Weitere Entscheidung unten: BFH, 18.11.2003

Rechtsprechung
   BFH, 28.08.2003 - VII B 79/02   

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https://dejure.org/2003,1066
BFH, 28.08.2003 - VII B 79/02 (https://dejure.org/2003,1066)
BFH, Entscheidung vom 28.08.2003 - VII B 79/02 (https://dejure.org/2003,1066)
BFH, Entscheidung vom 28. August 2003 - VII B 79/02 (https://dejure.org/2003,1066)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    KO § 107 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § ... 115 Abs. 2 Nr. 2; ; ZPO § 915; ; StBerG § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; ; InsO § 1 Satz 2; ; InsO § 26 Abs. 2; ; InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1; ; InsO §§ 304 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Insolvenzverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 08.02.2000 - VII B 245/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

    Auszug aus BFH, 28.08.2003 - VII B 79/02
    § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG gilt auch für nicht selbständig tätige Steuerberater (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992).

    Aus dem Beschluss des Senats in BFH/NV 2000, 992 kann schon deshalb nicht, wie die Beschwerde meint, der (Umkehr-)Schluss gezogen werden, die Vermutung sei widerlegt, wenn ein angestellter Steuerberater nicht alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft ist und er kein alleiniges Zugriffs- und Gestaltungsrecht im Rahmen dieser Gesellschaft inne hat.

  • BFH, 22.09.1992 - VII R 43/92

    Widerruf der Bestellung eines in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters

    Auszug aus BFH, 28.08.2003 - VII B 79/02
    Auch an den Voraussetzungen für die Widerlegung der Vermutung (dazu Urteil des Senats vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203), dass bei Vermögensverfall Interessen der Auftraggeber gefährdet sind, hat sich durch die InsO nichts Grundsätzliches geändert.
  • FG Düsseldorf, 30.11.2000 - 2 K 2886/00

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Eintritt desVermögensverfalls bei

    Auszug aus BFH, 28.08.2003 - VII B 79/02
    Damit erledigt sich auch die Rüge der Beschwerde, das Urteil des FG stehe auch in Widerspruch zu dem Urteil des FG Düsseldorf vom 30. November 2000 2 K 2886/00 StB (juris), wonach bei einem angestellten Steuerberater eine Gefährdung verneint werden könne, wenn die konkrete Geschäftsgestaltung auf Dauer angelegt sei und sich der Steuerberater ein ausreichendes Maß an Unabhängigkeit bewahrt habe, ferner, dass eine Divergenz bestehe zu dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 30. Januar 2001 4 K 109/99 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2001, 556), aus dem im Umkehrschluss der Rechtssatz entnommen werden könne, dass die Vermutung widerlegt sei, wenn der angestellte Steuerberater nicht aufgrund einer Beteiligung an einer Steuerberatungsgesellschaft rechtlich und faktisch in der Lage ist, über diese mitzubestimmen.
  • BFH, 06.06.2000 - VII R 68/99

    Sozialversicherungsbeiträge - Eidesstattliche Versicherung - Steuerschulden -

    Auszug aus BFH, 28.08.2003 - VII B 79/02
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei der Widerlegung der Vermutung, dass solche Interessen gefährdet sind, eine umfassende Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse erforderlich, die in erster Linie dem Tatrichter obliegt und revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. Urteil des Senats vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstricherliche Finanzrechtsprechung 2000, 741).
  • BFH, 04.12.2003 - VII B 121/03

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater

    Der Senat hat bereits entschieden, dass in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts dieser Vorschrift, die mit dem In-Kraft-Treten der InsO der neuen insolvenzrechtlichen Lage angepasst worden ist, unter der Geltung der InsO kein Raum für die Auslegung des Begriffs des Vermögensverfalls besteht, welche --anders als bisher unter der Geltung der KO-- trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Berufszulassung zu belassen gestattet, da das In-Kraft-Treten der InsO nichts an der gesetzlichen Grundentscheidung geändert hat, dass den Beruf des Steuerberaters nur ausüben dürfen soll, wer in geordneten Vermögensverhältnissen lebt (Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02 und VII B 159/02, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt).

    Die bloße Möglichkeit, die schlechte wirtschaftliche Situation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu beseitigen, hat nicht zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerberaters trotz der unbeglichenen Forderungen gegen ihn als geordnet zu betrachten wären; eine solche nur bestehende Möglichkeit der Wiederherstellung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse ist im Rahmen des Widerrufstatbestands des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG unerheblich (Senatsbeschluss vom 28. August 2003 VII B 79/02).

