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   BVerwG, 20.02.1959 - VII C 133.57   

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BVerwG, 20.02.1959 - VII C 133.57 (https://dejure.org/1959,218)
BVerwG, Entscheidung vom 20.02.1959 - VII C 133.57 (https://dejure.org/1959,218)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Februar 1959 - VII C 133.57 (https://dejure.org/1959,218)
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Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 8, 170
  • DVBl 1959, 367
  • DÖV 1959, 356
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1959 - VII C 133.57
    Der Senat geht dabei im Einklang mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1958 (BVerfGE 7, 377 ff.) davon aus, daß der Beruf des Privatdozenten zwar unter den Anwendungsbereich des Art. 12 des Grundgesetzes fällt, vertritt jedoch die Rechtsauffassung, daß daraus nicht die Folgerung gezogen werden könne, es stehe den Bewerbern um eine Privatdozentur bei Erfüllung aller persönlichen Voraussetzungen hierfür ein Rechtsanspruch auf Erteilung der venia legendi zu; denn diese setzt die Aufnahme in die Fakultät als deren Mitglied voraus, die Fakultät ist aber zur Aufnahme eines Bewerbers durch das Grundgesetz ebensowenig gezwungen wie ein privater oder öffentlicher Arbeitgeber nach dem Grundgesetz verpflichtet ist, jeden Bewerber einzustellen, der die fachlichen.
  • BVerwG, 23.09.1992 - 6 C 2.91

    Erteilung der Lehrbefugnis

    Ein derartiger Anspruch ist in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verneint worden (vgl. BVerwGE 8, 170; 55, 73 (79 f. [BVerwG 25.11.1977 - 5 C 12/77])).

    Soweit die bisherige Rechtsprechung des für das Hochschulrecht früher zuständig gewesenen 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts dem teilweise entgegenstehen sollte (vgl. BVerwGE 8, 170 (171) [BVerwG 20.02.1959 - VII C 133/57]), hält der nunmehr für dieses Rechtsgebiet allein zuständige 6. Senat daran nicht fest.

    Für den Fall der einheitlichen, die Lehrbefähigung und Lehrbefugnis umfassenden Habilitation ist das Bundesverwaltungsgericht für "den Beruf des Privatdozenten" davon schon früher ausgegangen (BVerwGE 8, 170).

    aa) Dem steht nicht entgegen, daß der Privatdozent auch dann, wenn er nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, ein öffentliches Amt innehat (vgl. Thieme, JZ 1960, 365 [BVerwG 20.02.1959 - VII C 133/57]; Evers in: Flämig u. a., Handbuch des Wissenschaftsrechts, 1982, S. 453 ff. (466); Karpen, a.a.O., S. 405).

    Daran knüpft zwar nicht zwingend (vgl. z. B. §§ 46 b ff. HRG; siehe auch BVerwGE 52, 313), aber doch jedenfalls im Zweifel ein öffentlich-rechtlicher Status an (so im Ergebnis auch BVerwGE 8, 170 (171) [BVerwG 20.02.1959 - VII C 133/57]).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar wiederholt von einem "Beruf des Privatdozenten" gesprochen (BVerwGE 8, 170; 55, 73 (79 f. [BVerwG 25.11.1977 - 5 C 12/77])).

    Davon, daß die Ermessensentscheidung einer gerichtlichen Überprüfung standhalten muß, ist übrigens das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 20. Februar 1959 - BVerwGE 8, 170 (171) [BVerwG 20.02.1959 - VII C 133/57] ausgegangen.

  • BVerwG, 22.04.1977 - VII C 17.74

    Verfassungstreue eines Lehrbeauftragten - Staatliche Entscheidungsbefugnis -

    Hier dürfte sogar das Zentrum möglicher Ablehnungsgründe liegen, während solche im Bereich der fachlichen Qualifikation des Vorgeschlagenen, dem Kernstück des Mitwirkungsrechts der Universität (vgl. BVerwGE 16, 50 [52]; 8, 170 [172]), wenn überhaupt, so doch allenfalls ausnahmsweise gegeben sein werden.

    Daß aus Art. 5 Abs. 3 GG auch für den fachlich Qualifizierten kein Rechtsanspruch darauf folgen kann, als Hochschullehrer tätig zu werden, hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 20. Februar 1959 (BVerwGE 8, 170 [172]) ausgesprochen.

  • BAG, 13.07.2005 - 5 AZR 435/04

    Status eines Vertretungsprofessors

    So ist es in der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes seit langem anerkannt, dass es für besondere Berufsgruppen, insbesondere soweit es sich um die zeitweise Übertragung hoheitlicher Aufgaben handelt, andere Rechtsverhältnisse öffentlich-rechtlicher Art geben kann (vgl. beispielsweise zum Rechtsverhältnis eines Privatdozenten: Senat 27. Juni 1984 - 5 AZR 567/82 - BAGE 46, 218, 222, zu I 2 und 3 der Gründe; BVerwG 20. Februar 1959 - VII C 133.57 - BVerwGE 8, 170, 171; zum Rechtsverhältnis eines Lehrbeauftragten: Senat 22. September 1995 - 5 AZB 19/95 - RzK I 10a Nr. 21, zu II 1 der Gründe; BAG 15. April 1982 - 2 AZR 1111/79 - BAGE 38, 259, 262 ff., zu II der Gründe).
  • BVerwG, 09.05.1985 - 2 C 16.83

