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   BVerwG, 17.04.1964 - VII C 228.59   

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BVerwG, 17.04.1964 - VII C 228.59 (https://dejure.org/1964,200)
BVerwG, Entscheidung vom 17.04.1964 - VII C 228.59 (https://dejure.org/1964,200)
BVerwG, Entscheidung vom 17. April 1964 - VII C 228.59 (https://dejure.org/1964,200)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Handwerksmäßige Betriebsweise - Arbeitsteilung - Teilarbeiten - Druckerei - Handwerksbetrieb - Handwerkliche Ausbildung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HGB § 1 Abs. 2 Nr. 2; HGB § 1 Abs. 2 Nr. 9

Papierfundstellen

  • BVerwGE 18, 226
  • MDR 1964, 952
  • DB 1964, 1111
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BVerwG, 01.04.2004 - 6 B 5.04

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen für ein

    Ob ein Gewerbebetrieb zum Bereich des Handwerks oder der Industrie zu rechnen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweils in Betracht kommenden Gewerbezweiges beantworten und mit annähernder Sicherheit nur für den Einzelbetrieb anhand seiner Gesamtstruktur beurteilen (BVerwGE 18, 226 ; 20, 263; 58, 217 ).

    Daneben ist für die Frage der Abgrenzung u.a. von Bedeutung, ob und in welchem Umfang der Einsatz von Arbeitskräften erforderlich ist, die eine umfassende handwerkliche Ausbildung erfahren haben, und ob der Inhaber des Betriebes in der Lage ist, die Arbeit seiner Mitarbeiter im Einzelnen zu überwachen und ihnen erforderlichenfalls Anweisungen zu erteilen (Urteil vom 17. April 1964 BVerwG 7 C 228.59 Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 9 = GewArch 1964, 249 ).

  • BVerwG, 26.04.1994 - 1 C 17.92

    Handwerk - Zweigstelle - Betriebsleiter - Handwerksrolle - Eigenständigkeit -

    Ob ein Gewerbebetrieb zum Bereich des Handwerks oder der Industrie zu rechnen ist, läßt sich nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweils in Betracht kommenden Gewerbezweiges beantworten und mit annähernder Sicherheit nur für den Einzelbetrieb anhand seiner Gesamtstruktur beurteilen (BVerwGE 18, 226 (229 f.); 20, 263; 58, 217 (221)).

    Daneben ist für die Frage der Abgrenzung u. a. von Bedeutung, ob und in welchem Umfang der Einsatz von Arbeitskräften erforderlich ist, die eine umfassende handwerkliche Ausbildung erfahren haben, und ob der Inhaber des Betriebes in der Lage ist, die Arbeit seiner Mitarbeiter im einzelnen zu überwachen und ihnen erforderlichenfalls Anweisungen zu erteilen (Urteil vom 17. April 1964 - BVerwG 7 C 228.59 - Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 9 = GewArch 1964, 249 (251)).

  • BAG, 27.06.1984 - 5 AZR 25/83
    Ob der nach dem Willen des Gewerbetreibenden gestaltete Betrieb als ein Handwerks- oder ein Industriebetrieb zu werten ist, muß deshalb unabhängig von dessen Vorstellungen und Wünschen nach der objektiven Gestalt des Betriebes beurtei11 werden (BVerwG Urteil vom 17. April IbBU - VII C 228.59 - AP Nr. H zu § 1 HandwO), wenn auch die eigene Ansicht des Betriebs Inhabers ein sehr wesentli ches Kriterium darstellt (BAG Urteil vom 2. November 1Q60 - 1 AZR 251/58 - AP Nr. 8 zu 5 M TVG Tarifkonkurrenz).

    d) Für die Abgrenzung eines Handwerksbetriebs von einem Industriebetrieb kommt es deswegen wesentlich auf die Art und den Umfang der technischen Ausstattung des Betriebes an, wie das Landesarbeitsgericht im Ansatz zutreffend ausgeführt hat (vgl. auch Siegert/Musielak, Das Recht des Handwerks, Stand Juli 1983 5 1 HandwO, Rz 22, S. 15; BVerwG Urteil vom 6. Dezember 1963 - VII C 18.63 - GewArch. 1964, 83 ff. = NJW 1964, 512 f.; BVerwG ürteil vom 17. April 1964 - VII C 228.59 - AP Nr. 4 zu § 1 HandwO = GewArch. 1964, 249).

