Rechtsprechung
BFH, 27.10.2005 - VII E 8/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- IWW
- Judicialis
GKG § 52 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GKG § 52
Streitwert: Klage auf Nichtbefassung zweier Finanzbeamter mit steuerlichen Angelegenheiten des Kl. - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 03.09.1999 - VII E 5/99
Streitwert bei Befangenheitsantrag
Auszug aus BFH, 27.10.2005 - VII E 8/05
Bei dem Festbetrag nach § 52 Abs. 2 GKG handelt es sich um einen Auffangwert, der immer dann festzusetzen ist, wenn eine individuelle Bemessung nicht möglich ist, weil hinreichende Anhaltspunkte fehlen (vgl. BFH-Beschluss vom 3. September 1999 VII E 5/99, BFH/NV 2000, 217, zu § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.).
- BFH, 25.03.2008 - VIII E 1/08
Erinnerung gegen Kostenansatz - Vertretungszwang vor dem BFH - Zugrundelegung des …
Damit bietet der Sach- und Streitstand i.S. von § 52 Abs. 2 GKG für die Bestimmung des Streitwertes erkennbar keine genügenden Anhaltspunkte, so dass der Auffangstreitwert zu Grunde zu legen war (vgl. auch BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2005 VII E 8/05, BFH/NV 2006, 344). - VGH Bayern, 30.07.2013 - 22 C 13.497
Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine …
Man könnte zwar an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs denken (B.v. 27.10.2005 - VII E 8/05 - BFH/NV 2006, 344), der daraus, dass der Kostenschuldner wegen seines Anliegens (Verpflichtung des Finanzamts, zwei seiner Bediensteten künftig nicht mehr mit den Steuerangelegenheiten des Klägers zu befassen) eine Klage vor dem Finanzgericht und anschließend ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzhof angestrengt hatte, auf ein nicht unerhebliches Interesse an einem Ausschluss der Bediensteten geschlossen hat.