    Solange dies --wie im Streitfall vom FG festgestellt-- nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, kann von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne des StBerG und damit von einer Widerlegung der Vermutung der fehlenden persönlichen Eignung für die Ausübung des Berufs des Steuerberaters nicht ausgegangen werden (Senatsbeschluss vom 28. August 2003 VII B 79/02).

    Ob im Fall der Annahme und Bestätigung eines Insolvenzplans die wirtschaftlichen Verhältnisse als nunmehr geordnet im Sinne des StBerG angesehen werden können, so dass Auftraggeberinteressen als nicht mehr gefährdet anzusehen sind, ist eine Frage, die unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vom Tatrichter zu beantworten ist und die einer revisionsgerichtlichen Klärung mithin nicht zugänglich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28. August 2003 VII B 79/02).

    c) Nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil durch die Rechtsprechung des Senats geklärt --und verneint-- ist auch die Frage, ob die Tätigkeit des insolvent gewordenen Steuerberaters lediglich als Angestellter einer Gesellschaft ohne alleinige Vertretungsmacht sowie die Selbstbeschränkung dieser Gesellschaft, keine Treuhandtätigkeiten wahrzunehmen, die vermutete Gefährdung von Auftraggeberinteressen ausschließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992; vom 28. August 2003 VII B 79/02).

  • BFH, 23.01.2004 - VII B 126/03

    Wiederbestellung als Steuerberater

    Ob dieser Entlastungsbeweis geführt ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die einer grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich ist (Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90, und VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91).

    Durch das In-Kraft-Treten der InsO hat sich jedenfalls an den Voraussetzungen für die Widerlegung der Vermutung, dass bei Vermögensverfall die Interessen der Auftraggeber gefährdet sind, nichts Grundsätzliches geändert (Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 90).

    Die Frage, ob Auftraggeberinteressen trotz des Vermögensverfalls ausnahmsweise dann als nicht gefährdet anzusehen sind, wenn der Steuerberater ausschließlich nur als Angestellter tätig ist bzw. tätig sein will, ist nicht klärungsbedürftig, da sie durch die Rechtsprechung des Senats bereits beantwortet --und verneint-- worden ist (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 90).

    Eindeutig zu bejahen ist jedenfalls die Frage, ob im Hinblick auf eine im Einzelfall geltend gemachte fehlende Gefährdung von Auftraggeberinteressen (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG) sowie im Hinblick auf die Frage der persönlichen Eignung (§ 40 Abs. 2 StBerG) das Gesamtverhalten des Steuerberaters und somit auch geprüft werden darf, ob er sich nach Kräften bemüht, seine Schulden abzutragen (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 90).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass allein die Möglichkeit, die wirtschaftliche Situation des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu bereinigen, noch nicht zur Folge hat, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr als geordnet zu betrachten wären (Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 90).

  • BFH, 20.04.2006 - VII B 188/05

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater

    Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts dieser Vorschrift, die mit dem In-Kraft-Treten der Insolvenzordnung (InsO) der neuen insolvenzrechtlichen Lage angepasst worden ist, unter der Geltung der InsO kein Raum für die Auslegung des Begriffs des Vermögensverfalls besteht, welche --anders als bisher unter der Geltung der Konkursordnung-- trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Berufszulassung zu belassen gestattet, da das In-Kraft-Treten der InsO nichts an der gesetzlichen Grundentscheidung geändert hat, dass den Beruf des Steuerberaters nur ausüben dürfen soll, wer in geordneten Vermögensverhältnissen lebt (Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90; vom 28. August 2003 VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91; vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016; Senatsurteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426).

    Allein die Möglichkeit, die wirtschaftliche Situation des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu bereinigen, hat noch nicht zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr als geordnet zu betrachten wären (Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 90).