    Nur wenn diese so weit fortgeschritten ist, daß im Betrieb zu leistende Arbeiten unter den dort Beschäftigten derart weitgehend aufgeteilt sind, daß jede einzelne Arbeitskraft stets nur bestimmte in der Regel immer wiederkehrende und eng begrenzte Teilarbeiten auszuführen hat, kann eine handwerksmäßige Betriebsweise nicht mehr angenommen werden (BAG 35, 133, 138; BVerwG Urteil vom 17. April 1964 - VII C 228.59 - AP Nr. 4 zu § 1 HandwO; Fröhler, Zur Abgrenzung von Handwerk und Industrie, BB 1957, 1127, 1129).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt ausgeführt (vgl. insbes. die Ur teile vom 17. April 1964 - VII C 228.59 - AP Nr. 4 zu § 1 HandwO und vom 22. Mai 1964 - VII C 86.60 - AP Nr. 5 zu § 1 HandwO = GewArch. 1964, 279, 280), daß das in der früheren Rechtsprechung und Literatur häufig verwendete Kennzeichen für eine industriemäßige Betriebsweise, die Massenfertigung für einen anonymen Markt, angesichts der technischen und wirtschaftlichen Betriebs entwicklung im Handwerk nur noch mit Einschränkungen zutreffe.

  • BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 10.79

    Fassadenverkleidung als handwerksfähiger Betrieb - Abgrenzung von Vollhandwerk,

    Ob ein Gewerbebetrieb zum Bereich des Handwerks oder der Industrie zu rechnen ist, läßt sich unabhängig von den Vorstellungen des Betriebsinhabers, dem einen oder anderen Bereich anzugehören, nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweils in Betracht kommenden Gewerbezweiges beantworten und mit annähernder Sicherheit nur für den Einzelbetrieb anhand seiner Gesamtstruktur beurteilen (BVerwGE 18, 226 [229 f.], 20, 263).

    Auch die Betriebsgröße ist für die Entscheidung von Bedeutung (BVerwGE 17, 223; 18, 226 [BVerwG 15.04.1964 - V C 50/63][232]).

  • LG Offenburg, 15.09.2017 - 5 O 54/16

    Ist die Werbeaussage Nach traditioneller Metzgerkunst irreführende Werbung?

    (BVerwG, Urteil vom 17. April 1964 - VII C 228.59 -, BVerwGE 18, 226-235; vgl. auch Nomos-BR/Detterbeck HwO/Steffen Detterbeck HwO § 1 Rn. 26, beck-online mwN vgl. auch Günther, GewArch 2012, 62).
  • BVerwG, 23.02.1967 - III B 128.66

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Zurechnung eines

    Zur Abgrenzung von Handwerks- und Industriebetrieb (Hutformerei, Putzmacherbetrieb), Bestätigung von BVerwGE 18, 226.

    Der Senat schließt sich dem Erkenntnis des VII. Senats (Urteil vom 17. April 1964 - BVerwG VII C 228.59 - [BVerwGE 18, 226]) an, daß die Frage, ob ein Gewerbebetrieb zum Bereich der Industrie oder des Handwerks zu rechnen ist, nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweils in Betracht kommenden Gewerbezweiges beantwortet werden kann und sich mit annähernder Sicherheit nur für den Einzelbetrieb beurteilen läßt und nach der Gesamtstruktur des Betriebes entschieden werden kann.

