Rechtsprechung
   BFH, 12.11.1991 - VII K 34/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,9990
BFH, 12.11.1991 - VII K 34/90 (https://dejure.org/1991,9990)
BFH, Entscheidung vom 12.11.1991 - VII K 34/90 (https://dejure.org/1991,9990)
BFH, Entscheidung vom 12. November 1991 - VII K 34/90 (https://dejure.org/1991,9990)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,9990) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BB 1992, 420
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 26.03.1991 - VII R 15/89

    Ablehnung einer Zurücknahme (§ 130 Abs. 1 AO 1977) wegen Umständen, die bei

    Auszug aus BFH, 12.11.1991 - VII K 34/90
    In Anknüpfung an seine ständige Rechtsprechung hat der Senat entschieden (Urteil vom 26. März 1991 VII R 15/89, BFHE 164, 215, BStBl II 1991, 552), daß die Ablehnung einer nach § 130 Abs. 1 AO 1977 beantragten Rücknahme eines rechtswidrigen bestandskräftigen Verwaltungsakts in der Regel dann ermessensfehlerfrei ist, wenn der Betroffene zur Begründung seines Antrags nur solche Umstände vorträgt, die bei fristgerechter Einlegung des statthaften Rechtsmittels im Rechtsbehelfsverfahren von ihm hätten vorgebracht werden können.

    An dieser Rechtsauffassung, der das Urteil des BFH in BFHE 157, 1, 4 f. jedenfalls im Ergebnis nicht entgegensteht (Senat in BFHE 164, 215, 219), wird festgehalten.

    Die Frage der Rechtmäßigkeit der vZTA kann jedoch offenbleiben, da aus den Gründen des Senatsurteils in BFHE 164, 215, BStBl II 1991, 552, unbeschadet der Sachprüfung, in die die OFD eingetreten ist (mit dem Ergebnis, daß die vZTA inhaltlich richtig sei), die Ablehnung der Rücknahme (Änderung) des bestandskräftigen Verwaltungsakts nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen ist.

  • BFH, 11.10.1988 - VII K 5/88

    Verbindliche Zolltarifsauskunft - Unrichtige Angaben - Aufhebung mit Wirkung für

    Auszug aus BFH, 12.11.1991 - VII K 34/90
    Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist, ebenso wie eine Klage gegen die Aufhebung (Rücknahme) oder Änderung einer vZTA (dazu Senat, Urteil vom 11. Oktober 1988 VII K 5/88, BFHE 155, 1 f., BStBl II 1989, 149), eine solche "wegen" verbindlicher Zolltarifauskunft; über sie hat der Senat zu entscheiden (§ 37 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (BFHE 155, 1, 3, BStBl II 1989, 149, m. w. N.) kann eine vZTA im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens aufgrund von § 23 des Zollgesetzes (ZG), § 31 der Allgemeinen Zollordnung geändert oder aufgehoben werden.

  • BFH, 09.03.1989 - VI R 101/84

    Verspätungszuschlag - Bemessung - Verwaltungsakte - Rücknahme

    Auszug aus BFH, 12.11.1991 - VII K 34/90
    nicht in Betracht kommt." Diese Ausführungen machen deutlich, vor allem unter Berücksichtigung der Gründe der Ablehnungsverfügung, daß die OFD sich im Rahmen einer unter Beachtung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. März 1989 VI R 101/84 (BFHE 157, 1, BStBl II 1989, 749) ermessensfehlerfrei ergehenden Entscheidung nicht auf einen Hinweis auf die Bestandskraft der vZTA beschränken, sondern auch in eine Sachprüfung eintreten wollte (vgl. auch den Vermerk der OFD . . .), dies jedoch im Zusammenhang mit der erkanntermaßen eingetretenen Bestandskraft, die damit in der Entscheidung - wenn auch nicht in erster Linie - mitberücksichtigt worden ist.

    An dieser Rechtsauffassung, der das Urteil des BFH in BFHE 157, 1, 4 f. jedenfalls im Ergebnis nicht entgegensteht (Senat in BFHE 164, 215, 219), wird festgehalten.

  • BFH, 04.06.2008 - I R 9/07

    Rücknahme eines unanfechtbaren rechtswidrigen Haftungsbescheids

    b) Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Entscheidung des FA, die Rücknahme eines rechtswidrigen unanfechtbaren Verwaltungsakts gemäß § 130 Abs. 1 AO abzulehnen, in der Regel ermessensfehlerfrei, wenn der Adressat die Gründe, die seiner Auffassung nach eine Rücknahme rechtfertigen, mit einem fristgerecht eingelegten Einspruch gegen den Bescheid hätte vorbringen können und nicht besondere Umstände vorliegen, nach denen vom Adressaten die Rechtsverfolgung im Einspruchsverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände billigerweise nicht erwartet werden konnte (s. BFH-Urteile vom 26. März 1991 VII R 15/89, BFHE 164, 215, BStBl II 1991, 552; vom 12. November 1991 VII K 34/90, BFH/NV 1992, 354; s.a. BFH-Beschluss vom 22. Juni 1999 VII B 244/98, BFH/NV 1999, 1583; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2001 I B 91/00, juris; BFH-Beschluss vom 12. April 2005 VII B 81/04, BFH/NV 2005, 1478).
  • OVG Thüringen, 22.08.2005 - 4 ZKO 654/05

    Benutzungsgebührenrecht; Keine Verpflichtung eines fehlerhaften Zweckverbandes

    Eine andere Beurteilung kann angezeigt sein, wenn außerdem weitere Umstände vorgebracht werden, etwa, dass die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage sich nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (BFH, Urteil vom 12.11.1991 - VII K 34/90 - BFH/NV 1992, 354).
  • BFH, 22.06.1999 - VII B 244/98

    Gesamtvollstreckung; Feststellungsbescheid

    So versteht im übrigen auch das Schrifttum die Entscheidung des VI. Senats (vgl. Rüsken in Klein, Abgabenordnung, 6. Aufl. 1998, § 130 Anm. 6), und selbst der Kläger muß in der Beschwerdeschrift einräumen, daß nur dann, wenn der Steuerpflichtige zur Begründung seines Antrags lediglich solche Umstände vortrage, die er bei fristgerechter Einreichung des Rechtsmittels im Rechtsbehelfsverfahren vorzubringen in der Lage gewesen wäre, die Ablehnung der beantragten Rücknahme ermessensfehlerfrei sei (vgl. auch das BFH-Urteil vom 12. November 1991 VII K 34/90, BFH/NV 1992, 354).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht