Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 21.03.1973

Rechtsprechung
   BVerwG, 21.03.1974 - VII B 97.73   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1974,702
BVerwG, 21.03.1974 - VII B 97.73 (https://dejure.org/1974,702)
BVerwG, Entscheidung vom 21.03.1974 - VII B 97.73 (https://dejure.org/1974,702)
BVerwG, Entscheidung vom 21. März 1974 - VII B 97.73 (https://dejure.org/1974,702)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1974,702) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Klage eines Landkreises gegen seine Auflösung durch Rechtsverordnung der Bayerischen Staatsregierung - Zulässigkeit einer Anfechtungsklage eines Landkreises gegen seine Auflösung - Zulässigkeit einer Feststellungsklage eines Landkreises gegen seine Auflösung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1974, 426
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 22.06.1960 - 2 BvR 37/60

    Korntal

    Auszug aus BVerwG, 21.03.1974 - VII B 97.73
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß gegen eine Rechtsverordnung eine Anfechtungsklage nicht gegeben ist (vgl. BVerwGE 3, 258 und 265; 6, 149 [150] sowie zu diesem Urteil und zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Verweisung auf ein Normenkontrollverfahren BVerfGE 11, 232 [BVerfG 22.06.1960 - 2 BvR 37/60] [233]; weiter BVerwGE 26, 251 [252]; 30, 287 [288, 291]; Beschluß vom 27. November 1964 - BVerwG VII B 115.62 - insoweit in DÖV 1965, 169 nur gekürzt wiedergegeben); vielmehr setzt die Zulässigkeit der Anfechtungsklage als Anfechtungsgegenstand einen Verwaltungsakt voraus, wobei es nicht entscheidend ist, ob der Verwaltungsakt, der angefochten wird, als Rechtsverordnung hätte ergehen müssen (vgl. BVerwGE 18, 1 [BVerwG 01.10.1963 - IV C 9/63] [3]; 29, 207).

    Das Bundesverfassungsgericht hat es ebenfalls abgelehnt, aus Verfassungsrecht ein Gebot herzuleiten, die Form hoheitlicher Maßnahmen so zu wählen, daß der einzelne dagegen einen möglichst umfassenden Rechtsschutz hat (BVerfGE 10, 89 [105]; vgl. weiter BVerfGE 11, 232 [BVerfG 22.06.1960 - 2 BvR 37/60] [233]); darauf hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend hingewiesen.

    Soweit sich der Kläger auf diesen Umstand und im Zusammenhang damit auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 1972 - BVerwG IV C 17.71 - (BVerwGE 40, 323 [327]) beruft, gilt folgendes: Einmal gibt das Grundgesetz keinen Anspruch auf einen möglichst umfassenden Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 10, 89 [105]; 11, 232 [233]).

  • BVerwG, 01.03.1967 - IV C 74.66

    Berücksichtigung einer Klageänderung im Revisionsverfahren zur Feststellung des

    Auszug aus BVerwG, 21.03.1974 - VII B 97.73
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß gegen eine Rechtsverordnung eine Anfechtungsklage nicht gegeben ist (vgl. BVerwGE 3, 258 und 265; 6, 149 [150] sowie zu diesem Urteil und zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Verweisung auf ein Normenkontrollverfahren BVerfGE 11, 232 [BVerfG 22.06.1960 - 2 BvR 37/60] [233]; weiter BVerwGE 26, 251 [252]; 30, 287 [288, 291]; Beschluß vom 27. November 1964 - BVerwG VII B 115.62 - insoweit in DÖV 1965, 169 nur gekürzt wiedergegeben); vielmehr setzt die Zulässigkeit der Anfechtungsklage als Anfechtungsgegenstand einen Verwaltungsakt voraus, wobei es nicht entscheidend ist, ob der Verwaltungsakt, der angefochten wird, als Rechtsverordnung hätte ergehen müssen (vgl. BVerwGE 18, 1 [BVerwG 01.10.1963 - IV C 9/63] [3]; 29, 207).

    Die von Kläger erwähnten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, in denen im Interesse eines möglichst umfassenden Rechtsschutzes auf die Feststellungsklage oder auch auf die (vorbeugende) Unterlassungsklage als denkbare Rechtsschutzformen statt der vom jeweiligen Kläger gewählten unzulässigen Klageart hingewiesen worden ist (BVerwGE 26, 251 [253] und 30, 287 [292]), betreffen Sachverhalte, die dem hier vorliegenden nicht vergleichbar sind.

    Wie unter 1 b) a.E. näher ausgeführt ist, betrafen die vom Kläger bezeichneten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 26, 251 und 30, 287 Sachverhalte, die dem hier vorliegenden nicht vergleichbar sind.

