Rechtsprechung
   BFH, 27.10.2005 - VII E 8/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,18051
BFH, 27.10.2005 - VII E 8/05 (https://dejure.org/2005,18051)
BFH, Entscheidung vom 27.10.2005 - VII E 8/05 (https://dejure.org/2005,18051)
BFH, Entscheidung vom 27. Oktober 2005 - VII E 8/05 (https://dejure.org/2005,18051)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,18051) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 03.09.1999 - VII E 5/99

    Streitwert bei Befangenheitsantrag

    Auszug aus BFH, 27.10.2005 - VII E 8/05
    Bei dem Festbetrag nach § 52 Abs. 2 GKG handelt es sich um einen Auffangwert, der immer dann festzusetzen ist, wenn eine individuelle Bemessung nicht möglich ist, weil hinreichende Anhaltspunkte fehlen (vgl. BFH-Beschluss vom 3. September 1999 VII E 5/99, BFH/NV 2000, 217, zu § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.).
  • BFH, 25.03.2008 - VIII E 1/08

    Erinnerung gegen Kostenansatz - Vertretungszwang vor dem BFH - Zugrundelegung des

    Damit bietet der Sach- und Streitstand i.S. von § 52 Abs. 2 GKG für die Bestimmung des Streitwertes erkennbar keine genügenden Anhaltspunkte, so dass der Auffangstreitwert zu Grunde zu legen war (vgl. auch BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2005 VII E 8/05, BFH/NV 2006, 344).
  • VGH Bayern, 30.07.2013 - 22 C 13.497

    Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine

    Man könnte zwar an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs denken (B.v. 27.10.2005 - VII E 8/05 - BFH/NV 2006, 344), der daraus, dass der Kostenschuldner wegen seines Anliegens (Verpflichtung des Finanzamts, zwei seiner Bediensteten künftig nicht mehr mit den Steuerangelegenheiten des Klägers zu befassen) eine Klage vor dem Finanzgericht und anschließend ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzhof angestrengt hatte, auf ein nicht unerhebliches Interesse an einem Ausschluss der Bediensteten geschlossen hat.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht