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   BFH, 12.09.2014 - VII B 99/13   

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https://dejure.org/2014,37578
BFH, 12.09.2014 - VII B 99/13 (https://dejure.org/2014,37578)
BFH, Entscheidung vom 12.09.2014 - VII B 99/13 (https://dejure.org/2014,37578)
BFH, Entscheidung vom 12. September 2014 - VII B 99/13 (https://dejure.org/2014,37578)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Zu den Voraussetzungen einer Haftung nach § 71 AO bei Einbindung in einen Umsatzsteuerkarussellbetrug - Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit als Nichtigkeitsgrund

  • openjur.de

    Zu den Voraussetzungen einer Haftung nach § 71 AO bei Einbindung in einen Umsatzsteuerkarussellbetrug; Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit als Nichtigkeitsgrund

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 69 Abs 2, FGO § 69... Abs 3, FGO § 108, FGO § 113 Abs 1, FGO § 128 Abs 3, AO § 71, AO § 125 Abs 2 Nr 1, AO § 131, AO § 168, AO § 164, AO § 191 Abs 5, AO § 202 Abs 1, AO § 202 Abs 2, AO § 219 S 2, AO § 370 Abs 1, UStG § 6a, UStG § 14c Abs 2, UStG § 25d, EWGRL 388/77 Art 17, EStG VZ 2009
    Zu den Voraussetzungen einer Haftung nach § 71 AO bei Einbindung in einen Umsatzsteuerkarussellbetrug - Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit als Nichtigkeitsgrund

  • Bundesfinanzhof

    Zu den Voraussetzungen einer Haftung nach § 71 AO bei Einbindung in einen Umsatzsteuerkarussellbetrug - Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit als Nichtigkeitsgrund

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 69 Abs 2 FGO, § 69 Abs 3 FGO, § 108 FGO, § 113 Abs 1 FGO, § 128 Abs 3 FGO
    Zu den Voraussetzungen einer Haftung nach § 71 AO bei Einbindung in einen Umsatzsteuerkarussellbetrug - Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit als Nichtigkeitsgrund

  • IWW

    § 71 der Abgabenordnung (AO), § ... 71 AO, § 3 Abs. 9 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § 14c UStG, § 14c Abs. 2 Satz 3 ff. UStG, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 25d UStG, § 15 Abs. 1 UStG, § 163 AO, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 6a UStG, § 370 AO, § 168 AO, § 202 Abs. 2 AO, § 125 Abs. 2 Nr. 1 AO, § 14c Abs. 2 UStG, § 17 Abs. 1 UStG, § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 164 AO, § 131 AO, § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG, Richtlinie 77/388/EWG, § 370 Abs. 1 AO, § 191 Abs. 5 Satz 2 AO, § 219 Satz 2 AO, § 113 Abs. 1 FGO, § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, § 130 Abs. 1 AO, AO § 71, § 202 Abs. 1 AO, § 202 AO, § 125 AO, § 135 Abs. 2 FGO

  • rewis.io

    Zu den Voraussetzungen einer Haftung nach § 71 AO bei Einbindung in einen Umsatzsteuerkarussellbetrug - Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit als Nichtigkeitsgrund

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung der Aussetzung der Vollziehung der Erhebung der Umsatzsteuer wegen Beteiligung an einem sog. Umsatzkarussell

  • rechtsportal.de

    UStG § 15 Abs. 1 ; AO § 69 Abs. 2 ; AO § 69 Abs. 3
    Versagung der Aussetzung der Vollziehung der Erhebung der Umsatzsteuer wegen Beteiligung an einem sog. Umsatzkarussell

  • datenbank.nwb.de

    Voraussetzungen einer Haftung nach § 71 AO; Inanspruchnahme weiterer Haftungsschuldner nach § 25d UStG; Einschränkung des Subsidiaritätsgrundsatzes in Fällen der Steuerhinterziehung; Ermittlungsbericht der Steuerfahndung kein Prüfungsbericht i.S. des § 202 Abs. 1 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Haftung bei Einbindung in einen Umsatzsteuerkarussellbetrug

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug wegen Beteiligung an einem sog. Umsatzkarussell

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

    Auszug aus BFH, 12.09.2014 - VII B 99/13
    Deshalb sei er nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 6. Juli 2006 C-439/04 (Slg. 2006, I-6161) als ein an der Hinterziehung Beteiligter anzusehen.

    Das Vorsteuerabzugsverbot auf jeder Handelsstufe im Fall von Steuerhinterziehung sei nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil in Slg. 2006, I-6161) eine Ausnahme vom Neutralitätsprinzip.

    Unzutreffend sei die Rechtsansicht, das bloße Wissen um die Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell müsse zu einer Versagung des Vorsteuerabzugs führen; vielmehr sei hierzu eine nationale Regelung erforderlich, wie das EuGH-Urteil in Slg. 2006, I-6161 belege, das sich auf eine belgische Vorschrift zur Versagung des Vorsteuerabzugs im Fall eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung beziehe.

    a) Nach der Rechtsprechung des EuGH haben die Finanzverwaltung und das nationale Gericht den Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug zu verweigern, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise geltend gemacht worden ist (EuGH-Urteile vom 3. März 2005 C-32/03, Slg. 2005, I-1599, und in Slg. 2006, I-6161, Rz 55).

    Nicht nur bei Scheingeschäften, sondern auch bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder wissen konnte bzw. hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war (EuGH-Urteile vom 12. Januar 2006 C-354/03, C-355/03, C-484/03, Slg. 2006, I-483, und in Slg. 2006, I-6161; BFH-Urteil vom 19. April 2007 V R 48/04, BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315).

    Entgegen der Ansicht der Beschwerde lässt sich der Entscheidung des EuGH in Slg. 2006, I-6161 nicht entnehmen, dass die Anwendung dieses Grundsatzes nur dann in Betracht kommt, wenn nationale Rechtsvorschriften diesen Versagungsgrund ausdrücklich normieren.

  • BFH, 26.09.2012 - VII R 3/11

    Fehlender Steuerschaden bei Gesamtschau von Scheingeschäften hindert nicht

    Auszug aus BFH, 12.09.2014 - VII B 99/13
    Im Fall eines unberechtigten Vorsteuerabzugs besteht der Schaden in der Begründung eines Umsatzsteuervergütungsanspruchs, der im Ergebnis zu einer entsprechenden Minderung der Steuerschuld und zu einem nicht angemeldeten nominalen Steuerbetrag führt (BFH-Urteile vom 26. September 2012 VII R 3/11, BFH/NV 2013, 337, und vom 5. August 2010 V R 13/09, BFH/NV 2011, 81).

    Da die bei der Finanzbehörde eingereichten Voranmeldungen nach § 168 i.V.m. § 164 AO zu Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung führen, ist mit der Abgabe der unrichtigen Steuererklärungen die begangene Steuerhinterziehung vollendet (Senatsurteil in BFH/NV 2013, 337).

    Sofern sich aufgrund der Besonderheiten des Umsatzsteuerrechts in anderen Fallkonstellationen als denen des Streitfalls --insbesondere bei Scheingeschäften-- erweiterte Möglichkeiten zur Schadenskompensation bzw. zur Aufhebung der Erstschuld ergeben, kann dies keinen Einfluss auf die im konkreten Haftungsfall zu treffende Ermessensentscheidung haben, denn die Unterschiede in den Korrekturmöglichkeiten haben keine Ursache im Haftungsrecht (zur Überkompensation vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2013, 337).

  • BFH, 19.05.2010 - XI R 78/07

    Versagung des Vorsteuerabzugs im Umsatzsteuerkarussell beim sog. "Buffer II" -

    Auszug aus BFH, 12.09.2014 - VII B 99/13
    Auch ist kein Grund ersichtlich, einen Unternehmer, der nicht als Missing Trader, sondern wie im Streitfall als Buffer II tätig wird, von der Versagung des Vorsteueranspruchs auszunehmen, die im Übrigen eine zulässige Ausnahme vom Neutralitätsgrundsatz ist (BFH-Urteil vom 19. Mai 2010 XI R 78/07, BFH/NV 2010, 2132).

    Denn in diesem Fall tritt der steuerliche Schaden allein im Ausland ein, so dass sich vergleichbare Rechtsfragen nicht stellen (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2132).

  • BFH, 01.09.1988 - V R 139/83

    Besteuerung von Umsätzen in Umsatzsteuerbescheiden gegen die Unternehmereinheit -

    Auszug aus BFH, 12.09.2014 - VII B 99/13
    Zwar ist die Rücknahme eines Einspruchs in besonders gelagerten Fällen unwirksam, wenn sie durch eine bewusste Täuschung oder Drohung veranlasst worden ist (BFH-Urteile vom 29. Juni 2005 II R 21/04, BFH/NV 2005, 1964, und vom 1. September 1988 V R 139/83, BFH/NV 1989, 206), doch liegen im Streitfall keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.
  • BFH, 27.08.1991 - VIII R 84/89

    - Hinterziehungszinsen können auch nach dem Tod des Steuerpflichtigen festgesetzt

    Auszug aus BFH, 12.09.2014 - VII B 99/13
    Im Rahmen der Ausübung des ihr zustehenden Entschließungs- und Auswahlermessens kann die Finanzbehörde sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nutzbar machen, wobei sie den Ausgang eines anhängigen Strafverfahrens nicht abzuwarten braucht (Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 71 AO Rz 20; BFH-Urteil vom 27. August 1991 VIII R 84/89, BFHE 165, 330, BStBl II 1992, 9).
  • BFH, 19.03.1999 - VII B 158/98

    GmbH-Geschäftsführer; LSt-Haftung; Scheckhingabe

    Auszug aus BFH, 12.09.2014 - VII B 99/13
    Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des BFH ein etwaiges Mitverschulden der Finanzbehörde nur in den Fällen im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen, in denen ihr Fehlverhalten gegenüber einem eher geringen Verschulden des Haftungsschuldners besonders stark ins Gewicht fällt (Senatsentscheidungen vom 2. November 2001 VII B 75/01, BFH/NV 2002, 310; vom 11. Mai 2000 VII B 217/99, BFH/NV 2000, 1442, und vom 19. März 1999 VII B 158/98, BFH/NV 1999, 1304).
  • BFH, 11.05.2000 - VII B 217/99

    Haftung

    Auszug aus BFH, 12.09.2014 - VII B 99/13
    Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des BFH ein etwaiges Mitverschulden der Finanzbehörde nur in den Fällen im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen, in denen ihr Fehlverhalten gegenüber einem eher geringen Verschulden des Haftungsschuldners besonders stark ins Gewicht fällt (Senatsentscheidungen vom 2. November 2001 VII B 75/01, BFH/NV 2002, 310; vom 11. Mai 2000 VII B 217/99, BFH/NV 2000, 1442, und vom 19. März 1999 VII B 158/98, BFH/NV 1999, 1304).
  • BFH, 02.11.2001 - VII B 75/01

    Haftungsbescheid - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsgründe -

    Auszug aus BFH, 12.09.2014 - VII B 99/13
    Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des BFH ein etwaiges Mitverschulden der Finanzbehörde nur in den Fällen im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen, in denen ihr Fehlverhalten gegenüber einem eher geringen Verschulden des Haftungsschuldners besonders stark ins Gewicht fällt (Senatsentscheidungen vom 2. November 2001 VII B 75/01, BFH/NV 2002, 310; vom 11. Mai 2000 VII B 217/99, BFH/NV 2000, 1442, und vom 19. März 1999 VII B 158/98, BFH/NV 1999, 1304).
  • BFH, 21.01.2004 - XI R 3/03

    Haftung: Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Lieferanten

    Auszug aus BFH, 12.09.2014 - VII B 99/13
    Zum einen hat das FG darauf hingewiesen, dass ein Verschulden des FA nicht vorliegt, zum anderen hat es auf das Urteil des BFH vom 21. Januar 2004 XI R 3/03 (BFHE 205, 394, BStBl II 2004, 919) verwiesen, nach dem das Ermessen im Fall einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners, der zu einer Steuerhinterziehung Beihilfe geleistet hat, derart vorgeprägt ist, dass es einer Begründung der Ermessensentscheidung nicht bedarf.
  • BFH, 29.06.2005 - II R 21/04

    Einspruch: Unwirksamkeit der Rücknahme

    Auszug aus BFH, 12.09.2014 - VII B 99/13
    Zwar ist die Rücknahme eines Einspruchs in besonders gelagerten Fällen unwirksam, wenn sie durch eine bewusste Täuschung oder Drohung veranlasst worden ist (BFH-Urteile vom 29. Juni 2005 II R 21/04, BFH/NV 2005, 1964, und vom 1. September 1988 V R 139/83, BFH/NV 1989, 206), doch liegen im Streitfall keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.
  • BFH, 04.12.2007 - VII R 37/06

    Wirkung der Tilgung der Steuerschuld durch einen anderen Haftungsschuldner

  • BFH, 21.06.1994 - VII R 34/92

    Konkursverwalter - Offen ausgewiesene Umsatzsteuer

  • BFH, 10.11.1994 - IV R 44/94

    Bei Aussetzung der Vollziehung sind steuerliche Auswirkungen in anderen

  • BFH, 15.07.1998 - I B 134/97

    Anschlussbeschwerde; KSt-Pflicht ausländischer KapG

  • BFH, 11.07.2001 - VII R 28/99

    Rechtmäßigkeit eines vor Ablauf der Zahlungsverjährung des Steueranspruchs

  • BFH, 17.10.2001 - II R 67/98

    Haftungsbescheid; Säumniszuschläge

  • BFH, 11.02.2002 - VII B 323/00

    AdV; USt-Hinterziehung; Beihilfe zur Steuerverkürzung durch Erstellen von

  • BFH, 19.04.2007 - V R 48/04

    Vorsteuerabzug aus Lieferungen in einem sog. Umsatzsteuerkarussell

  • BFH, 05.08.2010 - V R 13/09

    Haftung des Lieferers in einem Umsatzsteuerkarussell gemäß § 71 AO -

  • BGH, 20.04.1999 - 5 StR 54/99

    Steuerhinterziehung; Scheinfirmen; Hinterziehung auf Dauer; Umsatzsteuer

  • BGH, 21.01.1998 - 5 StR 686/97

    Steuerhinterziehung wegen Nichtvorlage schuldlos verbrannter Unterlagen aus dem

  • EuGH, 07.12.2010 - C-285/09

    R. - Sechste Richtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a - Hinterziehung von

  • EuGH, 03.03.2005 - C-32/03

    Fini H

  • EuGH, 12.01.2006 - C-354/03

    GESELLSCHAFTEN, DIE OHNE IHR WISSEN IN EINEN "KARUSSELLBETRUG" VERWICKELT WAREN,

  • BFH, 15.07.2015 - II R 32/14

    Verfassungsmäßigkeit des BremTourAbgG

    Bei einer Haftung nach § 71 AO wegen Steuerhinterziehung wird der im steuerlichen Haftungsrecht zu beachtende Subsidiaritätsgrundsatz durch § 191 Abs. 5 Satz 2 und § 219 Satz 2 AO eingeschränkt (vgl. dazu im Einzelnen BFH-Beschluss vom 12. September 2014 VII B 99/13, BFH/NV 2015, 161, Rz 25).
  • FG München, 13.08.2018 - 14 V 736/18

    Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheides für Umsatzsteuer und

    Nach dem Zweck der Ermächtigung zur Inanspruchnahme des Haftenden nach § 191 Abs. 1 AO hat die Finanzbehörde bei der Ausübung des Entschließungsermessens auch zu berücksichtigen, ob die Steuer, für die gehaftet wird, in Zukunft erlassen werden kann oder muss (BFH-Urteil vom 17. Oktober 2001 II R 67/98, BFH/NV 2002, 610, unter II.2.b.bb.(1); BFH-Beschluss vom 12. September 2014 VII B 99/13, BFH/NV 2015, 161, Rz 25).
  • BFH, 26.09.2017 - VII R 40/16

    Geschäftsführerhaftung für Einfuhrumsatzsteuer nach Bestellung eines vorläufigen

    Von einem --nur im Rahmen des Entschließungsermessens zu berücksichtigenden (vgl. Senatsurteil vom 19. September 2007 VII R 39/05, BFH/NV 2008, 18; Senatsbeschluss vom 12. September 2014 VII B 99/13, BFH/NV 2015, 161)-- Mitverschulden des HZA, das nach Ansicht der Revision im Rahmen der Stundungsvereinbarung eine Sicherungsübereignung hätte vereinbaren können, kann schon deshalb keine Rede sein, weil das HZA mit der GmbH keine Stundungsvereinbarung getroffen, sondern laufenden Zahlungsaufschub gemäß Art. 224, Art. 226 Buchst. b des Zollkodex gewährt hat.
  • BFH, 16.05.2019 - XI B 13/19

    AdV; Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment; kein Vorsteuerabzug

    b) Es entspricht außerdem der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass der Vorsteuerabzug zu versagen ist, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt hatte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 XI B 12/14, BFH/NV 2015, 534, Rz 23; vom 12. September 2014 VII B 99/13, BFH/NV 2015, 161, Rz 21 ff.).
  • BFH, 28.02.2023 - VII R 29/18

    Haftung eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers

    Denn der Erlass des Haftungsbescheids setzt weder die vollständige Erstellung und Vorlage eines Schlussberichts der Steuerfahndung voraus noch ist die Finanzbehörde verpflichtet, den Ausgang eines anhängigen Strafverfahrens abzuwarten (Senatsbeschluss vom 12.09.2014 - VII B 99/13, Rz 30, m.w.N.).
  • BFH, 15.06.2021 - VII B 18/21

    AdV wegen unterlassener Anhörung und Verstoß gegen Offenlegung der

    Eine gesonderte Begründung sei gegenüber einem Steuerstraftäter sowohl bezüglich des Entschließungs- wie auch des Auswahlermessens entbehrlich, wie sich aus dem Senatsurteil vom 13.11.1990 - VII R 96/88 (BFH/NV 1991, 641) und dem Senatsbeschluss vom 12.09.2014 - VII B 99/13 (BFH/NV 2015, 161) ergebe.
  • FG Hessen, 10.12.2020 - 1 K 1263/17

