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   BFH, 18.02.2000 - VII E 2/00   

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https://dejure.org/2000,4218
BFH, 18.02.2000 - VII E 2/00 (https://dejure.org/2000,4218)
BFH, Entscheidung vom 18.02.2000 - VII E 2/00 (https://dejure.org/2000,4218)
BFH, Entscheidung vom 18. Februar 2000 - VII E 2/00 (https://dejure.org/2000,4218)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Steuerberater - Rücknahme der vorläufigen Bestellung - Kostenrechnung - Erinnerung - Streitwert

  • Judicialis

    GKG § 5; ; GKG § 25 Abs. 2 Satz 1; ; GKG § 13; ; GKG § 13 Abs. 1 Satz 1; ; GKG § 5 Abs. 6; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 7

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 30.08.1991 - VII S 26/91

    Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes

    Auszug aus BFH, 18.02.2000 - VII E 2/00
    Dieser Maßstab gilt grundsätzlich auch im Falle des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater (Senatsbeschluss vom 30. August 1991 VII S 26/91, BFH/NV 1992, 405).

    In früheren Entscheidungen hat der Senat, worauf der Kostenschuldner zutreffend hingewiesen hat, den Streitwert in Widerrufssachen mit 10 000 DM angenommen (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 1992, 405, und vom 24. August 1993 VII S 25/93, BFH/NV 1994, 335).

  • BFH, 24.08.1993 - VII S 25/93

    Streitwert bei Widerruf der Bestellung als Steuerberater

    Auszug aus BFH, 18.02.2000 - VII E 2/00
    In früheren Entscheidungen hat der Senat, worauf der Kostenschuldner zutreffend hingewiesen hat, den Streitwert in Widerrufssachen mit 10 000 DM angenommen (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 1992, 405, und vom 24. August 1993 VII S 25/93, BFH/NV 1994, 335).
  • BFH, 12.12.1978 - VII B 50/78

    Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen - Untersagungsverfügung -

    Auszug aus BFH, 18.02.2000 - VII E 2/00
    Zum Streitwert im Rechtsstreit über die Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen hat der Senat ausgeführt, dass er nach den Einkünften zu bemessen sei, die der von der Untersagungsverfügung Betroffene in dem der Untersagungsverfügung vorangegangenen Kalenderjahr aus der untersagten Tätigkeit erzielt hat (Senatsbeschluss vom 12. Dezember 1978 VII B 50/78, BFHE 126, 509, BStBl II 1979, 264).
  • BFH, 13.06.1997 - VII E 3/97

    Anforderungen an das Rechtsmittel der Erinnerung

    Auszug aus BFH, 18.02.2000 - VII E 2/00
    Soweit der Kostenschuldner --wie im Streitfall-- aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse Stundung der Gerichtskostenforderung beantragt, so ist darüber nicht vom Gericht im Erinnerungsverfahren, sondern von der Gerichtsverwaltung zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juni 1997 VII E 3/97, BFH/NV 1998, 75).
  • BFH, 07.11.1995 - VII S 10/95

    Festsetzung eines Streitwertes in einem Verfahren über die Anerkennung einer

    Auszug aus BFH, 18.02.2000 - VII E 2/00
    Deshalb ist insoweit eine grobe Schätzung zulässig, die sich auch daran zu orientieren hat, dass eine möglichst gleichmäßige Behandlung aller Betroffenen gewährleistet wird und auch das Kostenrisiko überschaubar bleibt (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 1995 VII S 10/95, BFH/NV 1996, 350).
  • BFH, 13.07.1998 - VII E 5/98

    Steuerberater - Widerruf der Bestellung - Kostenrechnung - Kostenschuldner -

    Auszug aus BFH, 18.02.2000 - VII E 2/00
    Deshalb hat der Senat in vergleichbaren Fällen, in denen es um den Widerruf oder um die Rücknahme der Bestellung als Steuerberater ging, den Wert der Streitsache pauschal auf 50 000 DM geschätzt (z.B. Senatsbeschluss vom 13. Juli 1998 VII E 5/98, nicht veröffentlicht).
  • FG Bremen, 17.05.2004 - 2 K 166/03

    Streitwert des Verfahrens wegen Widerruf der Bestellung zum Steuerberater;

    Die Beklagte verwies wegen des Streitwerts auf den Beschluss des BFH vom 18. Februar 2000 ( VII E 2/00, BFH/NV 2000, 975 ).