    Denn die Beantwortung der Frage, ob dem Steuerberater der Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und in HFR 2000, 741; Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    d) Die Frage, ob Auftraggeberinteressen trotz des Vermögensverfalls des Steuerberaters ausnahmsweise dann als nicht gefährdet anzusehen sind, wenn der Steuerberater ausschließlich als Angestellter tätig ist bzw. tätig sein will, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig, da sie durch die Rechtsprechung des Senats bereits beantwortet --und verneint-- worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

  • BFH, 04.12.2007 - VII R 64/06

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Überschuldung

    Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und in HFR 2000, 741; Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).
  • BFH, 24.01.2006 - VII B 141/05

    Steuerberater: Widerruf der Bestellung, Vermögensverfall

    Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG, der mit dem In-Kraft-Treten der InsO der neuen insolvenzrechtlichen Lage angepasst worden ist, unter der Geltung der InsO kein Raum für eine Auslegung des Begriffs des Vermögensverfalls besteht, welche --anders als bisher unter der Geltung der Konkursordnung-- trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Berufszulassung zu belassen gestattet, da das In-Kraft-Treten der InsO nichts an der gesetzlichen Grundentscheidung geändert hat, dass den Beruf des Steuerberaters nur ausüben dürfen soll, wer in geordneten Vermögensverhältnissen lebt (Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90; vom 28. August 2003 VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91; vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016; Senatsurteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426).

    Allein die Möglichkeit, die wirtschaftliche Situation des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu bereinigen, hat noch nicht zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr als geordnet zu betrachten wären (Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 90).

    Wenn das FG insoweit zu Lasten des Klägers berücksichtigt hat, dass er einbehaltene Lohnsteuern sowie Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt hat, entspricht dies der Rechtsprechung des beschließenden Senats, wonach bei der vom Tatrichter vorzunehmenden Gesamtwürdigung auch das Gesamtverhalten des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters in der Vergangenheit herangezogen werden kann (vgl. Senatsurteile vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2000, 741; in BFH/NV 2001, 69; Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 90).

  • BFH, 12.09.2005 - VII B 240/04

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater

    Wesentliche Voraussetzung für eine Bestellung als Steuerberater ist nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StBerG nach wie vor, dass der Betreffende in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90; vom 28. August 2003 VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91; vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016; Senatsurteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426).

    Schon dies deutet darauf hin, dass die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens bestehende Möglichkeit einer Wiederherstellung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse, insbesondere einer Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO), für das Vorliegen des Widerrufstatbestandes unerheblich ist (Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 90).

    b) Die Frage, ob Auftraggeberinteressen trotz des Vermögensverfalls des Steuerberaters ausnahmsweise dann als nicht gefährdet anzusehen sind, wenn der Steuerberater ausschließlich nur als Angestellter tätig ist und nach der Gestaltung seines Arbeitsverhältnisses keinen Zugriff auf Mandantengelder hat, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig, da sie durch die Rechtsprechung des Senats bereits beantwortet --und verneint-- worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

  • FG Niedersachsen, 29.05.2008 - 6 K 433/07

    Voraussetzungen des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater; Vereinbarung zur

    Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass das In-Kraft-Treten der Insolvenzordnung nichts an der gesetzlichen Grundentscheidung geändert hat, dass den Beruf des Steuerberaters nur ausüben dürfen soll, wer in geordneten Vermögensverhältnissen lebt (BFH-Beschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90; vom 28. August 2003 VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91; vom 4. März 2004 VII R 21/02, BStBl II 2004, 1016; BFH-Urteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426).

    Allein die Möglichkeit, die wirtschaftliche Situation des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu bereinigen, hat noch nicht zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr als geordnet zu betrachten wären (BFH in BFH/NV 2004, 90).

    Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH in BStBl II 1993, 203; in HFR 2000, 741; in BFH/NV 2004, 90; in BStBl II 2004, 1016).

  • BFH, 16.11.2005 - VII B 67/05

    Steuerberater: Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfall

    Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG, der mit dem In-Kraft-Treten der InsO der neuen insolvenzrechtlichen Lage angepasst worden ist, unter der Geltung der InsO kein Raum für die Auslegung des Begriffs des Vermögensverfalls besteht, welche --anders als bisher unter der Geltung der Konkursordnung-- trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Berufszulassung zu belassen gestattet, da das In-Kraft-Treten der InsO nichts an der gesetzlichen Grundentscheidung geändert hat, dass den Beruf des Steuerberaters nur ausüben dürfen soll, wer in geordneten Vermögensverhältnissen lebt (Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90; vom 28. August 2003 VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91; vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016; Senatsurteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426).

    Allein die Möglichkeit, die wirtschaftliche Situation des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu bereinigen, hat noch nicht zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr als geordnet zu betrachten wären (Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 90).

