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   BFH, 13.07.1998 - VII E 5/98   

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https://dejure.org/1998,7285
BFH, 13.07.1998 - VII E 5/98 (https://dejure.org/1998,7285)
BFH, Entscheidung vom 13.07.1998 - VII E 5/98 (https://dejure.org/1998,7285)
BFH, Entscheidung vom 13. Juli 1998 - VII E 5/98 (https://dejure.org/1998,7285)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Steuerberater - Widerruf der Bestellung - Kostenrechnung - Kostenschuldner - Kostenansatz - Erinnerung

  • Judicialis

    GKG § 5; ; GKG § 25 Abs. 2 Satz 1; ; GKG § 13; ; GKG § 13 Abs. 1 Satz 1; ; GKG § 13 Abs. 1 Satz 2

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  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 30.08.1991 - VII S 26/91

    Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes

    Auszug aus BFH, 13.07.1998 - VII E 5/98
    Dieser Maßstab gilt grundsätzlich auch im Falle des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater (Senatsbeschluß vom 30. August 1991 VII S 26/91, BFH/NV 1992, 405).

    In früheren Entscheidungen hat der Senat den Streitwert in Widerrufssachen mit 10 000 DM angenommen (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 1992, 405, und vom 24. August 1993 VII S 25/93, BFH/NV 1994, 335).

  • BFH, 07.11.1995 - VII S 10/95

    Festsetzung eines Streitwertes in einem Verfahren über die Anerkennung einer

    Auszug aus BFH, 13.07.1998 - VII E 5/98
    Deshalb ist insoweit eine grobe Schätzung zulässig, die sich auch daran zu orientieren hat, daß eine möglichst gleichmäßige Behandlung aller möglicherweise Betroffenen gewährleistet wird und damit das Kostenrisiko überschaubar bleibt (vgl. Senatsbeschluß vom 7. November 1995 VII S 10/95, BFH/NV 1996, 350).
  • BFH, 24.08.1993 - VII S 25/93

    Streitwert bei Widerruf der Bestellung als Steuerberater

    Auszug aus BFH, 13.07.1998 - VII E 5/98
    In früheren Entscheidungen hat der Senat den Streitwert in Widerrufssachen mit 10 000 DM angenommen (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 1992, 405, und vom 24. August 1993 VII S 25/93, BFH/NV 1994, 335).
  • BFH, 12.12.1978 - VII B 50/78

    Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen - Untersagungsverfügung -

    Auszug aus BFH, 13.07.1998 - VII E 5/98
    Zum Wert des Rechtsstreits über die Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen hat der Senat ausgeführt, daß er nach den Einkünften zu bemessen sei, die der von der Untersagungsverfügung Betroffene in dem der Untersagungsverfügung vorangegangenen Kalenderjahr aus der untersagten Tätigkeit erzielt hat (Senatsbeschluß vom 12. Dezember 1978 VII B 50/78, BFHE 126, 509, BStBl II 1979, 264).
  • BFH, 18.02.2000 - VII E 2/00

    Streitwert bei Rücknahme der vorläufigen Bestellung als Steuerberater

    Deshalb hat der Senat in vergleichbaren Fällen, in denen es um den Widerruf oder um die Rücknahme der Bestellung als Steuerberater ging, den Wert der Streitsache pauschal auf 50 000 DM geschätzt (z.B. Senatsbeschluss vom 13. Juli 1998 VII E 5/98, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 10.04.2003 - VII S 9/03

    Prüfungsfreie Bestellung als Steuerberater, Gegenstandswert

    Nachdem der Senat in seinem Beschluss vom 13. Juli 1998 VII E 5/98 (veröffentlicht in der juris-Datenbank) den Streitwert in einem Verfahren, in dem es um den Widerruf der Bestellung als Steuerberater geht, mit Rücksicht auf die Entwicklung der Einkommensverhältnisse --vorbehaltlich besser geeigneter, konkreter Anhaltspunkte im Einzelfall-- pauschal auf 25 000 EUR angesetzt hat und damit seine frühere Rechtsprechung (Beschluss vom 24. August 1993 VII S 25/93, BFH/NV 1994, 335) aufgegeben hat, wonach der Streitwert in einem solchen Verfahren ebenfalls auf 5 000 EUR anzusetzen war, ist es aus den gleichen Gründen geboten, auch den Gegenstandswert in einem Verfahren, in dem es --wie hier-- um den Zugang zum Beruf des Steuerberaters geht, mit 25 000 EUR anzusetzen.
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