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   BVerwG, 10.10.1975 - VII C 51.74   

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BVerwG, 10.10.1975 - VII C 51.74 (https://dejure.org/1975,1187)
BVerwG, Entscheidung vom 10.10.1975 - VII C 51.74 (https://dejure.org/1975,1187)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Oktober 1975 - VII C 51.74 (https://dejure.org/1975,1187)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung von Krankenhauspflegesätzen in der Überleitungszeit zum neuen Recht - Festsetzung der Pflegesätze für Städtische Krankenanstalten - Voraussetzungen für das Einlegen der Sprungrevision - Anforderungen für die Festlegung der Pflegesätze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorlegungsbeschluß - Oberster Gerichtshof - Pflegesatz - Kostenänderungen - Fördermittel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 1420
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 29.08.1963 - VIII C 79.62

    Bemessung des Ruhegehalts eines Beamten bei verfolgungsbedingt vorzeitiger

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1975 - VII C 51.74
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 30. August 1968 - BVerwG VII C 122.66 - (Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 10 = BayVBl. 1969, 211 = GewArch. 1969, 184 - DVBl. 1969, 365 - hier jedoch nur Leitsatz -) dahingestellt bleiben lassen, ob ein Beigeladener in keinem Fall Rechtsmittelgegner im Sinne dieser Bestimmung sein könne (so der VIII. Senat in BVerwGE 16, 273); er hat jedoch ausgesprochen, daß ein Beigeladener zumindest dann nicht Rechtsmittelgegner ist, wenn er keine Anträge gestellt und daher das angefochtene Urteil keinem von ihm gestellten Antrag entsprochen habe.
  • BVerwG, 30.08.1968 - VII C 122.66

    Winzergenossenschaften - Art. 19 Abs. 4 GG, faktischer Grundrechtseingriff,

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1975 - VII C 51.74
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 30. August 1968 - BVerwG VII C 122.66 - (Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 10 = BayVBl. 1969, 211 = GewArch. 1969, 184 - DVBl. 1969, 365 - hier jedoch nur Leitsatz -) dahingestellt bleiben lassen, ob ein Beigeladener in keinem Fall Rechtsmittelgegner im Sinne dieser Bestimmung sein könne (so der VIII. Senat in BVerwGE 16, 273); er hat jedoch ausgesprochen, daß ein Beigeladener zumindest dann nicht Rechtsmittelgegner ist, wenn er keine Anträge gestellt und daher das angefochtene Urteil keinem von ihm gestellten Antrag entsprochen habe.
  • BSG, 10.12.1974 - GS 1/74

    Rechtsmittelgegner - Beigeladener - Sprungrevision

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1975 - VII C 51.74
    Allerdings hat der Große Senat des Bundessozialgerichts mit Beschluß vom 10. Dezember 1974 - GS 1/74 - dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Ist bei der Einlegung einer Sprungrevision auch ein Beigeladener Rechtsmittelgegner im Sinne der §§ 134 Abs. 1 VwGO, 161 Abs. 1 SGG, wenn das Urteil der ersten Instanz - Verwaltungsgericht, Sozialgericht - zu seinen Gunsten ergangen ist? Auch dieser Vorlegungsbeschluß hindert den erkennenden Senat nicht, die Sprungrevision im vorliegenden Fall für zulässig zu halten.
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Der IV. Senat würde jedoch in der Rechtsfrage zu Nr. 4 bei seiner beabsichtigten Entscheidung nicht abweichen von der Entscheidung eines anderen Senats des BFH, weil der Vorlagebeschluß des I. Senats noch keine Entscheidung i. S. des § 11 Abs. 3 FGO ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 10. Oktober 1975 VII C 51/74, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1976, 1.420).
  • OLG Stuttgart, 12.04.2024 - 5 U 149/23

    Rückforderungsanspruch gegen den Veranstalter von unerlaubten

    Der Aussetzungsbeschluss des Bundesgerichtshofs ist jedoch nicht begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 19.07.2022 - XI ZB 32/21, juris Rn. 27) und als bloße Zwischenentscheidung auch keine Entscheidung in diesem Sinne (vgl. BGH 09.06.2020 - VIII ZR 315/19, NJW 2020, 3312; Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Auflage, § 543 ZPO, Rn. 16 zu einem Hinweisbeschluss; BVerwG, Urteil vom 10.10.1975 - VII C 51/74, NJW 1976, 1420 zu einem Vorlagebeschluss).
  • BVerwG, 10.12.1981 - 3 C 1.81

    Beitragspflicht einer Industrie- und Handelskammer zur Insolvenzsicherung -

    Eine Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes wegen einer in der vorstehenden Entscheidung etwa zum Ausdruck kommenden Abweichung in einer Rechtsfrage von dem mehrfach erwähnten Beschluß des BSG vom 17. September 1981 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei dem Vorlagebeschluß des BSG nicht um eine "Entscheidung" im Sinne des § 2 Abs. 1 RsprEinhG handelt (vgl. auchUrteil vom 10. Oktober 1975 - BVerwG 7 C 51.74 - [Buchholz 451.731 Nr. 1] zum Vorlagebeschluß nach § 11 Abs. 1).
  • BAG, 27.05.1997 - 9 AZR 483/96

    Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH

    Sie sind nicht in einer divergenzfähigen Entscheidung im Sinne von § 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes enthalten (vgl. BVerwG Urteil vom 10. Oktober 1975 - VII C 51/74 - NJW 1976, 1420).
  • GemSOGB, 16.03.1976 - GmS-OGB 1/75

    Zulässigkeit einer Sprungrevision; Erfordernis einer Zustimmung (Einwilligung)

    Der VII. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat ferner auf ein inzwischen ergangenes Urteil dieses Senats vom 10. Oktober 1975 - BVerwG VII C 51.74 - hingewiesen, in dem unter anderem dargelegt wird: Unabhängig davon, ob der Entscheidung BVerwGE 16, 273 vollen Umfangs zu folgen sei, sei der Beigeladene im Sinne von § 134 VwGO jedenfalls dann nicht Rechtsmittelgegner des Revisionsklägers, wenn er in der ersten Instanz keine Anträge gestellt und daher das angefochtene Urteil keinem von ihm gestellten Antrag entsprochen hat.

    Die inzwischen ergangene Entscheidung des VII. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG VII C 51.74 - bleibt bei Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 3 RsprEinhG schon deshalb außer Betracht, weil sie ergangen ist, als das Vorlegungsverfahren bereits anhängig war; andernfalls würde die Besetzung des Gemeinsamen Senats regelmäßig bis zu seiner Entscheidung in der Schwebe bleiben.

  • BVerwG, 11.11.1988 - 8 C 10.87

    Kirchensteuer - Glaubensverschiedene Ehe - Kirchgeld - Kinderbedingter

    Gutachten-, nicht Entscheidungscharakter (vgl. zu § 11 Abs. 1 RsprEinhG Urteil vom 10. Oktober 1975 - BVerwG VII C 51.74 - Buchholz 451.731 KHG Nr. 1 S. 1 ).
  • BVerwG, 10.12.1981 - 3 C 2.81

    Beitragspflicht einer Rechtsanwaltskammer - Betriebliche Altersversorgung -

    Eine Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes wegen einer in der vorstehenden Entscheidung etwa zum Ausdruck kommenden Abweichung in einer Rechtsfrage von dem mehrfach erwähnten Beschluß des BSG vom 17. September 1981 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei dem Vorlagebeschluß des BSG nicht um eine "Entscheidung" im Sinne des § 2 Abs. 1 RsprEinhG handelt (vgl. auch Urteil vom 10. Oktober 1975 - BVerwG 7 C 51.74 - [Buchholz 451.731 Nr. 1]) zum Vorlagebeschluß nach § 11 Abs. 1 RsprEinhG.
  • BAG, 27.05.1997 - 9 AZR 482/96

    Haftung des Gründungsgesellschafters einer nicht in das Handelsregister

    Sie sind nicht in einer divergenzfähigen Entscheidung im Sinne von § 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes enthalten (vgl. BVerwG Urteil vom 10. Oktober 1975 - VII C 51/74 - NJW 1976, 1420).
  • BAG, 20.08.1986 - 8 AZN 244/86

    Vorlagebeschluß - Divergenz - Divergenzfähige Entscheidung

    Dem entspricht, daß auch im Fall der Vorlage wegen Divergenz keine Sperrwirkung für die anderen Senate eintritt; solange der Große Senat noch nicht entschieden hat, ist ein anderer Senat nicht gehindert, die Rechtsfrage im Sinne der vorliegenden (ersten) Entscheidung zu behandeln (vgl. für den Fall der Divergenzvorlage nach § 136 GVG: Kissel, GVG, § 136 Rz 16; für den Vorlegungsbeschluß eines obersten Gerichtshofs des Bundes nach § 11 Abs. 1 RsprEinhG: BVerwG Urteil vom 10. Oktober 1975 - VII C 51/74 - NJW 1976, 1420).
  • BVerwG, 24.03.1976 - 7 B 65.75

    Verfassungsmäßigkeit von Regelung des Prüfungsverfahrens durch Rechtsverordnung -

    Es kann hier dahinstehen, ob ein Vorlagebeschluß gemäß Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht überhaupt eine Entscheidung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist, die bei einer Abweichung die Zulassung der Revision gebietet (verneint ist die entsprechende Frage für einen Vorlagebeschluß an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes im Rahmen des § 2 Abs. 1 RsprEinhG in dem Urteil des Senats vom 10. Oktober 1975 - BVerwG VII C 51.74 -).
  • BFH, 16.10.1984 - VIII R 299/81
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