    Die Frage, ob Auftraggeberinteressen trotz des Vermögensverfalls des Steuerberaters ausnahmsweise dann als nicht gefährdet anzusehen sind, wenn der Steuerberater ausschließlich als Angestellter tätig ist bzw. tätig sein will, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig, da sie durch die Rechtsprechung des Senats bereits beantwortet --und verneint-- worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

  • BFH, 20.07.2004 - VII B 45/04

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Vermögensverfall

    a) Die Frage, ob Interessen der Auftraggeber des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters ausnahmsweise dann i.S. des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG als nicht gefährdet anzusehen sind, wenn der Steuerberater ausschließlich als Angestellter tätig ist bzw. tätig sein will, weil die "Auftraggeber" im Sinne dieser Vorschrift diejenigen seines Arbeitgebers sind, die zu dem angestellten Steuerberater in keinem Vertragsverhältnis stehen, ist nicht klärungsbedürftig, da sie durch die Rechtsprechung des Senats bereits beantwortet --und verneint-- worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90; vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFH/NV 2004, 895).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei der Widerlegung der Vermutung, dass Interessen der Auftraggeber gefährdet sind, eine umfassende Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse erforderlich, die in erster Linie dem Tatrichter obliegt und revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann (Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 90).

    Bei dieser Würdigung kann auch das Gesamtverhalten des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters in der Vergangenheit --u.a. hinsichtlich etwaiger Verstöße gegen Berufspflichten sowie hinsichtlich Unzuverlässigkeit in eigenen Angelegenheiten-- herangezogen werden (vgl. Senatsurteile vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 741; vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69; Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 90).

  • BFH, 04.04.2005 - VII B 304/04

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Vermögensverfall

    Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG, der mit dem In-Kraft-Treten der InsO der neuen insolvenzrechtlichen Lage angepasst worden ist, unter der Geltung der InsO kein Raum für die Auslegung des Begriffs des Vermögensverfalls besteht, welche --anders als bisher unter der Geltung der Konkursordnung-- trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Berufszulassung zu belassen gestattet, da das In-Kraft-Treten der InsO nichts an der gesetzlichen Grundentscheidung geändert hat, dass den Beruf des Steuerberaters nur ausüben dürfen soll, wer in geordneten Vermögensverhältnissen lebt (Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90; vom 28. August 2003 VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91; vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016; Senatsurteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426).

    Allein die Möglichkeit, die wirtschaftliche Situation des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu bereinigen, hat noch nicht zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr als geordnet zu betrachten wären (Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 90).

    Die Frage, ob Auftraggeberinteressen trotz des Vermögensverfalls des Steuerberaters ausnahmsweise dann als nicht gefährdet anzusehen sind, wenn der Steuerberater ausschließlich nur als Angestellter tätig ist bzw. tätig sein will, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig, da sie durch die Rechtsprechung des Senats bereits beantwortet --und verneint-- worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

  • BFH, 28.09.2004 - VII B 123/04

    Steuerberater: Widerruf der Bestellung

  • FG Niedersachsen, 27.11.2008 - 6 K 416/07

    Voraussetzungen für einen Widerruf der Bestellung zum Steuerberater; Vermutung

  • BFH, 30.03.2004 - VII R 56/03

    Vermögensverfall: Versagung der Wiederbestellung als Steuerberater

  • BFH, 30.04.2009 - VII R 32/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - Erledigung

  • BFH, 23.03.2007 - VII B 290/06

    NZB: Steuerberater, Widerruf der Bestellung, Vermögensverfall

  • BFH, 18.08.2005 - VII B 20/05

    Steuerberater: Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 12.06.2008 - VII B 61/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls -

  • FG Niedersachsen, 17.02.2005 - 6 K 918/04

    Widerruf einer Bestellung zum Steuerberater bei Vermögensverfall; Vermutung des

  • FG Niedersachsen, 29.01.2004 - 6 K 278/02

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Bestellung eines Steuerberaters; Vorliegen und

  • BFH, 03.07.2009 - VII B 258/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 14.08.2007 - VII B 18/07

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 18.11.2008 - VII B 119/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - Nachweis der

  • BFH, 13.01.2009 - VII B 108/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 27.08.2008 - VII B 16/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerbevollmächtigter wegen Vermögensverfalls -

  • BFH, 21.09.2011 - VII B 121/11

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 10.04.2006 - VII B 232/05

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater, grundsätzliche Bedeutung

