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   BVerwG, 11.03.1966 - VII C 141.65   

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https://dejure.org/1966,227
BVerwG, 11.03.1966 - VII C 141.65 (https://dejure.org/1966,227)
BVerwG, Entscheidung vom 11.03.1966 - VII C 141.65 (https://dejure.org/1966,227)
BVerwG, Entscheidung vom 11. März 1966 - VII C 141.65 (https://dejure.org/1966,227)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anordnung organisatorischer Maßnahmen durch die Schulaufsicht - Anordnung der Einrichtung eines weiteren Klassenzuges in einer kommunalen höheren Schule durch die Schulaufsichtsbehörde - Kompetenzen der staatlichen Schulaufsicht - Verhältnis von Schule und ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Klassenbildung - Anordnung der Schulaufsichtsbehörde an kommunale Schule

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 23, 351
  • MDR 1966, 705
  • DVBl 1966, 866
  • DÖV 1966, 502
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 28.12.1957 - VII B 9.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.03.1966 - VII C 141.65
    Wie auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. Dezember 1957 (BVerwGE 6, 101) ausgeführt habe, werde das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde durch die Anwendung des historisch überkommenen Begriffs der Schulaufsicht nicht in seinem Wesenskern verletzt.

    Damit ist zugleich klargestellt, daß die staatlichen Herrschaftsrechte auf dem Gebiet des Schulrechts den Vorrang genießen und das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde demgegenüber zurücktreten muß (vgl. auch den Beschluß des Senats vom 28. Dezember 1957 - BVerwG VII B 9.57 - [BVerwGE 6, 101]).

  • BVerwG, 22.11.1957 - VII C 69.57

    Kern des kommunalen Selbstverwaltungsrechts

    Auszug aus BVerwG, 11.03.1966 - VII C 141.65
    Wie der Senat ferner im Urteil vom 22. November 1957 - BVerwG VII C 69.57 - (BVerwGE 6, 19) ausgeführt hat, wird der unantastbare Kern der Selbstverwaltung nur dann berührt, wenn durch Einschränkungen des Aufgabenbereichs oder durch übermäßige Einschränkung der eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte die Gefahr einer Aushöhlung der Selbstverwaltung herbeigeführt würde.
  • BVerwG, 31.01.1964 - VII C 49.62

    Anspruch eines Erziehungsberechtigten auf die Errichtung einer Volksschule

    Auszug aus BVerwG, 11.03.1966 - VII C 141.65
    Nach der Rechtsprechung des Senats umfaßt der Begriff der staatlichen Schulaufsicht in Art. 7 Abs. 1 GG, der sich, wie der Senat bereits betont hat, nicht in den Gegensatz von Fachaufsicht und Kommunalaufsicht drängen läßt, der historischen Entwicklung folgend, die Gesamtheit der staatlichen Herrschaftsbefugnisse zur Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens (Urteil des Senats vom 31. Januar 1964 - BVerwG VII C 49.62 - [BVerwGE 18, 38 m.N.]).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.08.2014 - 9 S 1722/13

    Fachaufsicht bei Schulstandortbestimmung

    Ob man dies allgemein auch so umschreiben kann, dass die staatlichen Herrschaftsrechte auf dem Gebiet des Schulrechts Vorrang genießen, während das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde zurücktreten muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1966 - VII C 141.65 -, BVerwGE 23, 351, 352), kann dahinstehen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.02.2015 - 3 M 473/14

    Aufnahmepflicht des Schulträgers einer Förderschule für Körperbehinderte für ein

    Selbst wenn die Antragstellerin dies hinzunehmen hätte, weil die staatlichen Herrschaftsrechte auf dem Gebiet des Schulrechts Vorrang genießen, während das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde zurücktreten muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.03.1966 - VII C 141.65 -, BVerwGE 23, 351, 352), oder weil eine Beschulung des hier betroffenen Kindes nur und ausschließlich in ihrem Zuständigkeitsbereich möglich ist und sie sich aus übergeordnetem staatlichen Interesse an der ordnungsgemäßen Beschulung des Kindes in die Pflicht nehmen lassen müsste, stünde ihr zumindest ein angemessener finanzieller Ausgleich zu, um dieser Rechtspflicht auch tatsächlich nachkommen zu können (vgl. OVG RhPf, Urt. v. 07.06.2011 - 2 A 10213/11 -, juris).

    Dabei wurde bislang die Auffassung vertreten, dass auf dem Gebiet des Schulrechts die staatlichen Herrschaftsrechte stets Vorrang genössen, während das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde zurückzutreten hätte (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 11.03.1966 - VII C 141.65 - BVerwGE 23, 351, 352, zur Verpflichtung einer Gemeinde zur Einrichtung einer zusätzlichen Klasse auf Anweisung der staatlichen Schulaufsichtsbehörde; BVerwG, Urt. v. 03.06.1977 - VII C 28.76 -, juris).

    Auch wenn eine Vermischung von Fragen des Ausgleichs der finanziellen Belastung der Gemeinden infolge schulorganisatorischer Maßnahmen mit denen des Umfangs der staatlichen Schulaufsicht nicht in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 11.03.1966 a. a. O., S.355), muss an die Einschränkung eine angemessene Kompensation geknüpft sein, deren Höhe sich an den tatsächlich entstehenden Kosten der Zuweisung orientieren muss.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2002 - 19 B 1145/01

    Konkrete Schule, die ein Schüler in Erfüllung seiner Schulpflicht kraft Gesetzes

    BVerfG, Beschluss vom 24.6.1969, a.a.O., S. 239 f.; BVerwG, Urteil vom 11.3.1966 - VII C 141.65 -, DVBl. 1966, 866; OVG NRW, Urteil vom 7.6.1991 - 19 A 733/90 -, NVwZ-RR 1992, 186 (188).

    BVerfG, Urteil vom 6.12.1972 - 1 BvR 230/70 u.a. -, BVerfGE 34, 165 (182), und Beschluss vom 24.6.1969, a.a.O., S. 238; BVerwG, Urteil vom 11.3.1966, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 7.6.1991, a.a.O. .

    Davon abgesehen ist es, da die Anwendbarkeit der Vorschrift im konkreten Schulverhältnis nicht von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Schulträgers der aufnehmenden Schule bzw. von der Leistung eines finanziellen Ausgleich abhängt, Sache des Landesgesetzgebers, die finanziellen Folgen etwa im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs zu berücksichtigen, vgl. BVerwG, Urteil vom 11.3.1966, a.a.O., S. 867; Nds. OVG, Urteil vom 2.10.1980 - 13 OVG A 42/80 - DVBl. 1981, 872 (873), bei dem die Schülerzahl in den Schüleransatz eingeht (vgl. etwa § 8 Abs. 4 des Gemeindefinanzierungsgesetzes - GFG 2001 - vom 3.4. 2001, GV NRW 172).

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