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Rechtsprechung
   BFH, 09.10.1974 - VII B 81/73   

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BFH, 09.10.1974 - VII B 81/73 (https://dejure.org/1974,791)
BFH, Entscheidung vom 09.10.1974 - VII B 81/73 (https://dejure.org/1974,791)
BFH, Entscheidung vom 09. Oktober 1974 - VII B 81/73 (https://dejure.org/1974,791)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anstalt des öffentlichen Rechts - Einfuhrstelle - Vorratsstelle - Gerichtskostenfreiheit

Papierfundstellen

  • BFHE 113, 495
  • BFHE 113, 496
  • BStBl II 1975, 360
  • BStBl II 1975, 496
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.02.1956 - V ZB 34/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BFH, 09.10.1974 - VII B 81/73
    Dem ist der Bundesgerichtshof (BGH) in dem Beschluß vom 24. Februar 1956 V ZB 34/55 (Der Deutsche Rechtspfleger 1956 S. 97) uneingeschränkt gefolgt und hat fernerhin hinzugefügt, es genüge nicht, daß der Staat (Land oder Bund) jährlich Zuschüsse leistet oder sogar kraft Gesetzes verpflichtet ist, für alle erforderlichen Ausgaben der öffentlich-rechtlichen Anstalt aufzukommen.
  • BVerwG, 16.12.2010 - 3 C 43.09

    Gebühr; Gebührenerhebung; persönliche Gebührenfreiheit; Gebührenbefreiung;

    § 5 Abs. 1 Nr. 2 GebOSt knüpft - nicht anders als der inhaltsgleiche § 2 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und der wortgleiche § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) - daran an, wie die entsprechende juristische Person des öffentlichen Rechts haushaltstechnisch geführt wird (vgl. zu § 2 Abs. 1 GKG: BFH, Beschluss vom 9. Oktober 1974 - VII B 81/73 - BFHE 113, 496 ; BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 1981 - VI ZR 108/76 (KG) - MDR 1982, 399 und vom 16. Januar 1997 - IX ZR 40/96 - MDR 1997, 503 ; KG Berlin, Beschluss vom 4. April 1995 - 1 W 2907/94 - JurBüro 1996, 42) sowie zu § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG NW OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2005 - 9 A 4623/03 - juris, Rn. 3 und VG Braunschweig, Urteil vom 31. Oktober 2007 - 1 A 341/06 - juris Rn. 24 ff.).
  • BGH, 27.10.1981 - VI ZR 108/76

    Befreiung von Gerichtskosten für nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen

    Bund und Länder sind von den Kosten befreit, weil sie als Träger der Justizhoheit den Aufwand für die Errichtung und Unterhaltung der Gerichtsorganisation zu tragen haben (BFHE 113, 496, 499).

    Andernfalls würde nicht nur der Sinn der Vorschrift, sondern auch ihr Zweck verfehlt, dem Kostenbeamten einfach zu handhabende Kriterien für die Feststellung der Kostenbefreiung an die Hand zu geben und ihn von den Nachforschungen über die Art der der Anstalt übertragenen Aufgaben und die finanzielle Beteiligung von Bund oder Land an ihnen sowie über das Ausmaß von staatlicher Aufsicht und Weisungsabhängigkeit zu entbinden (BFHE 113, 496, 500).

  • BGH, 16.01.1997 - IX ZR 40/96

    Kostenpflicht der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben

    Während sich die Kostenfreiheit des Bundes und der Länder ohne weiteres daraus rechtfertigt, daß sie als Träger der Justizhoheit den Aufwand für die Errichtung und Unterhaltung der Gerichtsorganisation zu tragen haben (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Oktober 1981 - VI ZR 108/76, Rpfleger 1982, 81; BFHE 113, 496, 499), stellt das Gesetz für die Kostenbefreiung von Anstalten des öffentlichen Rechts auf eine rein haushaltsmäßige Betrachtung ab.
  • BGH, 12.02.2009 - IX ZB 215/07

    Beschwer des kostenbefreiten Landes durch eine auf Kostenaufhebung lautende

    Bund und Länder genießen Kostenfreiheit, weil sie als Träger der Justizhoheit den Aufwand für die Errichtung und Unterhaltung der Gerichtsorganisation zu tragen haben (BGH, Beschl. v. 27. Oktober 1981 - VI ZR 108/76, WM 1982, 164; BFHE 113, 496, 499).
  • BGH, 27.05.1998 - VIII ZR 6/97

    Kostenpflicht des Bundeseisenbahnvermögens

    Dabei rechtfertigt sich die Kostenfreiheit des Bundes und der Länder daraus, daß diese als Träger der Justizhoheit den Aufwand für die Errichtung und Unterhaltung der Gerichtsorganisation zu tragen haben (BFHE 113, 496, 499; BGH, Beschluß vom 27. Oktober 1981 - VI ZR 108/76 = MDR 1982, 399 unter 2 a; BGH, Beschluß vom 16. Januar 1997 - IX ZR 40/96 = BGHR GKG § 2 Abs. 1 Anstalt, öffentliche 1 unter II 1).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2009 - 1 B 14.08