  • BFH, 11.06.2004 - VII B 166/03

    Widerruf der Bestellung als Stb. wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 29.11.2007 - VII B 68/07

    Steuerberatungsrecht - Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 17.12.2009 - VII B 71/09

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 26.07.2007 - VII B 27/07

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 11.01.2007 - VII B 193/06

    Steuerberater: Widerruf der Bestellung

  • BFH, 19.05.2005 - VII B 194/04

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

  • BFH, 14.11.2007 - VII B 62/07

    Steuerberatungsrecht - Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls -

  • BFH, 26.06.2006 - VII B 18/06

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • FG Baden-Württemberg, 17.05.2006 - 13 K 267/04

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater in Folge Vermögensverfalls

  • BFH, 01.04.2004 - VII B 340/03

    Widerruf der Bestellung als Stb. wegen Vermögensverfalls

  • FG Hamburg, 21.01.2020 - 6 K 232/19

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater nach Insolvenz

  • BFH, 13.10.2005 - VII B 155/04

    Steuerberater: Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfall

  • BFH, 18.08.2005 - VII B 84/05

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater

  • BFH, 20.10.2005 - VII S 29/05

    Steuerberater: Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfall

  • FG Niedersachsen, 11.11.2005 - 6 K 179/05

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Vermögensverfall

  • FG Hamburg, 04.05.2021 - 6 K 35/20

    StBerG: Widerruf der Bestellung als Steuerberater

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.06.2007 - 2 K 2485/06

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • FG Niedersachsen, 11.01.2007 - 6 K 425/06

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater aufgrund

  • FG München, 20.04.2005 - 4 K 760/05

    Widerlegung des Vermögensverfalls eines in das Schuldnerverzeichnis eingetragenen

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.04.2008 - 2 K 1796/07

    Vermutung des Vermögensverfalls eines Steuerberaters bei Eröffnung eines

  • FG Schleswig-Holstein, 16.06.2004 - 2 K 86/03

    Keine Unterbrechung des Klageverfahrens eines Steuerberates gegen Widerruf seiner

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.11.2009 - 12 K 12120/09

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - Möglichkeit

  • FG Niedersachsen, 16.11.2006 - 6 K 158/06

    Voraussetzungen eines Widerrufs der Bestellung als Steuerberater; Kurzfristige

  • FG Niedersachsen, 17.09.2004 - 6 K 585/04

    Widerruf der Bestellung zum Steuerberater; Vermutung des Vermögensverfalls

  • FG Baden-Württemberg, 03.03.2004 - 13 K 34/03

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfall aufgrund einer

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.09.2010 - 12 K 12078/10

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls -

  • FG Niedersachsen, 27.06.2013 - 6 K 47/13

    Verschuldensabhängigkeit des Widerrufs der Bestellung zum Steuerberater wegen

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Rechtsprechung
   BFH, 18.11.2003 - VII B 79/02 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,11341
BFH, 18.11.2003 - VII B 79/02 (1) (https://dejure.org/2003,11341)
BFH, Entscheidung vom 18.11.2003 - VII B 79/02 (1) (https://dejure.org/2003,11341)
BFH, Entscheidung vom 18. November 2003 - VII B 79/02 (1) (https://dejure.org/2003,11341)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    GKG § 7 Abs. 1; ; GKG § 8 Abs. 1 Satz 1; ; GKG § 13 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de

    BRAGO § 7 § 8; GKG § 13 Abs. 1
    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Gegenstandswert

  • datenbank.nwb.de

    Gegenstandswert bei Widerruf der Bestellung als Stb.

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 28.01.2003 - VII E 16/02

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Streitwert

    Auszug aus BFH, 18.11.2003 - VII B 79/02
    Der Senat hat bisher den Gegenstandswert in einem Verfahren, in dem es um den Zugang zum Beruf des Steuerberaters oder dessen Erhaltung geht, mit rund 25 000 EUR angesetzt (zuletzt Beschluss vom 28. Januar 2003 VII E 16/02, BFH/NV 2003, 647).

    Er sieht indes davon ab, diesen Wert bereits im vorliegenden Verfahren anzuwenden, in dem die angefochtene Widerrufsverfügung bereits --was maßgeblich ist (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 647, der einen Widerruf 1998 betrifft)-- 1999 ergangen ist.

