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   BFH, 29.06.2006 - VII E 13/05   

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https://dejure.org/2006,12105
BFH, 29.06.2006 - VII E 13/05 (https://dejure.org/2006,12105)
BFH, Entscheidung vom 29.06.2006 - VII E 13/05 (https://dejure.org/2006,12105)
BFH, Entscheidung vom 29. Juni 2006 - VII E 13/05 (https://dejure.org/2006,12105)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    GKG § 34; ; GKG § 52 Abs. 1; ; GKG § 52 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 191; FGO § 100 Abs. 1 S. 4; GKG § 52
    NZB: Streitwert bei Duldungsbescheid

  • datenbank.nwb.de

    Streitwert einer Klage wegen Feststellung der Nichtigkeit eines Duldungsbescheides

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 13.06.1997 - VII E 3/97

    Anforderungen an das Rechtsmittel der Erinnerung

    Auszug aus BFH, 29.06.2006 - VII E 13/05
    Über den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz anzuordnen (§ 66 Abs. 7 Satz 2 GKG), braucht der Senat nicht mehr zu entscheiden, weil er endgültig über die Erinnerung entschieden hat und deshalb eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 2003 VII E 13/03, BFH/NV 2003, 1593; vom 13. Juni 1997 VII E 3/97, BFH/NV 1998, 75).
  • BFH, 12.12.1995 - VII B 160/94

    Abtretung von Rückgewährungsansprüchen und Eigentümergrundschulden an das

    Auszug aus BFH, 29.06.2006 - VII E 13/05
    a) Bei Rechtsstreitigkeiten wegen Duldungsbescheiden (§ 191 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO 1977--) bemisst sich der Streitwert auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nach der Forderung, wegen der durch den Duldungsbescheid die Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz erfolgt ist (BFH-Beschluss vom 12. Dezember 1995 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 433).
  • BFH, 15.07.2003 - VII E 13/03

    Unselbstständiges Zwischenverfahren vor dem BFH; Gerichtsgebühr für Beschwerde

    Auszug aus BFH, 29.06.2006 - VII E 13/05
    Über den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz anzuordnen (§ 66 Abs. 7 Satz 2 GKG), braucht der Senat nicht mehr zu entscheiden, weil er endgültig über die Erinnerung entschieden hat und deshalb eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 2003 VII E 13/03, BFH/NV 2003, 1593; vom 13. Juni 1997 VII E 3/97, BFH/NV 1998, 75).
  • BFH, 23.11.1999 - IX E 7/99

    Streitwert; Feststellungsklage auf Nichtigkeit

    Auszug aus BFH, 29.06.2006 - VII E 13/05
    Dabei ist der Streitwert einer Nichtigkeitsfeststellungsklage grundsätzlich in derselben Höhe festzusetzen wie der Streitwert einer Anfechtungsklage auf ersatzlose Aufhebung eines Bescheides (BFH-Beschluss vom 23. November 1999 IX E 7/99, BFH/NV 2000, 727).
  • FG Sachsen-Anhalt, 15.09.2015 - 5 K 150/15

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage - Doppelte Rechtshängigkeit - Zitiergebot -

    Bei der Bestimmung des Streitwertes für die begehrte Feststellung der Nichtigkeit der Umsatzsteuerbescheide für 2007 und 2008 orientiert sich der Senat an dem Streitwertkatalog für die Finanzgerichtsbarkeit (dort: Teil B, Stichwort "Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes") und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes [BFH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - VII E 13/05 - BFH/NV 2006, S. 2100 (2101), Beschluss vom 23. November 1999 - IX E 7/99 - BFH/NV 2000, S. 727].
  • FG Hamburg, 29.07.2011 - 3 KO 129/11

    Statthaftigkeit eines Antrags auf vorläufige Einstellung der

    Ebenso wie grundsätzlich ein vorläufiger Rechtsschutz eine offene Hauptsache voraussetzt, kann eine vorläufige Einstellung der Beitreibung nach § 8 Abs. 1 Satz 3 JBeitrO oder die aufschiebende Wirkung einer Erinnerung nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG nur angeordnet werden, soweit und solange noch eine Entscheidung über eine Erinnerung begehrt wird und aussteht (vgl. BFH vom 29. Juni 2006 VII E 13/05 , BFH/NV 2006, 2100; vom 25. Oktober 2005 IX S 17/05 , BFH/NV 2006, 342; vom 24. August 1989 V S 7/89, BFH/NV 1900, 448; ständ. Rspr.).
  • VGH Bayern, 11.11.2009 - 22 C 09.2568

    Fortbildungsprüfung zum Fachagrarwirt; Streitwert; im Zeitpunkt der Klageerhebung

    Zwar war das Interesse des Klägers auch ideeller Natur (Tilgung des Makels des Durchgefallenseins), aber es war primär auf den Ausgleich von Vermögensschäden (entgangenem Gewinn) gerichtet (vgl. auch BFH vom 29.6.2006 - Az. VII E 13/05).
  • FG Sachsen, 13.11.2009 - 3 Ko 1557/09

    Rechtmäßigkeit der Annahme eines doppelten Streitwerts wegen Erhebung einer

    Ob der Verwaltungsakt dabei von vornherein unwirksam oder nichtig oder ob er lediglich rechtswidrig und damit anfechtbar war, ist zumeist nicht von Belang (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Juni 2006 VII E 13/05, BFH/NV 2006, S. 2100, zitiert nach [...]).
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