Weitere Entscheidung unten: BFH, 07.06.1993

Rechtsprechung
   BFH, 12.06.1991 - VII K 33/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,8430
BFH, 12.06.1991 - VII K 33/90 (https://dejure.org/1991,8430)
BFH, Entscheidung vom 12.06.1991 - VII K 33/90 (https://dejure.org/1991,8430)
BFH, Entscheidung vom 12. Juni 1991 - VII K 33/90 (https://dejure.org/1991,8430)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verbindliche Zolltarifauskunft für "Test-Kits" mit verschiedenen Laborreagenzien - Anrufung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) aufgrund des Auftauchens von Fragen der Auslegung von Gemeinschaftsrecht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1991, 1558
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 25.05.1989 - 40/88

    Weber / Milchwerke Paderborn-Rimbeck

    Auszug aus BFH, 12.06.1991 - VII K 33/90
    Andererseits ist zu berücksichtigen, daß bei der Tarifierung grundsätzlich nur auf die objektive Beschaffenheit der Waren abzustellen ist, auf die Art und Weise der Herstellung nur, soweit sich dies aus dem Zolltarif ergibt (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofs vom 25. Mai 1989 Rs. 40/88, Slg. 1989, 1395, 1419).
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Rechtsprechung
   BFH, 07.06.1993 - VII K 33/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,11876
BFH, 07.06.1993 - VII K 33/90 (https://dejure.org/1993,11876)
BFH, Entscheidung vom 07.06.1993 - VII K 33/90 (https://dejure.org/1993,11876)
BFH, Entscheidung vom 07. Juni 1993 - VII K 33/90 (https://dejure.org/1993,11876)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ergebnis einer Vorlagefrage an den EuGH hinsichtlich der einordnung eines Erzeungisses unter eine kombinierte Nomenklatur

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 10.03.1993 - C-191/91

    Abbott / Oberfinanzdirektion Köln

    Auszug aus BFH, 07.06.1993 - VII K 33/90
    ...Nach der in diesem Verfahren eingeholten, den Senat bindenden Vorabentscheidung (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 10. März 1993 C-191/91) gehören die Erzeugnisse, deren zolltarifliche Einordnung in den angefochtenen vier verbindlichen Zolltarifauskünften erfolgt ist, weder, wie von der Beklagten angenommen, zu Unterposition 3002 9090 noch zu Unterposition 3002 1010, sondern zu Unterposition 3002 1091 der Kombinierten Nomenklatur.
  • BFH, 07.07.1998 - VII R 67/97

    Verbindliche Zolltarifauskunft - Hifi Mini System - Zolltarifliche Einreihung -

    Ergibt sich hiernach, daß zwar das Anfechtungsbegehren der Klägerin Erfolg gehabt hätte, nicht aber das Verpflichtungsbegehren, so entspricht es billigem Ermessen, die Kosten den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen (Senatsbeschluß vom 7. Juni 1993 VII K 33/90, BFH/NV 1994, 55).

    Diese Frage wäre zwar im Streitfall klar zu beantworten und würde im Ergebnis eindeutig zu Lasten der Klägerin, deren hauptsächliches Interesse das Obsiegen mit dem Verpflichtungsbegehren war, ausschlagen, könnte aber in anderen Fällen (so. z. B. im Fall BFH/NV 1994, 55) zu einem im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO unangemessenen und daher nicht gebotenen Begründungsaufwand für das Gericht führen.

  • BFH, 07.07.1998 - VII R 67/96

    Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft über Rundfunkgeräte und

    Ergibt sich hiernach, daß zwar das Anfechtungsbegehren der Klägerin Erfolg gehabt hätte, nicht aber das Verpflichtungsbegehren, so entspricht es billigem Ermessen, die Kosten den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen (Senatsbeschluß vom 7. Juni 1993 VII K 33/90, BFH/NV 1994, 55).

    Diese Frage wäre zwar im Streitfall klar zu beantworten und würde im Ergebnis eindeutig zu Lasten der Klägerin, deren hauptsächliches Interesse das Obsiegen mit dem Verpflichtungsbegehren war, ausschlagen, könnte aber in anderen Fällen (so. z.B. im Fall BFH/NV 1994, 55) zu einem im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO unangemessenen und daher nicht gebotenen Begründungsaufwand für das Gericht führen.

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