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   BFH, 15.12.2006 - VII B 7/06   

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https://dejure.org/2006,12689
BFH, 15.12.2006 - VII B 7/06 (https://dejure.org/2006,12689)
BFH, Entscheidung vom 15.12.2006 - VII B 7/06 (https://dejure.org/2006,12689)
BFH, Entscheidung vom 15. Dezember 2006 - VII B 7/06 (https://dejure.org/2006,12689)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 155; ; ZPO § 227; ; EStG § 31 Satz 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeld; Rückzahlungsanspruch der FK; unterlassene Vertagung

  • datenbank.nwb.de

    Rückforderung von Kindergeld; erhebliche Gründe für die Vertagung der mündlichen Verhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 26.08.2004 - II B 117/03

    NZB: grundsätzliche Bedeutung; wirtschaftliches Eigentum

    Auszug aus BFH, 15.12.2006 - VII B 7/06
    Denn mit Ausführungen zur Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des FG wird allenfalls ein Korrekturinteresse im Einzelfall dargelegt, das regelmäßig nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt (BFH-Beschlüsse vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978, und vom 26. August 2004 II B 117/03, BFH/NV 2004, 1625, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 18.03.2004 - VII B 53/03

    Gundsätzliche Bedeutung; kumulative Urteilsbegründung

    Auszug aus BFH, 15.12.2006 - VII B 7/06
    Denn mit Ausführungen zur Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des FG wird allenfalls ein Korrekturinteresse im Einzelfall dargelegt, das regelmäßig nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt (BFH-Beschlüsse vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978, und vom 26. August 2004 II B 117/03, BFH/NV 2004, 1625, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 15.02.2006 - XI B 78/05

    Getrennte Veranlagung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde; Divergenz

    Auszug aus BFH, 15.12.2006 - VII B 7/06
    Die Rüge des Verfahrensfehlers der unterlassenen Vertagung der mündlichen Verhandlung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) kann nur dann zur Zulassung der Revision führen, wenn die vom Kläger begehrte Vertagung der Entscheidung im Vollstreckungsverfahren bis zum Ergehen einer Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutz gegen die Kindergeldrückforderung nach der vom FG zu Grunde gelegten Rechtsauffassung --unbeschadet ihrer Richtigkeit-- geboten gewesen wäre (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Februar 2006 XI B 78/05, BFH/NV 2006, 1122).
  • BFH, 13.09.2012 - V R 59/10

    Zur Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG - Verfassungsmäßigkeit des § 31 Satz 4

    Der Kindergeldanspruch ist daher seit dem Veranlagungszeitraum 2004 unabhängig von der kindergeldrechtlichen Beurteilung durch die Familienkasse hinzuzurechnen, wenn die Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG rechnerisch günstiger ist als der Kindergeldanspruch (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. März 2012 III R 82/09, BFH/NV 2012, 1228 II.2.; BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2006 VII B 7/06, BFH/NV 2007, 908 II.3.).
  • BFH, 20.12.2012 - III R 29/12

    Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs nach § 31 Satz 4 EStG - Keine

    Das vom FG gefundene Ergebnis lasse sich auch nicht auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Dezember 2006 VII B 7/06 (BFH/NV 2007, 908) stützen, nach dem es für die Anwendung des § 31 Satz 4 EStG unerheblich sei, ob Kindergeld gezahlt oder zurückgefordert worden sei.
  • FG Düsseldorf, 21.01.2010 - 14 K 2364/08

    Hinzurechnung von Kindergeld trotz Verzicht; Maßgeblichkeit des

    Auch der Bundesfinanzhof - BFH - führt im Beschluss vom 15. Dezember 2006 VII B 7/06 (Sammlung aller nicht amtlich und amtlich veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2007, 908) im Zusammenhang mit der Frage, ob bei Abzug des Freibetrags im Rahmen der Günstigerprüfung die Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld zu erhöhen sei, aus, es sei unerheblich, "ob Kindergeld gezahlt worden ist oder nicht, oder ob es - wie im Streitfall - zurückgefordert wird".
  • FG Baden-Württemberg, 05.11.2009 - 4 K 4733/08

    Anrechnung von Kindergeld im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 31 EStG auch bei

    Es ist demnach nicht mehr erheblich, ob Kindergeld beantragt wurde, in welcher Höhe, wann oder an wen es gezahlt worden ist, ob es zurückgefordert wurde und ob der Anspruch verfahrensrechtlich noch durchgesetzt werden kann (L. Schmidt/Loschelder, EStG, 28. Auflage 2009, § 31 Rn. 11; Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Dezember 2006 VII B 7/06, BFH/NV 2007, 908; a.A. FG Münster, Urteil vom 29. April 2008 6 K 3889/05 E, EFG 2008, 1809 und Juris, dort unter Rn. 24 a.E., Revision eingelegt, Az. des BFH III R 48/08).
  • FG Berlin-Brandenburg, 08.05.2012 - 8 K 15238/08

    Hinzurechnung des Anspruchs auf Kindergeld bei der Günstigerprüfung unabhängig

    Ob Kindergeld gezahlt worden ist oder nicht, oder ob es - wie im Streitfall - aus verfahrensrechtlichen Gründen wegen mangelnder Mitwirkung nicht festgesetzt wurde, sei im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 15. Dezember 2006 (VII B 7/06) unbeachtlich.
  • FG München, 04.12.2009 - 1 K 2871/07

    Maßgeblichkeit des Bestehens eines Anspruchs auf das Kindergeld im Rahmen der

    Entsprechend hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung unbeachtlich ist, "ob Kindergeld gezahlt worden ist oder nicht, oder ob es ... zurückgefordert wird" (BFH-Beschuss vom 15.12.2006 VII B 7/06, BFH/NV 2007, 908).
  • FG Hamburg, 04.04.2012 - 2 K 9/12

    Anrechnung von Kindergeld gem. § 31 Satz 4 EStG auch bei Auszahlung an den

    Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass dem Kläger im Streitjahr ein Kindergeldanspruch seiner Tochter A zustand, der gemäß § 31 Satz 4 EStG im Umfang des Kinderfreibetrages nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG und somit zur Hälfte in die Vergleichsrechnung einzubeziehen war, ohne dass es dabei darauf ankommt, ob und an wen das Kindergeld ausgezahlt worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 15.12.2006 VII B 7/06, BFH/NV 2007, 908; FG München, Urteil vom 04.12.2009 1 K 2871/07, EFG 2011, 63; FG Düsseldorf. Urteil vom 21.01.2010 14 K 2364/08 E, EFG 2010, 650, Rev. anhängig unter BFH V R 59/10).
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