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   BVerwG, 18.08.1972 - VII C 57.70   

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BVerwG, 18.08.1972 - VII C 57.70 (https://dejure.org/1972,1441)
BVerwG, Entscheidung vom 18.08.1972 - VII C 57.70 (https://dejure.org/1972,1441)
BVerwG, Entscheidung vom 18. August 1972 - VII C 57.70 (https://dejure.org/1972,1441)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Lauf von Rechtsmittelfristen - Rechtmäßigkeit einer Heranziehung zur Lohnsummensteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1973, 556
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 13.07.1965 - 1 BvR 771/59

    Zweigstellensteuer

    Auszug aus BVerwG, 18.08.1972 - VII C 57.70
    Die Klägerin hat zur Begründung des Erstattungsbegehrens, das sie beim Beklagten mit dem Schreiben vom 15. Oktober 1965 geltend machte, auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 1965 (BVerfGE 19, 101 ff.) über die Verfassungswidrigkeit der Zweigstellensteuern sowie darauf verwiesen, daß sie bereits für den Erhebungszeitraum Juli 1958 die Verfassungswidrigkeit der Zweigstellensteuern geltend gemacht und die nachfolgenden Lohnsummensteuererklärungen überwiegend mit dem Vermerk "vorläufig" versehen hatte.

    Diese Verpflichtung der Gemeinde wird durch ihre etwa anhängige Klage gegen den Bescheid des Finanzamts nicht berührt; sie tritt auch dann ein, wenn Gegenstand des Verfahrens nach § 212 c Abs. 2 AO allein die Verfassungswidrigkeit der Zweigstellensteuer gewesen ist, jedoch das Finanzamt - wie hier - seine Entscheidung erst im Anschluß an das die Verfassungswidrigkeit der Zweigstellensteuer festzustellende Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 1965 (BVerfGE 19, 101 ff.) getroffen hat.

  • BVerwG, 18.08.1972 - VII C 55.70

    Erstattung von Zweigsteilensteuerauschlägen zur Lohnsummensteuer - Beginn der

    Auszug aus BVerwG, 18.08.1972 - VII C 57.70
    Dies hat der Senat in der heute entschiedenen Parallelsache BVerwG VII C 55.70, die ebenfalls die Klägerin betrifft, näher ausgeführt und dabei auf seine frühere Rechtsprechung verwiesen.

    Dabei ist zu berücksichtigen, daß die verlängerte Frist für den Antrag auf Festsetzung des Lohnsummensteuermeßbetrages nach § 27 Abs. 2 GewStG, der das Unanfechtbarwerden der Heranziehung selbst nicht verhindert, nicht für den Antrag nach § 212 c Abs. 2 AO galt (vgl. die Ausführungen in der Parallelsache BVerwG VII C 55.70).

  • BVerwG, 30.06.1972 - VII C 27.70

    Unanfechtbarkeit von Steuerbescheiden - Bindungswirkung eines

    Auszug aus BVerwG, 18.08.1972 - VII C 57.70
    Unanfechtbarwerden der gemeindlichen Steuerheranziehung aufhalten konnten (vgl. das Urteil des Senats vom 30. Juni 1972 - BVerwG VII C 27.70 -, das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt ist).

    Insoweit kann ebenfalls auf die Ausführungen des Senats in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 30. Juni 1972 - BVerwG VII C 27.70 - verwiesen werden.

  • BVerwG, 11.11.1960 - VII C 242.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 18.08.1972 - VII C 57.70
    In den Urteilen vom 11. November 1960 - BVerwG VII C 242.59 - (KStZ 1961, 29) und vom 20. Januar 1967 - BVerwG VII C 187.64 - hat der Senat eine Erklärung, daß unter Vorbehalt gezahlt werde, weder als Einspruch nach § 44 Abs. 1 MRVO Nr. 165 noch als Widerspruch nach § 70 VwGO gewertet, weil eine solche Erklärung lediglich auf Bedenken hinweist, deren förmliche Geltendmachung nicht bestimmt angekündigt, sondern eben "vorbehalten" wird (ebenso der Bundesfinanzhof in BFHE 75, 425 [433]; 86, 333; ferner in HFR 1961, 19).

    Allgemeine Proteste des Steuerpflichtigen gegen in Zukunft zu erwartende gleichartige Steuerheranziehungen stellen kein ordnungsgemäßes und fristgerechtes Rechtsmittel dar (vgl. das Urteil des Senats vom 11. November 1960 a.a.O.; ferner BFH in HPR 1961, 19 und in BFHE 86, 333 [336]).

  • BFH, 29.03.1966 - V 109/61
    Auszug aus BVerwG, 18.08.1972 - VII C 57.70
    In den Urteilen vom 11. November 1960 - BVerwG VII C 242.59 - (KStZ 1961, 29) und vom 20. Januar 1967 - BVerwG VII C 187.64 - hat der Senat eine Erklärung, daß unter Vorbehalt gezahlt werde, weder als Einspruch nach § 44 Abs. 1 MRVO Nr. 165 noch als Widerspruch nach § 70 VwGO gewertet, weil eine solche Erklärung lediglich auf Bedenken hinweist, deren förmliche Geltendmachung nicht bestimmt angekündigt, sondern eben "vorbehalten" wird (ebenso der Bundesfinanzhof in BFHE 75, 425 [433]; 86, 333; ferner in HFR 1961, 19).

    Allgemeine Proteste des Steuerpflichtigen gegen in Zukunft zu erwartende gleichartige Steuerheranziehungen stellen kein ordnungsgemäßes und fristgerechtes Rechtsmittel dar (vgl. das Urteil des Senats vom 11. November 1960 a.a.O.; ferner BFH in HPR 1961, 19 und in BFHE 86, 333 [336]).

  • BVerwG, 20.01.1967 - VII C 4.66
    Auszug aus BVerwG, 18.08.1972 - VII C 57.70
    Die Tatsache, daß die Klägerin ihre Selbsterrechnungserklärungen für die Zeit ab August 1958 überwiegend als vorläufig bezeichnet hat, steht der Wirksamkeit der Lohnsummensteuerheranziehungen schon deshalb nicht entgegen, weil es für die Frage, ob ein anfechtbarer Verwaltungsakt vorliegt, nicht auf Einwendungen des Steuerpflichtigen und darum auch nicht auf Vorbehalte in den Steuererklärungen ankommt (BVerwGE 26, 54 [55]; 27, 348 [350]).

    Daß die Anträge der Klägerin, die sie gemäß § 27 GewStG beim Finanzamt stellte, weder die Wirksamkeit der Steuerheranziehung - weil es auf das Einverständnis des Steuerpflichtigen mit der formlosen Heranziehung im Lohnsummensteuer-Selbsterrechnungsverfahren nicht ankommt - noch den Eintritt der Unanfechtbarkeit verhinderten, hat das Berufungsgericht übereinstimmend mit dem schon genannten Urteil des Senats BVerwGE 26, 54 (55) [BVerwG 20.01.1967 - VII C 4/66] und mit dem weiteren Urteil des Senats vom 18. September 1970 - BVerwG VII C 68.68 - (KStZ 1971, 10 = DGStZ 1971, 27) zutreffend dargelegt.

  • BVerwG, 17.12.1968 - II C 113.65

    Höhe eines Waisengeldes

    Auszug aus BVerwG, 18.08.1972 - VII C 57.70
    Da der Beklagte ausdrücklich abgelehnt hat, den Wortlaut des Begehrens der Antragschreiben, die lediglich in Fotokopie vorliegen, als unstreitig in den Prozeß einzuführen, war es dem Senat verwehrt, hier ebenso wie in der schon genannten Parallelsache BVerwG VII C 21.70 gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 29, 127 [130]; Urteil vom 17. Dezember 1968 - BVerwG II C 113.65 - in Buchholz 237.0 § 150 LBG Bad.-Württ. Nr. 1) zu verfahren und den Antragswortlaut als festgestellte Tatsache zu berücksichtigen sowie auch selber auszulegen (vgl. Urteil vom 26. Mai 1961 - BVerwG VI C 57.68 - in Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 13).
  • BVerwG, 14.02.1968 - VI C 53.65

    Amtspflichtverletzungen eines Beamten - Vorliegen eines Haftungsausschlusses -

    Auszug aus BVerwG, 18.08.1972 - VII C 57.70
    Da der Beklagte ausdrücklich abgelehnt hat, den Wortlaut des Begehrens der Antragschreiben, die lediglich in Fotokopie vorliegen, als unstreitig in den Prozeß einzuführen, war es dem Senat verwehrt, hier ebenso wie in der schon genannten Parallelsache BVerwG VII C 21.70 gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 29, 127 [130]; Urteil vom 17. Dezember 1968 - BVerwG II C 113.65 - in Buchholz 237.0 § 150 LBG Bad.-Württ. Nr. 1) zu verfahren und den Antragswortlaut als festgestellte Tatsache zu berücksichtigen sowie auch selber auszulegen (vgl. Urteil vom 26. Mai 1961 - BVerwG VI C 57.68 - in Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 13).
  • BVerwG, 26.05.1971 - VI C 57.68

    Wegfall von Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung im Revisionsverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 18.08.1972 - VII C 57.70
    Da der Beklagte ausdrücklich abgelehnt hat, den Wortlaut des Begehrens der Antragschreiben, die lediglich in Fotokopie vorliegen, als unstreitig in den Prozeß einzuführen, war es dem Senat verwehrt, hier ebenso wie in der schon genannten Parallelsache BVerwG VII C 21.70 gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 29, 127 [130]; Urteil vom 17. Dezember 1968 - BVerwG II C 113.65 - in Buchholz 237.0 § 150 LBG Bad.-Württ. Nr. 1) zu verfahren und den Antragswortlaut als festgestellte Tatsache zu berücksichtigen sowie auch selber auszulegen (vgl. Urteil vom 26. Mai 1961 - BVerwG VI C 57.68 - in Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 13).
  • BVerwG, 30.06.1972 - VII C 71.70

    Heranziehung zu einer Lohnsummensteuer - Erstattung von Steuerzahlungen

    Auszug aus BVerwG, 18.08.1972 - VII C 57.70
    Da schließlich die Rechtsmittelbelehrungen, soweit sie auf den von der Klägerin benutzten Steuererklärungsformularen vorgedruckt waren, zutreffend und die dort vorgedruckten Rechtsmittelverzichte, soweit sie von der Klägerin nicht gestrichen worden waren, rechtswirksam und zu beachten waren (vgl. das den Beteiligten bekannte Urteil des Senats vom 30. Juni 1972 in der Parallelsache BVerwG VII C 71.70), ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß sämtliche noch fraglichen Steuerheranziehungen für die Zeit vom 1. Juli 1958 bis 30. April 1965 spätestens seit Ablauf des 11. Juli 1965 unanfechtbar waren, als die Klägerin erstmalig mit Schreiben von 15. Oktober 1965 die Erstattung der gezahlten Zweigstellensteuerzuschläge begehrte.
  • BVerwG, 15.12.1967 - VI C 26.64

    Festsetzung einer Sonderabgabe gemäß § 17. Abs. 2 des Gesetzes zu Art. 131 GG -

  • BVerwG, 20.11.1970 - VII C 33.70

    Durchführung eines Vorverfahrens - Auslegung eines Schreibens - Fehlen einer

  • BVerwG, 30.06.1972 - VII C 36.70

    Fehlerhaftigkeit einer Rechtsmittelbelehrung

  • BFH, 20.02.1962 - I 150/60 S

    Verletzung des Verfassungsrechtssatzes, dass niemand seinem gesetzlichen Richter

  • BVerwG, 20.01.1967 - VII C 187.64

    Streit um die Erstattung von Getränkesteuer - Anfechtbarkeit eines

  • BVerwG, 22.09.1967 - VII C 138.64

    Verpflichtung zur Abgabe einer Lohnsummensteuererklärung und Festsetzung eines

  • BVerwG, 18.09.1970 - VII C 68.68

    Bedeutung der Steuererklärung über die Berechnung der Lohnsummensteuer -

  • BVerwG, 07.02.1975 - VII C 68.72

    Verfassungsgemäßheit der Vergnügungssteuer für das Aufstellen von

    Das Berufungsgericht (vgl. Urteil vom 22. Juni 1972 - XIII A 1263/68 - in KStZ 1973, 37) hat im einzelnen ausgeführt, die Besteuerung von Unterhaltungsautomaten auf der Grundlage des üblichen Erstanschaffungspreises sei weder im Hinblick auf die Gesetzgebungszuständigkeit des Landesgesetzgebers nach Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG a.F. noch im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 GG verfassungswidrig.
  • BVerwG, 09.08.1974 - VII B 54.73

    Ausgestaltung der Bindung einer Gemeinde an einen ihr ungünstigen noch nicht

    Das Urteil des Berufungsgerichts weicht auch nicht, wie die Beschwerde als weiteren Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend macht, von den Urteilen des Senats BVerwG VII C 27.70 und BVerwG VII C 57.70 ab.

    Die durch das andere Urteil des Senats BVerwG VII C 57.70 ausgesprochene Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz hatte darin ihren Grund, daß dort nicht nur die Auslegung des Wortlauts der genannten Antragschreiben, sondern auch deren Wortlaut selbst ausdrücklich bestritten worden war, mithin noch tatsächliche Feststellungen getroffen werden mußten, die der Senat als Revisionsgericht nicht treffen konnte.

  • BVerwG, 18.08.1972 - VII C 63.70

    Vorläufiger Steuerbescheid bei rechtlichen Zweifeln gegen die Steuerschuld -

    Alles dieses hat der Senat in den heute entschiedenen Parallelsachen BVerwG VII C 55.70 und BVerwG VII C 57.70, die ebenfalls die Klägerin betreffen, im einzelnen dargelegt.
  • VG Augsburg, 13.04.2015 - Au 7 K 14.1160

    Unzulässigkeit einer vorbeugenden Klage (Aufhebung künftiger

    Andernfalls würden die Voraussetzungen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs unklar werden, was in Anbetracht der Formbedürftigkeit und Formklarheit von Rechtsbehelfen nicht hingenommen werden kann (vgl. zu den Geboten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Abgabenrecht BVerwG, U.v. 18.8.1972 - VII C 57.70 - in Buchholz 401.5 § 26 GewstG Nr. 6).
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