  • BFH, 10.04.2003 - VII S 9/03

    Prüfungsfreie Bestellung als Steuerberater, Gegenstandswert

    Auszug aus BFH, 18.11.2003 - VII B 79/02
    Er hat jedoch bereits in seinem Beschluss vom 10. April 2003 VII S 9/03 (BFH/NV 2003, 1082) darauf hingewiesen, dass es bei dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater über die Möglichkeit hinaus, sich die Vorteile einer wirtschaftlichen Betätigung als Steuerberater zu erschließen, in der Regel auch um den Erhalt des Wertes der für den Aufbau einer Steuerberaterpraxis getätigten Aufwendungen gehe; deshalb könne entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung eine Anhebung des --bei Fehlen besser geeigneter konkreter Anhaltspunkte für die Wertbemessung anzuwendenden-- Regelstreitwertes bei dem Widerruf einer Bestellung als Steuerberater geboten sein.
  • BFH, 10.12.2009 - VII R 39/07

    Streitwert für Widerruf der Anerkennung einer "großen"

    Der Senat hat in seiner neueren Rechtsprechung bei Widerruf der Bestellung eines Steuerberaters mit den Beschlüssen vom 18. November 2003 VII B 79/02 (BFH/NV 2004, 361), vom 4. Dezember 2003 VII B 12/03 (unveröffentlicht) und vom 15. März 2004 VII B 66/03 (unveröffentlicht) einen Streitwert von 50.000 EUR für grundsätzlich angemessen gehalten.
  • BFH, 20.06.2011 - VII E 11/11

    Streitwert beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Bestimmtheit einer

    Mit Beschlüssen vom 18. November 2003 VII B 79/02 (BFH/NV 2004, 361), vom 4. Dezember 2003 VII B 12/03 und vom 15. März 2004 VII B 66/03 (beide nicht veröffentlicht) hat der Senat entschieden, dass der Streitwert beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater pauschalierend mit 50.000 EUR anzusetzen sei.
  • BFH, 15.05.2006 - VII E 15/05

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Gegenstandswert

    Mit Beschlüssen vom 18. November 2003 VII B 79/02 (BFH/NV 2004, 361), vom 4. Dezember 2003 VII B 12/03 und vom 15. März 2004 VII B 66/03 (beide nicht veröffentlicht) hat der Senat jedoch entschieden, dass bei Fehlen von konkreteren und besser geeigneten Anhaltspunkten, von einem Streitwert von 50 000 EUR auszugehen sei.
  • BFH, 27.10.2005 - VII E 9/05

    Streitwert: Widerruf der Bestellung als Steuerberater

    Mit Beschlüssen vom 18. November 2003 VII B 79/02 (BFH/NV 2004, 361), vom 4. Dezember 2003 VII B 12/03 und vom 15. März 2004 VII B 66/03 (beide nicht veröffentlicht --n.v.--) hat der Senat jedoch entschieden, den --bei Fehlen besser geeigneter konkreter Anhaltspunkte anzuwendenden-- Streitwert beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater künftig pauschalierend mit 50 000 EUR anzusetzen.
  • FG Bremen, 17.05.2004 - 2 K 166/03

    Streitwert des Verfahrens wegen Widerruf der Bestellung zum Steuerberater;

    Mit Beschluss vom 18. November 2003 ( VII B 79/02, BFH/NV 2004, 361 ), der dem Gericht zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 8. Dezember 2003 noch nicht bekannt war, hielt jedoch der BFH es für angemessen, beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater künftig pauschalierend einen Streitwert von EUR 50.000,00 anzusetzen.
  • FG Niedersachsen, 12.06.2013 - 6 KO 7/13

    Bemessung des Streitwerts bei einer Klage gegen die Ablehnung der

    Mit Beschlüssen vom 18. November 2003 VII B 79/02 (BFH/NV 2004, 361), vom 4. Dezember 2003 VII B 12/03 und vom 15. März 2004 VII B 66/03 (beide nicht veröffentlicht) hat der BFH jedoch entschieden, dass bei Fehlen von konkreteren und besser geeigneten Anhaltspunkten, von einem Streitwert von 50.000 EUR auszugehen sei.
  • FG Thüringen, 24.04.2007 - III 150/04

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter - Gegenstandswert bei

    Der Gegenstandswert beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater ist pauschalierend mit 50.000 Euro anzusetzen (BFH, Beschluss vom 18.11.2003, VII B 79/02, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, BFH/NV 2004, 361).
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