    Herabsetzung der Umsatzsteuerbescheide wegen Vorsteuerabzugs

    Sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG nach diesen Grundsätzen in allen Punkten erfüllt, so ist der Vorsteuerabzug nach den vom EuGH entwickelten Grundsätzen des sog. innergemeinschaftlichen Missbrauchsverbot dennoch ausgeschlossen, wenn anhand objektiver Kriterien feststeht, dass der dem Grunde nach vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb der Ware an einem Umsatz beteiligt hat, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Handelskette begangenen Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen war (EuGH vom 12.01.2006 - C-354,355,484/03, Slg. 2006, I-483; EuGH vom 06.07.2006 - C-439,440/04, Slg. 2006, I-6161; EuGH vom 18.12.2014 - C-131/13, HFR 2015, 200; ebenso nachfolgend BFH vom 19.04.2007 - V R 48/04, BStBl. II 2009, 315; BFH vom 19.05.2010 - XI R 78/07, BFH/NV 2010, 2132; BFH vom 05.08.2010 - V R 13/09, BFH/NV 2011, 81; BFH vom 12.09.2014 - VII B 99/13, BFH/NV 2015, 16).

    seine Lieferungen an Endabnehmer erbringt und diese ordnungsgemäß anmeldet und versteuert (BFH vom 19.05.2010 - XI R 78/07, BFH/NV 2010, 2132; BFH vom 12.09.2014 - VII B 99/13, BFH/NV 2015, 16).

  • BFH, 09.06.2015 - III R 64/13

    Festsetzung von Aussetzungszinsen bei Einspruchsrücknahme - Keine Nichtigkeit

    Sie kann allenfalls in besonders gelagerten Fällen unwirksam sein, wenn sie durch eine bewusste Täuschung oder Drohung veranlasst worden ist (BFH-Beschluss vom 12. September 2014 VII B 99/13, BFH/NV 2015, 161, Rz 34; BFH-Urteil vom 29. Juni 2005 II R 21/04, BFH/NV 2005, 1964) oder durch eine bewusst falsche Auskunft oder mittels rechtlich offensichtlich unzutreffender Erwägungen --insbesondere gegenüber rechtsunkundigen Steuerpflichtigen-- veranlasst worden ist (BFH-Urteil vom 1. September 1988 V R 139/83, BFH/NV 1989, 206).
  • BFH, 16.05.2019 - XI B 14/19

    Teilweise Parallelentscheidung zu BFH-Beschluss vom 16.05.2019 XI B 13/19 - AdV;

    b) Es entspricht außerdem der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass der Vorsteuerabzug zu versagen ist, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt hatte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 XI B 12/14, BFH/NV 2015, 534, Rz 23; vom 12. September 2014 VII B 99/13, BFH/NV 2015, 161, Rz 21 ff.).
  • FG Hamburg, 25.08.2015 - 3 K 200/15

    FGO/AO/ErbStG/BewG: I. Ungeordnete Nichtigkeitsklage; entgegenstehende

    Soweit der Kläger einen Zuständigkeitsfehler geltend macht (oben A IX 1 c aa), würde ein solcher grundsätzlich keine Nichtigkeit bewirken (vgl. § 125 Abs. 3 Nr. 1 AO; BFH, Beschluss vom 12.09.2014 VII B 99/13, BFH/NV 2015, 161 m. w. N.).
  • FG München, 01.07.2020 - 3 K 3072/18

    Hilfeleistung des Gehilfen - haftungsauslösende Gehilfentätigkeit

  • OVG Thüringen, 13.07.2022 - 4 EO 773/20

    (Unbillige Härte nach VwGO § 80 Abs 4 S 3 VwGO bei gewerbssteuerrechtlichem

  • FG Düsseldorf, 29.10.2019 - 10 K 1908/15

    Auswahlermessen bei Haftung wegen Steuerhinterziehung

  • FG Münster, 12.08.2022 - 4 K 1469/20

    Haftung einer alleinigen GmbH-Gesellschafterin für Umsatzsteuerschulden

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.07.2021 - 9 V 9046/21

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Haftungsbescheid vom

  • FG Münster, 17.05.2021 - 13 V 819/21

    Örtliche Zuständigkeit des Finanzamts; Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2018 - 14 A 1817/17

    Erfüllen der Steuerschulden im Fälligkeitszeitpunkt als Mitwirkungspflicht des

  • VGH Bayern, 05.06.2015 - 4 CS 15.602

    Gewerbesteuerhaftung

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