    Ist ein Widerruf der Bestellung als Steuerberater Streitgegenstand, ist der Streitwert nach den Einkünften zu bemessen, die der von der Widerrufsverfügung Betroffene in dem der Widerrufsverfügung vorangegangenen Kalenderjahr aus der steuerberatenden Tätigkeit erzielt hat (vgl. BFH, Beschlüsse vom 28. Januar 2003 VII E 16/02, BFH/NV 2003, 647 und vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, BFH/NV 2000, 975 ).

    Für diesen Fall ist eine grobe Schätzung zulässig, wobei der BFH den Wert einer solchen Streitsache pauschal auf 25.564,59 EUR schätzt (vgl. Beschlüsse vom 28. Januar 2003 VII E 16/02 und vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, a.a.O.).

    In den bereits im Beschluss vom 8. Dezember 2003 genannten Entscheidungen des BFH (Beschlüsse vom 28. Januar 2003 VII E 16/02 und vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, a.a.O.) hat der BFH darauf abgestellt, dass sich die Bedeutung der Sache i.S. des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG für den Steuerberater, der von dem Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater betroffen ist, nach dessen wahrscheinlichen Einkommenseinbußen richtet.

    Deshalb ist insoweit eine grobe Schätzung zulässig, die sich auch daran zu orientieren hat, dass eine möglichst gleichmäßige Behandlung aller Betroffenen gewährleistet wird und auch das Kostenrisiko überschaubar bleibt..." (vgl. Beschlüsse vom 28. Januar 2003 VII E 16/02 und vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, a.a.O.).

    Wegen der Höhe des sich daraus ergebenden Streitwerts hat der BFH bisher einen Betrag i.H.v. EUR 25.564,59 angenommen (Beschlüsse vom 28. Januar 2003 VII E 16/02 und vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, a.a.O.).

  • BFH, 28.01.2003 - VII E 16/02

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Streitwert

    Diese richtet sich nach den wahrscheinlichen Einkommenseinbußen, die der durch einen Widerruf der Bestellung als Steuerberater Betroffene erleidet (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, BFH/NV 2000, 975).

    Hierzu hat der Senat entschieden, dass der Streitwert nach den Einkünften zu bemessen sei, die der von der Widerrufsverfügung Betroffene in dem der Widerrufsverfügung vorangegangenen Kalenderjahr aus der steuerberatenden Tätigkeit erzielt habe (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 975).

    Deshalb ist insoweit eine grobe Schätzung zulässig, die sich auch daran zu orientieren hat, dass eine möglichst gleichmäßige Behandlung aller Betroffenen gewährleistet wird und auch das Kostenrisiko überschaubar bleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. August 1991 VII S 26/91, BFH/NV 1992, 405; vom 7. November 1995 VII S 10/95, BFH/NV 1996, 350; in BFH/NV 2000, 975).

    Der Senat hat in Fällen, in denen es um den Widerruf oder um die Rücknahme der Bestellung als Steuerberater ging, den Wert der Streitsache pauschal auf 50 000 DM --nunmehr 25 564, 59 EUR-- geschätzt (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 975).

  • BFH, 27.10.2005 - VII E 9/05

    Streitwert: Widerruf der Bestellung als Steuerberater

    Diese richtet sich u.a. nach den wahrscheinlichen Einkommenseinbußen, die der durch einen Widerruf der Bestellung als Steuerberater Betroffene erleidet (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, BFH/NV 2000, 975).

    Deshalb ist insoweit eine grobe Schätzung zulässig, die sich auch daran zu orientieren hat, dass eine möglichst gleichmäßige Behandlung aller Betroffenen gewährleistet wird und auch das Kostenrisiko überschaubar bleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. August 1991 VII S 26/91, BFH/NV 1992, 405; vom 7. November 1995 VII S 10/95, BFH/NV 1996, 350; in BFH/NV 2000, 975).

    In der Vergangenheit hatte der Senat in Fällen, in denen es um den Widerruf oder um die Rücknahme der Bestellung als Steuerberater ging, den Wert der Streitsache pauschal auf 50 000 DM --nunmehr 25 564, 59 EUR-- geschätzt (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 975).

