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   BVerwG, 14.08.1959 - VII C 76.59   

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https://dejure.org/1959,328
BVerwG, 14.08.1959 - VII C 76.59 (https://dejure.org/1959,328)
BVerwG, Entscheidung vom 14.08.1959 - VII C 76.59 (https://dejure.org/1959,328)
BVerwG, Entscheidung vom 14. August 1959 - VII C 76.59 (https://dejure.org/1959,328)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 9, 104
  • NJW 1959, 2181
  • DVBl 1960, 374
  • DÖV 1961, 517
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BFH, 06.08.1998 - III R 28/97

    Erhöhte Investitionszulage bei Mischbetrieben

    Übt ein Handwerker mehrere Handwerke aus, so muß er jedoch mit jedem dieser Handwerke in der Handwerksrolle eingetragen sein (vgl. § 6 Abs. 1 letzter Halbsatz HWO; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 1959 VII C 76.59, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1959, 2181; Musielak/ Detterbeck, Das Recht des Handwerks, 3. Aufl., § 6 Rz. 12).
  • BVerwG, 06.12.1983 - 5 B 158.82

    Voraussetzungen an die Erweiterung einer bereits erteilten Ausnahmebewilligung

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht für den Fall entschieden, daß ein Handwerksmeister neben seinem bereits in die Handwerksrolle eingetragenen Handwerk ein weiteres Handwerk betreiben will (BVerwGE 9, 104).

    Daß das von dem Kläger bisher ausgeübte Schindeldecker-Handwerk eine fachliche Verwandtschaft zum Dachdeckerhandwerk insgesamt aufweist, ist kein ausreichender Grund für die Ausnahmebewilligung (vgl. auch dazu BVerwGE 9, 104 [107]).

  • BVerwG, 08.12.1992 - 1 C 5.91

    Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die

    Wie sich aus Vorstehendem ergibt, folgt des weiteren aus dem Umstand, daß der Kläger bereits in einem Handwerk die Meisterprüfung abgelegt hat, kein Anspruch auf die begehrte Ausnahmebewilligung (BVerwGE 9, 105 [BVerwG 14.08.1959 - VII C 76/59]; ebenso Siegert/Musielak, Das Recht des Handwerks, § 8 Rdnr. 25).
  • BVerwG, 09.10.1959 - VII C 87.59

    Anforderungen an die für eine Ausnahmebewilligung im Handwerksrecht

    Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats - hier ist auf die Entscheidung vom 14. August 1959 (BVerwG VII C 76.59) zu verweisen - derjenige, der nebeneinander mehrere Handwerke selbständig betreiben will, grundsätzlich für jedes Handwerk die Meisterprüfung bestanden haben muß.
  • BVerwG, 16.07.1960 - VII C 89.60

    Abhängigkeit der selbstständigen Ausübung eines Handwerks von der erfolgreichen

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 8, 287; 9, 104) geht das Berufungsgericht davon aus, daß die in der Handwerksordnung getroffene Regelung, wonach die selbständige Ausübung eines Handwerks grundsätzlich von der erfolgreichen Ablegung der Meisterprüfung abhängig ist, für das Installateurhandwerk verfassungsrechtlichen Bedenken nicht unterliegt.
  • BVerwG, 24.02.1960 - VII C 10.60

    Rechtsmittel

    Durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist bereits geklärt, daß die in der Handwerksordnung getroffene Regelung, die die Befugnis zur selbständigen Handwerksausübung grundsätzlich von der erfolgreichen Ablegung der Meisterprüfung abhängig nacht, jedenfalls für die dem Baugewerbe angehörenden Handwerksberufe und auch für das Klempner- und Installateurhandwerk mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerwGE 8, 287 [BVerwG 05.05.1959 - VII C 66/59]; 9, 104) [BVerwG 29.07.1959 - V C 62/58].
  • BVerwG, 26.01.1962 - VII B 44.59

    Rechtsmittel

    Es führt alsdann im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 7, 377 [406/7]) und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere auf dem Gebiet des Handwerksrechts (BVerwGE 8, 287 [BVerwG 05.05.1959 - VII C 66/59]; 9, 104) [BVerwG 29.07.1959 - V C 62/58]aus, daß eine solche Regelung sachlich gerechtfertigt und auch verfassungsrechtlich unbedenklich sei für solche Berufe, die bestimmte, nur durch theoretische und praktische Schulung erwerbbare technische Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern und deren Ausübung ohne solche Kenntnisse unsachgemäß wäre oder Schäden für die Allgemeinheit mit sich bringen würde, sofern die vorgeschriebenen subjektiven Voraussetzungen zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen.
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