  • BVerwG, 23.10.1968 - IV C 101.67

    Rechtsnatur der Schutzbereichsanordnung - Beschränkung von Grundeigentum für die

    Auszug aus BVerwG, 21.03.1974 - VII B 97.73
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß gegen eine Rechtsverordnung eine Anfechtungsklage nicht gegeben ist (vgl. BVerwGE 3, 258 und 265; 6, 149 [150] sowie zu diesem Urteil und zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Verweisung auf ein Normenkontrollverfahren BVerfGE 11, 232 [BVerfG 22.06.1960 - 2 BvR 37/60] [233]; weiter BVerwGE 26, 251 [252]; 30, 287 [288, 291]; Beschluß vom 27. November 1964 - BVerwG VII B 115.62 - insoweit in DÖV 1965, 169 nur gekürzt wiedergegeben); vielmehr setzt die Zulässigkeit der Anfechtungsklage als Anfechtungsgegenstand einen Verwaltungsakt voraus, wobei es nicht entscheidend ist, ob der Verwaltungsakt, der angefochten wird, als Rechtsverordnung hätte ergehen müssen (vgl. BVerwGE 18, 1 [BVerwG 01.10.1963 - IV C 9/63] [3]; 29, 207).

    Die von Kläger erwähnten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, in denen im Interesse eines möglichst umfassenden Rechtsschutzes auf die Feststellungsklage oder auch auf die (vorbeugende) Unterlassungsklage als denkbare Rechtsschutzformen statt der vom jeweiligen Kläger gewählten unzulässigen Klageart hingewiesen worden ist (BVerwGE 26, 251 [253] und 30, 287 [292]), betreffen Sachverhalte, die dem hier vorliegenden nicht vergleichbar sind.

    Wie unter 1 b) a.E. näher ausgeführt ist, betrafen die vom Kläger bezeichneten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 26, 251 und 30, 287 Sachverhalte, die dem hier vorliegenden nicht vergleichbar sind.

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 394/58

    (Großer) Erftverband

    Auszug aus BVerwG, 21.03.1974 - VII B 97.73
    Das Bundesverfassungsgericht hat es ebenfalls abgelehnt, aus Verfassungsrecht ein Gebot herzuleiten, die Form hoheitlicher Maßnahmen so zu wählen, daß der einzelne dagegen einen möglichst umfassenden Rechtsschutz hat (BVerfGE 10, 89 [105]; vgl. weiter BVerfGE 11, 232 [BVerfG 22.06.1960 - 2 BvR 37/60] [233]); darauf hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend hingewiesen.

    Soweit sich der Kläger auf diesen Umstand und im Zusammenhang damit auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 1972 - BVerwG IV C 17.71 - (BVerwGE 40, 323 [327]) beruft, gilt folgendes: Einmal gibt das Grundgesetz keinen Anspruch auf einen möglichst umfassenden Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 10, 89 [105]; 11, 232 [233]).

  • BVerwG, 27.11.1964 - VII B 115.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 21.03.1974 - VII B 97.73
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß gegen eine Rechtsverordnung eine Anfechtungsklage nicht gegeben ist (vgl. BVerwGE 3, 258 und 265; 6, 149 [150] sowie zu diesem Urteil und zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Verweisung auf ein Normenkontrollverfahren BVerfGE 11, 232 [BVerfG 22.06.1960 - 2 BvR 37/60] [233]; weiter BVerwGE 26, 251 [252]; 30, 287 [288, 291]; Beschluß vom 27. November 1964 - BVerwG VII B 115.62 - insoweit in DÖV 1965, 169 nur gekürzt wiedergegeben); vielmehr setzt die Zulässigkeit der Anfechtungsklage als Anfechtungsgegenstand einen Verwaltungsakt voraus, wobei es nicht entscheidend ist, ob der Verwaltungsakt, der angefochten wird, als Rechtsverordnung hätte ergehen müssen (vgl. BVerwGE 18, 1 [BVerwG 01.10.1963 - IV C 9/63] [3]; 29, 207).

    Mit seiner Auffassung steht der Verwaltungsgerichtshof nämlich in Übereinstimmung mit dem Beschluß des beschließenden Senats vom 27. November 1964 - BVerwG VII B 115.62 - (DÖV 1965, 169), in dem darauf hingewiesen ist, daß das Ziel einer abstrakten Normenkontrolle auch nicht auf dem Weg einer Feststellungsklage erreicht werden könne.

  • BVerwG, 20.03.1964 - VII C 10.61

    Eingemeindung eines gemeindefreien Gebiets als Verwaltungsakt

    Auszug aus BVerwG, 21.03.1974 - VII B 97.73
    Das Bundesverwaltungsgericht hat also auf die Fern des in Frage stehenden Aktes und darauf abgestellt, als was der Akt erlassen worden ist; der beschließend Senat ist davon insbesondere bei einer - der Auflösung eines Landkreises immerhin vergleichbaren - Eingemeindung ausgegangen und hat je nach den Umständen und der Form, in der die Eingemeindung ergeht, einen anfechtbaren Verwaltungsakt oder eine (nicht anfechtbare) Norm gesehen (BVerwGE 18, 154 [155 f.]).