  • BAG, 11.03.1981 - 4 AZR 1022/78

    Tarifauslegung - Handwerklicher Charakter - Industrieller Charakter -

    Im Sinne dieser sachlich gebotenen Elastizität, die der technischen und fachlichen Weiterentwicklung im Wirtschaftsleben Rechnung trägt, hat auch das Bundesverwaltungsgericht in sachlicher Übereinstimmung mit dem.Bundesarbeitsgericht entschieden, die persönliche Mitarbeit des Betriebsinhabers sei wie sonstige vergleichbare Unterscheidungsmerkmale zwar ein wichtiges Kriterium für einen Handwerksbetrieb, rechtfertige aber keine entsprechenden generalisierenden Schlüsse (vgl. BVerwGE 18, 226 C23Ü3 = AP Nr. 4 zu § 1 HandwO).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.1991 - 23 A 2809/88

    Gewerberecht: Offsetdruck kein handwerksfähiges Gewerbe

    Diese vom Gesetzgeber gewählte Formulierung ist nach der Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 17.4.1964 - VII C 228.59 - in BVerwGE 18, 226, 227 f., und GewArch 1964, 249, 250, unter Beachtung der verwendeten Satzzeichen dahingehend zu verstehen, daß die Handwerksordnung lediglich ein Handwerk des Buchdruckers kennt und daß als solcher in die Handwerksrolle eingetragen werden kann, wer den Befähigungsnachweis entweder als Schriftsetzer oder als Drucker erbracht hat.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.2001 - 14 S 1134/01

    Löschung aus der Handwerksrolle - keine notwendige Beiladung der IHK

    Im Rahmen der Prüfung, ob der Betrieb, der unstreitig handwerksfähige Arbeiten ausführt, auch handwerksmäßig geführt wird, hat das Verwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Urt. v. 17.04.1964 - VII C 228.59 -, BVerwGE 17, 226 ; v. 12.07.1979 - 5 C 10.79 -, BVerwGE 58, 217 ) - verschiedene Merkmale untersucht, die bei einer Würdigung der Gesamtstruktur des jeweiligen Betriebs bedeutsam sind.
  • BVerwG, 20.12.1985 - 1 B 132.85

    Voraussetzungen für Eintragung und Löschung in die Handwerksrolle - Rüge einer

    Die Beklagte verweist auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 1964 - BVerwG 7 C 228.59 - (BVerwGE 18, 226 = GewArch. 1964, 249), vom 12. Februar 1965 - BVerwG 7 C 77.64 - (BVerwGE 20, 263 = Der Betrieb 1965, 929), vom 25. Oktober 1977 - BVerwG 1 C 21.73 - (GewArch. 1978, 54) und vom 12. Juli 1979 - BVerwG 5 C 10.79 - (GewArch. 1979, 377) und macht geltend, das Berufungsurteil gehe zu Unrecht von einem einheitlichen Betrieb des Klägers aus, verkenne, daß jeder in sich geschlossene Einzelbetrieb anhand seiner Gesamtstruktur beurteilt werden könne und die Zuordnungsfrage nur nach der Gesamtstruktur des einzelnen Betriebes zu entscheiden sei, und hätte die im konkreten Fall überwiegenden Merkmale der steinverarbeitenden Betriebsteile herausstellen müssen, um zu einer tragfähigen Entscheidung zu gelangen.
  • BVerwG, 20.03.1973 - I C 11.70

    Inaugenscheinnahme eines vergleichbaren Handwerkbetriebes zur Erfüllung der

  • BVerwG, 18.06.1965 - VII C 15.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 22.05.1964 - VII C 86.60

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 19.09.1966 - I B 13.66

    Ausbau von Dachgeschossräumen - Eintragungspflichtigkeit von Innenausbauten

  • BVerwG, 18.06.1965 - VII C 22.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 10.07.1973 - I B 86.72

    Anhaltspunkte für eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Gericht

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