    Hochschulrecht - Professor - Berufung - Berufungsvorschlag - Minister - Ermessen

    Nicht nur rechtlich zwingende, sondern auch unterhalb dieser Schwelle liegende Gründe, die die personelle Eignung des Bewerbers berühren, können hinreichendes Gewicht haben - hier auch die vom Beklagten erwähnte Persönlichkeit des Hochschullehrers -, um einen Berufungsvorschlag zurückzuweisen (BVerwGE 8, 170 [BVerwG 20.02.1959 - VII C 133/57]; 52, 313 ; vgl. auch Beschlüsse vom 4. November 1977 - BVerwG 6 B 30.77 - und vom 29. September 1978 - BVerwG 2 B 54.78 - ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.04.2007 - 2 A 11351/06

    Land durfte Bezeichnung "Privatdozent" abschaffen

    Dabei bedeutet die Tatsache, dass herkömmlicherweise Habilitierte als "Privatdozent" bezeichnet werden (vgl. BVerwGE 8, 170; 55, 73; 96, 136; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 799 ff.; Reich, Hochschulrahmengesetz, 8. Aufl. 2002, § 36 Rn. 2) nicht, diese Befugnis werde durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bzw. Art. 9 Abs. 1 LV geschützt und sei der Disposition des Landesgesetzgebers entzogen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist sogar die sehr viel einschneidendere Entscheidung des Gesetzgebers, mit der Habilitation nur noch die Lehrbefähigung festzustellen, nicht aber zugleich die Lehrbefugnis (venia legendi) zu erteilen, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BVerwGE 8, 170 ff.; 55, 73 ff.).

  • BAG, 27.06.1984 - 5 AZR 567/82

    Rechtsstellung von Privatdozenten und Lehrbeauftragten nach dem Berliner

    Diese Ausgestaltung der Beziehungen verstößt nicht gegen Art. 12 oder Art. 5 Abs. 3 GG (im Anschluß an BVerwGE 8, 170).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 20. Februar 1959 (BVerwGE 8, 170, 171) entschieden, daß die Privatdozenten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art zur Hochschule stehen; es hat dabei auch die Vereinbarkeit dieses besonderen Status mit Art. 12 GG und Art. 5 Abs. 3 GG bejaht.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.03.2008 - 3 L 18/07

    Bewährungsfeststellung bei Juniorprofessur

    Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Zugang zur Privatdozentur dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG unterfällt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.1992 - 6 C 2/91 - BVerwGE 91, 24 unter Hinweis auf BVerwGE 8, 170).
  • BVerwG, 04.07.1969 - VII C 29.67

    Zwangsmitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung und

    Wenn aus dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 GG, wonach Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre frei sind, zu folgern ist, daß damit nicht nur Freiheitsrechte für den Staatsbürger, sondern auch Gewährleistungen für die diesen Zwecken dienenden Einrichtungen (Hochschulen) im Hinblick auf ihre Selbstverwaltung gegeben sind (so BVerwGE 8, 170 [172], nicht abschließend hierzu BVerfGE 15, 256 [263 ff.]), so beschränkt Art. 5 Abs. 3 GG jedenfalls die Hochschulen nicht auf Tätigkeiten, die unmittelbar der Lehre, Forschung, Wissenschaft oder Kunst dienen.
  • VG Berlin, 07.12.2023 - 12 K 150.22
    So ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass aus der Berufswahlfreiheit weder ein Anspruch auf Bereitstellung eines Arbeitsplatzes (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - BVerfGE 84, 133 Rn. 58) noch ein Anspruch auf Aufnahme in eine Fakultät als Privatdozent zu folgern ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2. 1959 - VII C 133/57 - VerwRspr 1960, 408 [409]).
  • BVerwG, 29.08.1975 - VII C 17.73

    Anspruch eines wissenschaftlichen Assistenten auf Lehrauftragsvergütung gegenüber

    Auch sonst hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht gebindert gesehen, ein Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur neben dem Beamtenverhältnis anzunehmen; dies geschah für den nebenberuflichen Fleischbeschautierarzt (BVerwGE 29, 166 [BVerwG 05.03.1968 - BVerwG I C 35.65] [167 ff.]), für den Notar (BVerwGE 25, 55 [BVerwG 15.09.1966 - BVerwG VIII C 42.64] [56]), für den Privatdozenten (BVerwGE 8, 170 [BVerwG 20.02.1959 - BVerwG VII C 133.57] [171]; vgl. zum letztgenannten Urteil auch, die Besprechungen von Thieme JZ 1960, 365 und Menger VerwArch Bd. 51 [1960] S. 373 [379], in denen das Rechtsverhältnis als Amtsverhältnis qualifiziert wird).
  • BVerwG, 28.03.1963 - VIII C 57.62

    Wiedergutmachung nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung

  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.1969 - IV 491/69
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.10.1991 - 15 A 999/88

    Fortbestehen der Lehrbefugnis

  • BVerwG, 20.02.1959 - VII C 140.57

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 10.01.1959 - VII C 140.57

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 10.02.1971 - VII B 33.70

    Recht einer Fakultät zur Regelung des Prüfungswesens unter eigener Verantwortung

  • BVerwG, 04.07.1969 - VII C 28.67

    Zwangsmitgliedschaft bei einer studentischen Krankenversicherung - Wirksamkeit

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