  • BFH, 15.05.2006 - VII E 15/05

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Gegenstandswert

    Diese richtet sich u.a. nach den wahrscheinlichen Einkommenseinbußen, die der durch einen Widerruf der Bestellung als Steuerberater Betroffene erleidet (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, BFH/NV 2000, 975).

    In der Vergangenheit hatte der Senat in Fällen, in denen es um den Widerruf oder um die Rücknahme der Bestellung als Steuerberater ging, den Wert der Streitsache pauschal mit 50 000 DM angesetzt (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 975).

  • FG Niedersachsen, 12.06.2013 - 6 KO 7/13

    Bemessung des Streitwerts bei einer Klage gegen die Ablehnung der

    Diese richtet sich u.a. nach den wahrscheinlichen Einkommenseinbußen, die der durch einen Widerruf der Bestellung als Steuerberater Betroffene erleidet (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, BFH/NV 2000, 975).

    21 aa) In der Vergangenheit hatte der BFH in Fällen, in denen es um den Widerruf oder um die Rücknahme der Bestellung als Steuerberater ging, den Wert der Streitsache pauschal mit 50.000 DM angesetzt (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, a.a.O.).

  • FG Münster, 16.01.2002 - 7 K 7966/00

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - kein

    Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13, 25 Gerichtskostengesetz (BFH-Beschluss vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, BFH/NV 2000, 975).
  • BFH, 25.03.2003 - VII B 261/01

    Vertretungszwang; Streitwert und Streitwertfestsetzung

    Danach ist der Streitwert von 8 000 DM (4 090, 34 EUR) nicht als Regelstreitwert, sondern als ein Auffangwert anzusehen, der nur dann anzusetzen ist, wenn eine individuelle Bemessung nicht möglich ist, weil hinreichende Anhaltspunkte dafür fehlen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, BFH/NV 2000, 975).
  • BFH, 20.06.2011 - VII E 11/11

    Streitwert beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Bestimmtheit einer

    Diese richtet sich u.a. nach den wahrscheinlichen Einkommenseinbußen, die der durch einen Widerruf der Bestellung als Steuerberater Betroffene erleidet (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, BFH/NV 2000, 975).
  • BFH, 04.10.2005 - VII S 41/05

    Streitwert bei Kfz-Steuer

    Nur falls der bisherige Sach- und Streitstand in einem Streitverfahren für eine Streitwertfestsetzung sonst keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Auffangwert von 4 000 EUR als Streitwert anzunehmen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG; vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, BFH/NV 2000, 975).
  • BFH, 04.07.2005 - VII E 4/05

    Streitwert - Ablehnung des Antrags auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung

    Danach ist der Streitwert von 4 000 EUR nicht als Regelstreitwert, sondern als ein Auffangwert anzusehen, der nur dann anzusetzen ist, wenn eine individuelle Bemessung nicht möglich ist, weil hinreichende Anhaltspunkte dafür fehlen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, BFH/NV 2000, 975).
  • BFH, 18.11.2003 - VII B 310/02

    Klage auf Erlass einer Einspruchsentscheidung; Streitwert

  • BFH, 10.08.2007 - V B 10/04

    Festsetzung des Mindeststreitwerts

  • BFH, 18.02.2000 - VII E 3/00

    Versagung der endgültigen Bestellung zum Steuerbevollmächtigten; Streitwert

  • FG Baden-Württemberg, 31.10.2014 - 8 KO 488/14

    Streitwert bei objektiver Klagenhäufung, die alternativ zwei

  • FG Thüringen, 02.03.2007 - IV 70082/06

    Streitwertberechnung bei einheitlicher und gesonderter Feststellung

  • FG Niedersachsen, 23.07.2003 - 6 K 10085/00

    Bestimmung des Streitwerts im finanzgerichtlichen Verfahren über das Bestehen der

  • FG Köln, 08.08.2016 - 10 Ko 3506/15

    Anforderungen an die Feststellung einer Einlagenrückgewähr im Rahmen der

  • FG Thüringen, 14.10.2014 - 4 Ko 557/13

    Zulässigkeit einer Erinnerung gegen die Streitwertberechnung in

  • FG Thüringen, 10.11.2006 - IV 70070/06

    (Streitwert eines Verfahrens wegen Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3

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