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   BVerwG, 17.01.1969 - VII C 74.67   

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BVerwG, 17.01.1969 - VII C 74.67 (https://dejure.org/1969,343)
BVerwG, Entscheidung vom 17.01.1969 - VII C 74.67 (https://dejure.org/1969,343)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Januar 1969 - VII C 74.67 (https://dejure.org/1969,343)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausgestaltungsvorrecht des Schienenunternehmens im Schienenparallelverkehr und Schienenersatzverkehr - Besitzschutz des Altunternehmers und Ausgestaltungsvorrecht des Schienenunternehmens - Gelegenheitsverkehr mit Mietomnibussen - Linienverkehr in der Sonderform des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 31, 184
  • MDR 1969, 606
  • DVBl 1971, 185
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 11.10.1968 - VII C 16.66

    Genehmigung für einen Linienberufsverkehr mit Privatbussen

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1969 - VII C 74.67
    Bei dieser Entscheidung steht der Behörde, wie der Senat bereits in dem Urteil von 11. Oktober 1968 - BVerwG VII C 16.66 ausgesprochen hat, kein Ermessen zu.
  • BVerwG, 25.10.1968 - VII C 12.67

    Betreiben eines auf die Früh- und Spätschicht der Ford-Werke AG in Köln-Niehl

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1969 - VII C 74.67
    Daß diese Regelung wegen der erheblichen Auswirkungen des Berufsverkehrs auf den allgemeinen Linienverkehr und die Eisenbahnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt, hat der Senat bereits in dem Urteil vom 25. Oktober 1968 - BVerwG VII C 12.67 - ausgesprochen.
  • BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvL 53/55

    Taxi-Beschluß

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1969 - VII C 74.67
    Ihr Bestand und eine höchstmögliche Wirtschaftlichkeit müssen, wie das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 8. Juni 1960 (BVerfGE 11, 168 [184]) ausgeführt hat, aus staatspolitischen wie aus wirtschaftlichen und sozialpolitischen Gründen gesichert werden.
  • OVG Niedersachsen, 16.09.2004 - 7 LB 3545/01

    Prüfung der künftigen Finanzierung von beantragtem Linienverkehr im Rahmen eines

    In einem weiteren Urteil vom 17. Januar 1969 (- VII C 74.67 -, BVerwGE 31, 184) hat das Bundesverwaltungsgericht (lediglich) die Auffassung zurückgewiesen, der Besitzschutz des § 13 Abs. 4 PBefG a.F. beschränke sich auf den Linienverkehr, und entschieden, dass dieser jedem legal ausgeübten Verkehr eines Unternehmers zugute kommt.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2003 - 3 S 709/03

    Versagung einer Genehmigung zum Linienverkehr - Zuverlässigkeit des Unternehmers;

    Durch sie wird insbesondere der nach § 13 Abs. 2 PBefG begründete Vorrang des im Zeitpunkt der Entscheidung über die Wiedererteilung der Genehmigung vorhandenen Unternehmers aufgehoben und hat die Behörde unter angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Unternehmer zu entscheiden, wer diesen Verkehr künftig betreiben soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.1969, BVerwGE 31, 184; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.5.1995 - 3 S 886/94 -).
  • VG Karlsruhe, 14.01.2003 - 5 K 1141/02

    Linienverkehrsgenehmigung - Beauftragung von Subunternehmern; Besitzstandsklausel

    Zum anderen ist dies der Anspruch des konkurrierenden Bewerbers auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung der Genehmigungsbehörde, wenn mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG erfüllen und kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.1969 - VII C 74.67 - BVerwGE 31, 184; Beschl. v. 18.06.1998 - 3 B 223.97 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 35 S. 3; Beschl. v. 06.04.2000 - 3 C 7.99 - Buchholz 442.01 § 8 PBefG Nr. 1, S. 3; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.05.1995 - 3 S 886/94 - TranspR 1997, 121; Urt. v. 18.05.2000 - 3 S 812/99 -).

    Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt, wobei vorrangig die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit zu berücksichtigen und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung einer Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG "angemessen" zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 17.01.1969, a. a. O.; Beschl. v. 18.06.1998, a. a. O.; Beschl. v. 06.04.2000, a. a. O. S. 3; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.05.1995, a. a. O., und Urt. v. 18.05.2000 - 3 S 812/99 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.1995 - 3 S 886/94

    Linienverkehrsgenehmigung: Bedeutung der Besitzstandsschutzklausel des PBefG § 13

    Die Genehmigungsbehörde hat unter angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Unternehmen zu entscheiden, wer diesen Verkehr künftig betreiben soll (im Anschluß an BVerwG, Urt v 17.01.1969, BVerwGE 31, 184 = DVBl 1971, 184).

    Die Behörde hat unter angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Unternehmer zu entscheiden, wer diesen Verkehr künftig betreiben soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.1969, BVerwGE 31, 184 = DVBl. 1971, 184; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, B § 13 Anm. 72).

  • VG Halle, 25.10.2010 - 7 A 1/10

    Konkurrentenstreitverfahren bei der Vergabe von Linienverkehrsgenehmigungen

    Soweit in älteren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile v. 11. Oktober 1968 - 7 C 16.66 - und v. 17. Januar 1969 - 7 C 74.67 -, zit. nach JURIS) auf Grund des Wortlauts der Norm kein Ermessen der Behörde angenommen wurde, ist diese Ansicht angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Beurteilungs- und Ermessensspielräumen der Genehmigungsbehörde überholt.
  • VG Karlsruhe, 05.09.2006 - 5 K 1367/05

    Zulassung eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen

    Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt, wobei vorrangig die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit zu berücksichtigen und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung einer Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG "angemessen" zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 17.01.1969, - VII C 74.67 - BVerwGE 31, 184; Beschl. v. 18.06.1998, 1998 - 3 B 223.97 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 35 S. 3; Beschl. v. 06.04.2000, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.05.1995, 3 S 886/94 - TranspR 1997, und Urt. v. 18.05.2000 - 3 S 812/99 - VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.02.2006 - 3 S 2407/05, VBlBW 2006, 240; VG Freiburg, Urt. v. 18.12.2002 - 1 K 2400/99).
  • VGH Bayern, 19.04.2021 - 11 B 21.491

    Erneute Erteilung einer Genehmigung zum Verkehr mit Taxen

    Dabei geht der Senat davon aus, dass das Altunternehmerprivileg des § 13 Abs. 3 PBefG auch für die Wiedererteilung einer Taxigenehmigung gilt (ebenso OVG RhPf, B.v. 29.8.2017 - 7 A 11067/17 - juris Rn. 14 ff.; OVG NW, B.v. 2.4.2020 - 13 B 1616/19 - NWVBl 2020, 477 = juris Rn. 19 ff. m.w.N.; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand Dezember 2020, § 13 PBefG Anm. 75, 81; vgl. auch BVerwG, U.v. 17.1.1969 - VII C 74.67 - BVerwGE 31, 184 = juris Rn. 27) und daher grundsätzlich auch dem Kläger zugutekommt.
  • VG Karlsruhe, 28.04.2009 - 5 K 424/07

    Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung bei mehreren Bewerbern

    Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt, wobei die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit vorrangig und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung einer Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG "angemessen" zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 17.01.1969 - VII C 74.67 - BVerwGE 31, 184; Beschl. v. 18.06.1998 - 3 B 223.97 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 35 S. 3; Beschl. v. 06.04.2000 a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.05.1995 - 3 S 886/94 - TranspR 1997; Urt. v. 18.05.2000 - 3 S 812/99 - Beschl. v. 01.02.2006 - 3 S 2407/05, VBlBW 2006, 240; VG Freiburg, Urt. v. 18.12.2002 - 1 K 2400/99).
  • BVerwG, 08.09.1972 - VII C 6.71

    Genehmigungspflichtiger Berufsverkehr - Auslegung des Begriffs der Wohnung in §

    Das hat der Senat bereits in mehreren Entscheidungen ausgesprochen (BVerwGE 30, 352 [353, 354], BVerwGE 31, 133 [die hier maßgebende Stelle ist abgedruckt in Buchholz 442.01 § 13 PBefG 1961 Nr. 18] und BVerwGE 31, 184, [188, 189]).
  • BVerwG, 10.11.1980 - 7 B 29.80

    Beurteilungsgrundlage für die Bemessung des zulässigen zeitlichen Abstandes der

    § 13 Abs. 4 PBefG knüpft allein an den Bestand des bisherigen (legalen) Betriebs des Verkehrsunternehmens an; er ist, soweit es um die Erneuerung einer abgelaufenen Genehmigung geht, nicht anwendbar auf einen Verkehr, der bis dahin weder genehmigt noch tatsächlich betrieben worden war (vgl. BVerwGE 30, 242 [248]; 31, 184 [186]).
  • VG Arnsberg, 18.09.2008 - 7 K 2889/07

    Klage eines Omnibusunternehmens gegen eine einem anderen Unternehmen erteilte

  • BVerwG, 29.07.1982 - 7 B 99.81

    Genehmigung einer Haltestelle für eine Bahnbuslinie - Einräumung einer

  • BVerwG, 01.12.1976 - 7 B 100.75

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Schutz des Altunternehmers

  • VG Augsburg, 03.07.2007 - Au 3 K 06.688

    Verwaltungsgericht weist Konkurrentenklagen gegen den Busverkehr im Ries ab

  • BVerwG, 16.01.1974 - VII B 16.73

    Genehmigung von Haltestellen für den Berufsverkehr - Berücksichtigung

  • VG Freiburg, 26.10.1976 - VS. VI 524/75

    Genehmigung der Erweiterung des Berufsverkehrs durch Einbeziehung einer weiteren

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