    Von Hochschule erhobene Verwaltungsgebühr für eine Erlaubnis nach der

    Diese Zielrichtung wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der ebenfalls weitgehend inhaltsgleichen und in der Sache der gleichen Überlegung, dass die Justizgewährung Sache des gleichen Rechtsträgers ist, der als Gebührenpflichtiger in Anspruch zu nehmen wäre, folgenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 GKG betont: Der Kostenbeamte soll aufgrund des Haushaltsplans und aufgrund der Rechtsform der Beteiligten erkennen können, ob für diesen die für den Bund oder die Länder geltende Gerichtskostenfreiheit Anwendung findet; er soll damit umfangreichen und schwierigen Nachforschungen enthoben sein, ob und inwieweit die betreffende Anstalt vom Staate unterhalten wird, wie weit die Aufsicht reicht und welche staatlichen Aufgaben ihr übertragen sind (vgl. BFH, Beschluss vom 9. Oktober 1974 - VII B 81/73 - BFHE 113, 496; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1981 - VI ZR 108/76 - MDR 1982, 399, Beschluss vom 16. Januar 1997 - IX ZR 40/96 - MDR 1997, 503 und zuletzt Beschluss vom 10. Dezember 2008 - KVR 54/07 - NJW-RR 2009, 862).
  • VG Gelsenkirchen, 15.07.2010 - 16 K 4024/07

    Globalhaushalt, persönliche Gebührenfreiheit, kaufmännisches Rechnungswesen,

    vgl. BFH, Beschluss vom 9. Oktober 1974 - VII B 81/73 -, BFHE 113, 496; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1981 - VI ZR 108/76 -, MDR 1982, 399; Beschuss vom 16. Januar 1997 - IX ZR 40/96 -, MDR 1997, 503; Beschluss vom 10. Dezember 2008 - KVR 54/07 -, NRW-RR 2009, 862.

    vgl. BFH, Beschluss vom 9. Oktober 1974 - VII B 81/73 -, BFHE 113, 496; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1981 - VI ZR 108/76 -.

  • OLG Hamm, 14.01.2011 - 25 W 223/10

    Ansatz einer Gerichtsgebühr für die Prüfung des zur Insolvenztabelle angemeldeten

    Damit wird einem praktischen Bedürfnis nach einfach zu handhabenden Kriterien zur Feststellung der Kostenfreiheit Rechnung getragen (BGH, MDR 1997, 503; BFHE 113, 496, 499).
  • SG Hannover, 01.06.2007 - S 34 SF 8/07

    Befreiung eines nach kaufmännischen Grundsätzen auf Grundlage eines eigenen

    Bund und Länder sind von den Kosten befreit, weil sie als Träger der Justizhoheit den Aufwand für die Errichtung und Unterhaltung der Gerichtsorganisation zu tragen haben (BFHE 113, 496, 499).
  • LG Schweinfurt, 13.08.1998 - 42 T 188/98
    Sie sind von den Kosten befreit, weil sie als Träger der Justizhoheit den Aufwand für die Errichtung und Unterhaltung der Gerichtsorganisation zu tragen haben (BGH, Rpfleger 1982, 81, unter Berufung auf BFHE 113, 496, 499).
  • SG Hannover, 05.10.2007 - S 34 SF 218/07
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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.11.1973 - VII B 81.73   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1973,4563
BVerwG, 22.11.1973 - VII B 81.73 (https://dejure.org/1973,4563)
BVerwG, Entscheidung vom 22.11.1973 - VII B 81.73 (https://dejure.org/1973,4563)
BVerwG, Entscheidung vom 22. November 1973 - VII B 81.73 (https://dejure.org/1973,4563)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht - Nichtzulassung der Revision mangels Verfahrensmängel

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 10.11.1972 - VII C 19.72

    Anfechtung einer Prüfungsentscheidung - Vergabe der Note "nicht genügend" in

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1973 - VII B 81.73
    Bei dieser Sachlage konnte ebenso wie in dem Urteil des beschließenden Senats vom 10. November 1972 (BVerwGE 41, 148 [154]) offenbleiben, ob die vom Kläger beantragte Aufhebung der Prüfungsentscheidung vom 12. Oktober 1971 schon deswegen nicht in Betracht kam, weil der Kläger bereits mit dem Versagen in der ersten Wiederholungsprüfung die zahnärztliche Vorprüfung endgültig nicht bestanden hatte.
  • BVerwG, 26.06.1968 - V C 111.67

    Bescheidung eines vorsorglich gestellten Beweisantrags - Anspruch auf

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1973 - VII B 81.73
    Über den Beweisantrag brauchte, da er nur vorsorglich gestellt war, auch nicht durch einen gesonderten Gerichtsbeschluß (§ 86 Abs. 2 VwGO) entschieden zu werden (BVerwGE 30, 57).
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