    Die Vorstellung, daß eine Eingemeindung in der Form einer Rechtsverordnung ergehen darf, der Erlaß einer Rechtsverordnung zu diesem Zweck mit der Folge der Nichtanfechtbarkeit also keinen Formenmißbrauch darstellt, liegt dem erwähnten Urteil des beschließenden Senats in BVerwGE 18, 154 (155 f.) [BVerwG 20.03.1964 - VII C 10/61] zugrunde.

  • BVerwG, 03.05.1956 - I C 89.55

    Alte württembergische Bebauungspläne sind Rechtsnormen

    Auszug aus BVerwG, 21.03.1974 - VII B 97.73
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß gegen eine Rechtsverordnung eine Anfechtungsklage nicht gegeben ist (vgl. BVerwGE 3, 258 und 265; 6, 149 [150] sowie zu diesem Urteil und zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Verweisung auf ein Normenkontrollverfahren BVerfGE 11, 232 [BVerfG 22.06.1960 - 2 BvR 37/60] [233]; weiter BVerwGE 26, 251 [252]; 30, 287 [288, 291]; Beschluß vom 27. November 1964 - BVerwG VII B 115.62 - insoweit in DÖV 1965, 169 nur gekürzt wiedergegeben); vielmehr setzt die Zulässigkeit der Anfechtungsklage als Anfechtungsgegenstand einen Verwaltungsakt voraus, wobei es nicht entscheidend ist, ob der Verwaltungsakt, der angefochten wird, als Rechtsverordnung hätte ergehen müssen (vgl. BVerwGE 18, 1 [BVerwG 01.10.1963 - IV C 9/63] [3]; 29, 207).
  • BVerwG, 08.09.1972 - IV C 17.71

    Verletzung der Planungshoheit einer Gemeinde durch Nichtberücksichtigung des

    Auszug aus BVerwG, 21.03.1974 - VII B 97.73
    Soweit sich der Kläger auf diesen Umstand und im Zusammenhang damit auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 1972 - BVerwG IV C 17.71 - (BVerwGE 40, 323 [327]) beruft, gilt folgendes: Einmal gibt das Grundgesetz keinen Anspruch auf einen möglichst umfassenden Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 10, 89 [105]; 11, 232 [233]).
  • BVerwG, 21.01.1958 - I C 154.57

    Württembergische Ortsbaupläne sind Rechtsnormen

    Auszug aus BVerwG, 21.03.1974 - VII B 97.73
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß gegen eine Rechtsverordnung eine Anfechtungsklage nicht gegeben ist (vgl. BVerwGE 3, 258 und 265; 6, 149 [150] sowie zu diesem Urteil und zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Verweisung auf ein Normenkontrollverfahren BVerfGE 11, 232 [BVerfG 22.06.1960 - 2 BvR 37/60] [233]; weiter BVerwGE 26, 251 [252]; 30, 287 [288, 291]; Beschluß vom 27. November 1964 - BVerwG VII B 115.62 - insoweit in DÖV 1965, 169 nur gekürzt wiedergegeben); vielmehr setzt die Zulässigkeit der Anfechtungsklage als Anfechtungsgegenstand einen Verwaltungsakt voraus, wobei es nicht entscheidend ist, ob der Verwaltungsakt, der angefochten wird, als Rechtsverordnung hätte ergehen müssen (vgl. BVerwGE 18, 1 [BVerwG 01.10.1963 - IV C 9/63] [3]; 29, 207).
  • BVerwG, 01.10.1963 - IV C 9.63

    Wasserschutzgebietsverordnung I - Abgrenzung Verwaltungsakt - Allgemeinverfügung

    Auszug aus BVerwG, 21.03.1974 - VII B 97.73
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß gegen eine Rechtsverordnung eine Anfechtungsklage nicht gegeben ist (vgl. BVerwGE 3, 258 und 265; 6, 149 [150] sowie zu diesem Urteil und zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Verweisung auf ein Normenkontrollverfahren BVerfGE 11, 232 [BVerfG 22.06.1960 - 2 BvR 37/60] [233]; weiter BVerwGE 26, 251 [252]; 30, 287 [288, 291]; Beschluß vom 27. November 1964 - BVerwG VII B 115.62 - insoweit in DÖV 1965, 169 nur gekürzt wiedergegeben); vielmehr setzt die Zulässigkeit der Anfechtungsklage als Anfechtungsgegenstand einen Verwaltungsakt voraus, wobei es nicht entscheidend ist, ob der Verwaltungsakt, der angefochten wird, als Rechtsverordnung hätte ergehen müssen (vgl. BVerwGE 18, 1 [BVerwG 01.10.1963 - IV C 9/63] [3]; 29, 207).
  • BVerwG, 15.03.1968 - IV C 5.67

    Rechtsmittel

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 21.03.1973 - VII B 97.73   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1973,8753
BVerwG, 21.03.1973 - VII B 97.73 (https://dejure.org/1973,8753)
BVerwG, Entscheidung vom 21.03.1973 - VII B 97.73 (https://dejure.org/1973,8753)
BVerwG, Entscheidung vom 21. März 1973 - VII B 97.73 (https://dejure.org/1973,8753)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1973,8753) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht