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   BFH, 14.08.2000 - VII B 87/00   

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BFH, 14.08.2000 - VII B 87/00 (https://dejure.org/2000,2617)
BFH, Entscheidung vom 14.08.2000 - VII B 87/00 (https://dejure.org/2000,2617)
BFH, Entscheidung vom 14. August 2000 - VII B 87/00 (https://dejure.org/2000,2617)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Vorlage eines Vermögensverzeichnisses - Eidesstattliche Versicherung - Ermessensentscheidung - Einkommensverhältnisse - Vermögensverhältnisse

  • Judicialis

    AO 1977 § 284 Abs. 1; ; AO 1977 § 284; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 120 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 21.06.1988 - VII R 135/85

    Finanzgerichtsverfahren - Strafakten

    Auszug aus BFH, 14.08.2000 - VII B 87/00
    Es genügt daher insoweit bereits die schlichte Rüge der Nichtbefolgung des Beweisantritts den Anforderungen des § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO, die auch bei einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gestützten Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblich sind (Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 21. Juni 1988 VII R 135/85, BFHE 153, 393, BStBl II 1988, 841; Beschluss vom 30. Mai 1996 VII B 171/95, BFH/NV 1996, 912).
  • BFH, 20.04.1989 - IV R 299/83

    Freiberufliche (eigenverantwortliche) Tätigkeit von beratenden Bauingenieuren im

    Auszug aus BFH, 14.08.2000 - VII B 87/00
    Allerdings gehört zur "Bezeichnung" des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrags i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Urteil vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727; Beschlüsse vom 12. Dezember 1994 X B 222/94, BFH/NV 1995, 787, und vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608).
  • BFH, 17.12.1999 - VII B 183/99

    Beweisantrag; Rügeverlust

    Auszug aus BFH, 14.08.2000 - VII B 87/00
    Denn unabhängig davon, ob das angefochtene Urteil Aufschluss über die angebotenen Beweismittel und die Gründe für ihre Nichtbeachtung gibt, kann das Übergehen eines Beweisantrags auf Zuziehung bestimmter Akten dann nicht mehr mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn der in der maßgeblichen mündlichen Verhandlung anwesende oder fachkundig vertretene Beteiligte, dem die Nichtbefolgung seines Beweisantrags erkennbar war, den Verfahrensverstoß nicht gerügt und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet hat (vgl. den Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597).
  • BFH, 24.09.1991 - VII R 34/90

    Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO kann auch ohne

    Auszug aus BFH, 14.08.2000 - VII B 87/00
    Denn so wie sich die Behörde, will sie ihr Ermessen im Rahmen des § 284 AO 1977 pflichtgemäß ausüben, nicht mit einer vom Vollstreckungsschuldner freiwillig abgegebenen eidesstattlichen Versicherung nach den §§ 249 Abs. 2, 95 AO 1977 begnügen muss (ständige Rechtsprechung seit BFH-Urteil vom 24. September 1991 VII R 34/90, BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57), so haben auch sonstige Erklärungen und Darlegungen des Vollstreckungsschuldners zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen für sich allein regelmäßig keine ermessensbindende oder -einschränkende Wirkung.
  • BFH, 30.05.1996 - VII B 171/95

    Rüge mangelnder Sachaufklärung durch das Übergehen eines Beweisangebotes

    Auszug aus BFH, 14.08.2000 - VII B 87/00
    Es genügt daher insoweit bereits die schlichte Rüge der Nichtbefolgung des Beweisantritts den Anforderungen des § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO, die auch bei einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gestützten Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblich sind (Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 21. Juni 1988 VII R 135/85, BFHE 153, 393, BStBl II 1988, 841; Beschluss vom 30. Mai 1996 VII B 171/95, BFH/NV 1996, 912).
  • BFH, 17.11.1997 - VIII B 16/97

    Anforderungen an eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen

    Auszug aus BFH, 14.08.2000 - VII B 87/00
    Allerdings gehört zur "Bezeichnung" des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrags i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Urteil vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727; Beschlüsse vom 12. Dezember 1994 X B 222/94, BFH/NV 1995, 787, und vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608).
  • BFH, 12.12.1994 - X B 222/94

    Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen einem Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 14.08.2000 - VII B 87/00
    Allerdings gehört zur "Bezeichnung" des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrags i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Urteil vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727; Beschlüsse vom 12. Dezember 1994 X B 222/94, BFH/NV 1995, 787, und vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608).
  • BVerfG, 19.02.1993 - 2 BvR 620/92

    Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 14.08.2000 - VII B 87/00
    Wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder weshalb diese Rüge nicht möglich war, ist es auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes anzusehen, wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wird (vgl. Beschluss des BVerfG vom 19. Februar 1993 2 BvR 620/92, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 331).
  • BFH, 06.03.1997 - VII R 121/96

    Unzulässigkeit einer Revision mangels Zulassung durch das Finanzgericht oder

    Auszug aus BFH, 14.08.2000 - VII B 87/00
    Die im Beschwerdeverfahren vor dem BFH vom Kläger beantragte Akteneinsicht (§ 78 Abs. 1 FGO) war nicht zu gewähren, denn bei einem --wie im Streitfall-- unzulässigen Rechtsmittel ist die Einsichtnahme in die dem Gericht vorliegenden Akten unter keinem Gesichtspunkt geeignet, der Verwirklichung des Rechtsschutzes zu dienen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 6. März 1997 VII R 121/96, BFH/NV 1997, 430).
  • BFH, 03.09.2001 - GrS 3/98

    Verletzung des Rechts auf Gehör

    Diesem Grundsatz entspricht die ständige Rechtsprechung z.B. dadurch, dass sie dann keine Darlegung der den Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen verlangt, wenn diese sich aus dem Urteil selbst ergeben; die Forderung nach ihrer Angabe zusätzlich auch in der Rechtsmittelbegründung würde eine unnötige Förmelei darstellen (BFH-Urteil vom 26. Februar 1985 VII R 137/81, BFH/NV 1986, 136; Beschlüsse vom 24. März 1992 VII B 62/91, BFH/NV 1993, 605; vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597; vom 14. August 2000 VII B 87/00, BFH/NV 2001, 147).
  • FG Hamburg, 23.02.2023 - 5 K 190/22

    Umzugskosten als Werbungskosten - Zurechnung des Homeoffice zur beruflichen

    Auf diese Weise werde überdies ein nicht gebotenes Eindringen in die Privatsphäre der Steuerpflichtigen vermieden (BFH, Urteil vom 23. März 2001, VI R 175/99, BFH/NV 2001, 147).
  • BFH, 08.10.2003 - VII B 51/03

    NZB: Verfahrensmangel, Übergehen von Beweisanträgen

    Hat das FG --wie im Streitfall-- in seinem Urteil begründet, weshalb es von der Erhebung beantragter Beweise abgesehen hat, kommt dem Kläger zwar für die Verfahrensrüge unterlassener Beweiserhebung hinsichtlich der erforderlichen Angaben zum Beweisantritt und zum Beweisthema eine in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Begründungserleichterung insoweit zu, als er davon absehen kann, anzugeben, was die Beweisaufnahme ergeben hätte und inwieweit dieses Ergebnis zu einer anderen Beurteilung des Streitfalles durch das FG hätte führen können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597, m.w.N., und vom 14. August 2000 VII B 87/00, BFH/NV 2001, 147).

    Diese Begründungserleichterung hat jedoch nicht zur Folge, dass in der Beschwerdeschrift auch auf Ausführungen zum Nichteintritt des Rügeverlustes verzichtet werden könnte (Senatsbeschluss in BFH/NV 2001, 147).

  • BFH, 01.09.2008 - IV B 4/08

    Übergehen eines Beweisantrag - Rügeverlust - Revisionszulassung wegen greifbarer

    Es genügt daher insoweit bereits die schlichte Rüge der Nichtbefolgung des Beweisantritts den Anforderungen des § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO, die auch bei einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gestützten Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblich sind (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. August 2000 VII B 87/00, BFH/NV 2001, 147, und vom 24. August 2005 IV B 61/04, BFH/NV 2006, 85).
  • BFH, 30.04.2009 - VII B 243/08

    Nichtzulassungsbeschwerde - Schlüssige Darlegung von Verfahrensmängeln -

    Hat das FG --wie im Streitfall-- in seinem Urteil begründet, weshalb es von der Erhebung beantragter Beweise abgesehen hat, kommt dem Kläger zwar für die Verfahrensrüge unterlassener Beweiserhebung hinsichtlich der erforderlichen Angaben zum Beweisantritt und zum Beweisthema eine in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Begründungserleichterung insoweit zu, als er davon absehen kann, anzugeben, was die Beweisaufnahme ergeben hätte und inwieweit dieses Ergebnis zu einer anderen Beurteilung des Streitfalles durch das FG hätten führen können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597, m.w.N., und vom 14. August 2000 VII B 87/00, BFH/NV 2001, 147).

    Diese Begründungserleichterung hat jedoch nicht zur Folge, dass in der Beschwerdebegründung auch auf Ausführungen zum Nichteintritt des Rügeverlustes verzichtet werden könnte (Senatsbeschluss in BFH/NV 2001, 147).

  • BFH, 14.05.2002 - VII B 52/01

    Grundsätzliche Bedeutung; eidesstattliche Versicherung

    b) Insbesondere hat es der Kläger auch versäumt, auf die umfangreiche Rechtsprechung des BFH zur pflichtgemäßen Ermessensausübung im Rahmen des § 284 Abs. 3 AO 1977 einzugehen, die auch nach Ergehen der Grundsatzentscheidung in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57 u.a. mit Stellungnahmen zu der in der Literatur und der Rechtsprechung einiger FG geübten Kritik daran festgehalten hat, dass sich die Behörde weder auf die Erklärungen und Darlegungen des Vollstreckungsschuldners zu seiner Vermögenslage, noch auf die Möglichkeit einer freiwillig abgegebenen eidesstattlichen Versicherung i.S. des § 249 Abs. 2 i.V.m. § 95 AO 1977 verweisen lassen muss (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 14. August 2000 VII B 87/00, BFH/NV 2001, 147).

    Vielmehr hat der Senat mehrfach betont, dass grundsätzlich nur die unter dem psychologischen Druck --sowohl der Strafbarkeit einer vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen eidesstattlichen Versicherung als auch der mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verbundenen wirtschaftlichen oder beruflichen Folgen nach § 284 Abs. 3 AO 1977-- bekräftigte Erklärung des Vollstreckungsschuldners der Finanzbehörde zuverlässige Kenntnis über die Vermögenslage des Schuldners bieten kann und dass selbst die mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verbundenen beruflichen Konsequenzen des Zulassungsentzuges grundsätzlich nicht zu einer Ermessensbeschränkung führen, weil der Gesetzgeber die Gefährdung der wirtschaftlichen und sozialen Existenz bei Abfassung des § 284 Abs. 3 AO 1977 gekannt und bewusst in Kauf genommen habe (seit der Entscheidung in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57 ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 22. September 1992 VII R 96/91, BFH/NV 1993, 220; vom 4. August 1992 VII R 40/91, BFH/NV 1993, 342, sowie Beschlüsse vom 31. Oktober 1995 VII B 166/95, BFH/NV 1996, 290; in BFH/NV 2001, 147, und vom 18. Oktober 1999 VII B 179/99, BFH/NV 2000, 462; vom 12. Dezember 2001 VII B 318/00, BFH/NV 2002, 617, und vom 5. Oktober 2001 VII B 15/01, BFH/NV 2002, 160; vgl. dazu auch ausführlich Müller-Eiselt in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 284 AO 1977 Rz. 67 ff.).

  • BFH, 04.03.2002 - IV B 109/01

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verfahrensmangel durch Übergehen von

    Soweit nämlich das FG --wie im Streitfall-- selbst begründet hat, weshalb von der Erhebung einzelner Beweise abgesehen worden ist, ergeben sich die den angeblichen Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen aus dem Urteil selbst, so dass die Forderung nach ihrer Angabe zusätzlich auch in der Beschwerdeschrift eine unnötige Förmelei darstellen würde (ständige Rechtsprechung, aus jüngerer Zeit BFH-Beschluss vom 14. August 2000 VII B 87/00, BFH/NV 2001, 147, m.w.N.).

    Die eingangs erwähnten Begründungserleichterungen führen im Übrigen nicht etwa dazu, dass in der Beschwerdebegründung auch auf Ausführungen zum eventuellen Nichteintritt eines Rügeverlustes verzichtet werden könnte (BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 147, m.w.N.).

  • BFH, 30.09.2002 - VII B 137/01

    Nichtzulassungsbeschwerde im Finanzgerichtsverfahren - Berücksichtigung von

    Hat das FG in seinem Urteil begründet, weshalb es von der Erhebung beantragter Beweise abgesehen hat, kommt dem Kläger für die Verfahrensrüge unterlassener Beweiserhebung hinsichtlich der erforderlichen Angaben zum Beweisantritt und zum Beweisthema eine in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Begründungserleichterung insoweit zu, als er davon absehen kann, anzugeben, was die zu vernehmenden Zeugen bei ihrer Einvernahme ausgesagt hätten und inwieweit diese Aussagen zu einer anderen Beurteilung des Streitfalles durch das FG hätten führen können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597, m.w.N., und vom 14. August 2000 VII B 87/00, BFH/NV 2001, 147).

    Diese Begründungserleichterung hat jedoch nicht zur Folge, dass in der Beschwerdeschrift auch auf Ausführungen zum Nichteintritt des Rügeverlustes verzichtet werden könnte (Senatsbeschluss in BFH/NV 2001, 147).

  • BFH, 26.07.2016 - III B 148/15

    Ordnungsgemäßer Beweisantrag

    Hat jedoch das FG --wie im Streitfall-- selbst im Urteil begründet, weshalb es von der Erhebung beantragter Beweise abgesehen hat, genügt bereits die schlichte Rüge der Nichtbefolgung des Beweisantritts den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. August 2000 VII B 87/00, BFH/NV 2001, 147, m.w.N., und vom 30. Dezember 2002 XI B 58/02, BFH/NV 2003, 787).
  • BFH, 24.08.2005 - IV B 61/04

    NZB: Darlegung von Zulassungsgründen

    Soweit nämlich das FG --wie im Streitfall-- selbst begründet hat, weshalb von der Erhebung einzelner Beweise abgesehen worden ist, ergeben sich die den angeblichen Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen aus dem Urteil selbst, so dass die Forderung nach ihrer Angabe zusätzlich auch in der Beschwerdeschrift eine unnötige Förmelei darstellen würde (ständige Rechtsprechung, aus jüngerer Zeit BFH-Beschluss vom 14. August 2000 VII B 87/00, BFH/NV 2001, 147, m.w.N.).
  • BFH, 16.05.2023 - VIII B 98/22

    Zum Verlust des Rügerechts bei Verfahrensfehlern

  • BFH, 07.03.2013 - III B 134/12

    Wissensprüfung bei einem Autodidakten

  • BFH, 30.12.2002 - XI B 58/02

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht; übergangener Beweisantrag

  • BFH, 23.08.2005 - V B 101/05

    USt: Strohmanngeschäfte - grundsätzliche Bedeutung

  • BFH, 05.04.2005 - I B 162/04

    Darlegung von grundsätzlicher Bedeutung und Verfahrensmängeln

  • BFH, 05.09.2002 - VII B 71/02

    Abnahme der eidesstattlichen Versicherung; Vermögensverzeichnis

  • BFH, 19.11.2007 - VII B 148/07

    Voraussetzungen für die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und der Abgabe

  • BFH, 29.12.2008 - X B 188/08

    Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht

  • BFH, 03.08.2006 - XI B 117/05

    Zur Bezeichnung des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrags

  • BFH, 20.04.2004 - XI B 21/04

    Akteneinsicht - unzulässige Beschwerde

  • BFH, 23.09.2002 - IV B 156/00

    Übergehen von Beweisanträgen; Rügeverlust

  • BFH, 20.04.2004 - XI B 228/02

    Darlegung der Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör

  • BFH, 18.12.2001 - XI B 31/00

    Gemeinsame Veranlagung - Einkommensteuer - Geschäftsanteil - Anschaffungskosten -

  • BFH, 25.04.2002 - XI B 52/01

    Verfahrensmangel; Darlegungsanforderungen

  • BFH, 11.10.2004 - IV S 14/04

    Gehörsrüge gegen BFH-Entscheidungen statthaft

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