, wollte der Mineralöllieferant seinen möglichen Vergütungsanspruch nicht verlieren, bereits wegen des zu langen Zeitraums des Noch-Offenstehens der Kaufpreisforderung gar nicht mehr hätte erfolgen dürfen, denn die einzelnen Lieferungen dürfen nicht isoliert betrachtet werden (Urteil des Senats vom 2. Februar 1999 VII R 18/98, BFHE 188, 208; vgl. auch den Senatsbeschluss vom 9. August 2002 VII B 311/01, zur Veröffentlichung in BFH/NV vorgesehen).
  • BFH, 02.02.1999 - VII B 247/98

    Mahnung unter Fristsetzung - Hinweis auf Rechtshängigkeit - Rechtzeitigkeit der

    Auszug aus BFH, 30.09.2002 - VII B 64/02
    Tragender Gesichtspunkt des Urteils des FG zu diesem Sachverhaltskomplex war somit nicht das rechtliche Verhältnis von Kaufpreisforderungen und Wechselforderungen, sondern das durch die Ausstellung von Drei-Monats-Wechseln bewirkte Hinausschieben der Fälligkeit der Zahlungsansprüche aus den Mineralöllieferungen auf einen Zeitpunkt, der von vornherein ausschloss, dass X bzw. die Klägerin im Falle eines Falles die gerichtliche Geltendmachung ihrer Kaufpreisansprüche rechtzeitig i.S. des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV, nach der Rechtsprechung des Senats also spätestens etwa zwei Monate nach Belieferung (BFH-Beschlüsse vom 2. Februar 1999 VII B 247/98, BFHE 188, 217, und vom 8. Februar 2000 VII B 269/99, BFHE 191, 179), hätte in die Wege leiten können.
  • BFH, 15.11.2001 - VII B 40/01

    Vergütungsvoraussetzungen - Mineralölsteuer - Zahlungsausfall - Vermeidbarkeit

    Auszug aus BFH, 30.09.2002 - VII B 64/02
    Auf Zumutbarkeits- oder Verschuldenserwägungen sowie auf eine Kausalitätsbetrachtung ex-post kommt es bei den gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV zu ergreifenden erforderlichen Maßnahmen der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche nicht an (BFH-Beschluss vom 15. November 2001 VII B 40/01, BFH/NV 2002, 373).
  • BFH, 08.01.2003 - VII R 7/02

    Anspruch gegen den Fiskus auf Vergütung von in einer Kaufpreisforderung über

    Der Senat hat zum Konkursverfahren bereits entschieden, dass die bloße Anordnung der Sequestration in Verbindung mit dem Erlass eines allgemeinen Veräußerungsverbots nach dem bis zum 31. Dezember 1998 geltenden alten Konkursrecht (§ 106 Abs. 1 Satz 2 und 3 KO) der Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens und sogar der Zulässigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht im Wege standen (Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2001 VII B 232/00, BFH/NV 2001, 1609, 1610; vom 30. September 2002 VII B 64/02, BFH/NV 2003, 84, 85).

    Wer untätig bleibt, verliert seinen Vergütungsanspruch, selbst wenn später das Konkursverfahren tatsächlich eröffnet wird und die Forderungen zur Konkurstabelle angemeldet werden (vgl. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2001, 1609, 1610, sowie in BFH/NV 2003, 84, 85).

    Er ist vielmehr gehalten, zumindest durch einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids (§§ 688 ff. ZPO) die gerichtliche Verfolgung seines Anspruchs einzuleiten, um im Falle einer Ablehnung des Antrags auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung unverzüglich auf die weitere Durchsetzung seiner Ansprüche hinwirken zu können (vgl. --zum Konkursrecht-- Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 84, 85).

  • BFH, 17.01.2006 - VII R 42/04

    Vergütungsanspruch des Mineralöllieferanten von voll versteuertem Mineralöl bei

    Vielmehr ergibt sich aus dem Senatsbeschluss vom 30. September 2002 VII B 64/02 (BFH/NV 2003, 84), dass eine Situation eintreten kann, in der vom Vergütungsberechtigten ein unverzügliches Handeln gefordert wird.
  • BFH, 28.01.2003 - VII B 148/02

    Vergütung ausgefallener MinöSt; Verfahrensmangel

    Es bedarf für den Streitfall daher keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren, ob die erst Anfang März 1995 mit A abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung bereits deshalb verspätet war, weil die einzelnen Lieferungen in den Monaten Dezember 1994 und Januar 1995 nicht isoliert betrachtet werden dürfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. August 2002 VII B 311/01, BFH/NV 2002, 1619, 1620, sowie vom 30. September 2002 VII B 64/02, BFH/NV 2003, 84, 86).

    Insbesondere kann letztlich dahinstehen, ob die Bestimmung der Fälligkeit der erst ab dem 20. Mai 1995 zu zahlenden monatlichen Raten in der Vereinbarung vom 3. März 1995 überhaupt noch mit den einen Mineralölhändler treffenden Sorgfaltspflichten zu vereinbaren war oder vielmehr wegen der Dauer der hiermit verbundenen Kreditgewährung von vornherein einen möglichen Vergütungsanspruch ausschloss (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 84, 86).

  • BFH, 19.11.2007 - VII R 1/05

    Gerichtliche Geltendmachung des Kaufpreisanspruchs zur Erlangung einer

    c) Mehrfach hat der Senat dargelegt, dass der Gläubiger auf eine rechtzeitige gerichtliche Verfolgung seines Anspruchs auch dann nicht verzichten kann, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt und die Sequestration des Schuldnervermögens angeordnet ist (Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2001 VII B 232/00, BFH/NV 2001, 1609, und vom 30. September 2002 VII B 64/02, BFH/NV 2003, 84) oder wenn Anträge auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung (Senatsurteil in BFHE 200, 475) oder auf Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens (Senatsentscheidungen vom 6. Februar 2006 VII B 52/05, BFH/NV 2006, 1159, und in BFH/NV 2005, 1384) gestellt sind.
  • BFH, 08.08.2006 - VII R 15/06

    Zum Erfordernis der Einleitung gerichtlicher Schritte zur Sicherung eines

    c) Mehrfach hat der Senat dargelegt, dass der Gläubiger auf eine rechtzeitige gerichtliche Verfolgung seines Anspruchs auch dann nicht verzichten kann, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt und die Sequestration des Schuldnervermögens angeordnet ist (Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2001 VII B 232/00, BFH/NV 2001, 1609, und vom 30. September 2002 VII B 64/02, BFH/NV 2003, 84) oder wenn Anträge auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung (Senatsurteil vom 8. Januar 2003 VII R 7/02, BFHE 200, 475) oder auf Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens (Senatsentscheidungen vom 6. Februar 2006 VII B 52/05, BFH/NV 2006, 1159, und in BFH/NV 2005, 1384) gestellt sind.
  • BFH, 07.01.2005 - VII B 144/04

    Erhaltung eines Vergütungsanspruchs nach § 53 MinÖStV: Insolvenz des Abnehmers

    Vielmehr lässt sich dem Senatsbeschluss vom 30. September 2002 VII B 64/02 (BFH/NV 2003, 84) entnehmen, dass eine Situation eintreten kann, in der vom Gläubiger ein unverzügliches Handeln gefordert wird.
  • BFH, 05.03.2007 - VII B 189/06

    MinÖSt: Verfolgung des Kaufpreisanspruchs nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinÖStV

    Mehrfach hat der Senat dargelegt, dass der Gläubiger auf eine rechtzeitige gerichtliche Verfolgung seines Anspruchs auch dann nicht verzichten kann, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt und die Sequestration des Schuldnervermögens angeordnet ist (Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2001 VII B 232/00, BFH/NV 2001, 1609, und vom 30. September 2002 VII B 64/02, BFH/NV 2003, 84) oder wenn Anträge auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung (Senatsurteil vom 8. Januar 2003 VII R 7/02, BFHE 200, 475) oder auf Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens (Senatsentscheidungen vom 6. Februar 2006 VII B 52/05, BFH/NV 2006, 1159, und vom 7. Januar 2005 VII B 144/04, BFH/NV 2005, 1384) gestellt sind.
  • BFH, 06.02.2006 - VII B 52/05

    MinÖSt-Vergütungsanspruch: Insolvenz des Abnehmers

    d) Schließlich hat der Senat in einer Reihe von Entscheidungen deutlich gemacht, dass eine rechtzeitige gerichtliche Verfolgung des Anspruchs auch dann nicht entbehrlich ist, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt und die Sequestration des Schuldnervermögens angeordnet ist (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2001, 1609; vom 30. September 2002 VII B 64/02, BFH/NV 2003, 84), oder wenn Anträge auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung (Senatsurteil in BFHE 200, 475) oder auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 1384) gestellt sind.
  • BFH, 14.06.2004 - VII B 351/03

    MinöSt: Vergütungsanspruch bei Konkurs des Warenempfängers

    Vielmehr lässt sich dem Senatsbeschluss vom 30. September 2002 VII B 64/02 (BFH/NV 2003, 84) entnehmen, dass eine Situation eintreten kann, in der vom Schuldner ein unverzügliches Handeln gefordert wird.
  • FG Sachsen, 24.01.2007 - 7 K 46/04

    Vergütung von Mineralölsteuer wegen Zahlungsausfalls eines Kunden gemäß § 53

    Lediglich die Zwangsvollstreckung aus einem erwirkten Titel wäre eingeschränkt gewesen, jedoch auch nur in Bezug auf bewegliche Gegenstände, wohingegen eine Immobiliarzwangsvollstreckung weiterhin möglich wäre (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2006 VII R 15/06, BFH/NV 2007, 109, 111 unter II 2 b der Gründe; zur Rechtslage nach der Konkursordnung bei Anordnung der Sequestration vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. Juni 2001 VII B 232/00, BFH/NV 2001, 1609; vom 30. September 2002 VII B 64/02, BFH/NV 2003, 84).
  • FG Hamburg, 17.01.2014 - 4 K 87/13

    Energiesteuerrecht: Energiesteuervergütung gem. § 60 Abs. 1 EnergieStG

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